[UPDATE] ePA | Verlängerung der Erstbefüllungsprämie & Erstreckung der Ausnahmetatbestände auf Erwachsene
Ursprünglich war angedacht, dass es ab 2026 ein neues Vergütungskonzept für den ärztlichen Aufwand mit und an der ePA gibt. Aber KBV und GKV-Spitzenverband konnten sich – wenig überraschend – nicht einigen. Deshalb bleibt es (mindestens) bis Juni 2026 dabei, dass 89 Punkte demjenigen gutgeschrieben werden, der als erster Arzt, Psychotherapeut, Zahnarzt oder Krankenhaus ein (Befund-)Dokument aus dem aktuellen Behandlungskontext einstellt (GOP 01648 | Praxisbeispiele aus dem Alltag). Nicht wenige Praxen, die konsequent mit der ePA gearbeitet haben, konnten mit dieser Ziffer in den letzten beiden Quartalen bereits ein relevantes Extrahonorar generieren. Und rein statistisch sind nach wie vor unzählige ePAs ungefüllt, z.B. bei all den Versicherten, die in den vergangenen 10 Monaten bei keinem Arzt waren …
Zeitlich parallel ist mit dem Beschluss des BEEP-Gesetzes (aka Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege), das noch am 29. Dezember im Bundesgesetzblatt ausgefertigt wurde (~ Volltext), um ab 1.1.2026 Geltung entfalten zu können, eine erweiterte Ausnahmeregelung zur ePA-Befüllungspflicht in Kraft getreten. Dabei geht es um eine Änderung von § 347 Absatz 6 SGB V, mit der geregelt wird, dass es sowohl bei Erwachsenen, als auch bei Kindern und Jugendlichen „erhebliche therapeutische Gründe“ geben kann, die der Befüllung entgegenstehen. Als weitere Ausnahmetatbestände werden auch entgegenstehende Rechte Dritter sowie der Kinder- und Jugendschutz angeführt. Allerdings wird klargestellt, dass es um eng begrenzte Ausnahmen geht, für die zudem „die Gründe … nachprüfbar in ihrer Behandlungsdokumentation zu protokollieren [sind].“ Bis dato galt diesbezüglich die KBV-Richtlinie v. 16.04.25 (~ mehr zu), die allerdings einzig den ePA-Eintrag von sensiblen Daten bei unter 15-Jährigen näher geregelt hatte. Die bisherigen Richtlinieninhalte wurden daher nicht nur in das BEEP überführt, sondern auch auf alle Altersklassen erweitert. Eine Regelung, die insbesondere für Psychotherapeuten und andere Fachgruppen relevant ist, die mit stigmatisierenden Diagnosen arbeiten.
Allerdings ist diese Regel gerade kein Freibrief, die ePA-Befüllungspflicht grundsätzlich zu unterlaufen. Bei der Auslegung im Praxisalltag ist vielmehr ‚der Wille des Gesetzgebers‘ zu berücksichtigen. Und dieser hat eindeutig vorgegeben, dass die ePA eine patientengeführte Akte ist, und Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen ihre Befunddaten & Co. dort einzutragen haben. Es handelt sich insoweit um eine Muss– und keine Kann-Vorschrift – mit Einschränkungen, die unter wirklich besonderen Bedingungen gelten. Die in § 347 Absatz 6 SGB V neu normierten Gründe sind damit kein Freifahrtschein, die ePA nicht zu befüllen. Das wäre eine Fehlannahme, die allerdings in manchen Foren aufpoppt, da sie dem allgemeinen Unmut vieler Psychotherapeut:innen und mancher Ärzte der ePA gegenüber entspricht.
