ABDA | Neuer Medikationsbrief soll Zusammenarbeit zwischen Praxis und Offizin vereinfachen
Um die interprofessionelle Kommunikation zwischen den Arztpraxen und Apotheken zu verbessern, hat die ABDA in Zusammenarbeit mit ärztlichen Partnern ein neues Format des Medikationsbriefes entwickelt. Somit soll das Problem der nicht standardisierten und teils schwerfälligen Kommunikation bezüglich der ‚arzneimittelbezogenen Probleme‘ (kurz ABP) adressiert werden. Ein Thema, das mit der Zunahme der pharmazeutischen Dienstleistungen (pDL) zukünftig immer mehr an Bedeutungen gewinnen wird. Aus Sicht der ABDA können somit „Interaktionen, Nebenwirkungen, Dosierungen oder Darreichungsformen“ im Speziellen bei der PdL ‚Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation’ (~ mehr über) mit den Arztpraxen rückgekoppelt werden.
Das neue Format basiert auf den Erkenntnissen eines Projekts in Sachsen und Thüringen und ist, laut ABDA, explizit darauf ausgelegt, attraktiv für die Nutzung in Arztpraxen zu sein (~ Infos: KBV-ABDA Modellprojekt ARMIN). So ist die Anwendung darauf ausgelegt, dass Apotheker auch Vorschläge für die behandelnden Ärzte unterbreiten können, die laufende Medikation der Patient:innen anzupassen. Eine Pflicht des Arztes, das zu übernehmen, besteht selbstredend nicht. Ferner ist das Format ausdrücklich nicht für die Patient:innen-Einsicht gedacht, sondern nur zum Austausch der Leistungserbringer. (~ ABDA v. 15.04.2026)
Der digitale Medikationsbrief ist KIM‑kompatibel. Wer sich einen ersten Eindruck verschaffen möchte, kann ihn hier einsehen: Muster Medikationsbrief). Im realen Praxisbetrieb kann es also vorkommen, dass künftig im KIM-Postfach eine Nachricht der Apotheke XY landet, in welcher darauf hingewiesen wird, dass „aufgrund von Schluckstörungen … die Patientin/der Patient bei Wirkstoff X von einem Wechsel auf eine flüssige Darreichungsform, z. B. (…) profitieren könnte.“ Dieses und weitere Beispiele finden sich in der 10-seitigen Arbeitshilfe der Bundesapothekerkammer (BAK). Auch wenn sich diese eigentlich an Apotheker:innen richtet, ist sie auch für MVZ- und Praxiskollegen durchaus lesenswert: Empfehlungen für die Erstellung eines Ergebnisberichts an Ärztinnen und Ärzte in Form eines Medikationsbriefs)
Apropos KIM: Wir hatten – zuletzt im Zusammenhang mit der Einführung der ePA für Bundespolizisten – darauf verwiesen, dass es sinnvoll ist, regelmäßig den eigenen Eintrag des MVZ bzw. der Praxis im TI-Verzeichnisdienst (VZD) zu überprüfen. Die PKV mahnte damals leicht lakonisch: „Wenn der Eintrag für Ihre Einrichtung im Verzeichnisdienst der gematik nicht mehr aktuell ist oder stark vom Praxisnamen abweicht, ist Ihre Praxis eventuell nur schwer zu finden. Wenden Sie sich in diesem Fall an Ihren Kartenherausgeber um den Eintrag anpassen zu lassen.“ Mehr dazu: PRAXIS.KOMPAKT KW14/2025. Und, dass die Warnung nicht von der Hand zu weisen ist, beweist allein der Eintrag eines der Redaktion bekannten Hausarzt-MVZ, das im VZD mit dem Vertipper MVT(!) hinterlegt ist, und deshalb kaum gefunden werden kann.
Ob der ABDA-Medikationsbrief sich wirklich und endlich im Versorgungsalltag etabliert, bleibt abzuwarten. Allerdings ist es zumindest ein Projekt mit Eigeninitiative der Leistungserbringer selbst, ohne große Störgeräusche seitens gematik & Co.. Allein darum würden wir nahelegen, dem Thema etwas Zeit zu schenken. Außerdem gilt: Die Ausweitung der pDL, und der damit eventuell verbundene Frust mancher Ärzte, lassen sich durch Missachtung des Angebots ohnehin nicht rückgängig machen.
