KWEX Studie | Lustiger Name, relevantes Thema – Angestellte Ärzt:innen/PPs sind zur Teilnahme aufgefordert
Das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (Zi) hat die Frist zur Teilnahme an ihrer KWEX-Studie bis zum 17. März verlängert. Hinter ‚KWEX‘ verbirgt sich eine mehrteilige Evaluation zur ‚Karrierewahl und Existenzgründung‘ ambulant tätiger Ärztinnen und Ärzten, bzw. Psychologen und Psychologinnen. Im aktuellen Durchgang der Erhebung wurden deutschlandweit alle angestellten, ambulant tätigen Ärzt:innen/PPs (~ 55 Tsd.) persönlich angeschrieben, womit sich durchaus Potenzial ergibt, dass die Studienergebnisse die politischen Argumente für die Zukunft der Versorgung mitgestalten. Im vergangenen Jahr war ein erster Teil mit dem Themenschwerpunkt „Neu-Niedergelassene“ durchgeführt worden. Der aktuelle Erhebungsschwerpunkt liegt auf den Bedürfnissen der ‚Angestellten‚ in Praxen, MVZ und BAGs.
„Mit den Studienergebnissen möchte das Zi die öffentliche Wahrnehmung zum Thema Niederlassung weiter erhöhen und die KVen dabei unterstützen, ergänzende Maßnahmen zur Steigerung der Niederlassungsbereitschaft zu entwickeln.“ (~ Quelle) In diesem Impetus der Zielformulierung liegt allerdings direkt auch die Herausforderung für kooperative Strukturen mit angestellten Ärzten/PPs. Zum einen ist es vielleicht nicht unbedingt ihr originäres Interesse, die Niederlassungsquote zu erhöhen. Zum anderen beteiligen sich erfahrungsgemäß angestellte Ärzte an Umfragen generell unterdurchschnittlich selten. Von daher ist die Frage, wie man die Studienadressaten zur Teilnahme motiviert.
Fakt ist, dass das Zi die angestellten Ärzt:innen und PPs direkt per Post angeschrieben hat und auch nochmals anschreiben wird. Stichtag für den Teilnehmerkreis ist der 30. Juni 2024 – d.h. jede:r zu diesem Zeitpunkt angestellte Kolleg:in ist Studienadressat. Sollten angestellte Ärzte/PPs, die in diese Gruppe fallen, keine Zugangsdaten für die Befragung bekommen haben, können und sollten diese bei der Zi-Treuhandstelle angefragt werden. (~ Keine Einladung zur Angestelltenbefragung erhalten?) Teilnahmeschluss ist, wie oben beschrieben, der 17. März 2025. Die ersten Ergebnisse der Befragung sollen laut Zi im Sommer vorliegen.
Aufruf zur Beteiligung: In den kommenden Jahren müssen – ohne Frage – Weichen für die Zukunft der Versorgung gestellt werden. Dafür wird die Allokation der raren Ressourcen auch anhand solcher Studienergebnisse vorgenommen. Unsere Empfehlung ist darum, die eigenen angestellten Ärztinnen und Ärzte, bzw. Psychologen und Psychologinnen zu ermutigen, an der Befragung teilzunehmen, wenn dies nicht schon geschehen ist. Gegebenenfalls lohnt es sich, das Thema in der nächsten Teamsitzungen einmal aktiv anzusprechen. Denn klar ist: Eine Minderbeteiligung der angestellten Kolleg:innen gerade aus MVZ und größeren BAG könnte zu einer Verzerrung des Gesamtergebnisses führen. Gemeint ist damt nicht nur die wissenschaftliche Auswertung des Zi, sondern vor allem auch die politische Argumentation, die auf Basis eben solcher Daten reift.
KV Brandenburg v. 27.01.2025
Zi befragt Angestellte
KV Saarland v. 27.01.2025
KWEX-Studie: Angestellten-Befragung ab Ende Januar 2025
KVWL v. 04.06.2024 | bzgl. 1. Teil der Studie
KWEX-Studie: Befragung der neuen Niedergelassenen läuft!
