Wirtschaftlichkeit von DiGA-Verordnungen | Krankenkassen erstrecken Prüfroutinen auf DiGAs
Die KV Westfalen-Lippe hat ihre Mitglieder gewarnt, dass es zukünftig auch zu Regressanträgen wegen unsachgemäß verordneter DiGAs kommen kann. Aus der KVWL heißt es, die AOK Baden-Württemberg würde ab dem Q2/2026 „ernst machen“. Hier hatte die Vertreterversammlung der KVWL also schon mal über die Landesgrenze hinaus geschaut, was auf ihre Mitglieder zukommt. Aufgrund der finanziell klammen Situation der Kassen, könnten der AOK-BW nun zeitnah auch andere Kassen folgen und die DiGA-Verschreibungen deutlich eingehender prüfen (~ Quelle). Diese Einschätzung ist nachvollziehbar, denn die DiGAs werden von den Kassen schon länger kritisch beäugt. Für verschreibende Ärztinnen und Ärzte ist daher wichtig zu beachten, dass neben der gesicherten Diagnose keine der Ausschlusskriterien und Kontraindikationen vorliegt. Diese können im DiGA-Verzeichnis eingesehen werden. (~ Link dazu) In diesem Zusammenhang rät die stellv. Vorsitzende der KVWL, Dr. Richter-Scheerer, gezielt zu prüfen, ob die DiGA-Verschreibung wirklich erfolgversprechend ist.
Hintergrund dieser Empfehlung zur „Wirksamkeits“-Prüfung ist der aktuelle DiGA-Report. Nach einer Analyse der ÄrzteZeitung zeige der Report, „dass etliche Versicherte ihre Verordnung zwar einlösten, hinterher die DiGA aber kaum nutzten oder sogar nahezu umgehend wieder löschten. Also Kosten verursachten, ohne einen Mehrwert für ihre Versorgung.“ (~ ÄZ v. 23.04.2026) Im Detail lassen nahezu ein Fünftel (18 %) der Patient:innen sich vom Arzt eine DiGA verordnen, aktivieren die App jedoch nicht einmal. Gut 83 Prozent nutzen die Apps nur für den verordneten Zeitraum von i.d.R. 90 Tagen. In einer Befragung gaben potenzielle Nutzer:innen an, die DiGAs als Überbrückung bis zur ‚richtigen Behandlung‘ zu nutzen und nicht dauerhaft.
Mit der Anpassung der Digitale-Gesundheitsanwendungen-Verordnung (DiGAV) im vergangenen Jahr wurde auch eine Messung der DiGA-Nutzung in Aussicht gestellt. Diese anwendungsbegleitende Erfolgsmessung (AbEM) soll am 15. April 2027 kommen und in erster Linie die Preisverhandlungen der Kassen stützen. Allerdings ist absehbar, dass das Nutzungsverhalten und der medizinische Nutzen bezüglich der DiGAs dann dauerhaft auf dem Prüfstand verbleiben und die Kassen ein hinreichendes Argument haben werden, die Verschreibungspraxis noch strenger zu beäugen. Diesbezüglich könnte aber die von der GKV-Finanzkommission geplante Zuzahlung zu den DiGA-Leistungen ohnehin die Nachfrage der Patient:innen nachhaltig beeinflussen. Unser Eindruck von der DMEA war jedoch, dass sich die DiGA Hersteller bisher keine Sorgen um die Zukunft machen. Der Mehrwert liegt hier ohne Zweifel in der Bereitschaft der Patient:innen, das Angebot auch richtig zu nutzen.
ÄrzteZeitung v. 08.04.2026
Kassenverband beklagt „systematisch überhöhte“ DiGA-Preise im ersten Jahr
Ärzteblatt v. 07.04.2026
Finanzkommission empfiehlt kostendämpfende Anpassungen bei DiGA-Regelungen
KV Baden-Württemberg v. 11.03.2026
DiGA – AOK überprüft Wirtschaftlichkeit ab dem zweiten Quartal 2026
Das GKV-Spargesetz des BMG | Abschätzung der finanziellen Folgen für Praxis und MVZ
„Katastrophengemälde begleiten jede große Reform,“ kommentierte am 30. April Ex-Gesundheitsministerin Ulla Schmidt die Reaktionen rund um das tags zuvor von der Regierung Merz verabschiedete Spargesetz. (~ Quelle) Angesichts dieser treffenden Analyse ist daher die beinah leise zu nennende Reaktion der KBV besonders auffällig; entfaltet aber vielleicht gerade deswegen Wirkung. Sie kritisiert ‚technische Unzulänglichkeiten und [die] asymmetrische Wucht des Gesetzes, die deutlich spürbare Konsequenzen für die ambulante Versorgung haben werden.‘ Ausdrücklich heben die KBV-Vorsitzenden dabei hervor, dass ‚das kein Lobbyistenklagen wäre, sondern schlicht und ergreifend die Konsequenz des vorliegenden Gesetzentwurfs‘. Die Praxen und MVZ hätten dann, gar ‚keine andere Wahl, als ihre Arbeit an die noch schlechter werdenden finanziellen Rahmenbedingungen anzupassen.‘ (~ KBV-Statement v. 29. April) Ein düsteres Szenario für Ärzt:innen wie für Patient:innen, das die Frage nach den konkreten (finanziellen) Folgen der zwölf, die ambulante Versorgung unmittelbar betreffenden, Punkte des Spargesetzes aufwirft (~ mehr zu).
