WORUM ES GEHT
Haben Sie schon vom Whistleblowergesetz gehört? Vielleicht ganz am Rande, weil kürzlich erst der Bundesrat eine Verschiebung erzwungen hat? Denken Sie jetzt vielleicht an Edward Snowden?
Denken Sie besser kleiner und behalten Sie Ihr MVZ im Blick: Denn durch die Hinweisgeberrichtlinie der EU, die bereits seit 2019 gilt, wurden alle Mitgliedsländer verpflichtet, die Regelungen bis Dezember 2021 in nationales Recht umzusetzen. Deutschland hat diese Frist inzwischen mehr als 14 Monate gerissen und daher bereits ein (teures) Vertragsverletzungsverfahren am Hals. Das erklärt, weshalb das Parlament zuletzt mit Hochdruck an einem deutschen Hinweisgeberschutzgesetz – so der offizielle Name – gearbeitet hat. Diesem wurde zwar vom Bundesrat am 10. Februar 2023 die Zustimmung verweigert, weshalb das konkrete Inkrafttreten noch einmal verschoben wurde.
Aber wegen der gemeinsamen EU-Vorgaben wird das Gesetz mit hoher Sicherheit noch vor dem Sommer verabschiedet und betrifft dann alle Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitern – mithin nicht wenige MVZ.
Kurz gesagt, geht es darum, Personen, bzw. Mitarbeitern, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten Gefährdungen oder Schädigungen des öffentlichen Interesses beobachten, dabei zu unterstützen, wenn sie Verstöße melden. Es geht im zweiten darum, einen effizienten Hinweisgeberschutz zu etablieren, der verhindert, dass aus Angst vor Repressalien solche Verstöße nicht gemeldet werden. Dazu müssen künftig alle Unternehmen ab 50 Beschäftigten eine interne Meldestelle einrichten und ausstatten. Das bedeutet organisatorischen, personellen und finanziellem Aufwand, der nicht mal eben nebenbei erledigt werden kann.
Daher lohnt eine frühzeitige, perspektive Beschäftigung mit den neuen Anforderungen, die (auch) auf MVZ zukommen.
Koalitionsvertrag v. Dezember 2021
„Wir setzen die EU-Whistleblower-Richtlinie rechtssicher und praktikabel um. Whistleblowerinnen und Whistleblower müssen nicht nur bei der Meldung von Verstößen gegen EU-Recht vor rechtlichen Nachteilen geschützt sein, sondern auch von erheblichen Verstößen gegen Vorschriften oder sonstigem erheblichen Fehlverhalten, dessen Aufdeckung im besonderen öffentlichen Interesse liegt. Die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen wegen Repressalien gegen den Schädiger wollen wir verbessern und prüfen dafür Beratungs- und finanzielle Unterstützungsangebote“