Vermutlich wird es in den nächsten Wochen und Monaten noch klarstellende Veröffentlichungen von KBV, BPtK & Co. zur konkreten Auslegung dieser Ausnahmeregelung geben. Bis dahin verweisen wir auf die BMVZ-Arbeitshilfe zum Thema (~ direkt dazu. Weiterführende Informationen rund um das ePA-Projekt finden Sie in unseren Hintergrundartikeln des letzten Jahres: KW48: Wo bleibt die ePA für alle (-Pflicht)? Ein Blick über den ambulanten Sektor hinaus | KW40: ePA-Pflicht oder was? | Der 1. Oktober als Stichtag, der so richtig keiner ist | 1.10.: ePA | Praktische Hinweise zur Befüllungs- und Aufklärungspflicht ab 1. Oktober| KW25: Update zum bundesweiten ePA-Rollout – Ersteintragung als Geschäftsmodell? | KW19: Update zum ePA-Rollout | Konfrontation mit der Praxis & Überblick zur Sicherheitsdebatte
BPtK v. 19.12.2025
Weg frei für besseren Datenschutz in der ePA und Vergütungsverhandlungen der Weiterbildungsambulanzen
änd v. 18.12.2025
Reaktionen BEEP Gesetz: Von „Kuhhandel“ bis „Kraftakt“
KBV v. 18.12.2025
Praxisfragen zur ePA: Die wichtigsten To-dos für Praxen zusammengefasst
[UPDATE] NIS2 | Registrierungsportal wurde freigeschaltet – Meldeverpflichtung für große MVZ & BAG bis 6. März
Wie angekündigt, wurde am 6. Januar das neue Portal, über das die von NIS2 betroffenen Unternehmen künftig erhebliche Sicherheitsvorfälle melden müssen, vom BSI online gestellt. Das war allerdings auch unabdingbar, da mit Inkrafttreten des NIS2-Umsetzungsgesetzes am 6. Dezember 2025 automatisch die Dreimonatsfrist gestartet wurde, innerhalb derer sich branchenübergreifend alle als kritisch eingestuften Unternehmen einmalig auf dieser Plattform anmelden müssen. Daher gilt auch für MVZ und BAG, die entweder das Mitarbeiterkriterium (> 50 MA) oder das Umsatzkriterium (> 10 Millionen €) erfüllen, dass sie sich ab sofort und bis spätestens zum 6. März 2026 auf diesem Portal zu registrieren haben. Andernfalls drohen harsche Bußgelder. „Das klingt dramatisch?“ – fragt das digital-magazin und bestätigt im nächsten Satz „Ist es auch.“ (~ Quelle)
„Denn was am 6. Dezember 2025 still und leise in Kraft trat, ist nichts weniger als eine Revolution der deutschen Cybersicherheits-Landschaft. Die NIS2-Richtlinie macht aus etwa 4.500 bisher regulierten KRITIS-Betreibern plötzlich rund 30.000 betroffene Unternehmen und Organisationen. Ja, Sie haben richtig gelesen: sechsmal so viele.“ Die Meldepflicht erfasst in der Tat sehr viele neu als kritische Infrastruktur definierte Unternehmen und muss proaktiv wahrgenommen werden. D.h. es gibt keine Aufforderung von Amts wegen und verpflichtete Unternehmen erhalten auch keine gesonderten Informationen über diesen Status. Im Ergebnis gilt: „Wer diese Fristen versäumt, riskiert Bußgelder. Und das BSI ist nicht zimperlich: Wer nicht registriert ist, kann auch nicht melden. Wer nicht melden kann, verstößt gegen Meldepflichten. Das zieht Kreise.“ (~ Quelle)
Über die Nutzerfreundlichkeit des Portals gibt es noch keine Erfahrungsberichte. Klar ist nur, dass als Authentifizierungs- und Identifikationsvoraussetzung für die Registrierung das Vorhandensein eines auf dem ELSTER-Programm basierenden MUK ist (~ Was ist „MUK – Mein Unternehmenskonto“). Das bedeutet konkret, dass sich jedes Unternehmen zum Start der Registrierung mit dem ELSTER-Organisationszertifikat ausweisen muss. Betroffene MVZ und BAG sind gut beraten, sich zeitnah über den Registrierungsprozess zu informieren, bzw. den entsprechenden Aufwand zeitlich einzuplanen und die Umsetzungsschritte anzustoßen. Das BSI selbst bietet frei zugänglich sogenannte Klick-Anleitungen: (1) Nutzeroberfläche und Administration im BSI-Portal und (2) Schritt-für-Schritt-Anleitung für die Registrierung im neuen BSI-Portal sowie kostenlose, einstündige Kick-Off-Seminare am 20. Januar (~ zur Anmeldung) und 3. Februar (~ zur Anmeldung).