ÄrzteZeitung v. 15.04.2026
Digitales Formular soll Rücksprachen zwischen Apotheken und Praxen erleichtern
Deutsches Ärzteblatt v. 15.04.2026
Neuer digitaler Medikationsbrief soll Arzneimitteltherapien verbessern
ABDA v. April 2026
Hintergrundinformationen: Projekt Medikationsbrief
Entgelttransparenz | Neue Vorschriften und Verbote ab 8. Juni für Bewerbungsverfahren und Bewerbungsgespräche
Es ist ein Irrtum, dem allerdings viele unterliegen: Die Annahme, dass Entgelttransparenz und damit zusammenhängende Vorgaben nur was für große Firmen seien. Aber das Gegenteil trifft zu: Größe spielt kaum eine Rolle in der seit 2023 geltenden EU-Vorschrift zur Entgelttransparenz (~ ETRL | Volltext als PDF | 24 Seiten), die alle Mitgliedsstaaten bis 8. Juni 2026 in nationales Recht umsetzen müssen. Vielmehr werden insbesondere für das Bewerbungsverfahren neue Transparenzvorgaben eingeführt, die jedes Unternehmen treffen. Die IHK schreibt zur Konsequenz: „Es ist zu erwarten, dass Auskunftsersuchen regelmäßiger werden – nicht zwingend konfliktgetrieben, sondern als Routine im Rahmen von Karriere- oder Gehaltsgesprächen. Darauf gilt es sich vorzubereiten.” Eine Ansage/Empfehlung, die unbedingt auch für (größere) Praxen und MVZ gilt.
So muss künftig bereits in der Stellenanzeige, spätestens in der Kommunikation vor dem Bewerbungsgespräch dem Arbeitnehmer sein Einstiegsgehalt und die erreichbare Gehaltsspanne angegeben werden. Ein Auskunftsverlangen des Bewerbers ist dafür nicht erforderlich; die Informationen muss der Arbeitgeber aktiv bereitstellen; selbst dann, wenn die Informationen Teil eines Tarifvertrages sind. Parallel dazu werden erweiterte Equal-Pay-Vorgaben und darauf gründende Arbeitnehmerrechte hinsichtlich der gleichen Vergütung für gleiche Arbeit eingeführt – inklusive Auskunftspflichten zum durchschnittlichen Lohn, Beweislastumkehr zu Lasten der Unternehmen und verschärfter Sanktionsvorgaben.
Dabei ist jetzt schon klar, dass Deutschland die EU-Vorgabe nicht zum Stichtag umsetzen wird; wie viele unserer Nachbarländer übrigens auch. Nach wie vor fehlt ein formaler Gesetzesentwurf des zuständigen Familien- und Frauenministeriums, obwohl eine Expertenkommission bereits im Oktober 2025 Empfehlungen vorgelegt hat (~ Abschlussbericht der Kommission „Bürokratiearme Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie“). Allerdings bedeutet dies nicht, dass deutsche Unternehmen die Vorgaben der EU-Richtlinie ignorieren dürfen. Juristen führen zu der absehbaren Rechtsunsicherheit aus: „Beschäftigte können sich grundsätzlich nicht unmittelbar … auf die Entgelttransparenzrichtlinie berufen. (…) Gleichwohl werde die Richtlinie bereits jetzt faktisch zum neuen Referenzrahmen für Transparenz- und Equal-Pay-Diskussionen. Hintergrund ist vor allem die Pflicht der nationalen Gerichte zur richtlinienkonformen Auslegung des bestehenden nationalen Rechts und eine zunehmend unionsrechtlich geprägte Rechtsprechung.“ (~ Quelle) D.h. die EU-Vorgaben gelten zwar (noch) nicht direkt, aber spätestens, wenn ein Mitarbeiter vor Gericht geht, werden sie zur Bewertung des Vorgangs bereits jetzt schon herangezogen.