Hygiene und Medizinprodukte | Neue Hilfestellungen erleichtern Selbstcheck
Neben den vordringlichen Dauerbrennern wie Gewalt in der Praxis und dem Ärger mit der TI, bleibt auch das Aufgabenfeld „Hygiene in der Praxis“ beständig relevant. Hier wird sich an der zunehmenden Aufgabenkomplexität in absehbarer Zukunft auch nichts ändern. Zuweilen gibt es aber gute Arbeitshilfen, die durch den Dschungel der Vorschriften führen. So hat das ‚Kompetenzzentrum (CoC) Hygiene und Medizinprodukte‘ eine Broschüre mit dem Titel: „Hygiene und Medizinprodukte; Behördliche Überwachung von Arztpraxen“ herausgegeben. Das Paper gibt einen guten Überblick zu den Themen Infektionsschutz-, Medizinprodukte- und Arbeitsschutzrecht, jeweils mit den Unterpunkten: 1) rechtliche Rahmenbedingungen, 2) Zuständigkeiten und 3) Schwerpunkte der Überwachung. Die weiterführenden Links in dem Dokument führen zudem zügig auf die KV sowie zu länderspezifischen Behörden und Einrichtungen. Zusammengefasst ist das Dokument einen Blick wert (~ PDF öffnen | 16 Seiten).
Überdies möchten wir auf den Service der KBV „Mein Praxis Check“ verweisen. Auf der Webseite werden kurze Online-Fragebögen zu verschiedenen Themenbereichen angeboten. Die Beantwortung erfolgt anonym und umfasst beispielsweise beim Themenfeld ‚Hygiene‘ sieben Fragen mit einer Bearbeitungszeit von unter vier Minuten. Ausgegeben wird eine PDF-Datei mit einer Auswertung und nützlichen Tipps. Auch wenn das Tool etwas rudimentär ist, scheint es für einen Selbstcheck mit geringem Aufwand nützlich zu sein (~ Mein Praxis Check | Themenseite der KBV). Auf eine umfangreichere Variante solch eines Selbstchecks verweist die KV-Niedersachsen. In Zusammenarbeit mit dem ‚CoC Hygiene und Medizinprodukte‘ bietet die KV einen Fragebogen, der auf 35 Seiten – und damit wesentlich umfänglicher als das digitale KBV-Angebot – einen Selbsttest zur Hygiene für die eigene Einrichtung liefert.
Wer sich selbst schon zur Genüge durchgetestet hat und nur noch eine spezifische Information benötigt, der könnte auf der Themenseite der KBV fündig werden, auf der zu den einzelnen Hygiene-Unterthemen wie Arbeitsschutz oder Gefahrstoffe die jeweils aktuellen weiterführenden Links übersichtlich aufgeführt werden. (~ Themenseite der KBV | Hygiene)
KV Niedersachsen v. 19.02.2025
Hygiene und Medizinprodukte
CoC Hygiene und Medizinprodukte
Übersicht: Hygiene und Medizinprodukte Ansprechpartner der KV’en
KV Baden-Württemberg v. 18.12.2024
Übersichtsseite Hygiene und Medizinprodukte Patientensicherheit im Fokus
Änderungen bei der Videosprechstunde | GKV-SV und KBV schaffen neue Rahmenbedingungen
