TI: Pflicht zum Tausch von RSA-Konnektoren bis 31.12.2025 bleibt | eHBA-Austauschfrist wird aber bis Sommer 2026 verlängert
Nachdem die KBV monatelang vor der Stichtagslösung für den verpflichteten Konnektoren- und eHBA-Tausch gewarnt hatte, stimmte die gematik einer Fristverschiebung zumindest für den Tausch der eHBA zu. Allerdings bleibt es bei dem Termin für die Umtauschpflicht der alten RSA-only-Konnektoren zum Jahresende 2025. Oder anders formuliert: Wer einen alten Konnektor hat, bekommt ab dem 01.01.2026 keinen Zugang mehr zur TI. Wir hatten das Thema bereits ausführlich behandelt, wollen aber wegen der drohenden harschen Konsequenzen noch einmal einige Eckdaten beleuchten und damit einhergehend auch Begrifflichkeiten klären, die gerne zu Verwirrung führen. Für eine ausführliche Darstellung zu den Sicherheitszertifikaten verweisen wir auf unseren PRAXIS.KOMPAKT-Artikel aus der 36. Kalenderwoche ‚Neue Verschlüsselungstechnik ab 1. Januar 2026 | Mind-Up + Aktualisierung zum TI-Komponenten-Austausch‘.
Beim Thema Konnektoren bedarf es, nach unserer Erfahrung, noch einmal einer kurzen Klarstellung der Begriffe: Während die SMC-B als Institutionenkarte in das Kartenterminal gesteckt werden kann und auch bei Nichtnutzung herausgenommen werden sollte, gibt es zwei weitere SMC-Karten. Die gSMC-KT (das g- steht für gerätespezifisch), die ebenfalls im Kartenterminal steckt und austauschbar ist. Sie legitimiert das Terminal an sich. Im Konnektor steckt hingegen die gSMC-K, welche fest verbaut ist. Genau um diese Karte geht es auch bei dem verpflichtenden Konnektoren-Tausch zum Jahreswechsel. Alle Konnektoren, die noch mit dem alten Sicherheitsstandard ‚RSA-only‘ funktionieren, müssen komplett getauscht werden.
Bei den Konnektoren gibt es Möglichkeiten, die verwendeten Sicherheitszertifikate in der Software auszulesen, doch unterscheiden sich die Vorgehensweisen je nach Hersteller. Es ist ratsam, sich vorsichtshalber mit dem Hersteller-Service in Verbindung zu setzen. Als Praxisverantwortlicher darauf zu vertrauen, dass die Provider, wie einst angekündigt, lückenlos alle betroffenen Kunden informieren, scheint in Anbetracht der möglichen Konsequenzen, unzureichend. Das Thema hintenanzustellen ist keine Option, denn die gematik stellte ausdrücklich klar, dass eine Fristverschiebung für den Konnektoren-Tausch nicht infrage kommt.
Nun noch die ‚gute Nachricht‘, insbesondere für Praxen und MVZ mit vielen angestellten Ärzten: Die Frist für den Tauschprozess der eHBA wurde auf den 1. Juli 2026 verschoben. Alle alten eHBAs, die mit einer RSA-Sicherheitsverschlüsselung funktionieren, können also bis zum 30. Juni 2026 verwendet werden. Momentan sind noch rund 30.000 elektronische Heilberufe-Ausweise mit dieser alten Verschlüsselungstechnik im Umlauf. Die gematik weist allerdings darauf hin, dass die eHBAs – trotz der Fristverlängerung – so schnell wie möglich getauscht werden sollten.
ÄrzteZeitung v. 27.11.2025
TI: Alte Konnektoren müssen bis Ende 2025 ausgetauscht sein!
ÄrzteZeitung v. 14.11.2025
gematik verlängert Frist für Austausch der E-Arztausweise
gematik v. 14.11.2025
Aktuelle Information TI-Verschlüsselungsalgorithmen: Umstellung von RSA auf ECC
Hintergrundwissen: An- und Abmeldepflicht von elektronischen Kassensystemen in der Praxissoftware
Die meisten PVS-Systeme haben ein integriertes Kassenmodul. Andernfalls nutzen Praxen für Selbstzahlerleistungen andere elektronische Kassensysteme. Ein Artikel in der ÄrzteZeitung „Steuern & Recht Spezial“ hat uns daher veranlasst, auf diese Meldepflicht, aber explizit auch auf die Abmeldepflicht dieser Kassenmodule hinzuweisen. Bereits seit dem 1. Juli 2025 gilt eine neue Anmeldepflicht samt Frist für Kassensysteme. Dabei spielt es keinerlei Rolle, ob das Kassenmodul im System genutzt wird, oder nicht. Sofern das Modul installiert ist, muss eine Anmeldung erfolgen. Es ist davon auszugehen, dass einige Einrichtungen womöglich entsprechende Informationen abgetan haben, mit der Begründung, man nutze das System ja nicht – darum hier noch einmal eine kurze Aufklärung. Zu dem erwähnten Artikel „Neue Meldepflicht kann auch Ärzte treffen“ aus der ÄrzteZeitung Spezial, gelangt man – nach einer initialen Anmeldung – über die Urheber der Spezialausgabe ‚ETL Advision‚ (~ Link zur Anmeldung). Für betriebswirtschaftlich Verantwortliche im Unternehmen lohnt sich ein Blick in das gesamte Heft allemal.