Aus demselben Grund gilt auch ohne deutsches Umsetzungsgesetz der im unten verlinkten Stern-Artikel prominent herausgestellte Umstand, dass Arbeitgeber ihre Bewerber nicht mehr nach deren bisherigem Gehalt fragen dürfen – bzw. Arbeitnehmer müssen nicht antworten, bzw. dürfen wohl lügen. Wobei die konkrete Situation im Bewerbungsgespräch irrelevant ist. Fakt ist vielmehr, dass die EU-Richtlinie einen komplett neuen, den Arbeitnehmer stärkenden Bezugsrahmen für das komplette Einstellungsverfahren schafft. In den nächsten Wochen werden daher vermutlich zahlreiche Artikel mit in etwa dieser Tonlage erscheinen: „Mehr Gerechtigkeit beim Gehalt? So profitieren Sie 2026 von einer neuen EU-Richtlinie.“ Praxen und MVZ als Arbeitgeber sollten daher gerade angesichts des angespannten Fachkräftemarktes darauf achten, an dieser Stelle nicht in eine Situation mit Informationsgefälle zu geraten.
Gute Informationen bietet z.B. die IHK: Informations- und Auskunftspflichten, oder allgemein: Ziele und Anwendungsbereich der EU-Entgelttransparenzrichtlinie. Auf den Punkt gebracht, insbesondere zum Unterthema Rechtsdurchsetzung durch Arbeitnehmer und Sanktionen, ist auch dieser LTO-Gastbeitrag vom April 2026: Eine Chance auf gleiches Gehalt für gleiche Arbeit. Ergänzend stellt dieser Blogbeitrag einer Wirtschaftskanzlei, bereits vom letztem Herbst, aber inhaltlich aktuell, die Arbeitgeberperspektive pointiert und unter Einbindung typischer Praxisfragen (‚Darf weiterhin außerhalb der Gehaltsspanne verhandelt werden?‘) dar: EU-Entgelttransparenzrichtlinie: Was Unternehmen jetzt konkret angehen müssen. Der Autor, ein Fachanwalt für Arbeitsrecht, verweist darin u.a. darauf, dass, „wer die Umsetzung der Richtlinie aufschiebt, erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Risiken ein[geht]. (…) Rechtlich drohen … Entschädigungszahlungen ohne Deckelung, Bußgelder und sogar der Ausschluss von öffentlichen Vergaben. Hinzu kommen Reputationsrisiken.“
Diese Sicht auf die neuen Vorgaben ist – mindestens mittelfristig – zu teilen. Arbeitnehmer dürften sich ihrer neuen Rechte sehr schnell bewusstwerden; Arbeitgeber sollten entsprechend vorbereitet sein. Oder anders ausgedrückt: „Wer denkt, dass allein mit interner oder externer Rechtsberatung einerseits und mit wenigen Runden mit HR und Finanzbuchhaltung andererseits hinzubekommen, der übersieht die Wellen der Ängste, Begehrlichkeiten, Empörungen und Fairnessdebatten, die durch die ETRL losgetreten werden.“ (~ Die Entgelttransparenzrichtlinie: Es geht um’s Geld … und um Change) Hinzu kommt, dass die EU-Richtlinie natürlich auch Vorgaben weit über das Bewerbungsverfahren hinaus macht. Schließlich geht es im Kern ja um Diskriminierungsschutz und Equal Pay. Wir hatten darüber bereits in der PRAXIS.KOMPAKT-Ausgabe der KW 6/2026 (~ Proaktiv sein, trotz Verzögerung) und KW 19/2025 (~ Entgelt-Transparenzrichtlinie: Noch mehr Pflichten?) informiert. Zusammengefasst gilt: Die Richtlinie verlangt von allen Branchen und Unternehmen – völlig unabhängig von Größe oder Tarifbindung und über die zum Bewerbungsverfahren dargestellten Neuerungen hinaus – ein objektives, geschlechtsneutrales und nachvollziehbares Vergütungssystem. Wenn also in der Praxis bisher Gehälter frei festlegt wurden, oder sich die Personalstelle allein auf Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen verlassen hat, muss das überprüft, nachjustiert und gegebenenfalls ein diskriminierungsfreies System geschaffen und dokumentiert werden.