Im Mai 2024 hatte der Gesetzgeber mit dem Digi-G (~ mehr zu) beschlossen, ’Videosprechstunden und Telekonsile qualitätsorientiert weiterzuentwickeln‘. Begleitend wurde im Gesetzesentwurf erklärt, dass „die bisher geltende Begrenzung der Videosprechstunden [auf 30 % der Leistungsmenge eines Arztes] in einem ersten Schritt aufgehoben wird.“ Da es sich bei dieser Grenze allerdings um eine EBM-Regelung handelt, kam und kommt dem Gesetzgeber in dieser Frage keine direkte Normsetzungskompetenz zu. In Summe der Umstände gilt daher die Fallzahlbegrenzung bis heute weiter. Daran ändert sich auch nichts durch die am 18. Februar zwischen KBV und GKV-Spitzenverband geschlossene Vereinbarung zur Umsetzung der mit dem Digi-G gemäß § 87 2o SGB V geforderten Detailvorgaben zu Qualität und Durchführung von Videosprechstunden. (~ GKV-Spitzenverband v. 21.02.2025)
Neu ist dagegen mit Geltung bereits ab 1. März 2025 die Anlage 31c zum Bundesmantelvertrag-Ärzte, in der umfangreiche organisatorische Anforderungen bezüglich der Videosprechstunde definiert werden. Diese neunseitige Vereinbarung (~ Volltext-PDF öffnen) ergänzt die bisherige Anlage 31b, die auch weiterhin „die technischen Verfahren zur Videosprechstunde gemäß § 365 Absatz 1 SGB V“ regelt. Das bedeutet, dass jede Praxis, die aktuell oder künftig Videosprechstunden anbietet, sowohl Anlag 31 b als auch – neu- Anlage 31c zwingend kennen muss. Allerdings ist auch klar, dass viele der neuen Durchführungsvorschriften das Gros der Praxen und MVZ (zumindest momentan) gar nicht betreffen. Denn: „Lediglich bei Psychotherapeut/innen scheinen Telekonsultationen in der Breite angekommen zu sein (die Hälfte der zugelassenen Psychotherapeut/innen rechnet sie ab). Bei den niedergelassenen Ärzt/innen sind es deutlich weniger (8 % der Allgemeinmediziner/innen, Fachärzt/innen noch seltener).“ (~ Bundestag v. 26.02.2025 | Stand und Entwicklung der Telemedizin | PDF – 169 Seiten)
Diese absolut zutreffende Feststellung lenkt den Blick darauf, dass die neue Vereinbarung vor allem in Richtung der einschlägigen Plattformanbieter wirkt. Mit dieser Zielgruppe ergibt die ausführliche Vorschrift, wonach telemedizinische Angebote künftig regionalisiert durchgeführt und die Vor-Ort-Weiterbehandlung sichergestellt werden muss, durchaus Sinn. Gleiches gilt für die Vorgabe, dass Vermittlungsportale für Videosprechstunden künftig an ein strukturiertes Ersteinschätzungsverfahren gebunden werden sollen. Details hierzu enthält Anlage 1 zu Anlage 31c BMV-Ä). Dem Geschäftsmodell z.B. des Klassenprimus Teleclinic, der bundesweit Ärzt:innen unter Vertrag hat und diesen – losgelöst von geografischen Ketten – vor allem leicht erkrankte Patienten vermittelt, wird damit ein gezielter Schuss vor den Bug gegeben. (~ PRAXIS.KOMPAKT KW50/2024: Telemedizin-Anbieter weitet sein Geschäftsmodell aus – K(B)V fordert Beschränkungen der Videosprechstunde). Für typische MVZ und Praxen ist dagegen die zeitversetzt ab 1. September 2025 in Kraft tretende Vorgabe, dass Videosprechstunden vorranging zwischen Vertragsärzt:innen und Patient:innen durchgeführt werden sollen, die sich in räumlicher Nähe zueinander finden, ohnehin gelebte Realität.
