TI, KI, Sicherheit…das Schritthalten ist keine Frage des ‚Wollens‘. In der Zusammenstellung unserer Artikel zu Bits und Bytes werfen wir noch einmal ein Schlaglicht auf die aktuell relevanten Themen, die im Praxisalltag mitunter unbemerkt vorbeiziehen.
Neue Grenzen bei der Videosprechstunde: Ein Schritt vor und zwei zurück?
Erstveröffentlichung KW 19 | 10.05.2025 | Vor zwei Monaten hatten wir berichtet, dass KBV und GKV-Spitzenverband in Umsetzung des DigiG – mit ordentlich Verspätung – die gemäß § 87 Abs. 2o SGB V geforderten Detailvorgaben zu Qualität und Durchführung von Videosprechstunden (VS) vereinbart hatten. Während der parallele Auftrag in § 87 2n SGB V, „die Erbringung von Videosprechstunden in einem weiten Umfang zu ermöglichen“, also eine quantitative Regelung zu treffen, nach wie vor der Erledigung harrte. Weitgehend unbeachtet wurde dieses Versäumnis Anfang April nachgeholt und der EBM in diesem Punkt durch die 778. Sitzung des Bewertungsausschusses umfassend geändert. Um das Ergebnis vorwegzunehmen: Die Ausweitung der Mengenbegrenzung stellt in vielen Kontexten real eine Einschränkung dar und untermauert den Ansatz der KV-Welt, kommerzielle Anbieter absichtsvoll auszumanövrieren. (~ KW50/2024: Telemedizin-Anbieter weitet sein Geschäftsmodell aus – K(B)V fordert Beschränkungen der Videosprechstunde)
Die KBV hatte dazu am 3. April in ihren Praxisnachrichten bereits in der Überschrift herausgestellt, dass, mit Rückwirkung zum 1. Januar 2025, „Videosprechstunden in noch größerem Umfang möglich [seien]“ – eine die Fakten eher verschleiernde Lesart, die jedoch in der Berichterstattung konsequent übernommen wurde: Ärztezeitung | Zahnärztliche Mitteilungen | Ärzteblatt. Erst in einem späteren Artikel ging etwa die ÄrzteZeitung darauf ein, dass „die Debatte um mögliche Rosinenpicker bei der … per Videosprechstunde tobt: Erst vor ein paar Tagen … [hat sich der] Bewertungsausschuss auf neue … Obergrenzen für die … Videosprechstunde geeinigt. Demnach werden die Spielräume für Praxen erweitert, regelmäßig behandelte … Patienten ausschließlich per Video zu betreuen. Bei Patienten, die … gänzlich unbekannt sind, bleibt dagegen eine Obergrenze von 30 Prozent.“ (~ 17. April: Umfrage zur Telemedizin) Der Passus lenkt den Blick auf das Wesentliche: Die beschlossene Anhebung der Mengenbegrenzung auf 50 % betrifft lediglich die per Video durchgeführte Betreuung von Patienten, die binnen des letzten Jahres bereits in der Praxis persönlich vorstellig waren.
Alle anderen Cluster, also Patienten, die nur selten zu ihrem Arzt gehen, die mangels Krankheit gar keinen Hausarzt haben, oder eben jene, die über kommerzielle Vermittler – wie die Teleclinic – auf ihnen völlig fremde Ärzte treffen, unterliegen weiterhin der bisherigen 30%-Begrenzung. Hinzukommt, dass diese Grenze ab sofort nicht mehr an der Gesamt-Behandlungsfallzahl der Praxis gemessen wird, sondern an der Behandlungsfallzahl der unbekannten Patienten in diesem Quartal. Das bedeutet für den ‚Cluster Neupatienten‘ nach Adam Riese eine effektive Absenkung der Fallzahlgrenze, da die Zahl der unbekannten (Neu-)Patienten in den meisten Praxen – zumindest in der Allgemeinmedizin – naturgemäß nur eine kleine Teilmenge aller Patienten ausmacht.
Damit sind Praxen und MVZ, die sich bisher auf das Terrain der Videosprechstunde (VS) begeben und entsprechend im Markt positioniert haben, nachhaltig von den neuen Regelungen betroffen. Denn naturgemäß werden per Video vor allem leichte Erkrankungen und AUs behandelt, und das folgerichtig vorwiegend nicht bei Patienten, die ohnehin regelmäßig die Praxis aufsuchen. Man muss also gar nicht an die TeleClinic GmbH und verwandte Geschäftsmodelle denken, um hier zu erkennen, dass die beabsichtigte Steuerungswirkung des Bewertungssauschusses darauf abzielt, die Behandlungsszenarien im Allgemeinen möglichst konservativ zu halten. Die verkündete Flexibilisierung stellt insoweit primär eine Bremse für all jene Ärzte dar, die bisher in die digitalen Möglichkeiten der VS investiert haben. Denn, das darf nicht vergessen werden: Um als MVZ oder Praxis VS regelkonform anbieten zu können, sind zunächst einmal Investitionen in Know How und Equipment nötig, die sich keinesfalls amortisieren, wenn nur ab und zu eine VS den sonst reinen Sprechstundenalltag in Präsenz unterbricht.
