Krankenkassenwechsel im laufenden Quartal | Abrechnung und Tücken
Mit der teils saftigen Erhöhung der Zusatzbeiträge bei den gesetzlichen Krankenkassen zum 1. Januar wird es vermehrt Patienten geben, die einen Kassenwechsel in Betracht ziehen. Sofern die Patienten im Februar gekündigt haben, bedeutet dies, dass sie im zweiten Quartal 2025 zweimal von der Praxis abgerechnet werden können. Knackpunkt ist jedoch: Die Praxis muss selbstredend die neue Karte stecken! (Oder das Ersatzverfahren durchführen, falls der Patient die Karte bisher nicht hat.) Insbesondere in den kommenden Monaten ist anzuraten, Patienten dediziert zu fragen oder die Karte jedes Mal zu stecken. CAVE! Behandlungen, die weiter der ‚alten‘ Kasse in Rechnung gestellt werden, könnten von ebendieser zurückgefordert werden. Auch wenn Patienten eine Mitwirkungspflicht haben, sind es am Ende jedoch die Praxen, die den Ärger mit falschen Abrechnungen haben, weshalb es sinnvoll ist, dem Thema etwas Aufmerksamkeit zu schenken. Da es einige Unklarheiten und Stolperfallen für Praxis und Patienten bezüglich des Kassen-Wechsels gibt, lohnt sich ein kurzer Blick auf die Faktenlage, um am Praxistresen souverän agieren zu können.
Exkurs zum Versicherungswechsel aus Patientensicht: Die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) können ohne Angabe von Gründen von einer zur anderen gesetzlichen Krankenkasse wechseln. Die Bedingung ist im Regelfall, dass sie mindestens 12 Monate Mitglied bei der Kasse waren. Für die Kündigung reicht eine Bewerbung bei der neuen Kasse, die dann die Kündigung bei der alten Kasse übernimmt. Die Fristen gelten immer zum zweiten Monat, mit dem Ende des Monats der (indirekten) Kündigung, also der Zusage durch die neue Kasse. Konkret bedeutet dies: Wechselt ein Patient Mitte Januar, endet die Mitgliedschaft bei der alten Kasse Ende März (bis Ende Januar + zwei Monate). Einige Kassen, insbesondere jene mit niedrigeren Zusatzbeiträgen, werben jüngst mit dem Sonderkündigungsrecht. Dahinter verbirgt sich die Möglichkeit, in dem Monat, in dem eine Beitragserhöhung das erste Mal zum Tragen kommt, von eben jenem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen. Für die jüngsten Erhöhungen wäre das demnach der Januar 2025 gewesen. Dieses Recht beeinflusst allerdings nicht die gesetzlich vorgeschriebene Frist bis zum Wechsel, sondern lediglich die Bindungsfrist an einer gesetzlichen Krankenkasse von 12 Monaten. Für die Pflicht zur eigenständigen Kündigung bei der alten Kasse gibt es zu dem oben beschriebenen Automatismus auch Ausnahmen. Zum Beispiel für freiwillig Versicherte oder den Wechsel in eine private Krankenkasse. Mehr Informationen finden sich auf der Seite Krankenkasse.de.
Für das Praxishonorar relevant ist vorwiegend ein Wechsel im Laufe des Quartals. Für Patienten, die im Februar wechseln, gilt die neue Mitgliedschaft ab Mai. Dies ist ein kleiner Segen für die Praxis, sofern der Patient bereits zum 2. Quartalsbeginn im April vorstellig wurde. Nach der hinlänglich bekannten Definition eines Behandlungsfalls gilt dieser für einen Patienten, der in derselben Praxis, im selben Kalendervierteljahr und zulasten derselben Krankenkasse behandelt wird. Demnach ist ein Patient, der im Quartal die Kasse wechselt, auch ein neuer Behandlungsfall. Entsprechend können die Versichertenpauschale etc. erneut abgerechnet werden. Dann gegenüber der neuen Kasse. Es gibt zu dem Prozedere einige Ausnahmefälle, wie bestimmte kieferorthopädische Behandlungen, bei denen mit der Kasse abgerechnet wird, welche auch die Genehmigung erteilt (~ mehr dazu | KZV-Berlin). Ferner ist zu beachten, dass vonseiten der Praxen jene Patienten, die an einem DMP teilnehmen oder sich für einen Selektivvertrag entschieden haben, bei der neuen Kasse auch erneut angemeldet werden müssen. Zudem gilt es zu prüfen, ob die ‚neue‘ Kasse den off-label-use für ein verordnetes (Dauer-)Medikament im gleichen Maße bewilligt, wie die ‚alte‘ Kasse. Ähnliches gilt für etwaige Bonusprogramme. Die PVS-Systeme geben in den meisten Fällen ein Signal, wenn sich die Versichertenstammdaten bzgl. der Kassenzugehörigkeit geändert haben; hier empfiehlt es sich zu prüfen, ob und wie das eigene System solch eine Meldung darstellt, falls dies nicht ohnehin bekannt ist.