Zu den Entwicklungsperspektiven führt der oben bereits zitierte, aktuelle Bundestagsbericht aus: „Da nur wenige Ärzt/innen Telekonsultationen anbieten, spielen Onlineportale eine wichtige Rolle, um entsprechende ärztliche Angebote und patientenseitige Nachfragen zu vermitteln. Nachdem erste kommerzielle Anbieter ihre Arztportale entsprechend ausgebaut haben, ziehen die Kassenärztlichen Vereinigungen inzwischen mit ihrem eTerminservice nach.“ Bisher freilich ist selbiger über die Plattform 116117.de nur rudimentär nutzbar. Das dürfte sich jedoch nun zügig ändern. Vieles deutet darauf hin, dass die K(B)V-Welt ihre Pfründe hier nicht kampflos aufgibt. Interessant ist parallel die ambivalente Haltung der Kassen, die bei Bundesmantelvertrag und EBM Vertragspartner der KBV sind, und in dieser Rolle die Beschränkungen kommerzieller Telemedizinanbieter offensichtlich voll mittragen. Während gleichzeitig viele von ihnen explizit mit solchen kooperieren. Aktuell werden allein von der Teleclinic 45 GKV- und 12 PKV-Kassen offiziell als Kooperationspartner gelistet. (~ Übersicht Kassen mit Partnervertrag).
Zusammenfassend gilt, dass die Bundesmantelvertragspartner mit der neuen Anlage 31c die Vorgaben des § 87 Absatz 2o SGB voll und detailliert umgesetzt haben. Der parallele, an den Bewertungsausschuss gerichtete Auftrag aus dem Digi-G in § 87 2n SGB V „die Erbringung von Videosprechstunden in einem weiten Umfang zu ermöglichen“, also eine quantitative Regelung zu treffen, ist dagegen weiterhin offen. Wobei der eigentliche Gesetzestext an dieser Stelle auch hinreichend kryptisch formuliert, und die Aufhebung der 30%-Grenze somit keinesfalls zwingend ist. Diese wiederum – das sei der Vollständigkeit halber angeführt – ist in EBM-Kapitel 4.3.1. festgeschrieben: „Gebührenordnungspositionen, die … im Rahmen einer Videosprechstunde … durchgeführt werden können, unterliegen einer Obergrenze. Die Obergrenze beträgt 30 % je berechneter Gebührenordnungsposition je Vertragsarzt und Quartal.“ Wann sich KBV und Kassen hier künftig engagieren, diese aufzuheben (und ob überhaupt), steht in den Sternen.
heise.de v. 01.03.2025
Teleclinic: 30-Prozent-Hürde bei der Videosprechstunde sollte abgeschafft werden
KBV-Praxisinfo v. 27.02.2025
Neue Qualitätsstandards für die Videosprechstunde
Dt. Ärzteblatt Heft 2/2025, bzw. 20.12.2024
Psychotherapie: EBM-Anpassung nach Öffnung der Videosprechstunde
Mehr Möglichkeiten für Videosprechstunden in der Psychotherapie
NIS2 + IT-Sicherheitsrichtlinie der KBV: Aktuelle Vorgaben für MVZ und Praxen – Stand der Dinge
Am Freitag, den 7. März hat die KBV eine Aktualisierung der IT-Sicherheitsrichtlinie, die seit Januar 2021 in Kraft ist, beschlossen, zu der jetzt noch das notwendige Benehmen mit den Kassen hergestellt werden muss. D.h. die Überarbeitung gilt – anders als es bspw. der änd im unten verlinkten Artikel vermeldet – noch(!) nicht. Allerdings ist der Beschluss ein guter Anlass, dafür zu sensibilisieren, dass die diesbezüglichen Vorgaben der KBV ohne Ausnahme für sämtliche Vertragsarztpraxen gelten. Und denjenigen, die sich jetzt nicht sofort erinnern können, ob diese Standards bei ihnen umgesetzt sind, sei ein Blick in unseren (alten) Beitrag IT-Sicherheitsrichtlinie – unüberwindbarerer Mehraufwand? empfohlen. Parallel müssen sich größere Praxen und BAG mit den NIS2-Vorgaben befassen. Im Januar hatten wir dazu ein Update gegeben (~ Neue Anforderungen an die Cyberresilienz) und dabei auch die unter diesem Text erneut verlinkte, bereichsspezifische Arbeitshilfe „NIS2 + vertragsärztliche Praxisstrukturen“ zur Verfügung gestellt. Deren Inhalte haben weiter volle Gültigkeit. Zwar haben die vorgezogenen Neuwahlen bekanntermaßen die Verabschiedung der NIS2-Richtlinie verhindert. Allerdings ist klar, dass die neue (schwarz-rote?) Regierung das Vorhaben zügig vorantreiben wird. Denn die EU-Vorgaben lassen hier zeitlich wie inhaltlich keinen Spielraum. Trotzdem muss die neue Regierung das Gesetz zunächst neu einbringen und verhandeln. Einige Quellen geben als Zeithorizont das zweite Quartal 2025 an.