An dieser kritischen Bewertung ändert es nichts, dass der Bewertungsausschuss im Weiteren auch zusätzliche Honorare und Klarstellungen vorgenommen hat: (1) Ab 1. April dürfen auch Nuklearmediziner VS anbieten. (2) Die Zusatzhonorare des Hausarztvermittlungsfalls werden auch bei Terminvermittlung per VS ausgelöst. (3) Für unbekannte Patienten, die per VS behandelt werden, gibt es zu den Grund- und Versichertenpauschalen seit 1. April einen Aufschlag von 30 Punkten, der automatisch von der KV hinzugesetzt wird. (4) Beginnend mit dem dritten Quartal kann der Technikzuschlag (GOP 01450) nur noch maximal 18 Mal je Quartal angesetzt werden. Eine Honorarreduktion, die mit „gesunkenen Preisen der Videodienstanbieter“ begründet wird.
Im Ergebnis gilt: Im Zusammenspiel der bereits seit März geltenden neuen Qualitätsstandards und der am 1. September in Kraft tretenden räumlichen Beschränkungen (~ KW10: Neue Standards für die Videosprechstunde seit 1. März 2025) sowie der hier dargestellten neuen Mengen-Vorschriften werden die Rahmenbedingungen des ‚Marktes‘ für Anbieter von Videosprechstunden deutlich verändert. Praxen und MVZ, die hier bisher agiert haben, werden sich zwingend anpassen müssen. Dass dies großen Anbietern, wie bspw. der Teleclinic GMBH deutlich leichter fällt, als den Praxen, die Videosprechstunden in Eigenregie angeboten haben, dürfte auf der Hand liegen. Fraglich ist nur, ob GKV-Spitzenverband und KBV ausreichend bedacht haben, dass ihre Vorschriften – mal wieder – vor allem ‚die Kleinen‘ belasten, während die großen kommerziellen Anbieter wahrscheinlich problemlos in Richtung Selektivverträge mit den Kassen umsteuern können.
ÄrzteZeitung v. 17.04.2025
Online-Arztbesuche werden langsam zu einem Teil der Normalität
KBV-Merkblatt | Stand Juli 2025
PraxisInfo Videosprechstunde (PDF | 4 Seiten)
Bewertungsausschusses v. 04.04.2025
Volltext-PDF | Beschluss 778. Sitzung ‚Weiterentwicklung Videosprechstunde‘
Update zum bundesweiten ePA-Rollout | Ersteintragung als Geschäftsmodell?
Erstveröffentlichung KW 25 | 22.06.2025 | Nachdem die ePA vor knapp zwei Monaten ausgerollt wurde, richtet sich der gespannte Blick auf die bundesweite Integration. Während für Praxen und MVZ die ePA zum 1.Oktober verpflichtend wird, stellt sich die Frage, ob die gesellschaftliche Akzeptanz und die TI-Technik mit diesem Zeitplan mithalten können. Als Anreiz, den Integrationsprozess zu beschleunigen und natürlich als Kompensation, wird die Erstbefüllung mit 11,03 EUR (~ GOP 01648) vergütet. Doch wie steht es eigentlich Ende Juni 2025 um das Voranschreiten der „elektronischen Patientenakte für alle“? Lohnt sich die Erstbefüllung als temporäres Geschäftsmodell? Wie so oft, ist die Antwort: Jein. Die Sinnhaftigkeit einer koordinierten Erstbefüllung hängt von vielen Faktoren ab. Primär aber von der Aufklärung der Patienten und den Optionen des eigenen PVS-Systems, die notwendigen Meta-Daten einpflegen zu können.
Doch der Reihe nach: Zuletzt hat die gematik am 22. Mai Zahlen zum ePA-Sachstand veröffentlicht. Diese sind etwas unscharf, da sie wahrscheinlich eine ganze Menge Doppelzählungen beinhalten. Vom 1. Mai bis zum 22. Mai wurden demzufolge 50 Millionen ePA geöffnet, in der dritten Maiwoche 600.000 Dokumente in die ePA hochgeladen und täglich wird auf 1,5 Millionen Medikationslisten zugegriffen. Weiter schreibt die gematik, dass 46.000 von 160.000 medizinischen Einrichtungen mit der ePA arbeiten. Inkludiert sind darin allerdings auch Apotheken, Krankenhäuser und Zahnarztpraxen. Es ist etwas mühselig, diese Zahlen in einen sinnvollen Kontext zu setzen, zumindest wenn man Rückschlüsse auf die ambulante Praxislandschaft ziehen möchte. Gleichwohl ist die Kernaussage dieser Daten, dass momentan nur ein Drittel aller Einrichtungen mit der ePA arbeitet.
