Mit dem 1. Oktober ist für alle vertrags(zahn)ärztlichen Leistungserbringer die Patientenaufklärung und die Befüllung der ePA mit Befunddaten zur Pflicht geworden. Dabei gilt: Die ePA ist ein Konstrukt mit vielen Facetten, das sich technisch, juristisch, organisatorisch und auch in Wechselwirkung mit anderen TI-Modulen beständig weiterentwickelt. Daraus folgt: Simpel ist an der Implementierung der ePA in die Praxisabläufe nichts.
Als gemeinsamer Nenner für alle organisatorischen Überlegungen kann aber gelten: Die ePA birgt – wenn die technische Seite stabil funktioniert – durchaus Vorteile für die Prozessstrukturen in der Praxis und in der Sprechzimmerkommunikation. Sie ist aber stets als weitere Dokumentationspflicht zu sehen, die zusätzlich zur Arztakte im Auftrag des Patienten durchgeführt wird.
Dabei gibt es zwar einige Ausnahmen, doch grundsätzlich gilt: Wenn das eigene PVS ein funktionierendes ePA-Modul besitzt, müssen Leistungserbringer dem Recht des Patienten auf ePA-Befüllung seit dem 1. Oktober 2025 auch nachkommen. Sobald ein GKV-Patient über eine ePA verfügt, ergeben sich daraus für den Arzt individuelle Aufklärungs- und durch die Ausnahmen bedingte Befüllungspflichten.
Obacht ist aber bei den Begrifflichkeiten geboten, die momentan die ePA umgeben, da es hier schnell zu Verwechslungen kommen kann.