Über die Hintergründe der NIS2-Gesetzgebung sowie zu den damit verbundenen Anforderungen und neuen Pflichten haben wir in 2025 wiederholt informiert. Sie finden in den Texten weiterführende Ausführungen und Verlinkungen: KW50: NIS 2 ist da! Keine Zeit mehr für MVZ ab 50 Mitarbeitern, das Thema aufzuschieben | KW40: NIS2 nähert sich mit großen Schritten | Aufwandseinschätzung des Bundesrates lässt aufhorchen | KW23: NIS-2 Update | Trotz unklarem Zeithorizont: Das Gesetz kommt. Und wenn es da ist, gilt es gleich. | 12.01.: NIS2-Gesetzgebung | Neue Anforderungen an die Cyberresilienz.
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)
NIS-2-Starterpaket: Alles, was Unternehmen zum Start des BSI-Portals wissen müssen
Heise.de v. 06.01.2026
Cybersicherheit: BSI-Portal geht online und nutzt dafür AWS
Digital-Magazin v. 06.01.2026
NIS2-Richtlinie: Was deutsche Unternehmen jetzt tun müssen – und warum die Zeit davonläuft
[UPDATE] Umstellung der Verschlüsselungstechnik bei TI-Komponenten – das Jahreswechselproblem?!
Seit 1. Januar ist die ECC-Verschlüsselung der einzig zulässige Standard in der TI. Mit Dringlichkeit waren daher seit Herbst Mahnungen an Praxen und MVZ ergangen, betroffene Komponenten rechtzeitig auszutauschen. Eine Ausnahme war lediglich für eHBAs eingeräumt worden. Da aber sechs Wochen vor dem Stichtag immer noch 10.000 Konnektoren am Start waren, die mit dem Jahreswechsel funktionsunfähig werden würden, bestand in vielerlei Hinsicht Unsicherheit, wie der Jahresanfang aus technischer Sicht in den Praxen verlaufen würde. Die KV Berlin hat vorsichtshalber am 19. Dezember noch eine Pressemeldung herausgegeben, mit der die Patienten, vor ‚vereinzelten Störungen in Praxen‘ gewarnt werden sollte (~ Quelle). Allerdings wurde die Mitteilung bei der Wiedergabe durch die Regionalpresse teils deutlich dramatisiert: „Längere Wartezeiten“ garantiert! Alle Berliner Patienten betroffen.
Tatsächlich scheint aber die Arbeitsaufnahme in den Praxen nach dem Jahreswechsel sowohl in Berlin als auch überall woanders vergleichsweise unspektakulär über die Bühne gegangen zu sein. Zumindest lassen sich bundesweit keine Meldungen finden, die auf ein flächendeckendes Problem hinweisen. Am 2. Januar teilte die gematik mit, dass in noch 1.449 (Zahnarzt-)Praxen oder Apotheken nun veraltete, sogenannte RSA-only-Konnektoren in Betrieb seien (~ Quelle). Für diese wurde ein kurzes Handout herausgegeben, das auf zwei Seiten noch einmal alles Wesentliche zusammenfasst: TI-Verschlüsselung – Informationen für Praxen, Kliniken und Apotheken seit 1. Januar 2026. Bricht man aber die Zahlenangabe der gematik auf die knapp 200.000 Geräte umfassende Gesamtzahl aller an die TI angeschlossenen Apotheken, Kliniken und (Zahnarzt-)Praxen herunter, relativiert sich das Problem tatsächlich deutlich.
Wie so oft gibt es auch hier ein ABER – jedenfalls für eine geschätzt dreistellige Zahl an Praxen/MVZ, die zwar alles rechtzeitig geupdatet haben, die aber eine ‚ungünstige‘ Komponentenkonstellation aufweisen. Die gematik informiert aktuell (~ Update v. 9. Januar), dass dabei „Kombinationen aus KoCo-Box- oder secunet-Konnektoren in Verbindung mit VPN-Zugangsdiensten von CGM, T-Systems oder Arvato “ betroffen sind, wenn zeitgleich SMC-Bs gesteckt sind, die der Hersteller medisign Gmbh ausgegeben hat. Aktuelle Informationen, wie betroffene Praxen/MVZ das Problem schnell beheben können, hat die gematik in ihren Wartungsinformationen vom 8. Januar und dem Update dazu vom 9. Januar bereitgestellt: TI-Status: Wartungen & sonstige Informationen. Hintergrund ist, dass sich die für „die TI-Verbindung notwendigen Konnektoren … nach aktueller Kenntnis mit ECC-Zertifikaten am VPN-Zugangangsdienst [registrieren, währenddessen] für die Signatur der Registrierung jedoch das RSA-Zertifikat der SMC-B-Karte des betroffenen Anbieters genutzt [wird]. Diese Kombination führt zu einem ungültigen Verbindungsversuch.“
Wer zu dieser ganzen Thematik Hintergrunderklärungen sucht und/oder für diejenigen, für den obige Informationen ganz neu sind, verweisen wir auf weiterführende Ausführungen und Verlinkungen in früheren Beiträgen: KW48: Pflicht zum Tausch von RSA-Konnektoren bis 31.12.2025 bleibt | eHBA-Austauschfrist wird aber bis Sommer 2026 verlängert | KW42: Aktuelles zum TI-Kartentausch bis Jahresende | Herstellungsprobleme & andere Herausforderungen | KW36: Neue Verschlüsselungstechnik ab 1.1.2026 | Mind-Up + Aktualisierung zum TI-Komponenten-Austausch | KW21: Sicherheitszertifikate, die Fortsetzung: Abschaltung von Karten und Konnektoren Ende 2025 droht.