Diejenigen, die bereits die ePA nutzen, geben überwiegend ein positives Feedback. Apotheker und Ärzte berichten von den Vorteilen, die sich durch die eML ergeben. So können Patienten darin erinnert werden, noch ein Medikament abzuholen oder in der Offizin anmerken, dass die Tabletten zur Dauermedikation ‚beim letzten Mal aber anders aussahen‘. Durch die eML ist ein Gegencheck einfach zu bewerkstelligen. Im Zusammenhang mit der eML merkt ein Arzt im Podcast der ÄrzteZeitung an, dass es ‚wünschenswert wäre, wenn BTM-Rezepte elektronisch ausgestellt werden können‘. Eine langgehegte Forderung aus der Ärzteschaft. Im erwähnten Interview geht der Allgemeinmediziner aber auch auf die verbleibenden Schwächen der ePA ein. So hängt die Nutzung der ePA im Praxisbetrieb ausschlaggebend von der einfachen Integration der Metadaten ab, die über das PVS eingepflegt werden. Hier unterscheiden sich die PVS-Hersteller noch im Komfort. Der Podcast ist für alle empfehlenswert, die 20 Minuten Zeit entbehren können, da Dr. Lassen abseits des ‚gematik-Marketing-Sprechs‘ neutral und praxisnah über seine Erfahrungen berichtet (~ ÄrzteTag v. 26.05.2025).
Eben jener Dr. Lassen sieht zum Status quo die Ersteintragung auch nicht als Geschäftsmodell. Das ist im weitesten Sinne kongruent mit anderen Quellen, die hauptsächlich die Informationskampagne der Kassen kritisieren. Durch das unzureichende Wissen der Patienten geht mit der Erstbefüllung auch stets Aufklärungsarbeit einher. Zudem können einige Patienten nicht auf die ePA zugreifen, weil ihnen das Know-how fehlt. Auch die vom Patienten einstellbare, dauerhafte Berechtigung einer Praxis, auf die Daten zugreifen zu können, ist keine selbsterklärende Funktion und bindet Patient und Arzt somit weiter an die Quartalslogik mit physischem Erscheinen. Für Ärzte stellt sich zudem das Problem, dass die Schnittstelle zwischen Befunden, die als PDF empfangen werden, und dem – für die ePA erforderlichen – PDF/A-Format, das Dokument geprüft werden muss. Es ist somit noch keine reibungslose Übertragung möglich. Im Übrigen ein Hindernis, auf das Kritiker schon seit geraumer Zeit aufmerksam machen. Bisher gibt es keine Nachrichten von der gematik, wie dieses Problem bewertet oder gar ausgeräumt wird. Im Grunde sind diese Geburtswehen zu erwarten gewesen und der medizinische Sektor kann dankbar sein, dass zahlreiche „Early Adopter“ seit der initialen Roll-Out Phase sich unbezahlt als Produkttester verdingen. Im Laufe der kommenden Monate werden vermutlich weitere gute News zur ePA eingehen, bis ab 1. Oktober auch diejenigen nachziehen (müssen), die das Verfahren bislang ablehnen.
Wir empfehlen weiterhin, sich auf diesen Starttermin frühzeitig einzustellen und Ärzte sowie Praxispersonal mit der Technik und den Prozessen vertraut zu machen. Denn ob sich die Erstbefüllung nun wirklich lohnt, hängt wesentlich vom reibungslosen Ablauf ebendieser Praxis- und TI-Prozesse ab. Die gematik bietet am Mitwoch, den 25.06.2025 für ärztliche und psychotherapeutische Praxen und MVZ, sowie am 09.07.2025 für die Zahnärzte (~ zur Ankündigung) jeweils virtuelle Veranstaltungen an, bei denen zahlreiche PVS-Hersteller in programmbezogenen Breakout-Sessions die spezifische ePA-Funktionalität ihres PVS vorstellen und Fragen beantworten. Am den 25. Juni gibt es solche Sessions nach Ankündigung der gematik zwischen 15 und 16:30 Uhr konkret für | Albis | CGM M1 Pro | Medistar | Turbomed | EPIKUR | QUINCY | Elefant | MEDICAL OFFICE | medatixx | Smarty | T2med | tomedo. (~ Infos zur Ankündigung & Anmeldung). Im Nachgang soll an selber Stelle ein Videostream verfügbar sein.
Bezüglich der Erstbefüllung sei noch erwähnt, dass diese ausdrücklich sektorübergreifend gilt. Hat ein Krankenhaus also schon ein Dokument hochgeladen, so ist die Praxis nicht mehr ‚Erstbefüller‘. Dokumente, die von den Kassen oder dem Patienten selbst hochgeladen wurden, zählen dagegen nicht als Erstbefüllung. Die KV Westfalen-Lippe weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass einige PVS-Systeme erst nach dem Aktivieren von Zusatzeinstellungen anzeigen, ob Dokumente von der Kasse oder dem Patienten hochgeladen wurden. Überdies müssen Dokumente, die sich für die Erstbefüllung qualifizieren, im Kontext der aktuellen Behandlung stehen. Mehr Informationen hat die KV Hamburg übersichtlich zusammengestellt: Erstbefüllung der ePA: Hinweise zur Abrechnung. Für eine generalisierte Übersicht zum Umgang mit der elektronischen Patientenakte verweisen wir gern auch noch einmal auf unsere nach wie vor aktuelle ePA-Arbeitshilfe vom April 2025: Praxistipps für Ärzt:innen, Praxismanagement und MVZ-Leitung zum effizienten Umgang mit dem ePA-Rollout.