Sehr zügig wurden dazu Berechnungen veröffentlicht. Zentral für die ambulante Versorgung ist vor allem die Analyse des Zi, die als Grafik des Monats April 2026 daherkommt. Ausgangspunkt ist die rechnerische Übertragung der von Warken für die Vertragsärzte avisierten Sparsumme auf die Menge aller Praxen, was im Schnitt für jeden Praxisstandort 24.000 Euro weniger Honorar bedeutete. Allerdings ist klar, dass die Streichmaßnahmen bezüglich 1) der Finanzierung für die schnelle Terminvergabe und die offene Sprechstunde, 2) der psychotherapeutischen Kurzzeitbehandlung, 3) der Organspende-Beratung und 4) der Befüllung der ePA die verschiedenen Fachgruppen in unterschiedlichem Maße treffen. Auf der Basis der Abrechnungsdaten von Oktober 2024 bis September 2025 wurde daher vom Zi auch die fachgruppenbezogene Wirkung simuliert.
„Demnach sind Radiologen mit einem Vergütungsausfall von rund 68.000 Euro pro Arzt besonders stark betroffen, gefolgt von Hals-Nasen-Ohren-Ärzten (- 44.000 Euro), Phoniatern und Pädaudiologen sowie Fachärzten internistischer Fachrichtungen (- 32.000 bzw. – 31.000 Euro). Überdurchschnittlich tangiert sind auch Neurologen (- 26.000 Euro) und Orthopäden (- 23.000 Euro).“ Grund ist nachvollziehbarer Weise der Umstand, dass diese zumeist auf Überweisung aufgesuchten Fachgruppen im besonderen Maße von den seit Januar 2023 geltenden Zuschlägen für die schnelle Terminbereitstellung profitiert haben. Chirurgie, Urologie, Dermatologie und alle psychotherapeutischen Fachgruppen wären nach der Zi-Simulation mit Minderhonoraren zwischen 10.000 und 20.000 € pro Jahr betroffen; Augenärzte, Gynäkologen und Kinderärzte im Schnitt mit vierstelligen Beträgen. Wobei die Folgenabschätzung im Einzelfall stark abweichen kann, da sie stets vom Grad der bisherigen Inanspruchnahme der Extrahonorare abhängt – sprich davon, ob eher viel oder kaum mit den TSVG-Fällen gearbeitet wurde, oder ob – im Fall der Psychologen – die Anzahl der Kurzzeittherapien wegen der Extra-Honorare gezielt gesteigert wurde.
So verwundert es nicht, dass auch andere Zahlen die Runde machen. Die KV BaWü gibt an, dass die 13.000 Praxen und MVZ der Region im Schnitt Honorarverluste von 8.800 € tragen müssten, was nur einem Drittel der Zi-Berechnung entspräche. Dagegen spricht die KV Nordrhein von 72 Tausend €, die jeder Kardiologe verlieren würde; was allerdings kein Widerspruch zu den Zi-Zahlen sein muss, da dort alle Internisten gemeinsam betrachtet wurden. Nervenärzten und Neurologen wird von der KVNO ein Minus von 38 Tsd. € prophezeit, was von der Prognose des Zi drastisch nach oben abweicht. Gleiches gilt auch für Chirurgen und Orthopäden, denen die KVNO 34 Tsd. € Verlust voraussagt (beim Zi sind es 18 bzw. 22 Tsd. €) Dafür wird nordrheinischen Radiologen nur ein halb so hohes Defizit angekündigt wie vom Zi. (~ Datenquelle änd v. 29. April)
So gesehen ist natürlich keine der vorliegenden Prognosen wirklich belastbar. Zur Orientierung der praxisindividuellen Betroffenheit bietet sich daher näherungsweise der Vergleich mit dem Vergütungsniveau von 2022 an, bzw. die genaue Kontrolle, wie viel Honorar über die betroffenen Sonderhonorare, die jetzt gestrichen werden sollen, aktuell generiert wurde.