Verbraucherzentrale v. 19.12.2024
Zusatzbeitrag der Krankenkasse: Sonderkündigung und Wechsel möglich
der niedergelassene Arzt v. 09.08.2023
Bei Kassenwechsel abrechnungstechnisch neuer Patient
Arzt & Wirtschaft v. 25.04.2021
Wenn der Patient die Krankenkasse wechselt: Zweimal die Pauschale berechnen
Zwischenstand ePA Roll-Out in den Testregionen | Erwartbar: ‚unerwartete Fehler‘
Am 15. Januar 2025 ist in den Modellregionen der ePA-Testlauf gestartet. Erwartungsgemäß lief seither nicht alles nach Plan. Für die eiligen Leser das Wichtigste vorweg: Nein, es gibt noch kein Datum für den bundesweiten Roll-Out. Wer seine Praxis für die ersten Wochen des großen ePA-Showdowns schließen und in den Urlaub fahren will, der benötigt also ein Flexi-Ticket. Doch abseits aller wohltuenden Ironie, ein kurzer Blick auf die Gründe des Verzuges, die ersten Rückmeldungen aus den Testregionen und ein kleiner Ausblick in die Zukunft. Im Dezember 2024 fiel der mediale Fokus auf eine Sicherheitslücke im System, auf die der Chaos Computer Club aufmerksam machte. Inzwischen wurde von der Gematik diesbezüglich eine Taskforce eingerichtet, welche die Lücken schließen soll (~ mehr dazu in dieser Ausgabe). Für weit mehr Verzug sorgte allerdings die deutlich verspätete Zertifizierung des ePA Herstellers IBM. Dadurch konnten einige Kassen ihre Akten erst Ende Januar, also zwei Wochen nach Teststart, aktivieren. Darunter auch die großen Player wie die AOKen, TK und die Barmer. Zudem hatten wohl einige PVS-System-Hersteller die Fristen zum Aufspielen der Updates ‚dynamisch ausgereizt‘. Zum Februarbeginn scheinen die Systeme allerdings weitestgehend zu laufen, und laut TI-Dashboard sind am 7. Februar bereits über 69 Millionen ePA angelegt. Es haben also weniger als 10 Prozent der gesetzlich Versicherten initial der ePA widersprochen. (~ Link zum TI-Dashboard | Gematik)
An der Pilotphase sind im Übrigen rund 300 medizinische Einrichtungen beteiligt, darunter Arztpraxen, Krankenhäuser und Apotheken. Die konkreten Rückmeldungen fallen gemischt aus. Mit Sicherheit schwingt dabei auch der Frust mit, der sich durch die Verzögerung angestaut hat. In einer mehrteiligen Kolumne im änd berichtet ein am Test teilnehmender Allgemeinmediziner von den Hürden. Zwar würden sich die ePA und die eML mit dem Einstecken der Karte auch öffnen, allerdings erst nach teils unkomfortabler Navigation durch das PVS mit zu vielen Klicks. Das Hochladen von Labordaten oder Arztbriefen sei mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden, und das automatisierte Ausfüllen der Meta-Daten in der Akte funktioniere in seiner Praxis noch gar nicht. Zudem gehe die Arbeit mit der ePA häufig mit dem Aufploppen zahlreicher Fehlercodes einher. All dies müssten die Testpraxen nun akribisch dokumentieren, in der Hoffnung, dass die Rückmeldungen auch Gehör finden. Positiv wird bewertet, dass die Kommunikation zwischen den Testpraxen gut laufe und dem Grunde nach dem Mehrwert hinter der Idee ePA zu erkennen sei. Wir haben Teil 3 und 4 der Kolumnenreihe unten verlinkt. Die Rückmeldung aus den Apotheken fällt ähnlich gemischt aus. Zumindest in den Testregionen könnten die Apotheken aber zügig auf die aktuellen Informationen zugreifen: „Der Arzt stellt das E-Rezept aus und es taucht sofort in der ePA auf.“ (~ apotheke adhoc v. 24.01.2025)