Das ist ein enormer Aufwand, den Arbeitgeber trotz des ohne deutsches Umsetzungsgesetz ablaufenden Juni-Stichtages angehen müssen. Die Leiterin der DIW-Forschungsgruppe „Gender Economics“ kommentierte im Übrigen die Klagen der Arbeitgeberverbände dazu relativ mitleidslos: „Man kann sich immer auf den Standpunkt stellen, dass den Unternehmen keine zusätzliche Bürokratie zugemutet werden kann. Allerdings habe es in anderen Bereichen positive Effekte durch Berichtspflichten gegeben.” (~ Quelle) Wobei, und das ist zum Abschluss vielleicht die gute Nachricht: Öffentliche Berichtspflichten zur Umsetzung der Entgelttransparenz treffen dann wirklich wieder nur größere Unternehmen. Die unterste Schwelle liegt hier bei 100 Mitarbeitern und einem zeitversetzten Erstveröffentlichungszeitpunkt erst im Juni 2031. Für Unternehmen ab 150 Mitarbeitern ist allerdings eine Veröffentlichungsfrist bereits 2027 vorgesehen (~ mehr Infos).
Personalwirtschaft.de v. 13.05.2026
EU-Entgelttransparenzrichtlinie: Deutschland verpasst Frist – mit Konsequenzen für Unternehmen
STERN v. 10.05.2026
Neue EU-Richtlinie: Ab Juni ist diese Frage im Bewerbungsgespräch verboten
LTO – Legal Tribune Online v. 26.01.2026
Entgelttransparenzrichtlinie aus Arbeitnehmersicht
Behindertengleichstellungsgesetz: Interessenverbände drängen auf zusätzliche Verschärfung
Gefühlt kann es das Sozialministerium momentan keinem richtig rechtmachen. Schon mit der Verkündung des Entwurfes zur Novellierung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) hagelte es Kritik von den Behinderten- und Wohlfahrtsverbänden. Zu sehr würde das Ministerium bei den geplanten Vorgaben zur baulichen Barrierefreiheit der Wirtschaft in die Karten spielen (~ Quelle). Am 7. Mai wurde nun der Gesetzesentwurf in erster Lesung vom Bundestag beraten und könnte, je nachdem, welche Änderungen an den Pflichten noch vorgenommen werden, ab Winter 2026/27 erhebliche Konsequenzen auch für Arztpraxen und MVZ haben.
Die Novellierung zielt auf eine Verbesserung der Barrierefreiheit im öffentlichen und im privaten Raum ab. Dazu zählen „private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen [die] im Bedarfsfall durch individuelle, praktikable Lösungen vor Ort den Zugang zu ihren Angeboten” ermöglichen. (~ Kabinettsentwurf v. 11.02.2026). Somit werden also auch Praxen und MVZ mit in die Pflicht genommen. Allerdings: Statt starrer baulicher Vorgaben setzt der Entwurf im Bereich der Privatwirtschaft auf das Konzept der „angemessenen Vorkehrungen“. Auf Hinweis von Menschen mit Behinderungen müssen im Einzelfall flexible Maßnahmen zur Barrierenüberwindung ergriffen werden, sofern diese keine unverhältnismäßige Belastung für die Betreiber darstellen. Der Gesetzgeber spricht hier von „unbilliger Belastung“ – meint also ‚unzumutbar,‘ wobei ‚billig‘ im Sinn von kostengünstig an derlei Umbauten nichts sein dürfte … Jedenfalls fußt die Kritik der Wohlfahrtsverbände auf eben dieser absichtlich schwammigen Definition.
Flankiert wird die Reform durch den Ausbau der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit und die erweiterte Nutzung von Schlichtungsverfahren, die künftig auch bei Konflikten mit privaten Anbietern kostenfrei und niedrigschwellig zugänglich sein sollen. Die KBV hatte in der Verbändeanhörung zum Gesetz davor gewarnt, dass eine normative Verpflichtung hohe Investitionskosten für Barrierefreiheit bedeuten würden. Zudem wurde, wie im Grunde in allen Branchen, auf die normative Widersprüchlichkeit zwischen bau- und denkmalschutz- sowie arbeits- und berufsrechtlichen Anforderungen hingewiesen, die einer verpflichtenden Umsetzung im Wege stünden (~ KBV-Stellungnahme v. 08.12.2025). Andere Branchenverbände erkennen im Ausbau der Schlichtungsstelle eine vorprogrammierte Zunahme an Anträgen gegen Unternehmen. Eine Einschätzung, welche die KBV grundlegend teilt, aber dieser Regelung – so liest es sich zumindest in der Stellungnahme – wenig Schadenspotenzial einräumt.