Gesondert betrachtet werden müssen im Übrigen die Hausärzte, weil die im EBM-Bereich spielenden Vergütungen (und deren Streichungen) je nach praxisindividuellem HZV-Anteil weniger relevant sind. Das Zi hat den durchschnittlichen Honorarverlust für die hausärztliche Versorgung mit 9.975 € angegeben. Wobei zu beachten ist, dass hier pro Betriebsstätte gerechnet wurde. Das bedeutet für Gemeinschaftspraxen und MVZ mit mehreren Ärzt:innen, dass diese Angabe nach oben angepasst werden muss und für Einzelpraxen entsprechend nach unten. Das gilt auch für die oben genannten Zi-Zahlen für die Facharztgruppen. Über die Berechnungsgrundlage der KVNO, bzw. der KV BaWü ist dagegen nichts bekannt.
Bleibt am Ende die Frage, was all diese Prognosen wert sind? Primär sind sie als politisch notwendiges Geklapper der ärztlichen Interessenverbände zu werten. Bisher gibt es ja auch kein verbindliches Gesetz, sondern ‚nur‘ den sogenannten Regierungsentwurf, der am 29. April dem Bundestag zur weiteren Beratung übergeben wurde. Was immer auch bedeutet: Es kann sich noch alles ändern. Wie wahrscheinlich das hinsichtlich der vertragsärztlichen Vergütungsaspekte ist, ist derzeit kaum abzusehen. Klar ist aber, dass die Streichungen nicht ins Jahr 2026 hineinwirken, selbst dann, wenn das Spargesetz bereits – wie von Kanzler Merz angestrebt – vor der Sommerpause verabschiedet werden soll. Konkret heißt es dazu im Regierungsentwurf: „Die Zuschläge für einen schnellen Behandlungsbeginn nach der Vermittlung eines Termins durch die Terminservicestelle sind mit Wirkung zum 1. Januar 2027 aus dem EBM zu streichen, sodass diese Leistungen nicht mehr existieren und damit gestrichen werden können.“
Übrigens wird auch vorgegeben, dass die bisher extrabudgetär gezahlten Vergütungen in die MGV zurückgeführt werden. Dies bedeutet, in der MGV steigt parallel zu den EGV-Streichungen der Gesamttopf wieder ein Stück weit an. Der Gesetzesentwurf gibt hierfür vor: „Diese Rückbereinigung hat im Kalenderjahr 2027 zu erfolgen. Anpassungen beim Punktwert und beim Behandlungsbedarf sind zu berücksichtigen. Der Bewertungsausschuss hat für das Verfahren der Rückbereinigung entsprechende Vorgaben zu machen.“ Ob dieser Aspekt bei den vorgestellten Simulationsrechnungen berücksichtigt wurde, dürfte schon aufgrund der Komplexität einer solchen Wechselwirkungsberechnung fraglich sein.
Ärztenachrichtendienst – änd v. 29.04.2026
KVen warnen vor massiven Honorareinbußen und Versorgungsengpässen
KBV-Stellungnahme v. 29.04.2026
GKV-Spargesetz: Ambulante Versorgung in Gefahr
Bundesministerium für Gesundheit v. 29.04.2026
Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (PDF | 181 Seiten)
Fragen und Antworten zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
Notfallreform passiert Kabinett | Die Zutaten für den perfekten Sturm
Am 22. April hat das Bundeskabinett den Entwurf zur Notfallreform beschlossen. Prompt folgte ein Aufschrei, der mit dem Wort „Kritik“ nicht treffend beschrieben ist. Die KBV-Vorstände sahen sich, stellvertretend für alle 17 KVen, gar genötigt, sich eindeutig von dem Entwurf zu distanzieren. Auch Krankenhäuser und Kommunen sehen massive Verwerfungen voraus. In vielerlei Hinsicht stellt der jetzige Kabinettsentwurf jedoch eine Blackbox dar, weil nicht ersichtlich ist, wie sich die darin angedachten Änderungen mit den Sparmaßnahmen im System vertragen sollen. Im Grunde will das BMG mehr von allem für weniger Geld. Betriebswirtschaftlich gelingt so etwas durch Effizienzsteigerung, nur liefert das BMG dahingehend keinen Plan, sondern beabsichtigt zunächst einmal, Doppelstrukturen aufzubauen. Zudem sind die Anforderungen an die ambulante Ärzteschaft utopisch. Es lohnt an dieser Stelle nicht, den Entwurf im Detail auseinanderzunehmen, da sich aller Voraussicht nach, im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch einiges ändern wird. Dennoch ist ein Schlaglicht auf das Gesetzesvorhaben relevant, denn die Notfallreform könnte eine tragende Säule für jene Maßnahmen sein, die von der GKV-Kommission im Herbst als Strukturvorschläge präsentiert werden.
