Für den Praxisalltag ist relevant, dass sich mit der Umstellung auf Debit Cards von Visa bzw. Mastercard unter Umständen die Bedingungen für die Terminals und das Angebot des jeweiligen Dienstleisters ändern, der das Terminal zur Verfügung stellt. Die Änderungen hängen stark von dem bisherigen Vertrag und dem Gerät ab. Einige Geräte müssen freigeschaltet werden, andere sind bereits auf dem aktuellen Stand. Nach dem aktuellen Recherchestand sind die meisten Terminalanbieter proaktiv und wenden sich an ihre Kunden, teils auch mit neuen, vermeintlich besseren Angeboten.
Momentan ist es schwer, neutrale Quellen zu finden, welche die Geschäftskunden-Seite beleuchten. Ein Artikel im Handelsblatt gibt zwar gute Tipps, entpuppt sich jedoch auch als Anzeige. (~ zum Artikel) Wie bei allen Umstellungen bekommt ‚der Markt‘ ganz feuchte Hände, weshalb die Entscheidungen für ein neues Angebot für die Kartenzahlungsabwicklung mit Bedacht erfolgen sollte. Wenn der Anbieter auf das MVZ zukommt und einen Vertrag zu neuen Konditionen anbieten, gibt es einen – unserer Ansicht nach– ganz validen Tipp aus dem Handelsblatt: Der Anbieter möge konkret vorrechnen, was die Zahlung einer praxisüblichen Transaktion an Gebühren insgesamt kostet. Denn Anbieter, die mit dem ‚Erlass‘ der Grundgebühr (oder auch Sockelbeträgen) werben, verrechnen dies folglich mit den individuellen Zahlungen.
Ergo, wer wenig Umsätze über Kartenzahlungen in der Praxis macht, für den sind Angebote mit einer höheren Umsatzbeteiligung und einer geringeren Grundgebühr lukrativer, oder vice versa. Der Artikel aus dem Handelsblatt nennt hier die Schallgrenze von 1000 Euro/ Monat. Grundsätzlich schreibt Heise in einem Artikel zum Thema, seien die neuen Debit –Karten von Master und Visa, teurer für den Händler – sprich die Praxis. (~ zum Artikel).
Sollte der Anbieter nicht auf das MVZ zukommen, ist eventuell Eigeninitiative gefordert. Allerdings scheint es bisher keine signifikanten Probleme bei der Umstellung zu geben, die öffentlichkeitswirksam wären. Im Grunde bleibt es jedoch vorerst dabei, dass es eine individuelle Geschäftsentscheidung ist, welche Zahlungsmodalitäten angeboten werden. Es wäre zu erwägen, ob die Zahlung kleiner Beträge für IGE-Leistungen, dem Patientenservice ausreichend zugutekommt, um den Mehraufwand zu rechtfertigen. Entgegen unserem Modus Operandi, haben wir mit „mobiletransaction“ unter dem Artikel auf einen Vergleich verlinkt, dessen Neutralität nicht einzuschätzen ist, der jedoch Informationen für die Terminalwahl kompakt aufbereitet.
Im Übrigen sei insgesamt noch einmal daran erinnert:
Seit 13. Januar 2018 ist es nicht mehr erlaubt, für Zahlung per Kreditkarte, Lastschrift oder ähnliches Gebühren zu verlangen. Dies gilt auch für rein kostendeckende Beträge. Rechtsgrundlage dieser Restriktion ist die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie der EU (~ mehr Informationen / Link zur Dt. Bundesbank).