Wer darüber hinaus neugierig ist auf grundsätzliche (aber auch für Laien verständliche) Ausführungen zu den Verschlüsselungstechniken RSA und ECC, dem sei diese zwar schon 25 Jahre alte, dennoch weiterhin zutreffende Darstellung aus dem Ärzteblatt empfohlen: Verschlüsselungstechnik: Elliptische Kurven.
gematik-Wartungsmeldung v. 09.01.2026
Update Problemlösung | Beeinträchtigungen bei TI-Verbindungen im Zusammenspiel mit medisign-SMC-B-Karten
Ärzteblatt v. 08.01.2026
Konnektoren und SMC-B-Karten: Bestimmte Kombinationen führen zu TI-Ausfall
E-HEALTH-COM v. 02.01.2026
TI-Verschlüsselung RSA/ECC: Hilfestellung für Einrichtungen
[UPDATE] Patientenrechte | EUGH-Rechtsprechung zum Anspruch auf kostenlose Aktenkopie wird Bundesrecht
Im Sommer 2025 hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJ) das Verfahren für ein ‚Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts‘ (~ mehr über) gestartet, das bereits kurz vor Weihnachten den Bundestag abschließend passiert hat, und nun dem Bundesrat zur Beschlussfassung vorliegt. Darin enthalten: Eine Anpassung der Patientenrechte bezüglich der Ansprüche auf Aktenkopie, die – abweichend zum Rest des Gesetzes – sofort, also am Tag nach der Verkündung, in Kraft tritt. Das dürfte noch im Januar 2026 sein. Obwohl dieses Datum auch wieder unerheblich ist, denn letztlich wird in § 630g BGB [neu] nur kodifiziert, was seit einem Richterspruch auf höchster europäischer Ebene von Oktober 2023 bereits für alle gilt: Patienten muss auf entsprechende Anfrage unverzüglich und kostenfrei eine (erste) Abschrift ihrer Patientenakte zu Verfügung gestellt werden.
Allerdings ist zu konstatieren, dass sich der Anspruch auf kostenlose Kopie vielerorts noch nicht rumgesprochen hat. Ein ÄrzteZeitungsbericht von Mai 2025 titelt: Kostenlose Erstkopie der Patientenakte: Berufsrecht überwiegend veraltet. Darin heißt es: „Auch bald zwei Jahre nach dem Urteil des EuGH, … [lassen es] die Landesärztekammern mit der geforderten Anpassung ihrer Berufsordnungen gemächlich angehen: Nur in vier der insgesamt 17 Berufsrechtskataloge wurde inzwischen der Passus gestrichen, dass die Herausgabe einer Unterlagenkopie „gegen Erstattung der Kosten“ zu erfolgen habe.“
Aus diesem Grund geben wir nachfolgend im Sinne eines MIND-UP die Zusammenfassung der Rechtslage wieder, wie sie sich seit nunmehr mehr als drei Jahren darstellt – darüber hinaus ist die zusammenfassende Darstellung der Rechte & Pflichten der Arztpraxis, veröffentlicht im Ärzteblatt vom 8. Dezember 2023 zu empfehlen: Behandlungsakte: Recht auf kostenfreie Kopie. Für die weiterführende Frage, auf welche Daten, in welcher Form und wie schnell ein Patient Anspruch hat, ist zudem auf die gut aufbereitete Handreichung der Ärztekammer Berlin zu verweisen, die pointiert und umfassend über „Auskunftsrecht und Einsichtnahme in Patientenunterlagen“ informiert. Das 5-seitige PDF stammt aus 2020, ist aber – bis auf den Passus mit den Gebühren auf Seite 4 unten – nach wie vor aktuell.