Als kurze Erinnerung: Hinter dem Kürzel NIS (= Netz- & Informationssicherheit) verbirgt sich eine EU-Richtlinie zur Sicherung der IT-Infrastruktur gegen Angriffe und Störungen, die schon längst in nationales Recht hätte umgesetzt werden müssen. Diese neue Cybersicherheitsrichtlinie in der deutschen Umsetzung stuft in elf Branchen – darunter das Gesundheitswesen – alle Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitern oder einem Jahresumsatz von 10 Millionen € neu als ‚kritische Infrastruktur‘ ein und legt diesen daher weiterführende Registrier- und Präventionspflichten auf. Verstöße gegen die neuen Pflichten sollen mit empfindlichen Geldbußen sanktioniert werden. Zudem ist vorgesehen, das Management in eine persönliche Haftung zu nehmen, falls eklatante Sicherheitsverstöße registriert werden. Die Konsequenzen sind also nicht von der Hand zu weisen. Und selbst dann, wenn das eigene MVZ unterhalb der Grenzwerte liegt, also nicht direkt verpflichtet wird, sollte dennoch davon ausgegangen werden, dass das Thema der Cyberbedrohungen zukünftig stetig mehr Priorität bekommt.
Jüngstes (bekanntes) Beispiel ist der Hacker-Angriff auf das MVZ Herz-Lungen-Praxis Hamburg-Bergedorf, bei dem rund 12.000 Patientendaten verschlüsselt wurden. „Die Praxis blieb eineinhalb Wochen komplett geschlossen.“ (~ sh:z vom 26.02.2025). Spannend auch der retrospektive Bericht der ÄrzteZeitung über den Angriff auf die Uniklinik Frankfurt vor einiger Zeit, in dem berichtet wird, welche immensen Auswirkungen der hackerbedingte Ausfall der Administration auf den Medizinbetrieb hatte (~ Cyber-Angriff: Als eine Uniklinik sich komplett vom Internet trennte). Neben dieser Bedrohung ‚großer Ziele‘ ließe sich problemlos auch das Gedankenspiel anstrengen, wie eine Hacker-Industrie – die sich inzwischen zweifelsohne etabliert hat – reagiert, wenn bestimmte potenzielle Ziele z.B. durch stringente Umsetzung der NIS2-Vorgaben schwieriger anzugreifen sind, als jene, die unter den ‚Schwellenwerten‘ liegen und sich entsprechend befreit fühlen von normativen Sicherheitsauflagen.
Daher sei noch einmal klar darauf hingewissen, dass für sämtliche Praxen Grundstandards der IT-Sicherheit zu gewährleisten sind. Maßgeblicher Standard für MVZ und Vertragsarztpraxen ist die eingangs erwähnte IT-Sicherheitsrichtlinie der KBV/KZBV. Wieviele Praxen hier bereits Versäumnisse aufweisen, belegt eine Studie des BSI: IT-Sicherheit in Arztpraxen mangelhaft | Vorschriften der IT-Sicherheitsrichtlinie werden (zu) oft nicht eingehalten (PRAXIS.KOMPAKT KW16/2024). Daher lohnt sich gegebenfalls ein Blick in die „Hinweise zur IT-Sicherheitsrichtlinie nach § 75b SGB V“ des Bundesamtes für Informationssicherheit (BSI), die sich auf die seit Januar 2021 geltende Ausgabe der Richtline beziehen, und bis heute nichts an Relevanz eingebüßt haben.