Zurück zum Thema: PVS-Systeme mit einem integrierten Kassenmodul, oder jede andere digitale Kasse, gelten als sogenannte ‚elektronische Aufzeichnungssysteme‘ (eAS). Diese müssen nach § 1 der Kassensicherungsverordnung seit dem 1. Januar 2025 gemeldet werden. Die Anmeldung erfolgt über die ELSTER-Plattform.Dazu hat das Bundesfinanzministerium eine Ausfüllanleitung ‚Mitteilung über elektronische Aufzeichnungssysteme‘ erstellt (~ PDF | 12 Seiten). Alle Systeme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, mussten bis spätestens 31. Juli 2025 über ELSTER gemeldet worden sein. Für alle Systeme, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft wurden, musste ebenfalls innerhalb eines Monats nach Erwerb eine Anmeldung erfolgen. Wer die Anmeldung versäumt haben sollte, bekommt vom zuständigen Finanzamt eine entsprechende Mitteilung zur Nachanmeldung mit einer erneuten Fristsetzung. Dieser Brief sollte auf keinen Fall unter den Papierbergen verschwinden, denn es drohen Strafen von bis zu 25.000 € bei Nichteinhaltung.
Auf den einschlägigen Webseiten zum Thema wird aber auch darauf verwiesen, dass gut sortierte Steuerberatungen das Thema schon lange im Blick hatten und die meisten PVS-Systemhersteller die entsprechenden Anforderungen an die Systeme bereits vor geraumer Zeit einprogrammiert haben. Damit die Daten ausgelesen werden können und übertragbar sind – also zum Beispiel via USB-Stick –, müssen die Systeme mit einer ‚Technischen Sicherheitseinrichtung‘ (TSE) ausgestattet sein. Das sollte bei allen namhaften PVS-Hersteller der Fall sein. Wer allerdings nicht sicher ist, könnte sich eines Formulars bedienen, das ‚medi südwest‘ als Anfrage an den Hersteller mit allen wichtigen Fragen vorformuliert hat (~ Link dazu | unten auf der Seite).
Die wichtige Take-home-Message ist, dass Kassensysteme, die ab dem 1. Juli 2025 außer Betrieb genommen werden, ebenfalls binnen eines Monats abgemeldet werden müssen. Darauf weist ein kurzer, lesenswerter Artikel von ‚S&N medical‘ hin (~ zur Webseite). Ansonsten sei an dieser Stelle schon einmal auf die im Koalitionsvertrag beschriebene Kassenpflicht für Unternehmen ab 100.000 € Umsatz verwiesen, die 2027 kommen soll (~ mehr dazu). Dieses Thema werden wir zu gegebener Zeit noch einmal beleuchten.
fuer-gruender.de v. 24.07.2025
Kassenpflicht 2025: So vermeiden Sie 25.000 € Strafe
Bundesverband selbständiger Physiotherapeuten v. 16.05.2025
Elektronische Meldung von Praxissoftware mit integriertem Kassenmodul
Update: Erste Eckpunkte zur Versorgungspauschale & Grundsätzliche Betrachtungen zur Hausarztreform
Es war ein originäres Anliegen von Karl Lauterbach, unnötige Arztbesuche auch dadurch zu vermeiden, dass bei der Chronikerbetreuung die ärztliche Leistungshonorierung von der Quartalslogik entkoppelt wird. Eines seiner ‚Vermächtnisse‘ war daher der Gesetzesbeschluss, mit dem KBV und Kassen verpflichtet wurden, bis 31. August 2025 Regularien für die Neugestaltung der Chronikerpauschale – dann Versorgungspauschale genannt – zu beschließen. Diese Frist ist bekanntermaßen ergebnislos verstrichen. Jüngst gab die KBV zudem bekannt, dass bitte niemand damit rechnen solle, dass hier vor dem zweiten Quartal 2026 etwas Substanzielles passiert, gleichwohl sich die Verhandlungspartner in vielen Punkten bereits angenähert hätten. Der änd nennt dazu in seinem Bericht vom 27. November – als einzige uns bekannte Veröffentlichung – konkrete Details.