Pharmazeutische Zeitung v. 12.06.2025
»Die ePA hat in den Apotheken am besten funktioniert«
KVWL v. 22.05.2025
ePA: Relevante medizinische Informationen speichern und verwalten
ÄrzteZeitung v. 18.05.2025
Arztpraxen berichten: Das sind die Erfahrungen aus dem ePA-Testbetrieb
KI-Kompetenz im Praxisalltag | KBV-Arbeitshilfe bietet Einstieg und Unterstützung
Erstveröffentlichung KW 25 | 22.06.2025 | KI ist – ob der Einzelne das will oder nicht – viel mehr als nur ein Trendthema. Und zudem eines, das nicht nur jene Praxen und Ärzte betrifft, die hier als als technische Speerspitze agieren. Vielmehr gilt uneingeschränkt, was die PRAXIS.KOMPAKT-Redaktion bereits im März notiert hat: „Betroffen wird immer mehr auch normale Unternehmenssoftware sein. Der EU-AI-Act macht daher auch vor dem kleinen MVZ mit zwei Ärzten nicht Halt, weswegen es unabdingbar ist, perspektivisch … entsprechende Ressourcen einzuplanen. Zunächst vornehmlich die Ressource ‚Zeit‘, um auf dem Laufenden zu bleiben, wie sich Markt und Rechtsprechung entwickeln.“ (~ EU-AI-Act | Zungenbrecher mit Folgen & neuen Pflichten). Um den Verantwortlichen in MVZ und Praxis genau diesen Zugang zu erleichtern, hat die KBV vor Kurzem zur KI-Verordnung der EU ein neues Heft der PraxisWissen-Reihe herausgegeben, das angenehm kurz und verständlich formuliert daherkommt, und dessen Lektüre uneingeschränkt zu empfehlen ist.
Zieht man die Umschlagseiten ab, bleiben vier komprimierte Textseiten, in denen dargestellt wird, welche Aufgaben der Praxisleitung in Bezug auf den Einsatz von KI zukommen, wie KI-Produkte klassifiziert werden und unter welchen Umständen Patienten vor dem Einsatz von KI-Tools zu informieren sind (~ PDF direkt öffnen). Zentraler Begriff ist dabei die KI-Kompetenz (~ AI-Literacy), die bei allen Mitarbeitern, die KI-Systeme im Betriebsalltag nutzen, her- und sicherzustellen ist. Diesbezüglich gilt bereits seit dem 2. Februar 2025 ein Schulungsauftrag sowohl für die Anbieter als auch für den Betreiber (= Endnutzer) entsprechender Tools und Programme.
Da KI mittlerweile an dermaßen vielen Schnittstellen im Praxisablauf zum Einsatz kommt, sollte die Relevanz des EU-AI-Acts für die eigene Praxis nicht unterschätzt werden, auch wenn keine expliziten KI-Tools eingesetzt werden. Im Minimalfall ist dennoch z.B. der Co-Pilot, den Microsoft automatisch in seinem Office-Paket integriert hat, aktiv oder die Kollegen nutzen auf dem privaten Smartphone Chat-GPT für einzelne Praxisaufgaben. Die Schaffung eines teamübergreifenden Bewusstseins für Einsatzmöglichen und Grenzen von KI macht daher im Grunde in jeder Praxis Sinn. Allerdings ist gleichzeitig vor ‚Over-Acting‘ zu warnen. Mit Bezug auf die KI-Richtlinie sind derzeit sehr viele Schulungsdienstleister, teils sehr offensiv, unterwegs – nicht immer sind die Angebote seriös, kostenadäquat oder dem eigenen KI-Einsatz-Niveau angemessen.