PRAXIS.KOMPAKT KW 45/2023
EuGH zur Patientenakte: Erste Kopie für Patienten darf nicht berechnet werden
Nach einem kürzlich ergangenen Urteil haben Patienten Anspruch auf eine kostenlose Kopie der Patientenakte. Das gilt zumindest, wenn es sich um die erstmalige Anfrage handelt. Begründen muss der Patient die Forderung nach der Kopie nicht. Soweit die Eckdaten aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (~ 26.10.2023 | EuGH Az. C-307/22). Der Sachverhalt wurde also höchstrichterlich auf Grundlage der DSGVO entschieden. Die Entscheidung setzt sich somit über das deutsche BGB, in dem geregelt ist, dass ‚der Patient auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen [könne, wobei] dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten [sind],‘ hinweg. Die Entscheidung war dem Europäischen Gerichtshof im März 2022 vom deutschen BGH vorgelegt worden – zugrunde liegt ein konkreter Fall eines Patienten aus Sachsen-Anhalt (~ mehr Hintergründe).
Hinlänglich bekannt ist, dass Ärzte nach dem § 630g BGB verpflichtet sind, die Patientenakte zu führen und gemäß § 630f BGB dem Patienten unverzüglich Einsicht zu gewähren. Die Form der Einsicht kann als Ausdruck der digitalen Akte, als digitale Kopie (elektronische Abschrift), oder als Papierkopie der Akte angefordert werden. Der zweite Satz im Absatz 2 des § 630g BGB ließ nach bisheriger Auslegung zu, dass der Arzt die Kosten geltend machen kann. Dies wurde nun vom EuGH in weiten Teilen überschrieben. Das Gericht leitet seine Entscheidung daraus ab, dass ein Arzt verantwortlich für die personenbezogenen Daten im Sinne der DSGVO sei, und daraus folge die Auskunftspflicht. Im Übrigen sind in die Abschrift alle Informationen zu integrieren, die für das Verständnis erforderlich sind. Werden Daten vorenthalten, muss dies nach § 630g Absatz 1 BGB begründet werden. Nähere Ausführungen bietet die Legal Tribune Online (v. 26.10.2023): EuGH zur Patientenakte, Die erste Kopie ist kostenlos
Wenn der Patient bereits eine Abschrift (in welcher Form auch immer) erhalten hat, kann ihm allerdings die nächste in Rechnung gestellt werden. Die Höhe der ansetzbaren Kosten je Kopie ist angelehnt an das Justizvergütungsentschädigungsgesetz und liegt momentan bei 0,50 € je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 € je Seite für alle weiteren.
Für näher Interessierte hier noch die Gegenüberstellung des § 630g BGB alt & neu:
Volltext § 630g BGB Neu | (1) Dem Patienten steht ergänzend zu seinen Rechten nach Artikel 15 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 das Recht auf Einsicht in die gesamte ihn betreffende Behandlungsakte zu. Für die Einsichtnahme in die Behandlungsakte gilt § 811 entsprechend. Der Patient kann auch Abschriften von der Behandlungsakte verlangen. Die erste Abschrift wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Vorschriften des Artikels 12 Absatz 3 und 5 und des Artikels 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten entsprechend.
Aktuell noch, also bis zur formellen Veröffentlichung des neuen Gesetzes, lautet es dort vergleichsweise schlicht: „Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. § 811 ist entsprechend anzuwenden.“ Die hier formulierte Ausnahme, die Ärzte und Therapeuten machen dürfen, wenn ‚erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen‘, ist in der Neufassung inhaltsgleich in Absatz 2 des Paragraphen gerutscht.
Bemerkenswert ist dabei vor allem der begriffliche Wechsel im Gesetzestext, der künftig nicht länger von einer Patientenakte, sondern von einer Behandlungsakte spricht. Diese Änderung erfolgt, um sprachliche Verwirrung im Kontext der ePA zu vermeiden, die ebenfalls als Patientenakte bezeichnet wird, und deren Natur es ja gerade ist, dass der Patient von sich aus darauf zugreifen kann/können soll. „Änderungen des Regelungsgehalts sind damit nicht verbunden“, heißt es daher auch unmissverständlich in der Gesetzesbegründung.