Für alle die einen komprimierten Überblick und praxisnahe Hinweise zu dem suchen, was ambulante Einrichtungen in Hinblick auf NIS2 und die IT-Sicherheitsrichtlinie erwartet, empfehlen wir ausdrücklich den Vortrag ‚Cyberattacken: Compliance und Prävention im MVZ‘ auf dem Arbeitstreffen des BMVZ im März 2025 (~ Link zum Programm).
änd – Ärztenachrichtendienst v. 07.03.2025
KBV-VV beschließt neue IT-Sicherheitsrichtlinie: Das müssen Praxen jetzt umsetzen
Dr. Th. Willaschek + S. Krubally (Luther Rechtsanwälte) v. Januar 2025
BMVZ-Arbeitshilfe ‚NIS2 + vertragsärztliche Praxisstrukturen‘ (PDF | 5 Seiten)
Europäische Kommission v. 15.01.2025
Kommission stellt Aktionsplan zum Schutz des Gesundheitswesens vor Cyberangriffen vor
Gewalttätige Patienten in MVZ und Praxis: Regelverschärfung dank Ampel-Aus weiter offen
Das Thema Gewalt in der ambulanten Versorgung entwickelt sich bedauernswerterweise zu einer Priorität im Betriebsalltag der Praxen und MVZ. Nicht nur hierzulande, sondern auch in Frankreich ist das Phänomen derart ausgeartet, dass dort jüngst aus diesem Grunde gestreikt wurde, um ein politisches Handeln zu erzwingen (~ ÄZ v. 28.02.2025). In Deutschland selbst werden die Forderungen nach einem konsequenten Durchgreifen ebenfalls immer lauter: „Staatliche Vollzugsorgane müssen konsequent handeln“ (ZM online v. 19.02.2025) Doch was ist realistischerweise erwartbar?
Die KBV hatte im vergangenen Jahr die geplante Verschärfung des Strafrechtes begrüßt, allerdings gefordert, dass Ärztinnen und Ärzte, sowie die MFA explizit im Gesetz Erwähnung finden. Aufgrund der vorgezogenen Neuwahlen wurde das ‚Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften‘ allerdings nicht beschlossen. (~ mehr Infos) Da die neue Regierung das komplette Vorhaben aufgrund des Prinzips der ’sachlichen Diskontinuität‘ neu aufrollen muss, bemüht sich die KBV derzeit verständlicherweise, eine Dringlichkeit aufzubauen, damit ambulante Versorger im neuen Entwurf gleich von Beginn an Berücksichtigung finden. Allerdings wäre selbst mit einer solchen neuen Verschärfung im Strafgesetzbuch die ‚Kuh nicht vom Eis‘. Denn Experten aus dem Bereich der Strafverfolgung weisen darauf hin, dass die Überlastung der Gerichte und Strafvollzugsanstalten mitbedacht werden müsse, um auch tatsächlich ein Abschreckungspotenzial aufzubauen. Gleichwohl mahnt die KBV, sekundiert von der Bundesärztekammer, die ambulanten Leistungserbringer, Vorfälle zur Anzeige zu bringen, letztendlich auch, um politisch Gehör zu finden.
Realistisch betrachtet bleibt aber die unmittelbare Reaktion auf verbale oder physische Gewalt in der Praxis ein Thema, dem man hauptsächlich nur durch betriebsinterne Präventionsmaßnahmen begegnen kann. Organisatorische, bauliche- und Weiterbildungsmaßnahmen können das Schadenspotential spürbar senken und im äußersten Fall auch Zeit ‚erkaufen‘, bis die Polizei eintrifft. Wie sich dieser Aufwand zielführend mit dem Praxisalltag verbinden lässt, ist Thema des Vortrages „Zwischen Beschimpfung und Faustschlag | Gewaltprävention als Führungsaufgabe“ beim BMVZ Arbeitstreffen im März 2025 (~ Link zur Veranstaltung | ~ Link zum Programmflyer | PDF). Ergänzend ist auf die unterstützenden Hilfen der Berufsgenossenschaften hinzuweisen: #GewaltAngehen.