Es ist momentan schwierig abzuschätzen, an welchen Schnittstellen es im komplexen ‚System ePA‘ klemmt. Hinter der grundlegenden TI-Struktur gibt es noch reichlich Variablen bei den unterschiedlichen PVS-System Herstellern und den jeweiligen Ausführungen der Krankenkassen. Wie eingangs beschrieben steht der bundesweite Roll-Out noch in den Sternen. Am 31.01.2025 hatte KBV-Vorständin Sybille Schreier gesagt: „Die ePA in den Modellregionen funktioniert definitiv noch nicht“. Sie sprach sich gegen einen bundesweiten Roll-Out im April und für eine faktenbasierte Auswertung der Rückmeldungen aus. (~ Quelle) Auch die PVS-System Hersteller unterstützen einen verzögerten bundesweiten ePA Start und sehen diesen frühestens zum Beginn des zweiten Quartals 2025. Der Gesundheitsminister scheint jedenfalls ein Ziel vor Augen zu haben. Lauterbach erklärte, persönlich den Startschuss für den bundesweiten Roll-Out geben zu wollen (~ Quelle). Das ist in Anbetracht der Neuwahlen ambitioniert. Allerdings geht der Minister auch davon aus, dass er sein Büro noch für länger behält, weshalb sich aus seiner Aussage kein Zeithorizont ableiten lässt.
Für Praxen und MVZ bleibt es bei unserer Empfehlung, rechtzeitig alle notwendigen strukturellen Maßnahmen zu ergreifen. Sei es die Kommunikation mit dem eigenen PVS-System Hersteller, die praxiseigenen Betriebsabläufe und eine Vorbereitung für die Patientenaufklärung. Letzteres bleibt relevant, da der Datenschutz bezüglich der ePA vermutlich noch länger mediale Aufmerksamkeit genießt und Patienten am Praxistresen der ePA widersprechen wollen. Hier empfiehlt sich eine klare Kommunikationsstrategie.
Heise online v. 07.02.2025
Elektronische Patientenakte: Fast alle gesetzlich Versicherten haben eine
änd Serie: ePA-Update
Fortschritte, Fehler und Frustration v. 05.02.2025
Von der Traufe in den Regen? v. 29.01.2025
ÄrzteZeitung v. 27.01.2025
ePA-Erprobung: Die KV Westfalen-Lippe ist ernüchtert
Healthcare Digital v. 23.01.2025
Dieses war der erste Streich …
Reform der hausärztlichen Honorierung | Zwischen Tatendrang und Komplexitätsproblemen
In der Nachsitzung vom 30. auf den 31. Januar wurde eben noch eine ‚light‘ Version des GVSG beschlossen. Damit einher geht auch die von vielen langersehnte Reform der hausärztlichen Honorierung. Allerdings folgte in den Tagen darauf für alle Euphorisierten zugleich Ernüchterung, denn nun bahnt sich ein zäher Prozess innerhalb der Selbstverwaltung an, der zuweilen auch mit einem harschen Ton zwischen Hausärzteverband und KBV einherging. Bei der Beobachtung des Disputes fällt auf, dass häufig nicht klar ist, dass hier gleichzeitig um Verschiedenes gerungen wird, das dennoch zusammenhängt. Gemeinsam mit der medial populären Entbudgetierung gehen nämlich noch zwei andere Reformen einher, die gleichermaßen bedeutend sind und das Gesamtkonstrukt komplex und kompliziert machen. Zum einen wird zukünftig die Chronikerpauschale überarbeitet und zum anderen entfällt die bisherige GOP 03040: ‚Aufwandsentschädigung für den hausärztlichen Versorgungsauftrag‘ zugunsten der Vorhaltepauschale. Insbesondere in der Frage der Finanzierung kommt es dabei zu Missverständnissen in der medialen Kommunikation, weshalb ein kurzer Abriss der Faktenlage sinnvoll ist. Vorweg noch der wichtigste Fakt: Wann und wie sich die Selbstverwaltung auf die tatsächlichen Kriterien für die jeweiligen Projekte einigt, ist noch offen und bleibt es gemessen an den Unstimmigkeiten auch für eine Weile. Für vertiefende Informationen zur Entwicklung und den möglichen Auswirkungen der Vergütungsreform verweisen wir gern auf die unter dem Text verlinkten Ausführungen von Susanne Müller im Observer Gesundheit.