Ärzteblatt v. 19.12.2025
Arztpraxen und Kliniken zur kostenfreien Abgabe der Behandlungsakte verpflichtet
AOK Pressemitteilung v. 19.12.2025
Anspruch auf kostenlose Kopie der Behandlungsakte: AOK begrüßt Verbesserung der Patientenrechte
Bundesregierung Pressemitteilung v. 19.12.2025
Im Bundestag beschlossen: Mehr Verbraucherschutz bei Online-Verträgen
[UPDATE] GOÄ-Reform | Strategische Unwägbarkeiten bei der Privatabrechnung bestehen weiter
Eine Novelle der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), die lange überfällig ist, und über die seit gut drei Jahren konkret gesprochen wird, wird von vielen Ärzt:innen dringend erwartet, von manchen Fachgruppen jedoch wegen der für sie vorgesehenen Honorarsenkungen auch eher gefürchtet. Allerdings gibt es weiterhin weder für die eine, noch für die andere Seite verbindliche Nachrichten. Denn der Entscheidungsfindungs- und Beschlussprozess rund um die GOÄ bleibt ausgesprochen komplex und für Außenstehende kaum durchschaubar, so dass es kurz- und mittelfristig nicht absehbar bleibt, ob und wann es zu einem tragfähigen Beschluss kommt. „Wünschenswert wäre, dass die neue GOÄ zum 1. Januar 2027 in Kraft tritt. Dass das ein sehr ambitioniertes Ziel ist, wissen wir.“ – zitiert die ÄrzteZeitung zwar den Präsidenten der Bundesärztekammer, Klaus Reinhardt. Klar ist: Eine belastbare Ansage geht anders …
Allerdings liegen die nächsten Schritte auch nicht in Ärztehand. Vielmehr muss das BMG eine Einigkeit im Kabinett herstellen und die Länder mit ins Boot zu holen. Der änd hat daher wegen des Datums bei Reinhardt ganz konkret nachgefragt und diese Relativierung erhalten: „Ob es genau dieses Datum wird, kann niemand garantieren. Der parlamentarische Prozess ist komplex. Aber es gibt erkennbar Willen und Ehrgeiz auf allen Seiten, das Projekt jetzt voranzubringen.“ (~ Interview v. 27.12.2025) Aber selbst wenn diese Annahme für alle Ebenen zutreffen sollte, ist – das ist realistischerweise zu konstatieren – mit dem Termin 1.1.2027 viel Wunschdenken verbunden. Die Experten der Verrechnungsstelle Dr. Meindl & Partner geben dazu in ihrem letzten Mandantenbrief folgende, vermutlich zutreffende Prognose ab: „Nach aktuellen inoffiziellen Informationen ist aber jedoch davon auszugehen, dass die Einführung frühestens Mitte 2027, wahrscheinlicher aber erst im Laufe des Jahres 2028 erfolgen wird – wenn überhaupt.“ Sie kritisieren anschließend: „Diese anhaltende Unsicherheit sorgt in der Ärzteschaft für erheblichen Unmut und nimmt jegliche Planungssicherheit.“ (~ Quelle)
Warum das alles so kompliziert ist und welche Schritte noch ausstehen, haben wir in Beiträgen des Jahres 2025 ausführlich erörtert: KW42: Abrechnungsreform: Wo bleibt die GOÄ? | Aussichten und Hintergründe | KW23: Ärztetag: GOÄ-Reform angestoßen. Aber vom Abpfiff weit entfernt. | KW19: GOÄ-Reform | Showdown auf dem Deutschen Ärztetag?