Als taugliche Minimumregeln gelten vielmehr: (1) Klärung der Verantwortlichkeiten. (2) Dokumentation aller (schriftlichen o. mündlichen) Aufklärungsmaßnahmen. (3) (Regelmäßig wiederholte) Aufklärung von allen, die mit der KI in Kontakt kommen oder damit arbeiten, zu Nutzungsvereinbarungen, bzw. zum Nutzungsverhalten. Eine Pflicht, die ‚KI-Kompetenz‘ irgendwie zertifizieren zu lassen, besteht hingegen nicht. Heise.de kommentierte dazu am Ende einer sehr ausführlichen Betrachtung dieser Frage: „Dass Handlungsbedarf besteht, steht außer Frage: (…) Aus eigenem Interesse sollten Unternehmen außerdem sicherstellen, dass Mitarbeitende wissen, welche Informationen in ein KI-System unbedenklich eingegeben werden dürfen und wie ausgegebene Ergebnisse einzuschätzen und zu kontrollieren sind. Ob das eigene Unternehmen einen zertifizierten AI Officer oder eine KI-Beauftragte braucht, oder ob externe Schulungen sinnvoll sind, ist individuell abzuwägen.“ (~ Quelle)
Wer darüber hinaus als ‚Anfänger‘ ein wenig mehr in das Thema einsteigen möchte, sei auf die im Dezember 2024 veröffentlichte Trendstudie KI in der ambulanten Versorgung: Trends, Chancen und Potenziale (PDF | 18 Seiten) verwiesen, die als Kooperation der Förderplattform Gesundheitsstadt Berlin und des Unternehmens doctolib unter Einbindung von Ärzten und der KV Berlin einen praxisbeszogenen Überblick für Einsteiger in das Thema ‚KI in der Vertragsarztpraxis‘ bietet. Relevant ist zudem auch die andere Perspektive, sprich die Sicht der Patienten, die die Medizinische Hochschule Hannover mit dem Projekt ‚Mein Doktor, die KI und ich‘ einbringt. Entstanden sind hierbei Handlungsempfehlungen, die als PDF veröffentlicht ab Seite 6 in gefälliger, teils spielerischer Darstellung die Erwartungen und Anforderungen spiegeln, die aus Patientensicht im Kontext mit dem KI-Einsatz an die Ärzte gerichtet werden.
Anders ausgedrückt: „Der Einsatz von KI im Gesundheitswesen eröffnet Ärzt:innen neue Möglichkeiten, ihre Patient:innen effizienter und präziser zu versorgen. Gleichzeitig bringt diese Entwicklung auch neue Herausforderungen mit sich, insbesondere im Hinblick auf Verantwortung, Transparenz und die Wahrung ethischer Ansprüche an eine gelingende therapeutische Allianz in der Arzt-Patienten-Beziehung. Um diesen Herausforderungen gerecht zu werden, ist es entscheidend, dass Ärzt:innen ihre fachliche Verantwortung weiterhin wahrnehmen und den Einsatz von KI-Systemen kritisch begleiten.“ (~ PDF öffnen | Zitat Seite 11) Eine wichtige Aussage der MHH-Studie, die den Kreis zum Eingangs-Statement schließt, und die die Notwendigkeit, persönliche und organisatorische KI-Kompetenz im Praxisalltag zu schaffen, über das Befolgen der normativen Vorgaben hinaus, noch einmal unterstreicht.
KBV Praxisnachrichten v. 28.05.2025
Neues KBV-PraxisWissen: Hinweise zum Einsatz von KI in Praxen
Künstliche Intelligenz: Hinweise zum Einsatz in Praxen (PDF | 6 Seiten)
Heise.de v. 25.03.2025
KI-Kompetenz: Nachweis auch ohne Zertifikat
IHK Köln v. Januar 2025
Verpflichtung im AI-Act: KI-Kompetenz im Unternehmen
Praxen faxen … immer noch viel | Mind Up zur Datenschutzproblematik beim Faxversand
Erstveröffentlichung KW 23 | 07.06.2025 | Von knapp 6.800 Ärzt:innen, die im Herbst 2024 dazu explizit befragt worden waren, haben 71 % geantwortet, dass sie für ihren beruflichen Alltag das Fax weiterhin benötigen würden. Diese Zahl veröffentlichte das Nachrichtenportal Focus (~ Quelle) und bestätigte damit das Gefühl, dass sich insbesondere im Gesundheitswesen die Fax-Technologie – trotz der digitalen KIM-Alternative – einer anhaltend großen Beliebtheit erfreut. KBV-Vorstand Steiner erklärt dazu korrekterweise, dass ein Grund wäre, dass wichtige Partner der Ärzte, z.B. Pflegeheime, teils aber auch Krankenhäuser noch nicht über die TI erreichbar, bzw. deren KIM-Adressen unbekannt seien. Bis vor Kurzem war beispielsweise auch die Meldepflicht von Infektionskrankheiten komplett an den Papierweg, respektive das Fax gebunden (KW14: DEMIS-Portal für Praxis+MVZ geöffnet | Meldepflicht nach § 6 IfSG wird neu organisiert). Soweit so nachvollziehbar – allerdings gibt es auch zwischen den Praxen sowie in Kommunikation mit Therapieberufen und Kassen durchaus noch (unnötig) viele Faxe. Dabei muss klar sein, dass der Faxversand die heutigen Anforderungen an den Datenschutz keineswegs mehr erfüllt.