Ein Kritikpunkt bezieht sich auf die geplante 24/7-Bereitschaft für den aufsuchenden Notdienst und die parallele Etablierung eines 24/7-Ersteinschätzungsverfahrens. Neben den Akutleitstellen soll dafür die 116117 als Steuerungselement ausgebaut werden. Woher die Arztzeit käme, die die Ärzte dann benötigten, um die Ersteinschätzung per Telefon vorzunehmen, bliebe der Selbstverwaltung überlassen. Über das Ersteinschätzungsverfahren sollen die Patient:innen an die noch aufzubauenden integrierten Notfallzentren (INZ), die Notfallpraxen oder Rettungsstellen verwiesen werden. FUN-FACT: Für die Standortbestimmung der INZ sieht der Entwurf eine Zeitspanne von 6 Monaten vor. Schafft es die Selbstverwaltung nicht, eine Entscheidung herbeizuführen, sollen die Länder über INZ-Standorte bestimmen. (ÄZ v. 13.04.2026)
Ferner kritisiert die DKG, dass die Notfallversorgung in den INZ weiterhin nicht sektorübergreifend gedacht wird. Während Medikamente im ambulanten Teil der INZ verschrieben werden dürfen, gelte dies nicht für die stationäre Notaufnahme. Im Zweifelsfall werden Patienten also eine Etage höher, in das ambulante INZ geschickt, um dort wieder zu warten und das nötige Medikament zu bekommen. Das schreit förmlich nach Effizienzsteigerung. Nun ließe sich argumentieren, dass sich die Bestrebungen des BMG langfristig in die Strukturverbesserung des gesamten Gesundheitssystems einfügen. Nur leider ist hier kein Fahrplan erkennbar. Der DKG-Chef Gaß stellte gar in Aussicht, dass sich die Krankenhäuser aus den Verantwortlichkeiten der angedachten Notfallversorgung zurückziehen könnten. Schlussendlich sehen auch die Kommunen in dem Entwurf massive Probleme.
Das aktuelle BMG hat anscheinend die Lobby-Aversion der Lauterbach-Ära übernommen, allerdings mit einem Twist. Während Lauterbach offen seinen Standpunkt vertrat, sich nicht hereinreden lassen zu wollen, betont Warken stets die Kommunikationsbereitschaft. Die eingangs erwähnte Äußerung der KBV lässt dahingehend allerdings Zweifel aufkommen: „Wir weisen mit aller Deutlichkeit den Eindruck zurück, dass der Gesetzentwurf in seiner im Regierungskabinett verabschiedeten Form inhaltlich mit uns erarbeitet wurde und von uns mitgetragen wird.“ (~ Erklärung KBV v. 23.04.2026) Mit einer ähnlichen Kritik hatte sich auch der niedersächsische Gesundheitsminister Philippi gemeldet, seines Zeichens Vorsitzender der Gesundheitsministerkonferenz und damit Inhaber einer der relevantesten Stellen im System. Er bezog sich zwar auf die GKV-Sparvorschläge und nicht die Notfallreform, dennoch lässt sich damit eine beachtenswerte Dialogstrategie des BMG erkennen. „Wir haben etwa eine Stunde vor der Bekanntgabe erfahren, was bei den Beratungen herausgekommen ist“, (~ ÄZ v. 15.04.2026) hatte Philippi moniert.
Mit dem jetzigen Paket zur Notfallreform lässt perspektivisch schon der Vermittlungsausschuss grüßen, weil die Länder das Gesetz in dieser Form nicht mittragen werden. Nun könnte man unken, dass Warken die Sparmaßnahmen und die Notfallreform zeitgleich auf die Bahn schickt, um mehr Verhandlungsmasse gegenüber Ländern und den Selbstverwaltungspartnern zu haben. Ob das am Ende aber wirklich dem System zugutekommt, bleibt abzuwarten.
ÄrzteZeitung v. 23.04.2026
Knatsch mit der Ministerin? KVen wollen Regierungsentwurf nicht mittragen.
Ärzteblatt v. 23.04.2026
Kritik an geplanter Notfallreform reißt nicht ab
Apotheke Adhoc v. 23.04.2026
Notfallreform: Warken schwört Fraktionen ein
Regierung beschließt GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz | Ein Blick auf die Regelungsinhalte für Praxen + MVZ
Am 29. April wurde das GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz vom Kabinett verabschiedet und in der Folge an den Bundestag zur weiteren Beratung übergeben (~ Mitteilung des BMG). Dabei war der Erstentwurf gerade erst zwei Wochen zuvor von Nina Warken vorgestellt worden und die Diskussionszeit für die Fachverbände damit denkbar knapp bemessen. Dies, obwohl – oder vermutlich gerade weil – das gemeinhin als Spargesetz bezeichnete Projekt von Beginn an höchst umstritten war. Gleichzeitig soll dieses Sparvorhaben nur der Auftakt sein, dem im Laufe des Jahres noch ein Konzept zur Einführung der Primär(arzt)versorgung sowie im Herbst auch ein weiteres Gesetz mit versorgungspolitischen Strukturreformen folgen sollen. Die Aussichten stehen somit gerade für Leistungserbringer in Gänze auf Veränderung. Vor diesem Hintergrund beleuchten wir nachfolgend, fokussiert auf die Perspektive der Praxen und MVZ, die Konsequenzen aus dem Entwurf zum GKV-Spargesetz.