Demnach sei man sich einig, dass die Versorgungspauschale nicht – wie von Lauterbach angestrebt – einen Jahreszeitraum umfassen soll, sondern nur sechs Monate, also zwei Quartale. Außerdem scheint absehbar, dass es nur um wenige Patienten mit klar umrissenen, gut händelbaren Krankheiten gehe. Erwähnt werden Hypertonus, Schilddrüsenerkrankungen und Lipidstoffwechselstörungen. „Doch unklar ist noch, ob alle Schilddrüsenerkrankungen dazu zählen sollen, und erst recht, ob weitere Erkrankungen aufgenommen werden sollen. Dafür votieren die Krankenkassen, während die KBV einen möglichst kleinen Diagnosenkranz will.“ Auch alle weiteren Informationen zum Beratungsprozess deuten darauf hin, dass es definitiv nicht den großen Wurf geben wird. Vielmehr diskutieren Kassen und KBV erneut stark bürokratische Regeln, die ohne jede Steuerungsinnovation auskommen und den Hausärzten trotzdem große Anpassungsleistungen abverlangen. Den schwarzen Peter wird dann wieder ‚die Politik‘ zugewiesen bekommen, dabei ist es primär die Selbstverwaltung, die hier aktiv und mit Ansage echte Reformen verhindert.
Um zu verstehen, dass dieses Fazit einer gewissen Zwangsläufigkeit folgt, lohnt ein Blick auf die Zusammenhänge:
Erst knapp dreizehn Monate ist es her, dass die rot-grün-gelbe Ampelregierung ein plötzliches Ende fand, und damit schlagartig auch alle zu dem Zeitpunkt unerledigten Pläne für eine Reform der Hausarztentbudgetierung platzten. Fast noch überraschender war dann allerdings im Januar 2025 die Ankündigung der Rumpfampel, dass ausgerechnet diese Reformelemente doch noch eine Mehrheit fänden und, dass das zusammengestutzte GVSG am 1. März 2025 dann tatsächlich auch in Kraft trat (~ KW 6/2025 Reform der hausärztlichen Honorierung | Zwischen Tatendrang und Komplexitätsproblemen). Damit wurde eine auf insgesamt drei Säulen ruhende Veränderung für den Hausarztbereich angestoßen, für die das Gesetz ausgesprochen kurze Fristen vorsah. Gehalten wurden diese in keinem Fall. Das Element der Entbudgetierung wurde zum 1. Oktober 2025 umgesetzt, hätte von Gesetzes wegen aber schon ab 1. Juli gelten müssen. Die Vorhaltepauschale, die die bisher bedingungslos gezahlte GOP 03040 ersetzt, wird erst mit Jahresbeginn 2026 starten; die quartalsübergreifende Chronikerpauschale dagegen frühestens ab dem zweiten Quartal 2026. Im GVSG war dagegen der 1. Oktober 2025 als Startpunkt vorgesehen.
Dass sich dabei wenig Protest gegen die langen Umsetzungszeiten regt, hat nicht nur mit dem zwischenzeitlichen Regierungswechsel zu tun, sondern liegt auch daran, dass allen Beteiligten klar ist, wie komplex und teils unüberschaubar die Folgen der Änderungen sind. Darum sind nicht wenige betroffene Akteure – auch auf den Entscheiderebenen – alles andere als unglücklich, dass die Änderungen noch auf sich warten lassen. Zumal die Anpassungen bei den Honorarpauschalen für die Strukturvorhaltung und die Chronikerbetreuung explizit ausgabenneutral erfolgen müssen. Dies bedeutet, dass bestimmte Praxen und MVZ künftig mehr Honorar erhalten und es – im Umkehrschluss – auch Honorarverlierer geben wird. Ein Albtraumszenario für die KBV, die in den Verhandlungen daher mit dem Credo angetreten ist, die Honorarverwerfungen durch die Änderungen möglichst gering zu halten. Vor diesem Hintergrund ist es nur allzu verständlich, dass KBV-seitig der Fokus vor allem auf die Entbudgetierung gelegt wurde, von der eine echte Steigerung des Honorarvolumens um insgesamt 400 – 500 Millionen Euro erwartet wird.