Im Nachbarland Österreich ist das Faxen seit Januar 2025 daher explizit verboten. Da es gleichzeitig aber an einer einheitlichen Kommunikationsplattform fehlt, schrieb die Süddeutsche im Februar: „Das Verbot trifft Krankenhäuser, Arztpraxen und Gesundheitsämter besonders hart […]. Die Folgen könnten aus einem Roman von Franz Kafka stammen. […] Mancherorts wurden Befunde stattdessen mit dem Rettungsdienst hin- und hergeschickt.“ (~ Quelle) Die ÄrzteZeitung konstatiert: „An dieser Stelle sind die Ärztinnen und Ärzte [mit KIM] ihren Kolleginnen und Kollegen der Alpenrepublik tatsächlich in der Digitalisierung ein Stückchen voraus.“ (~ Quelle) Umso irritierender ist es daher, dass die Rundschreiben der KV Saarland immer noch als Fax erfolgen. Erst seit Anfang 2025 wird hier überhaupt die Möglichkeit angeboten, diese stattdessen als Mail zugesandt zu bekommen. (~ KVS Fax-News)
Andere sind da weiter: Die KV Bremen beispielsweise ging durch die Presse, als sie bereits „zum 31. Juli 2022 … die unsichere Kommunikation über Fax für immer abschaltete.“ (~ mehr dazu) Die Begründung dafür ist dieselbe wie in Österreich und lässt sich in ausführlicher Darstellung als Paper des BayLfD (Datenschutz bei der Nutzung von Telefaxdiensten, PDF | 12 Seiten) oder bei den hessischen Datenschützern nachlesen (Handreichung: Übermittlung personenbezogener Daten per Fax). Für Leser mit wenig Zeit bietet das LDI NRW eine komprimierte Erläuterung: Der Faxversand ist in Bezug auf den Datenschutz nicht mehr als uneingeschränkt sicheres Kommunikationsmittel anzusehen.
Praxen, die Befunde, Rezepte und Überweisungen faxen, sollten sich daher dieser ‚Schwachstelle‘ zunehmend bewusst werden und aktiv auf Alternativen umstellen. Natürlich ist hier auf die Kommunikation über KIM und TIM, sprich über die TI zu verweisen. Die eingangs zitierte Focus-Erhebung verweist darauf, dass 42 % der Ärzt:innen ‚Datenschutz und -sicherheit als größte Hürde der Digitalisierung‘ benennen, gefolgt von dem Aufwand für die technologische Implementierung der Alternativen (34%). KBV-Vorstand Steiner kommentiert: „Beim Faxgerät wissen Ärzte und Praxispersonal, dass es (in der Regel) tut, was es soll. Und sie wissen, wie es zu bedienen ist. Dem neuen System der Telematikinfrastruktur stehen [dementgegen] manche Ärzte und Angestellte in Praxen und Kliniken noch skeptisch gegenüber und vertrauen ihm nicht.“ An dieser Stelle hilft es, sich klarzumachen, dass die Datensicherheit beim Faxen tatsächlich eine reine Illusion ist. Zum einen, weil unklar ist, wer das Fax auf der Gegenseite in Empfang nimmt. Zum anderen, weil Faxe in der Regel eben nicht mehr als Papier ausgespuckt werden, sondern zumeist irgendwo durch einen Dienstleister digitalisiert und dann als schnöde Mail zum eigentlichen Empfänger geschickt werden. Durch diese Unklarheiten in der Handhabung leidet nicht zuletzt die Nachvollziehbarkeit, ein wichtiges Merkmal der Revisionssicherheit.
Wie nötig es sein kann, hier im eigenen Team sowie bei dem medizinischen Partnern Bewusstsein zu schaffen und nach Lösungen zu suchen, mag die merkwürdige Tonalität dieses Zitats aus einem Physiotherapie-Aprilscherz vom 1. April 2025 verdeutlichen: „Besonders Physiotherapiepraxen, die seit Langem die vertraute Kommunikation per Fax mit Arztpraxen pflegen, werden sich vor große Herausforderungen gestellt sehen. Wie künftig Rezeptkorrekturen oder Befunde ohne Fax an Ärzte übermittelt werden sollen, erschließt sich derzeit niemandem.“ (~ Quelle) Scherzhaft, mit einem Hauch von Wehmut behauptet der Artikel, dass zum 1. Juli 2025 ein Faxverbot für Deutschland kommt, analog zu dem in Österreich. Faxen zu machen, über die realen Unzulänglichkeiten des Faxes als Kommunikationsmedium, amüsiert zwar, wird dem ganzen Drama um den verpassten ‚digitalen-Anschluss‘ allerdings nur schwerlich gerecht.
Focus.de v. 22.05.2025
71% der deutschen Ärzte nutzen noch Faxgeräte: Scheitert die Digitalisierung im Gesundheitswesen?
KVS Mitteilungen – Hefte 1/2 + 3/4-2025
Altbewährt und datensicher? Warum das Fax längst keine Alternative mehr ist
Die Notwendigkeit der Digitalisierung in ambulanten Praxen – KIM versus FAX
Ärztezeitung v. 29.03.2025
Faxverbot stürzt Praxen in Österreich ins Chaos – und was gilt in Deutschland?
KV-Connect wird abgeschaltet. KIM gewinnt an Bedeutung.