ÄrzteZeitung v. 07.01.2026
„Das geht voran“: BÄK-Chef Reinhardt sieht GOÄ-Novelle auf gutem Weg
Ärzteblatt v. 07.01.2026
An der Umsetzung der Gebührenordnung für Ärzte wird gearbeitet
änd – Ärztenachrichtendienst v. 27.12.2025
Interview mit dem BÄK-Präsidenten Reinhardt
[UPDATE] Das MVZ als Politikum | Antrag der Grünen zur MVZ-Regulierung abgelehnt
Der Regierungswechsel im Frühjahr 2025 war für die Frage, ob und wann es ein MVZ-Regulierungsgesetz geben würde, formal und inhaltlich eine drastische Zäsur. Gleichwohl auch im aktuellen Koalitionsvertrag das Vorhaben, MVZ zu regulieren, insbesondere solche mit Investorenbezug, verankert ist. Allerdings fehlt Ministerin Warken ganz offensichtlich das persönliche Motiv, das ihren Amtsvorgänger angetrieben hat – das MVZ-Thema hat somit bei ihr keine Priorität. Nichts illustriert dies besser als die maximal unbestimmte Auskunft des BMG auf die bayrische Forderungswiederholung, MVZ endlich zu regulieren, die von BR am 21. Dezember veröffentlicht wurde: „Die konkrete Umsetzung des Koalitionsvertrags [zur MVZ-Regulierung] bleibt abzuwarten“, ließ sich ein Ministeriumssprecher zitieren. (~ Quelle)
Folgerichtig kommen Anstöße, Bewegung in die Regulierungsfrage zu bringen, derzeit vor allem von außen. Weiter sehr aktiv ist etwa die KV Bayerns, die Ende 2025 erneut eine komplette Titelstrecke ihrer Mitgliederzeitung der MVZ-Thematik widmete: Kasse machen für Private Equity? Investorenbetriebene MVZ auf dem Prüfstand. Zuvor war die Debatte von der grünen Bundestagsfraktion über einen Beschlussantrag, der am 12. November eine förmliche Bundestagsanhörung nach sich zog, aktiviert worden. Über alle diese Vorgänge haben wir im letzten Jahr unter Einbindung vieler Hintergrundinformationen berichtet: KW48: Das MVZ als Politikum | Bericht zur (erneuten) Bundestagsanhörung sowie über die Arztregistermodernisierung als Chance zum Ausbruch aus der destruktiven Diskussionsschleife | KW38: Ist die MVZ-Debatte wieder da? Grüne, KV Bayerns, Ministerin Warken & der Bundesrat äußern sich | KW34: Zwischenbericht zu 100 Tagen Warken-BMG | Ein Überblick zu Plänen, Stimmung und Inhalten | KW14: „Wir erlassen ein iMVZ-Regulierungsgesetz.” | Update zur MVZ-Debatte.
Klar ist allerdings auch, dass sich aus den Aussagen und Ereignissen des Jahres 2025 keine valide Prognose für den Rest der Legislatur ableiten lässt. Prioritätensetzungen können sich ändern. Jedoch lässt die Erledigung des parlamentarischen Vorstoßes der Grünen erahnen, dass das CDU-geführte BMG, wenn es denn das Thema aufgreifen sollte, seinen eigenen Weg gehen wird. Der Antrag wurde, dokumentiert in Bundestagsdrucksache 21/3075, „mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke“ abgelehnt. Wobei spannender als dieser Fakt noch die Begründung dafür ist: So gibt die SPD-Fraktion einen Dank an die Grünen für diesen Antrag zu Protokoll, und erklärt ihre Ablehnung damit, dass „im Koalitionsvertrag bereits ein Gesetz zur Regulierung investorengetragener MVZ vereinbart worden“ sei und man auf das diesbezüglich anstehende Regierungshandeln setzen würde.
Die CDU/CSU-Fraktion ließ dagegen etwas ausführlicher notieren: „Die durchgeführte öffentliche Anhörung habe zwar die Relevanz des Themas und den Handlungsbedarf bestätigt, die Bewertung sei jedoch differenziert ausgefallen. (…) Der Antrag werde folglich abgelehnt, da die Forderungen zu weit gingen und der im Koalitionsvertrag vereinbarten Gesetzgebung für mehr Transparenz und systemgerechte Mittelverwendung vorgriffen.“ Natürlich strotz auch diese Formulierung nur so vor absichtsvoller Unbestimmtheit. Zusammen mit dem eingangs dargestellten BMG-Zitat ist damit wohl die wahrscheinlich zutreffenste Interpretation der Lage, dass es im BMG, bzw. in der Regierungskoalition schlichtweg noch keine konkreten Plan zu, bzw. keine konkrete Zielstellung in der Frage der MVZ-Regulierung gibt.
Bayerischer Rundfunk v. 21.12.2025
Investoren in Arztpraxen – Ärzteverbände schlagen Alarm
zm online v. 22.09.2025
KVB kontra MVZ-Betreiber: Was geht in iMVZ vor?
Ärzteblatt v. 25.04.2025
Thüringer Regierungschef (CDU) warnt vor Plänen zu investorenbetriebenen Versorgungszentren