Für die beiden anderen Säulen war, bzw. ist es dagegen fast eine zwangsläufige Folge dieser KBV-Taktik, dass ein Bürokratiemonster entsteht, das die vom Gesetzgeber beabsichtigten Umverteilungseffekte gezielt unterläuft. An der Vorhaltepauschale, deren Umsetzungsdetails seit August 2025 bekannt sind, lässt sich das gut und exemplarisch ablesen. Entsprechend titelten wir in der Ausgabe KW 34: Neuregelung der Vorhaltepauschale ab Januar 2026 | Minimales Ergebnis bei maximalem Aufwand. Andererseits ließen sich wiederum unmöglich alle Steuerungseffekte unterlaufen, weshalb der Virchowbund aktuell zu folgendem – durchaus zutreffenden – Fazit kommt: „Die Vorhaltepauschale wird die Organisation der hausärztlichen Versorgung verändern. Sie lenkt die Praxen in eine bestimmte Richtung, hin zu mehr Struktur, Kooperation und Dokumentation. Für manche könne das eine Chance sein, für andere ein erheblicher Kraftakt.“ (~ Quelle änd v. 23.11.2025) ‚Manche‘ und ‚andere‘ meint hier: Größere Praxen und Kooperationsstrukturen sind im Vorteil, kleine Einzelpraxen werden sich dagegen mehr strecken müssen. Das hat damit zu tun, dass einige der zehn Kriterien, an deren Erfüllung sich die Höhe der neuen Vorhaltepausale bemisst, struktureller Natur sind, sich also leichter in fallzahlstarken Praxen realisieren lassen. Wenn also – hier nur als Beispiel angeführt – die KV Nordrhein mitteilt, dass über 80% aller Hausarztpraxen die erforderlichen zwei Kriterien erfüllen, um den 10-Punkte-Aufschlag 03041 (und damit ab Januar dieselbe Pauschalenhöhe wie bisher) zu erreichen, während weitere „vier Prozent … acht und mehr Kriterien [erfüllen] und damit künftig einen 30-Punkte-Zuschlag nach der GOP 03042 erhalten [würden],“ (~ Quelle) ist klar, dass sich in den 4% vorrangig MVZ und BAGs verbergen. Weitergedacht bedeutet dies, dass sich hinter den unerwähnten 16 %, die lediglich die im Vergleich zu jetzt abgesenkte GOP 03040 erhalten werden, überproportional kleine Einzelpraxen verbergen.
Im Kern könnte man also von gewissen Steuerungseffekten sprechen. Diese werden allerdings teuer durch zusätzlichen Dokumentations- und Kontrollaufwand erkauft. Es ist somit – Stand heute – schwer zu glauben, dass dies im Ergebnis der laufenden Beratungen zur Versorgungspauschale anders sein wird.
änd – Ärztenachrichtendienst v. 27.11.2025
Hausärztliche Vergütung: Immer noch keine Einigung über die Versorgungspauschale
KV Nordrhein v. 30.09.2025
Versorgungspauschale noch in Verhandlung
Pflegekompetenzgesetz muss in den Vermittlungsausschuss. Eine Übersicht zu den Gründen und politischen Implikationen
Das ‚Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege‘ (BEEP) hatte das Zeug dazu, dem BMG und der Gesundheitsministerin ordentlich Bonuspunkte zu bescheren. Nun stoppte der Bundesrat das Gesetz jedoch vorerst und rief den Vermittlungsausschuss an. Das hat auch Auswirkungen auf die Teile in dem Omnibusgesetz, die den ambulanten Sektor betreffen sollen. Welche Aspekte das im Detail betrifft, hatten wir bereits in einer Analyse ausführlich dargestellt, geben hier im Verlauf aber noch einmal eine Zusammenfassung (~ BMVZ Meldungen und Analysen v. 20.08.2025). Mit dem Stopp des Gesetzes geht aber auch eine beachtenswerte politische Implikation einher. Denn das Vorgehen des Bundesrats kann man als Kräftemessen zwischen dem BMG und den Ländern deuten und gewissermaßen auch als Testballon für den Bewegungsspielraum, den Frau Warken bei weiteren Gesetzen haben wird. PKV-Verbandschef Reuther bezeichnete die Intervention der Länderkammer gar als „maximale politische Eskalation“ (~ ÄZ v. 21.11.2025).