Erstveröffentlichung KW 23 | 07.06.2025 | Auf der Webseite KV.digital prangt ein großer Zähler, der die Tage herunterzählt, bis KV-Connect am 20.Oktober 2025 endgültig abgeschaltet wird (~ KV-digital) . Von da an werden alle KV-Connect Anwendungen auf KIM umgestellt. Eine Liste mit den betroffenen Anwendungen haben wir unter dem Artikel verlinkt. Neben dem Fokus auf das To-Do bezüglich der Umstellung, lohnt es sich auch noch einmal ein Schlaglicht auf die übrigen KIM-Prozesse, wie die KIM-Kollegensuche zu werfen.
Was ist bei der Umstellung zu tun: MVZ und Praxen, die bereits bei KIM nutzen, müssen nach Aussagen von KV-digital nicht tätig werden. Die Umstellung der Anwendung soll im Hintergrund geschehen. Praxen und MVZ, die KIM noch gar nicht nutzen, müssten sich jedoch rechtzeitig mit ihrem PVS-Systemhersteller bzw. TI-Dienstleister in Verbindung setzen und KIM bestellen. KIM wird eine zunehmend große Rolle im Praxisbetrieb einnehmen. Ein Zeichen, dass die KV bemüht sind, das Potenzial von KIM auszubauen, ist die Werbung der KV-Rheinland-Pfalz, KIM für die Abwicklung von Honorarbelangen zu nutzen. (~ KV-RLP) Damit reiht sich die KV zu den übrigen 15 KVen, die das Einklick-Abrechnungssystem anbieten.
Insbesondere für größere MVZ bleibt eine Herausforderung, KIM-Anwendungen an ihre komplexen Strukturen anzupassen. Im vergangenen Jahr hatten wir in einem Artikel auf die Hürden verwiesen, mit denen sich Standorte mit mehr als zwei Ärzten oder gar verschiedenen Fachabteilungen konfrontiert sehen. (PRAXIS.KOMPAKT KW. 18.2024 | KBV-Kollegensuche mit KIM-VZD verbunden | Hintergrundwissen zu KIM-Adressen + Ti-Verzeichnisdienst) Interessierten legen wir den Artikel in Gänze ans Herz, da er die Problematik ausführlich beschreibt. Als Kurzfassung lässt sich festhalten, dass es für komplexere Strukturen sinnvoll erscheint, einen Mix aus KIM-Funktionspostfächern und personalisierten, eHBA bezogenen KIM-Adressen zu nutzen. Insbesondere Krankenhäuser haben sich durch ihre strukturellen Gegebenheiten mit der Problematik komplexer KIM-Adressen-Verwaltung auseinandersetzen müssen. Ein Artikel im KTM-Journal beleuchtet die beispielhafte Etablierung der KIM-Anwendung bei den Sana-Kliniken. (~ KTM v. Mai 2024)
Durch eine sinnvolle Adressenverteilung wird auf der einen Seite der Zugriff auf die diversen KIM-Anwendungen sichergestellt, auch wenn ein Arzt beispielsweise im Urlaub sein sollte, zum anderen wird auch die Adresssuche für Kollegen vereinfacht. Bei dynamisch wachsenden MVZ scheint es sinnvoll, die hauseigene KIM-Adressenstruktur rechtzeitig zu überdenken. Denn Änderungen, beispielsweise die Übertragung einer arztbezogenen Adresse (verbunden mit dem eHBA) auf eine praxisbezogene KIM-Adresse (SMC-B Karte) ist zwar möglich, jedoch sind derartige Umstellungen mit weiteren Maßnahmen verbunden. So beschreibt es die KBV bezogen auf ihr eigenes KIM-Angebot KV.dox. (~ FAQ KV.dox) Vieles aus dem FAQ lässt sich aber auch auf die anderen Anbieter übertragen, da die Struktur hinter den ‚xyz@anbieter.KIM.telematik‘ Adressen ähnlich ist.
Am kryptischen Erscheinungsbild der KIM-Adresse wird sich langfristig wenig ändern, durchaus aber an der Relevanz, denn auch die neue Koalition meint, in der Digitalisierung die erhofften Einsparpotenziale zu erkennen. Welche Potenziale tatsächlich zu erwarten sind, hatte ein iGES-Studienbericht zur TI-Anwendung bereits 2024 analysiert. Im verlinkten PDF wird ab Seite 36 auf die zeitlichen und monetären Einsparungen der KIM-Anwendungen – wie dem e-Arztbrief – eingegangen (~ iGES v. Spet. 2024).