Der Entwurf befindet sich zurzeit in den Fachausschüssen zur weiteren Beratung, federführend ist der Ausschuss für Arbeit und Soziales. Die Bundesregierung betont, die Privatwirtschaft nicht überfordern zu wollen, während Behindertenverbände, Die Grünen und Die Linke die Ausnahmeregelungen bei ‘unbilligen Härten’ scharf kritisieren. Sie fordern verbindliche, einklagbare Rechte auf Barrierefreiheit ohne pauschale Härteklauseln. Der Redner der Unionsfraktion hingegen sprach sich für flexible Lösungen aus und verlangte ergänzend unbürokratische Förderprogramme, um die Kostenlast abzufedern. (~ Deutscher Bundestag: Kritik an der Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes v. 07.05.2026)
Entscheidend für die ambulanten Versorger wird am Ende tatsächlich sein, ob der Normgeber finanzielle Hilfen bereitstellt und die Ausnahmetatbestände bezüglich der Pflichten beibehält, um einen Interessenausgleich zwischen Inklusion und der realen, betriebswirtschaftlichen Umsetzbarkeit in den Praxen und MVZ zu erreichen. Aber unabhängig davon, wie das Gesetz am Ende im Detail aussieht, wird die bauliche Barrierefreiheit für Praxen und MVZ – gerade in Bestandsbauten und komplementär zur digitalen Barrierefreiheit, die seit letzten Sommer Pflicht ist (~ PRAXIS.KOMPAKT KW25/2025), ein zusätzliches Themenfeld, samt Bürokratie und Kosten.
ZDF heute v. 07.05.2026
Barrierefreiheit: Scharfe Kritik an Reformplänen
Deutschlandfunk v. 07.05.2026
Ein Recht, das nicht zu viel kosten darf
Apotheken Umschau v. 07.05.2026
Behindertengleichstellungsgesetz vor Reform – Rechte, Lücken und Kritik
KBV-VV und Ärztetag im Angesicht des Warken’schen Spargesetzes | Doch der Protest fand woanders statt
Wer gehofft hatte, dass die Berufsverbände und Interessenvertretungen der Ärzteschaft nach Warkens Sparreform-Hammer mit Entschlossenheit Paroli bieten würden, wird angesichts der Realität von KBV-Vertreterversammlung und Ärztetag, die beide zwischen 11. und 15. Mai in Hannover stattgefunden haben, ein Schluchzen unterdrücken. Im verregneten Hannover standen immerhin zwei einsame Fahrräder mit einer Protestaufschrift vor den Toren der KBV‑Veranstaltung. Das eher traurige Szenario überlassen wir der Fantasie eines bzw. einer jeden – wer aber Nachhilfe braucht: BMVZ-LinkedIn v. 12. Mai. Wenn sich ein Text zu zwei, in der Theorie, so wirkmächtigen Ereignissen mit einer derart langwierigen Einleitung herumschlägt, lässt sich daraus allerdings der eigentliche Output ableiten.
Bezüglich der KBV hatten wir in der vergangenen Ausgabe, im Zusammenhang mit dem KBV-Statement „Im Umfeld der Sitzung besteht zudem die Möglichkeit, die Anliegen der ambulanten Versorgung im Rahmen der öffentlichen Wahrnehmung sichtbar zu machen“, noch unentschieden gefragt, ob ‚diese merkwürdige Ansage einfach ein unglücklich verklausulierter Aufruf der KBV-Politik-Abteilung wäre, oder ob konkrete Protestpläne dahinterstecken. (~ PRAXIS.KOMPAKT KW 18) Nun herrscht diesbezüglich Klarheit – es war ein Protestfahrrad!!!
Verbal schoss KBV-Chef Gassen dagegen scharf gegen die Kürzungspläne und betonte, dass Praxen bei weiteren Leistungskürzungen – die er auf bis zu 68.000 Euro pro Arzt im Jahr bezifferte – unweigerlich Termine streichen und Personal abbauen müssten, da politisch geforderte Leistungen ohne finanzielle Deckung nicht erbracht werden könnten. Er warf der Bundesregierung vor, die Lasten ungleich zu verteilen, während etwa die Pharmaindustrie geschont werde, und kündigte an, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen die Honorarverteilung restriktiver an den gesetzlichen Sicherstellungsauftrag anpassen werden, um einer unzulässigen, da unbezahlten, Ausdehnung von Leistungen vorzubeugen. Gassen wies zudem den Vorwurf zurück, diese Kritik nutze politischen Extremisten, und machte stattdessen die aktuelle Regierungspolitik für die Unzufriedenheit verantwortlich.