Das bereits von der Vorgängerregierung aufgelegte Pflegekompetenzgesetz sollte nicht nur die Pflege stärken, sondern zeichnete sich damals schon als Omnibusgesetz ab, in das vieles zusätzlich eingewoben wurde. Die aktuelle BMG-Besetzung hatte diese Inklusion von weiteren Vorhaben noch intensiviert und wollte allerlei Vorhaben huckepack durch die Länderkammer drücken. Im Grunde fußt die Ablehnung der Länderkammer aber nur auf einer einzigen Regelung, die kurzfristig noch in das Gesetzesvorhaben aufgenommen wurde. Es geht um die für 2026 geplante, einmalige Aussetzung der sogenannten Meistbegünstigtenklausel. Dabei handelt es sich, grob vereinfacht, um ein Element zur jährlichen Berechnung der Krankenhausfinanzierung. Das BMG hatte diese Anpassung als Reaktion auf die desolate Finanzsituation der Kassen vorgenommen. Die Länder befürchten dadurch eine Unterfinanzierung der Krankenhäuser in Höhe von 1,8 Milliarden Euro und sehen einen Widerspruch zu den einmaligen Finanzhilfen in Höhe von 4 Milliarden, die den Krankenhäusern als Inflationskompensation zugesprochen wurden.
Der Gesundheitsausschuss des Bundesrats hatte seinen Unmut zur KH-Finanzierungsklausel bereits im Vorfeld der Abstimmung deutlich hervorgehoben. Der Versuch, das Gesetz anhand eines Kompromissvorschlages doch noch durch den Bundesrat zu bekommen, scheiterte kurzerhand. Es ist interessant, dass Frau Warken, trotz bekannter Bedenken der Länder, den Passus mit aufgenommen hat. Das zeugt auch von dem Handlungsdruck, dem sich das BMG ausgesetzt sieht, insbesondere durch die desaströse Finanzlage der Kassen und den politischen Willen, die Beitragssätze möglichst stabil zu halten. Wie es konkret weitergeht, bleibt offen. Wann der Vermittlungsausschuss zu einem Ergebnis kommen wird, hängt wohl von der Kompromissbereitschaft des BMG ab, denn die Länder erwecken den Eindruck, als könnten sie die Konsequenzen der Verschiebung der restlichen Regelungen erst einmal aussitzen.
Somit muss auch der ambulante Sektor wohl noch auf diejenigen Teile warten, die ihn betreffen. Für Praxen und MVZ interessant sind die im BEEP geplanten Schnittpunkte zu den Pflegekräften respektive Pflegediensten. So soll die Grundlage geschaffen werden, dass Pflegekräfte künftig mehr medizinische Aufgaben eigenverantwortlich übernehmen können, etwa in der Wundpflege. Die Leistungskataloge dafür würden allerdings erst auf der Basis des BEEP erstellt, weshalb zum jetzigen Zeitpunkt unklar ist, in welchem Umfang Befugnisse und auch Verantwortung zugeordnet werden. Zum anderen steckt im BEEP die langerwartete Klarstellung zur Ausnahmeregelung der SV-Pflicht für Ärztinnen und Ärzte im Notdienst. Dazu würde § 81 SGB V angepasst, auf dass die KVen „über eine hinreichende Gestaltungshoheit verfügen, ihren vertragsärztlichen Notdienst inhaltlich so auszugestalten, dass die Voraussetzungen für eine selbstständige Tätigkeit erfüllt sind.“ Auch § 95 SGB V wird entsprechend erweitert „dass es sich bei der Teilnahme von Vertragsärztinnen und -ärzten am vertragsärztlichen Notdienst sozialversicherungsrechtlich um einen Annex zur Haupttätigkeit handelt.“ (~ S. 87 Gesetzesentwurf v. 06.08.25).
Der Umweg über den Vermittlungsausschuss birgt aber auch Potenziale. So hatte sich der Bundesrat dafür ausgesprochen, die Gewaltpräventionsmaßnahmen gegen medizinisches Personal mit in das Omnibusgesetz aufzunehmen. Konkret geht es um die Forderung der Länder, die Regierung „solle dabei prüfen, wie Schulungen, bessere Personalschlüssel und bauliche Anpassungen durch Barrieren das medizinische Personal besser vor Übergriffen schützen können“ (~ TOP 19 BundesratKOMPAKT v. 21.11.2025). Es ist in der Tat fraglich, wann solch eine normative Regelung in einem anderen Gesetz unterkommen würde, wenn nicht im BEEP. Allerdings würde solch eine Prüfung von geeigneten Maßnahmen durch das BMG und die Einpflege in das BEEP wahrscheinlich viel Zeit in Anspruch nehmen und damit die Überarbeitung des Gesetzes noch weiter verzögern.