Für einen groben Überblick ist es zunächst notwendig, die drei Vorhaben etwas genauer zu beleuchten, welche die Selbstverwaltung in den kommenden Monaten aushandeln wird. Vorhaben 1) Die Entbudgetierung gilt nicht umfassend für alle Leistungen, sondern hauptsächlich für das Kapitel 3.2 EBM, einschließlich der Hausbesuche. Dafür soll zusätzliches Geld in den Topf für die hausärztliche Versorgung fließen. Die KBV beziffert die Mehrkosten auf 100–300 Millionen Euro, abhängig von den Ergebnissen aus der Bereinigungsrechnung. KBV Vize Dr. Hofmeister sieht diese Berechnung als ein Nadelöhr bei der Umsetzung, da es sich um ein kompliziertes Verfahren handelt. Das Rechnen scheint in der Tat schwierig, denn der Hausärzteverband sieht die Mehrkosten für die Entbudgetierung bei 300-500 Millionen. (~ Quelle)
Vorhaben 2) Das Einführen der Vorhaltepauschale, teils auch als Strukturpauschale bezeichnet und damit einhergehend der Wegfall der GOP 03040. Die Auszahlung der Vorhaltepauschale wird an Bedingungen geknüpft sein, die der Bewertungsausschuss noch festzulegen hat. Der Spielraum für diese Ausgestaltung hat der Gesetzgeber großzügig bemessen. Letztlich wird es jedoch darauf hinauslaufen, dass Praxen ihr Leistungsangebot den Kriterien anpassen müssen oder auf Geld verzichten, das sie bisher ohne Bedingungen bekamen. Die Einführung der ‚Vorhaltepauschale‘ soll kostenneutral vollzogen werden. Daraus folgt, dass es eine Umverteilung innerhalb des hausärztlichen ‚Geldtopfes‘ geben wird. Das Ganze dürfte ein Balanceakt werden, um auch kleine Praxen auf dem Land zu bedenken, wobei größere Strukturen, wie viele MVZ, sich leichter anpassen können. Vorhaben 3) Die Versorgungspauschale, welche stellenweise die Quartalslogik der Chronikerpauschale ablösen soll. Im Laufe der Gesetzgebung gab es diesbezüglich einige Änderungen. Nun sollen wohl nur Patienten gemeint sein werden, die genau eine einzige chronische Erkrankung haben. Allerdings handelt es sich bei der Auslegung des Gesetzestextes um eine juristische Spitzfindigkeit, denn Patienten mit ‚zwei‘ Erkrankungen haben auch mindestens ‚eine‘. Der Hausärzteverband jedenfalls trägt diese Auslegung mit und bemüht sich derweil, die neue Wortschöpfung „Mono-Chroniker“ zu etablieren.
Zum Status quo kann festgehalten werden, dass die Lage unübersichtlich ist. Die gegensätzlichen Stellungnahmen des Hausärzteverbandes (~ SpiFa, BVKJ und Hausärztinnen- und Hausärzteverband widersprechen KBV), der auf eine schnelle Umsetzung pocht und der KBV, die in eben jener Umsetzung ein Mammutprojekt sieht (~ Gesetzentwurf zur Entbudgetierung hat Tücken), verbessern die Transparenz nicht. Für viele Hausärzte wird sich durch die Entbudgetierung selbst wenig ändern, die Versorgungspauschale und die Vorhaltepauschale dürften jedoch nicht unerhebliche Auswirkungen haben. Wichtig wird es sein, die zukünftige Ausformulierung der Kriterien für die Vorhaltepauschale im Auge zu behalten und abzuschätzen, wie viele Chroniker und ‚Mono-Chroniker‘ in der Praxis verkehren. Die jährliche Versorgungspauschale wird sich auf den Zahlungsfluss der Praxis auswirken.