Für den vertragsärztlichen Sektor sind im vorliegenden Gesetzesentwurf (~ PDF | 181 Seiten) zwölf kleinere wie größere Einzelmaßnahmen vorgesehen, mit denen allein in 2027 insgesamt 2,7 Milliarden € eingespart werden sollen. Dabei geht es in mehreren Kontexten um das Bremsen von Ausgabenanstiegen, wenn etwa in der HZV, bei der gesonderten Vergütung der Hochschulambulanzen oder im Kontext der – grundsätzlich weiterbestehenden – Entbudgetierung der Haus- und Kinderärzte degressive Elemente eingeführt werden sollen. Parallel sollen Präventionsangebote auf den Prüfstand, wobei der Entwurf sowohl hinsichtlich des Hautkrebs-Screenings als auch des allgemeinen Check-Ups (GOP 01732) keine konkreten Regelungen, sondern reine Prüfaufträge für den G-BA enthält. Grundsätzlich geht es – natürlich – darum, den Kostenanstieg zu dämpfen, weswegen als eigenständige Maßnahme die Zielfestlegung auf eine „einnahmeorientierte Ausgabenpolitik“ vorgesehen ist.
Im Weiteren sieht der Entwurf konkrete Einzelmaßnahmen im Sinne von Streichungen vor, die sich auf von früheren Regierungen eingeführte Honorarmaßnahmen und Sondervergütungen beziehen. Das betrifft die 2022 eingeführte Beratung zur Organspende (~ Sparsumme 2027: 90 Mio. € | Mind UP Organspende), die Streichung des 2019 unter Minister Spahn eingeführten 15 %‑Zuschlags auf psychotherapeutische Kurzzeittherapien (~ Sparsumme 2027: 100 Mio. €) sowie die gesonderten Vergütungsanreize zur ePA-Befüllung (~ Sparsumme 2027: 770 Mio. €). Bezüglich der ePA sollen aber insgesamt die Absätze 3 – 5 in § 346 SGB V gestrichen werden, die u. a. die Pflicht der Ärzte zur Unterstützung der Patienten im ePA-Kontext betreffen. Dies bedeutet, hier soll nicht nur der Honoraranreiz wegfallen, sondern auch die Ausführungen zur gesonderten Pflicht zur Patientenunterstützung. Begründet wird beides damit, dass die ePA-Befüllung mittlerweile als Teil der regelhaften Dokumentation stattfände, zumal die Leistungen delegiert werden könnten und die ‚zunehmende technische Unterstützung und Automatisierung in den Praxisverwaltungssystemen den Aufwand ohnehin deutlich reduzieren‘ würde. (im Entwurfs-PDF Seite 123)
Und natürlich – das dürfte einer der meist diskutierten Punkte sein – trifft es die Zuschläge und extrabudgetären Vergütungen im Kontext von offenen Sprechstunden und den sogenannten TSVG-Vermittlungsfällen (~ Sparsumme 2027 > 1 Milliarde €). Erst 2019 war ja – noch unter Minister Jens Spahn – die Sprechstundenverpflichtung von bis dahin 20 Wochenstunden um ein Viertel auf 25 Stunden angehoben und im Gegenzug Zusatzhonorare für die schnelle Terminvermittlung ausgelobt worden. Ein System, das von Ministernachfolger Lauterbach deutlich kritisiert und daher mit Geltung zum 1.1.2023 konzeptionell neu ausgerichtet worden war. Die aktuelle Regelung mit den zeitgebundenen Vermittlungszuschlägen und der EGV-Zuordnung der fallzugehörigen Facharztleistungen gilt – daran ist zu erinnern – tatsächlich erst seit gut zwei Jahren, in denen allerdings, manche Facharztgruppen deutliche Honorarzuwächse durch diese Regelung realisieren konnten. „Durch die Streichung aller besonderen extrabudgetären Vergütungskonstellationen, die mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) eingeführt worden sind (Zuschläge für einen zeitnahen Behandlungsbeginn nach einer Terminvermittlung durch die Terminservicestelle oder durch einen Hausarzt, der extrabudgetären Vergütung dieser Behandlungsfälle sowie der Behandlungsfälle im Rahmen einer offenen Sprechstunde), entsteht für 2027 ein Einsparvolumen in Höhe von rund 1,3 Milliarden Euro.“ (im Entwurfs-PDF Seite 78) Was das in Zahlen ausgedrückt für die einzelne Praxis bedeuten könnte, behandeln wir in einem gesonderten Beitrag dieser Ausgabe.