Bibliomed Pflege v. 21.11.2025
Bundesrat stoppt Pflegekompetenzgesetz
ÄrzteZeitung v. 21.11.2025
Verhärtete Fronten mit den Ländern: Warkens Sparpaket wandert in den Vermittlungsausschuss
änd v. 06.11.2025
Gesetz sorgt für Rechtssicherheit bei Notdienst-Ausgestaltung
Das MVZ als Politikum | Bericht zur Bundestagsanhörung vom 12.11.2025 sowie über die geplante Modernisierung des Arztregisters als Chance zum Ausbruch aus der destruktiven Diskussionsschleife
Am 12. November hat der Gesundheitsausschuss des Bundestags (mal wieder) eine Sachverständigenanhörung zu MVZ durchgeführt. Anlass war der Antrag der Grünen-Fraktion von September, ‚MVZ [zu] reformieren.‘ Darin erhebt die Oppositionsfraktion in einem bunten Mix sowohl Forderungen nach mehr Transparenz und restriktiver Regulierung als auch zur Bürgschaftserleichterung kommunaler MVZ. Aber z.B. auch Gedanken, der Ärztlichen Leitung im MVZ die organisatorische Letztverantwortung gegenüber der KV zuzuordnen, um ihre Position gegenüber der kaufmännischen Geschäftsführung zu stärken, kommen neben vielen anderen Punkten darin vor (~ Volltext des Antrags). Wir hatten dazu kommentiert: „Als Oppositionsantrag sind dem Anliegen naturgemäß eher geringe Erfolgsaussichten zu bescheinigen. Aber auf jeden Fall ist die MVZ-Debatte damit demnächst wieder Befassungsobjekt des Gesundheitsausschusses. Völlig unklar ist dabei, wie sich Schwarz-Rot dazu positionieren wird.“ (~ Bericht in der Ausgabe KW 38) Nach dem Termin gibt es dazu nun zumindest ein wenig mehr Klarheit, denn Aufregendes oder Unerwartetes ist nicht passiert.
Grundsätzlich werden Oppositionsanträge von der Regierungsmehrheit zumeist einfach abgelehnt. Dass in diesem Fall der zuständige Gesundheitsausschuss diesen Weg nicht gegangen ist, sondern eine Anhörung anberaumt hat, ist daher schon an sich bedenkenswert und lässt vermuten, dass es auch in der neuen Regierung zum MVZ-Thema keine klare Einigkeit gibt. Zumal ja auch der Koalitionsvertrag die Verpflichtung enthält, ‚ein Gesetz zur Regulierung von iMVZ zu erlassen‘ (~ mehr Infos). Gleichwohl zeigte der Ablauf am 12. November deutliche ‚Abnutzungserscheinungen‘ hinsichtlich der Debatte, was sich zum einen in der vergleichsweise geringen Zahl an Abgeordneten, aber auch an Zuschauern ausdrückte, die live vor Ort waren. Andererseits war allenthalben eine gewisse inhaltliche Ermüdung zu spüren, die sich daraus speiste, dass kaum einer der angesprochenen Aspekte Neuigkeitswert hatte. Vielmehr ging es größtenteils um nicht mehr als den ritualisierten Austausch längst bekannter Fragen und Antworten. Dabei drängt sich der Vergleich zur nichtöffentlichen Anhörung von März 2024 auf, die dementgegen von allen Seiten mit Spannung erwartet wurde und im Ergebnis mit echten Neuigkeiten aufwartete. (~ Bericht: Die MVZ-Debatte tritt weiter auf der Stelle. Oder doch nicht?) Es bleibt halt ein Unterschied, ob eine Regierungsmehrheit – wie im März 2024 – einen Termin im Vorfeld einer geplanten Regulierung ansetzt, oder ob die Opposition – wie aktuell – bemüht ist, eine Befassung überhaupt erst zu erzwingen.
Dennoch fehlen weiterhin klare Signale, wie die aktuelle Regierung, bzw. die schwarz-rote Mehrheit im Bundestag, die MVZ-Frage angehen wird. Bei der Anhörung hat vor allem die Bundesärztekammer breiten Raum erhalten, ihre Bedenken gegen nichtärztliche MVZ-Träger vorzutragen und in das Horn des grünen Antrags zu stoßen, dass der ‚dynamischen Entwicklung von Übernahmen und Gründungen von MVZ durch fachfremde Finanzinvestoren (iMVZ) ein Riegel vorgeschoben werden müsse.‘ Die KBV, die durch den Vorsitzenden Gassen vertreten war, wurde dementgegen nur zur Bürgschaftserleichterung für kommunale MVZ befragt, während der ebenfalls geladene Hausärzteverband in Person des Justiziars Joachim Schütz in dieser Klarheit durchaus überraschend verkündete, dass ‚es keine belastbaren Daten gäbe, die eine systematische Beeinträchtigung der ärztlichen Entscheidungsfreiheit in MVZ belegten‘. Beide Institutionen hatten darüber hinaus darauf verzichtet, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen.