KBV-Praxisnachrichten v. 31.01.2025
„Wir sind ab sofort verhandlungsbereit“ – Bundestag beschließt Entbudgetierung der hausärztlichen Versorgung
Pressemeldung GKV-Spitzenverband v. 30.01.2025
Viel Geld ohne Nutzen für Patientinnen und Patienten
BMVZ-Analyse, veröffentlicht im Observer Gesundheit v. 27.01.2025
Mehr als Entbudgetierung: Zusammenhänge und offene Fragen zur Honorarreform der Hausärzte
Die MVZ-Debatte im Januar: Wer was, wie gesagt hat & ein Blick in die Wahlprogramme
‚MVZ: Profit vor Patientenwohl?‘ betitelte am 8. Januar der SWR einen Beitrag der Sendung Plus-Minus, der sich hier in Veröffentlichung der ARD vom 27. Januar als Skript nachlesen lässt. Wesentliche Aussage war, dass immer mehr Staatsanwaltschaften gegen (Investoren-)MVZ wegen Körperverletzung aufgrund medizinisch nicht induzierter OPs und/oder Abrechnungsbetrug ermitteln würden. Benannt werden vier Verfahren, die jedoch initial alle bereits deutlich zurückliegen (vgl. PRAXIS.KOMPAKT KW7/2023). Die jahrelangen Ermittlungen haben bisher wenig ergeben. Eine Anklage wurde nur in einem Fall, bei dem es um den Betrug mit Zytostatika ging, erhoben (~ mehr Infos). Die Schlussfolgerung, dass in den anderen Fällen nur (noch) nicht genug ermittelt wurde, ist zwar legitim, aber keineswegs zwingend. Der Bericht wirft daher in seiner oberflächlichen Einseitigkeit viele Fragen auf. Zudem wird, wie schon in früheren Darstellungen, die Eigentümerschaft der ‚vorgestellten‘ MVZ pauschal als ‚in Investoren-Hand‘ beschrieben, was jedoch nur teilweise zutrifft. So gesehen illustriert dieser aktuelle TV-Beitrag exemplarisch, was an der Debattenführung zum MVZ-Thema allgemein zu kritisieren ist: Eine zur Unsachlichkeit verleitende Emotionalisierung des unbestimmten Gefühls, dass große Konzerne, in der Debatte als ‚das Investoren-MVZ‘ umschrieben, auf Kosten der Gesundheit Einzelner (zu) viel Geld verdienen.
Zur ‚MVZ-Frage‘ und ihrer Debattenkultur kann, darf und soll jede:r seine eigene Meinung haben. Auffällig ist jedoch, dass dieses Thema offenbar nicht mehr so zentral im Blickfeld der Parteien steht, wie es 2023/24 – ausgelöst durch den von Lauterbach gesetzten Fokus – der Fall gewesen ist. Wer hierzu noch einmal eine gute, komprimierte Darstellung benötigt: Beschränkung investorengetragener MVZ weiter ungeklärt (KMA | März 2024). Im aktuellen Wahlkampf spielt Gesundheitspolitik ohnehin eine eher untergeordnete Rolle; und die MVZ-Thematik kommt so gut wie gar nicht vor. Scannt man die offiziellen Wahlprogramme, findet sich die Begrifflichkeit ‚MVZ‘ überhaupt nur bei der Die Linke, die „insbesondere Private-Equity-Unternehmen … [bei] Pflegeeinrichtungen und medizinischen Versorgungszentren (…) stoppen“ will. Auch die SPD erwähnt im Übrigen einmal namentlich das MVZ, allerdings mit dem etwas irritierenden Selbstlob, dass es ihr gelungen wäre, „die Erleichterung der Gründung von kommunalen MVZ … vorzubereiten.“ [sic!] Als ob der Nicht-Abschluss des GVSG, das tatsächlich eine entsprechende Klausel hätte enthalten sollen, ein Ruhmesblatt wär‘ … .