Auch grundsätzlich ist vorgesehen, ‚die Dynamik der Wachstumsdynamik (sic!) bei der extrabudgetären Vergütung zu begrenzen‘. Denn deren Anteil sei zwischen 2015 und 2024 von 32,5 % auf 40 % gestiegen. Geplant wird eine Begrenzung des Anstiegs des Ausgabenvolumens, die alle KV-Regionen binden soll. Dazu sollen in den Honorarparagraphen des SGB V Anpassungen vorgenommen werden: „Die in der extrabudgetären Vergütung verbliebenen Leistungen werden in den neuen § 87d verschoben, der die extrabudgetäre Vergütung ab dem Jahr 2027 regelt. Die Regelung, dass die Vertragspartner auf Landesebene weitere Leistungen vereinbaren können, die außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet werden können, wird ersatzlos gestrichen, da der § 87d eine neue Systematik enthält und strengere Vorgaben gibt.“ (im Entwurfs-PDF Seite 126)
Im Ergebnis stehen den Praxen und MVZ ab 2027 große Veränderungen ins Haus. Das Zi beziffert die Minderhonorierung in 2027 aufgrund des Gesetzentwurfes auf 5 % des Honorarvolumens von 2025. Wobei klar ist, dass die einzelnen Fachgruppen und auch innerhalb einer Fachgruppe verschiedene Praxen abhängig vom konkreten Versorgungsgeschehen in höchst unterschiedlichem Maß von den Streichungen betroffen sein werden. Hervorzuheben ist jedoch, dass alle vertragsärztlichen Honoraränderungen, losgelöst vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Spargesetzes – der noch vor der Sommerpause liegen soll – frühestens ab 2027 wirken.
Arzt&Wirtschaft v. 30.04.2026
GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Diese Änderungen betreffen Ärzte
ÄrzteZeitung v. 30.04.2026
Warkens Sparpläne lassen Praxen bluten – Primärversorger kämen glimpflicher weg
Haufe.de v. 30.04.2026
Bundeskabinett beschließt GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz mit Änderungen
Die Debatte zum GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz: Pläne, Zeitläufe, Änderungswahrscheinlichkeiten
Letztlich kam der Kabinettsbeschluss am 29. April ziemlich geräuschlos daher, bedenkt man, dass zwei Tage zuvor noch von einem großen Koalitionskrach die Rede war, der zu einigen finanziell höchst relevanten Änderungen am Entwurf in letzter Minute geführt hatte. Auffällig ist zudem, dass der auch vom BMG häufig nur noch als ‚Spargesetz‘ genannte Entwurf anschließend von Kanzler Merz und BMG-Chefin Warken gemeinsam vorgestellt wurde. Dabei dominierte der Kanzler die Pressekonferenz und sprach auch deutlich länger als die zuständige Ministerin (~ Redeskripte + Videostream der Pressekonferenz). Alles Umstände, die verdeutlichen, wie zentral dieses Gesetzesprojekt aktuell für das gesamte Regierungshandeln ist. Die Ankündigungen, dass man das Gesetzesvorhaben bis Mitte Juli zu Ende bringen wolle, sind wegen dieser Prioritätensetzung durchaus ernst zu nehmen. Gleichwohl sollen zumindest alle Regelungen, welche die vertragsärztlichen Honorare betreffen, erst ab 2027 gelten. (~ Relevant für die Praxis: Konsequenzanalyse aus vertragsärztlicher Perspektive).
Der entfachte Empörungssturm ist allenthalben groß. Allerdings haben sich die Reaktionen in den Publikumsmedien aufgrund der schwer nachvollziehbaren Entscheidung, die staatlichen GKV-Ausgleichszahlungen allein 2027 sogar um 1,75 Milliarden zu kürzen (~ Bund will sich weiter aus Finanzierung der GKV zurückziehen), von Kritik einzelner Maßnahmen in eine grundsätzliche, medienwirksame Ablehnung verlagert. Das macht es den berechtigten Protesten der Verbände an den sie betreffenden Detailkürzungen – sei es KBV, HÄV, ABDA oder DKG – deutlich schwerer, öffentlichkeitswirksam durchzudringen.