Leider ist auch zwei Wochen nach dem Termin das Protokoll dieser einstündigen Anhörung noch nicht verfügbar, so dass zum Nachvollziehen der Anhörung auf den 62-minütigen Videostream (~ direkt zu) sowie auf die schriftlichen Stellungnahmen verwiesen werden muss. Solche wurden von der Bundesärztekammer (~ PDF | 9 Seiten), dem GKV-Spitzenverband (PDF | 4 Seiten), dem BBMV (PDF | 16 Seiten) und dem BMVZ (PDF | 8 Seiten) eingereicht. Zusammengenommen verdeutlichen sie gut, wie festgefahren die Debatte inzwischen ist, auch wenn wir, als BMVZ, versucht haben, die Debatte mit der schriftlichen Stellungnahme nach vorn zu bringen, indem wir den Teil mit den bloßen Wiederholungen einfach übersprungen haben.
Eine Chance zum Ausbruch aus der destruktiven Diskussionsschleife bietet übrigens die von Ministerin Warken angekündigte Novellierung der Zulassungsverordnung für Ärzte und Zahnärzte. Darin geht es u.a. auch darum, durch die Erweiterung des Arztregisters um sehr umfassende Strukturdaten, Transparenz über die Praxis- und MVZ-Landschaft herzustellen. Hintergründe dazu finden Sie hier: Referentenentwurf zur Ärzte-Zulassungsverordnung: Reform mit angezogener Handbremse und hier: Zulassungsverordnungen für (Zahn-)Ärzte: Reform vermutlich noch dieses Jahr. Tatsächlich könnte dieses Projekt für die MVZ-Debatte maßgeblich werden, wenn das vorgesehene Register der vertragsärztlichen Strukturen zügig aufgebaut wird und Licht nicht nur auf die Trends der MVZ-Entwicklung, sondern auf die gesamte ambulante Landschaft wirft. Um so spannender ist es, dass dieses im August vom Warken-BMG angestoßene Projekt offensichtlich inzwischen ernsthaft auf ihrer Agenda steht. Anfang November sagte sie dazu mit Blick auf die Zahnärzteschaft, bei der sie zu Gast war ‚Sie wolle geeignete Rahmenbedingungen schaffen, damit die hohe Qualität der zahnärztlichen Versorgung erhalten bleiben könne. Das BMG arbeite bereits an entsprechenden Reformen. (…) Als drittes Beispiel führte [sie] die Novellierung der Zulassungsverordnung Zahnärzte auf. Ziel sei es, die Versorgungslandschaft besser abzubilden und Spielräume für Vertretungen und Assistenzen zu erweitern. Dadurch solle Niederlassung attraktiver werden.‘ (~ ZM Online | Bericht zur BZÄK-Bundesversammlung)
Beim selben Anlass nahm die Ministerin zudem zum ersten Mal öffentlich Bezug auf die MVZ-Debatte. Die Redaktion der Zahnärztlichen Mitteilung schreibt dazu: „Sie betonte, dass Sie … den Dialog auch bei schwierigen Themen wie beispielsweise dem Umgang mit MVZ suchen [wolle]. Bei diesem Thema wolle das Ministerium Regulierung angehen und mehr Transparenz über die Eigentümerstruktur schaffen, kündigte sie an. Ziel sei, die GKV-Mittel so einzusetzen, dass die bestmögliche Versorgung sichergestellt werden könne.“ Dass Nina Warken dabei allerdings lediglich und im Grunde sogar 1 zu 1 den Koalitionsvertrag paraphrasiert hat, lässt tief blicken und vermuten, dass die MVZ-Debatte weiterhin keine vorrangige Bedeutung im Arbeitsplan des BMG hat. Daran dürfte dann auch die inhaltlich wenig nützliche Anhörung vom 12. November nichts geändert haben.
ÄrzteZeitung v. 13.11.2025
Regulierung von iMVZ: Warum die Grünen das Streitthema auf die Agenda setzen
hib 615/2025 | heute im bundestag v. 12.11.2025
Expertenanhörung zu Medizinischen Versorgungszentren
Wo bleibt die ePA für alle (-Pflicht)? | Ein Blick über den ambulanten Sektor hinaus
Eigentlich sollte der Anschluss von Krankenhäusern, Therapieberufen und Pflegeheimen an die TI und damit auch an die ePA in den letzten Zügen stecken und sich damit auch der angepriesene Mehrwert der ePA für alle entfalten. Inzwischen ist aber bekannt, dass der Zeitplan nicht eingehalten werden kann. So wurde kurz vor knapp in das BEEP-Gesetz die Verschiebung der TI und ePA-Pflicht für die Heilmittelerbringer aufgenommen. Ein geeigneter Anlass, um einen kurzen Blick auf die TI-Implementierung zu werfen. Neben dem verständlichen Frust, warum Praxen, MVZ und Apotheken als Early-Adopter-Testkunden für die ePA herhalten müssen, bleibt es dennoch auch spannend, wann sich die übrigen Protagonisten nun anschließen und, damit auch die versprochenen Erleichterungen in der Kommunikation zwischen den verschiedenen Leistungserbringern eintreten.