BMVZ Arbeitstreffen am 20.+21. März 2025 | Block V des Vortragsprogramms
Gewaltprävention als Aufgabe der MVZ-Leitung | Erfahrungsbericht aus der Einsatznachsorge | Praxisbericht aus der Poliklinik Greiz |
Dt. Gesetzliche Unfallversicherung | Gefährdungsbeurteilung zur Gewaltprävention nutzen
BGW: Schutzmaßnahmen: Gewalt verhindern, Sicherheit schaffen
DGUV: Berufsgenossenschaften und Unfallkassen bieten Unterstützung
Apotheke Adhoc v. 18.02.2025
Gewalt gegen Ärzte: „Es ist nicht mehr auszuhalten“
MVZ mal (fast) unpolitisch | Aktuelle Schlaglichter aus der Versorgungslandschaft
Es ist auffällig: Wenn die großen MVZ-Schlagzeilen aus der (Bundes-)Politik fehlen, schaffen es die kleineren Botschaften, die sich statt aus Ideologie aus Praxis speisen, dann auch wieder verstärkt in die Öffentlichkeit. Für die letzten Monate fällt dabei vor allem ein Fokus auf das Thema ‚Kommune + MVZ‘: Die Sachsen gründen ihr erstes kommunales MVZ (~ MDR v. 5.2.2025), auf Amrum genehmigt die KVSH erstmals die Trägereigenschaft für einen Gemeindeverbund (~ ÄrzteZeitung v. 2.2.2025), die Bayern loben Fördermittel explizit auch für kommunale MVZ aus (~ kommunal.de v. 20.11.2024) und die unten verlinkte G+G-Reportage stellt das MVZ Heuberg vor, um das herum ein ganzes Betreuungsnetz etabliert wurde. Sucht man online nach den entsprechenden Schlagworten, findet man zudem Hinweise auf zahllose kommunale Projekte, die sich in verschiedenen Stadien mit der MVZ-Thematik befassen.
Und immerhin: Trotz der schwierigen Ausgangslage gibt Prof. Thomas Gerlinger von der Uni Bielefeld die Anzahl bereits zugelassener kommunaler MVZ mit 40 an (~ Quelle). Es bleibt natürlich ein Kreuz, dass auch diese Angaben nicht auf Knopfdruck verfügbar sind. Von daher verweisen wir bezüglich der (fehlenden) Datentransparenz auf unsere praxistauglichen Vorschläge, die wir bereits vor zwei Jahren an das Lauterbach-BMG herangetragen hatten: Die ambulante Versorgung braucht Strukturtransparenz.