Grundsätzlich gilt zwar, dass der Einstieg in den parlamentarischen Prozess für die meisten Gesetze auch den Einstieg in einen bisweilen umfassenden Änderungsprozess bedeutet. Inwieweit diese ‚parlamentarische Grundregel‘ (~ Mehr-Wissen für Nerds: Das Strucksche Gesetz: Wie der Begriff entstand und was er bedeutet) allerdings hier zutrifft, ist fraglich, da die Regierung unter einem hohen Druck steht, das Gesetz überhaupt fertig zu bekommen, während jede Änderung zweifelsohne analoge Forderungen von dritter Seite nach sich ziehen und damit in einer unendlichen Geschichte enden würde. Die Forderungen der SPD beschränken sich daher auch auf Fragen der Sozialverträglichkeit, die des Koalitionspartners CDU darauf, dass die Sparsumme erhalten bleiben muss. Sprich: Wird eine Kürzung etwa bei den Ärzten gestrichen, muss eine andere hinzukommen. Und wenn doch auf die Sorgen der Leistungserbringer eingegangen wird, dann primär auf die der Kliniklandschaft. Einen guten Überblick über die Reaktionen der Länder und Koalitionsparteien bieten diese beiden Artikel vom 29. April und 4. Mai: Bundes- und Landespolitiker pochen auf Nachbesserungen am Gesundheitssparpaket + Merz verteidigt geplante Kürzung des Bundeszuschusses.
Kein gutes Ausgangsszenario für die Kassenärzte, um die im Entwurf vorgesehenen Streichungen noch wegdiskutieren zu können. Selbst Söder und die CDU beziehen sich in ihrer drastischen Kritik primär auf die Belastung wegen der Bürgergeldempfänger – grundsätzliche Kritik daran, dass der Vertragsärzteschaft allein 2027 insgesamt 2,7 Milliarden € an Honoraren gestrichen werden, gibt es dagegen, wenn überhaupt, aus der Opposition. Ähnliches gilt in der Perspektive der Apotheker und Krankenhäuser. Die Folge wird in den nächsten Wochen ein erbitterter, und gleichzeitig aus vielen Richtungen ausgetragener Kampf um Aufmerksamkeit sein … mit ungewissen Erfolgsaussichten.
Vorgesehen ist, das Spargesetz, das absichtsvoll nur Punkte berührt, die nicht der Mitberatungspflicht der Länder unterliegen, im Mai und Juni durch den Bundestag zu bringen. Kanzler Merz sagte dazu am 29. April: „Der Ball liegt nun im Parlament. Die Koalitionsfraktionen sollen den Gesetzentwurf jetzt zügig beraten und beschließen. Wir wollen, dass diese große Reform noch vor der parlamentarischen Sommerpause abgeschlossen werden kann und im Bundesrat dann auch beschlossen werden kann. Das Reformpaket ist nicht zustimmungspflichtig. Es braucht dann also auch kein langes Verfahren mehr im Bundesrat, sondern es kann dann mit der parlamentarischen Sommerpause zügig auch in Kraft gesetzt werden.“ (~ Quelle)
Es ist also ein kurzes Zeitfenster, in dem die Koalition ihre Handlungsfähigkeit beweisen muss. Für die vertragsärztliche Versorgung und die Planungsszenarien für 2027 sind das schwierige Aussichten. Denn es ist Fakt, dass außer den Betroffenen selbst derzeit kein relevanter Fürsprecher für die vertragsärztlichen Belange auf der Bühne steht. Und dann kämpfen KBV und Hausärzteverband auch noch stellenweise gegeneinander statt miteinander, was machtpolitisch nachvollziehbar, aber in der Sache definitiv kontraproduktiv ist, wie auch der Virchowbund in unerwarteter Deutlichkeit angemerkt hat: „Wir, die niedergelassenen Haus- und Fachärztinnen und -ärzte, behandeln die Patienten gemeinsam. So einig sollten wir auch als Berufsverbandsvertreter auftreten.“ (~ Einigkeit macht stark v. 27. April)
Die KBV jedenfalls wird ihre anstehende (und schon seit Langem für den 11. Mai angesetzte) öffentliche Vertreterversammlung, bei der für gewöhnlich sämtliche regionalen KV‑Granden und viele Fachverbandsvertreter:innen vor Ort sind, vermutlich nutzen, um ihrem Protest ein öffentliches Gesicht zu geben. Im jüngsten Einladungsschreiben an die Berufsverbände heißt es dazu – verbunden mit einer entsprechenden Aufforderung etwas kryptisch: „Im Umfeld der Sitzung besteht zudem die Möglichkeit, die Anliegen der ambulanten Versorgung im Rahmen der öffentlichen Wahrnehmung sichtbar zu machen.“ … Ob diese merkwürdige Ansage einfach eine unglücklich verklausulierte Ansage der KBV-Politik-Abteilung ist, oder ob konkrete Protestpläne dahinterstecken, wird sich zeigen.