Zunächst einmal zur angesprochenen Verschiebung der Heilmittelerbringer. Der aufgenommene Absatz im BEEP-Gesetz sieht vor, dass die ePA-Pflicht und damit einhergehend auch die Anbindung an die TI vom 1. Januar 2026 auf den 1. Oktober 2027 verschoben werden. Wie wir im dedizierten Artikel zum BEEP geschrieben haben, liegt dieses momentan beim Vermittlungsausschuss ‚auf Eis‘. Dennoch ist davon auszugehen, dass hier dem Willen des Normgebers nachgegeben wird und sich die Frist verschiebt, auch wenn der Jahreswechsel ohne das BEEP verstreicht.
Die TI/ePA-Verschiebung für Heilmittelerbringer wird von den Ergo-, Physio- und Logotherapieverbänden mit geteiltem Echo aufgenommen. Der Deutsche Bundesverband für Logopädie e.V. beispielsweise sieht in der Verschiebung Chancen, um die Praxen gut vorzubereiten (~ Quelle). Der Verband der Physiotherapie betonte hingegen: „Eine weitere Verzögerung der Anbindung der Heilmittelerbringer an die TI wird die ohnehin schleppende Digitalisierung im Gesundheitswesen erneut um Jahre zurückwerfen. Wer es mit der Digitalisierung ernst meint, darf sie nicht ständig vertagen.“ (~ Quelle) In der Zusammenfassung der Reaktionen der unterschiedlichen Verbände, könnte man fast meinen, die Regierung hätte die Heilmittelbringer ‚überschenkt‘ – also weit über ihre Forderungen hinaus weichreguliert.
Die für Praxen und MVZ sehnlichst erwartete Anbindung der Krankenhäuser orientiert sich leider auch nicht am ursprünglichen Zeitplan. Zwar sind auch Krankenhäuser theoretisch seit dem 1. Oktober 2025 verpflichtet, die ePA zu nutzen, allerdings hatten sich die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und der GKV-Spitzenverband darauf geeinigt, dass die Sanktionen erst am 1. April 2026 greifen. (~ Quelle) Bei Krankenhäusern würde dann der TI-Zuschlag wegfallen. Es ist auffällig, dass die DKG auf ihrer Themen-Webseite die ePA-Frist gar nicht erwähnt, sondern nur „auf einer Reihe von rechtlichen, technischen und organisatorischen Herausforderungen“ verweist (~ DKG v. 27.11.2025). Man braucht nicht viel Fantasie, um sich vorzustellen, dass auch der April-Termin eine ‚Platzhalterfunktion‘ haben könnte.
Überdies sollten auch die Pflegeheime ab dem 1. Oktober 2025 die ePA für alle nutzen. Davon ist die Realität allerdings weit entfernt. Gemäß einem Interview zum Thema nutzen „wöchentlich durchschnittlich sieben Pflegeeinrichtungen“ die ePA. (~ Quelle) Insgesamt beläuft sich die Zahl der Pflegeeinrichtungen, welche die Voraussetzung erfüllen, eine SMC-B Karte beantragen zu können, auf 23.762, von den insgesamt 32.054 bundesweit. Ein Grund dafür liegt bei fehlenden TI-Anschlüssen und der verzögerten Ausstellung der beantragten Karten. Hier deutet sich also auch ein strukturelles Problem an. Interessanterweise, finden sich dazu kaum kritische Auseinandersetzungen. Zuweilen wird als Ursache die problematische Implementierung der gematik-Anforderungen in die Pflegeheimsoftware genannt. Das Thema ePA-Implementierung ist unbefriedigend, erst recht, wenn man über den Tellerrand auf die anderen Leistungserbringer schaut. Mitunter stellt sich sogar Mitleid ein, wenn man an die ohnehin überlasteten Pflegeheime denkt, die ihren ersten Konnektor auspacken und sich nun mit den Grundzügen der TI auseinandersetzen müssen.
Apotheke adhoc v. 24.11.2025
Ärzte mahnen: ePA wird „Datenfriedhof“
ÄrzteZeitung v. 22.11.2025
So steht es um die ePA in den Krankenhäusern
CGM-Pflege v. 20.07.2025
Wo steht die Pflege in Sachen ePA?