Einen Tag später, auf dem 130. Deutschen Ärztetag in Hannover, verteidigte Gesundheitsministerin Warken die umstrittenen Sparmaßnahmen des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes als schmerzhaft, aber angesichts einer drohenden Finanzierungslücke von 40 Milliarden Euro bis 2030 als unvermeidbar. Sie wies Gassens Warnungen vor wegfallenden Arztterminen zurück und rief die Ärzteschaft auf, statt Panikmache konstruktive, tragfähige Einsparvorschläge zu liefern. Darüber hinaus verwies die Gesundheitsministerin auf die anstehenden Reformen in der Notfallversorgung, auf die geplanten Maßnahmen zur Entbürokratisierung sowie auf die GOÄ‑Novellierung. An letzterer solle nun wirklich innerhalb ihrer Legislatur ein Haken gemacht werden – was inzwischen ja eine Art ‚Running Gag‘ ist. Trotz ihres Grande Finales um die Ankündigung der Primärversorgung erntete die Gesundheitsministerin für ihren Appell zur gemeinsamen Verantwortung nur sehr spärlichen Applaus der Delegierten (~ NDR v. 12.05.2026). Die Reaktion der Ärzteschaft beim Ärztetag setzte damit den eher resignativen Grundtenor der KBV-VV fort.
Ganz anders ging es da in Berlin, beim Bundeskongress des Deutschen Gewerkschaftsbundes, zu. Dort hatte sich Bundeskanzler Merz der Kritik der Delegierten am GKV-Spargesetz ausgesetzt, und erntete Buh-Rufe und Spott. Merz hielt dagegen, und versuchte, den Gewerkschaftsvertretern noch einmal etwas in Erinnerung zu rufen, das möglicherweise die Ärzteschaft inzwischen verstanden hat: Es geht nicht weiter so. Merz: „Es übersteigt ganz einfach die Kräfte von zwei Beitragszahlern, wenn sie in Zukunft eine Person in der Rente finanzieren sollen. [Das sei] Demografie und Mathematik.“ (~ Welt v. 12.05.2026)
Die auffällig und überraschend leisen Töne aus den Reihen der Leistungserbringer sind demnach womöglich die Auswirkungen der Erkenntnis, dass der Zeitpunkt echter Umbrüche gekommen ist und, dass die Ärzteschaft im Poker um die verbleibenden Mittel nur ein mäßig gutes Blatt hat. Zu lange hatte man sich auf Altbewährtem ausgeruht und Neues ignoriert. Die MVZ-Debatte ist dabei nur ein – aber dafür ein herausragendes – Beispiel.
änd v. 12.05.2026
„Eine Zumutung, aber sie ist notwendig“
ÄrzteZeitung v. 12.05.2026
BÄK-Chef Reinhardt: „Niemand will die Versorgung einschränken – die Folgen der Reformen werden aber spürbar sein“
Der Spiegel v. 12.05.2026
„Das ist keine Bösartigkeit von mir”, sagt der Kanzler – und erntet Gelächter
Über den Tellerrand | GKV-Spargesetz: Auch der Zahnmedizin wird in die Wade gebissen
Eines muss man Nina Warkens Spargesetz lassen: Bis auf einige handverlesene Interessen, wie beispielsweise die des Finanz- und des Sozialministeriums, werden so ziemlich alle anderen gleichermaßen von Sparplänen in die Waden gebissen. So auch die Zahnärzt:innen und die Kieferorthopädie, die sich mit dem Widerspruch konfrontiert sehen, dass die GKV-Finanzkommission zwar vorgeschlagen hatte, maßgeblich in die Behandlung und Finanzierung einzugreifen, aber gleichermaßen die Prävention zu stärken. Ein Balance-Akt zwischen Widerspruch und realer Dringlichkeit, die auch die Zahnmedizin unter Anpassungsdruck setzen wird.