KBV v. 07.05.2025 | Liste der Anwendungen im grauen Kasten
KV-Connect wird Ende Oktober abgeschaltet | Liste mit Anwendungen
KV Sachsen v. August.2024
KIM-Adressen leichter mit der Kollegensuche finden
BMVZ | PRAXIS.KOMPAKT v. KW 14
KBV aktualisiert IT-Sicherheitsrichtlinie | Ein Überblick zu alten + neuen Pflichten
DEMIS-Portal für Praxis+MVZ geöffnet | Meldepflicht nach § 6 IfSG wird neu organisiert
Erstveröffentlichung KW 14 | 06.04.2025 | Das RKI hat das DEMIS-Portal (~ mehr Infos) nun auch für die Meldung von Infektionskrankheiten gemäß § 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) durch MVZ und Arztpraxen freigeschaltet. Bisher konnten lediglich Erregernachweise nach § 7 IfSG über das Portal gemeldet werden, was vor allem Labore betraf. Meldepflichtige Erkrankungen wie Masern, Keuchhusten, Mumps & Co. wurden dagegen bisher per Onlineformular direkt an das lokale Gesundheitsamt gemeldet. Dies kann und soll ab sofort aber primär über DEMIS geschehen. Zwingende Voraussetzung ist jedoch das Durchlaufen eines Authentifikationsprozesses, der offensichtlich nicht ganz trivial ist. Daher teilte die KBV am 3. April mit, dass kurzfristig am 9. April eine Online-Veranstaltung zum gematik-Authenticator durchgeführt wird. Leider gibt es dazu keinen abrufbaren Stream. Verwiesen wird stattdessen auf die DEMIS-Wissensdatenbank: Authentisierungsmethoden. Insgesamt ist allerdings erklärte Absicht, durch den neuen Meldeweg den Aufwand für das Absetzen der Meldung und für deren Verarbeitung in den Gesundheitsämtern zu reduzieren und eine sichere Übertragung personenbezogener Daten (als bspw. per Fax-Meldung an das gesundheitsamt) zu gewährleisten.
Inhaltlich hat sich nichts geändert: Nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtige Krankheiten und Erregernachweise sind unverzüglich, jedoch spätestens nach 24 Stunden, zu melden. Das gilt für alle Anlässe, die unter die §§ 6 oder 7 IfSG fallen. Das DEMIS-Portal lässt sich entweder über das Internet ansteuern (unter https://meldung.demis.rki.de/), oder aus der TI heraus (unter https://portal.demis.rki.de/). Zukünftig soll es auch möglich sein, eine Meldung via FHIR-Schnittstelle direkt aus dem Praxisverwaltungssystem abzugeben. Laut gematik ist dieses Modul aber noch in der Vorbereitung. Die Datenübernahme aus dem PVS in die Formularseiten des DEMIS-Meldeportals ist dennoch bereits möglich.
Derzeit gibt es für die Praxen-Anmeldung bei DEMIS zwei Optionen: 1) Die Authentifizierung mittels SMC-B und gematik Authentifikator und 2) mittels der BundID. Letztere Option ist für jene interessant, die dauerhaft oder temporär keinen Zugriff auf die TI haben. Die gematik stellt einen sehr ausführlichen Guide zur Verfügung, in dem unter anderem auf die Installation des gematik Authenticator eingegangen wird. (~ Link dazu). Dagegen gibt es leider, nach unserem Kenntnisstand, keinen Klick-Dummie, anhand dessen man z.B. eine Meldung probehalber absetzen könnte. Generell kommen die von der gematik und dem RKI sehr zahlreich zur Verfügung gestellten Informationen eher unübersichtlich und suboptimal strukturiert daher. Mitten im Konvolut dieser DEMIS Wissensdatenbank wird z.B. darauf verwiesen, dass beim Ausfüllen der Meldung alle zur Verfügung stehenden Angaben eingetragen werden müssen. Wie bisher sind Nachtragungen, bei neuer Kenntnislage, zum Beispiel über den Verbleib einer infizierten Person, aber möglich und umgehend nachzureichen. Die im Meldeformular mit einem Kreuz versehenen Felder sind technische Pflichtfelder, was bedeutet, dass diese ausgefüllt werden müssen. Ferner beschreibt die gematik: „DEMIS ermittelt automatisiert, an welches Gesundheitsamt die Meldung adressiert wird. In der DEMIS-Meldungsquittung finden Sie die Kontaktinformation des zuständigen/empfangenden Gesundheitsamtes.“ (~ Infopaket zur Meldung gemäß § 6 IfSG)
Angesichts des nötigen Aufwandes für die Authentifikation sowie der allgemeinen Unübersichtlichkeit der bereitgestellten Hilfsmaterialien, kann es möglicherweise für Praxen Sinn machen, dass das bisherige lokale Meldeverfahren, das derzeit parallel aufrecht erhalten wird, zunächst beizubehalten. Um erst dann den Meldeweg zu wechseln, wenn die momentanen Kinderkrankenheiten behoben wurden. Generell gilt aber: Das 2020 in Betrieb genommene DEMIS-Portal soll auch künftig weiterentwickelt werden und wird somit über den jetzigen Zweck hinaus zunehmend Bedeutung erlangen. Perspektivisch sollen dort auch Antibiotikaresistenzen und syndromische Surveillance-Daten für respiratorische Infektionen (SARI) erfasst werden.
KBV-Praxisinfo v. 03.04. bzw. 06.03.2025
DEMIS-Meldeportal: Online-Veranstaltung zum gematik-Authenticator am 9. April
Meldepflicht bei Infektionen: RKI schaltet Portal für Arztpraxen frei und stellt Infos bereit
Hausärztliche Praxis v. 07.03.2025
Meldepflichtige Infektionskrankheiten: Meldeportal DEMIS für Praxen freigeschaltet