Deutsche ApothekerZeitung v. 30.04.2026
Spargesetz in Bewegung
Apotheke Adhoc v. 29.04.2026
Kanzler macht Tempo – Merz: Spargesetz noch vor der Sommerpause
Merkur v. 29.04.2026
„Ich brülle niemanden an“: Merz präsentiert Krankenkassenreform als Befreiungsschlag
Rechtsprechung zu Regressen | Kassen dürfen Dritte als Prüfstelle benennen
Anfang April hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen die Begründung zu einem Urteil von 2025 veröffentlicht, das langfristig Auswirkungen auf die Regress-Prozesse haben kann. Die Richter bestätigten zweit- und letztinstanzlich, dass Krankenkassen Drittanbieter beauftragen dürfen, um Rezeptprüfungen für die Verschreibung von Sprechstundenbedarf (SSB) vorzunehmen. Nach einem Bericht der ÄrzteZeitung lässt sich diese Praxis aus Nordrhein auch auf andere KV-Gebiete übertragen. (~ Quelle) Welche Konsequenzen das rechtskräftige Urteil tatsächlich hat, bleibt abzuwarten. Dennoch ließe sich der Gedanke erwägen, dass externe Dritte, denen im Übrigen nach Auffassung des Gerichtes auch ein Antragsrecht zusteht (~ siehe auch L 11 KA 36/21), aus eigenem Antrieb vermehrt Regresse bei SSB-Verschreibungen anstoßen.
Bis dato handelt es sich aber nur um die Verschreibungen von SSB, auch weil der Datenschutz die Übertragung der Patientendaten an einen Drittanbieter weitestgehend unterbindet. Für die eigene Praxis, auch außerhalb von NRW, wäre demnach wichtig, im eigenen KV-Gebiet das Einsetzen eines entsprechenden Dienstleisters durch die zuständige SSB-Verwaltungskasse zu beobachten und einen etwaigen Brief nicht unter ‚Betrugsmasche‘ abzutun.
Abseits dieser Information für alle Praxen und MVZ noch ein Blick auf das Urteil, um jene zu (re-)sensibilisieren, die regelmäßig SSB-Bestellungen aufgeben müssen. Insbesondere beim SSB verstehen die zuständigen Kassen bekanntlich wenig Spaß. Grundsätzlich müssen Medikamente patientenbezogen verschrieben werden. Die SSB-Vereinbarung ist eine Ausnahme von dieser Regel, was – nach Ansicht des LSG NRW – eine wortwörtliche Auslegung der Vereinbarung bedingt. Oder im Juristen-Deutsch: „Die SSB-Vereinbarung ist nicht analogiefähig“ (~ zum Urteil LSG NRW). Die SSB-Regelung sollte und darf also nicht nonchalant ausgelegt werden.
Beim vorliegenden Fall ging es um einen Streitwert von 52,11 € wegen der regelwidrigen Verschreibung einer Creme, statt einer Salbe. Damit man selbst in der Praxis nicht aus Versehen doch den falschen Typ Emulsion aufschreibt und dann 6 Jahre in einem Gerichtsverfahren festhängt, haben wir die Definition aus dem Urteil einmal wörtlich abgedruckt:
„Der Begriff „Creme“ wird im medizinischen Sprachgebrauch definiert als halbfeste Arzneiform zur lokalen Anwendung mit hohem Wassergehalt und hydrophoben Bestandteilen in verschiedenen Emulsionsformen (meist Öl-in-Wasser-, aber auch Wasser-in-Öl- und Mischemulsionen) als Trägersubstanz für gelöste oder emulgierte Wirkstoffe (~https://www.pschyrembel.de/Creme/K05B9). Demgegenüber wird Salbe definiert als halbfeste, streichfähige Arzneizubereitung zur lokalen Anwendung. Salben sind als einphasige Zubereitung verschiedener Fette, Öle oder Wachse, mit denen die Wirkstoffe gemischt werden, oder als Emulsion vom Typ Wasser-in-Öl verfügbar.“ (~ https://www.pschyrembel.de/Salbe/K0K89) […] Im Übrigen bestehen Unterschiede zwischen beiden Dermatika auch nach dem Vorbringen der Klägerin, die Salben eine auf der Haut unangenehm klebende und Cremes eine schnell wirkende und kühlende Eigenschaft beimisst.“
Als Fazit bleibt somit, wie so oft, an die Sorgfalt zu appellieren, im vollen Bewusstsein, dass die Reglementierungswut den Spaß an der Patientenfürsorge konsequent torpediert. Weil das Urteil bereits auf 2020 zurückführt, haben wir den damals aktuellen und immer noch geltenden Artikel zum Thema verlinkt. (~ Arzt&Wirtschaft v. 18.01.2020 | KV Nordrhein warnt vor Regressanträgen wegen unzulässiger Verordnungen im Sprechstundenbedarf)
ÄrzteZeitung v. 24.04.2026
Urteil: Rezeptprüfstelle Duderstadt darf Prüfanträge stellen
AOK 29.04.2026
Sprechstundenbedarfsvereinbarung mit Suchfilter nach Regionen
Virchowbund 29.04.2026
Praxisbedarf und Sprechstundenbedarf