In Sachen zahnärztlicher Versorgung hatte die GKV-Kommission vorgeschlagen, für den Zahnersatz, die seit dem TSVG erhöhten Festzuschüsse wieder auf das vorherige Niveau zu senken. Der GKV-Anteil für die Regelversorgung soll daher von derzeit 60 % auf 50 % sinken, und bei regelmäßiger Vorsorge von 70 bzw. 75 % auf 60 bzw. 65 %. Begründet wird dies mit dem seit Jahren rückläufigen Bedarf an Zahnersatz – ein Erfolg der Prävention und der Tatsache, dass viele Leistungen Komfortmerkmale umfassen würden, die eine höhere Eigenbeteiligung rechtfertigten. Die Maßnahme könnte ab 2027 Einsparungen von 590 Mio. Euro (in 2030: 640 Mio. Euro) bringen, bedeutet aber für Versicherte höhere Eigenanteile (derzeit im Schnitt 764 Euro pro Zahnersatz | ~ GKV-Kommission 1. Bericht Seiten 174 ff).
Im Bereich der Kieferorthopädie meint die Kommission gar, strukturelle Defizite identifiziert zu haben. Dabei geht es um Über- und Fehlversorgung sowie fehlende wissenschaftliche Evidenz für einzelne Behandlungen. Aktuell erhalten etwa zwei Drittel eines Kinder-Jahrgangs kieferorthopädische Leistungen – eine auffällig hohe Quote, was auf Fehlentwicklungen hindeute. Das sehen die Kieferorthopäden naturgemäß anders, und weisen darauf hin, dass „der Finanzkommission Gesundheit offensichtlich nicht bekannt [war], dass erst im vergangenen Jahr eine Leitlinie zur kieferorthopädischen Diagnostik veröffentlicht wurde, die solche Erwartungen nicht zulässt.“ (~ Pressemitteilung BDK v. 9. Mai)
Als Lösungsansatz für die Kieferorthopädie wird die Einführung einer Pauschalvergütung – nach dem österreichischen Vorbild – vorgeschlagen. Hinzukommen soll auch eine verpflichtende Qualitätsmessung, die der G-BA noch zu bestimmen hätte. Röntgenleistungen sollen nur noch bei evidenzbasierter Indikation erstattet, und kieferorthopädische Behandlungen – außer in unterversorgten Regionen – nur von Fachzahnärzten mit der Weiterbildung KFO abgerechnet werden dürfen. Zudem ist eine Überweisungspflicht für die kieferorthopädischen Behandlungen geplant. Die Einsparungen würden sich, laut Kommission, auf 110 Mio. Euro (2027) bzw. 240 Mio. Euro (2030) belaufen. Ein Inkrafttreten ist – wie bei den restlichen humanmedizinischen Fachrichtungen – ab 2027 vorgesehen. Außerdem sollen, analog zur den Vertragsärzten, auch für die Zahnärzteschaft etwaige künftige Vergütungserhöhungen auf die Steigerung der Grundlohnrate begrenzt werden. Das allerdings für 2027, 2028 und 2029 abzüglich eines weiteren Prozentpunktes.
Die Proteste folgten prompt. KZBV-Chef Martin Hendges hat sich dabei wohl mit Andreas Gassen den Redenschreiber geteilt und warnt vor einer Gefährdung der Patientenversorgung: „Fehlende Planungssicherheit könne dazu führen, dass Praxisinhaber früher aus der Versorgung ausscheiden oder sich gegen eine Niederlassung entscheiden. Versorgungsengpässe seien daher nicht auszuschließen”. (änd v. 06.05.2026) Romy Ermler von der BZÄK betont die Erfolge der Prävention in der Zahnmedizin und mahnte ihrerseits, dass die geplanten Kürzungen die Mund- und Allgemeingesundheit gefährden könnten. All der Sorgen zum Trotz, sorgte ausgerechnet der BMG-Staatssekretär Tino Sorge am 5. Mai für einen kleinen Lichtblick: So sei „noch nicht aller Tage Abend”, sagte er beim Frühjahrsfest der KZBV. „Im parlamentarischen Verfahren werde gegebenenfalls noch nachjustiert.“ (~ Quelle) Da bleibt es – gerade auch aus Sicht der Humanmedizin – mit Spannung abzuwarten, inwieweit man das Spargesetz noch weiter verschlimmbessern kann.
zm online v. 06.05.2026
Beim Spargesetz muss dringend nachgebessert werden
ZWP online v. 12.05.2026
Kieferorthopädie: Sparvorschläge ohne Grundlage
BÄK v. 24.04.2026
BZÄK und KZBV: Stellungnahme zum Referentenentwurf