Durchblick – allerdings an ganz anderer Stelle – versucht auch der PWC-Transaktionsmonitor zu schaffen. Er betrachtet u.a. das Marktsegment Praxiskauf bei niedergelassenen Ärzten. Wobei man sich klarmachen sollte, dass das Beobachtungsobjekt ‚Transaktionen‘ explizit nicht jede Praxisübergabe erfasst, sondern nur die, die über die einschlägigen Register verfolgt werde können. Außerdem werden in dem Segment auch z.B. Dentallabore mit erfasst. Dies sollte man im Hinterkopf behalten, wenn PWC angibt: „Die Anzahl der Transaktionen bei den niedergelassenen Leistungserbringern und Laboren ist 2024 gegenüber 2023 gesunken, von 80 auf nun 73 Deals. Das Niveau ist aber nach wie vor hoch, trotz der möglichen Einschränkungen für Finanzinvestoren.“ (~ Pressemitteilung v. 6.3.2025) Die ÄrzteZeitung fasst in ihrem Bericht zusammen: „Insgesamt entfielen ausweislich PwC-Zählung 2024 … 55 Prozent der bundesweiten Praxisverkäufe auf Erwerber mit Private-Equity-Unterstützung. Zum Vergleich: im Jahr zuvor waren es 54 Prozent (43 von 80), während die Investorenquote 2022 noch rund 77 Prozent (44 von 57) betrug und 2021 sogar 90 Prozent (27 von 30).“ D.h. hier ist ein klar rückläufiger Trend zu erkennen; gleichzeitig gibt es andere Cluster von Erwerbern, die in größerem Umfang MVZ-Ketten betreiben. Darunter, wie der Autor Rainer Bobsin herausgearbeitet hat, nicht wenige Vertragsärzte. (~ Konzerne kaufen Arztpraxen)
Ein dritter Aspekt, der Augenmerk verdient, ist die Nachricht, dass die Schwarz Gruppe (Lidl + Kaufland) zum Jahresbeginn in Nähe zu ihrem baden-württembergischen Hauptsitz ein MVZ mit aktuell fünf Ärzten eröffnet hat, das von der Sana AG betrieben wird. In der ÄrzteZeitung wurde darüber am 17. Februar unter dem Claim „Investor-MVZ in Neckarsulm verschärft Konkurrenz um medizinisches Personal“ berichtet. Eine Perspektive, die Ursache und Wirkung u.E. falsch verknüpft, zumal weder Sana noch die Schwarz Gruppe als ortsansässiger Großunternehmer als Investor im Sinne der Lauterbach’schen Debattenführung zählen. In der Eigendarstellung heißt es dazu: „Das ’S | Medical-Center’ bietet Mitarbeitern und der Region einen schnellen Zugang zu erstklassigen Ärzten und qualitativ hochwertigen Gesundheitsdienstleistungen. Damit schließt es Versorgungslücken, entlastet bestehende Arztpraxen und ergänzt die Gesundheitsversorgung im Raum Heilbronn. Ein Gewinn für alle Beteiligten!“ (~ Quelle) Der ÄZ-Bericht stellt dagegen primär darauf ab, dass im Umkreis Ärzte angesprochen wurden, denen – so ein vor Ort niedergelassener Hausarzt – „Jahresgehälter in einer Höhe angeboten würden, die wir in der ambulanten Medizin andernorts nicht zahlen können.“ Seöbiger Arzt beklagt auch, dass durch den kapitalstarken Akteur Praxispersonal abgeworben würde.
Diese Konkurrenz um (gutes) Fachpersonal ist ohne Frage ein bestehender Fakt. Und auch das Thema, dass Unternehmen als Träger (teils) anders wirtschaften können, als klassische Niederlassungspraxen. Wird daraus, wie in der ÄrzteZeitungs-Überschrift, jedoch ein Schwarz-Weiß-Argument gegen MVZ nicht-ärztlicher Träger, dann kommen wir in diesem eigentlich nur darstellenden Schlaglicht-Artikel am Ende doch wieder nicht umhin, etwas politisch zu werden: Es gibt viele globale Missstände in der vertragsärztlichen Versorgung; der eklatante Personalmangel ist davon nur ein Aspekt. Dennoch sind angestellte Ärzte keineswegs die Ursache dessen, dass trotz mehr ‚Köpfen‘ tatsächlich immer weniger Arztzeit in der ambulanten Versorgung ankommt. Dazu verweisen wir auf die BMVZ-Glosse ‚Ein Plus an Arztzeit‘ aus dem Jahr 2019, die bis heute nichts an Aktualität verloren hat: Wer MVZ als Arztzeit-Diebe brandmarkt, verkennt den Wandel der Arbeitswelt.
ÄrzteZeitung v. 05.03.2025
Finanzinvestoren halten sich im Praxismarkt derzeit eher bedeckt
G+G v. 19.02.2025
Reportage Versorgung: Die Pioniere vom Heuberg
Lebensmittelzeitung v. 20.12.2024
Medizinische Versorgung als Benefit: Im Januar eröffnet Ärztezentrum auf dem Schwarz Campus