Durchsucht man die Wahlprogramme weiter nach den Plänen zur Struktur der ambulanten Versorgung, sind es die folgenden Passagen, die je Partei die jeweils konkreteste(!) Aussage darstellen: SPD (Seite 28) | ‚Wir sind für mehr Regionalisierung, bedarfsgerechte Steuerung und ein Versorgungssystem, das nicht auf Gewinnorientierung, sondern auf Gemeinwohl und Nachhaltigkeit ausgerichtet ist.‘ – CDU/CSU (Seite 67) | ‚Wir stehen … zu unserem Bekenntnis zum Grundsatz der Freiberuflichkeit und zur solidarischen Beitragsfinanzierung. Wir führen einen Mentalitätswandel in der Gesundheitspolitik herbei: Miteinander und nicht gegeneinander ist das Gebot der Stunde.‘ – FDP (Seiten 31f) | ‚Wir Freie Demokraten wollen die Gesundheitsversorgung patientenzentriert gestalten. Wir bekennen uns zur Selbstverwaltung und stärken die Freien Berufe. […] Diese müssen in medizinischen Fragen autonom und frei von Weisungen Dritter entscheiden können.‘ – Grüne (Seiten 40f) | ‚Durch regionale Verbünde (Gesundheitsregionen) sowie gemeinsame Versorgungszentren, in denen verschiedene Therapie- und Pflegeberufe … zusammenarbeiten, sorgen wir für eine gute Versorgung vor Ort. […] Wir wollen den Einfluss von Finanzinvestoren auf unsere Gesundheits- und Pflegeversorgung begrenzen. Deshalb wollen wir öffentliche und gemeinnützige Träger stärken …‘
Anders ist es naturgemäß, wenn man – wie der Virchowbund – konkret fragt. Unter den fünf Wahlfragen, die der Verband an vier Ärzte gerichtet hat, die auch aktuell im Bundestag sitzen, war auch diese: „Welche Regelungen halten Sie für notwendig, damit Kapitalinvestoren nicht durch Rosinenpickerei die Versorgung verschlechtern?“ Spannend ist jedoch, dass – obwohl die Frage die Tendenz der Antwort quasi schon vorgibt, sich sowohl der FDP-Arzt Bartelt, als auch die SPD-Ärztin Baradari der naheliegenden Antwort verweigern. Er sagt knapp: „Wir brauchen grundsätzlich auch bei den iMVZ eine berufsrechtliche Kontrolle. Wir müssen den Organen der Selbstverwaltung die dafür nötigen Werkzeuge an die Hand geben, damit sie diese Kontrolle auch ausüben können.“ – und liegt damit ganz auf Linie des offiziellen MVZ-Papiers der FDP-Bundestagsfraktion vom November 2023 (~ PDF öffnen). Sie antwortet salomonisch: „Das ist eine schwierige Frage. In der zu Ende gehenden Legislaturperiode hat es dazu einige Überlegungen gegeben. (…).“ Weiter führt die Parteikollegin von Lauterbach aus: „Ich glaube, dass wir hier strengere Regelungen brauchen, wie z. B. eine starke Begrenzung der Anzahl der MVZ und dass dort Ärzte arbeiten müssen, die auch mit ihrem privaten Kapital dort investiert haben.“ Ein Satz, der Unsicherheit ausstrahlt und weit entfernt ist von der ministeriellen Selbstsicherheit in der Regulierungsfrage. Machen Sie sich selbst ein Bild: Zur Bundestagswahl 2025: 4 Ärzte, 5 Fragen.
Insgesamt lässt sich aus all dem naturgemäß rein gar nichts Substanzielles für die nächsten Jahre ableiten. Nur eines scheint klar: Wenn Karl Lauterbach nicht mehr Gesundheitsminister ist, verliert die Thematik auf der bundespolitischen Bühne einen ihrer wichtigsten Treiber. Andererseits sorgt allein das Ärzteverbandswesen dafür, dass das Thema bleibt. So war die MVZ-Frage dem Vorsitzenden der Bundesärztekammer, Dr. Klaus Reinhardt, bei seinen Wünschen an die neue Regierung eine Erwähnung wert: Es benötige „gesetzliche Vorgaben, die den Einstieg von Finanzinvestoren in das Gesundheitswesen regulierten.“ Allerdings stellte er auch klar, dass man nicht prinzipiell gegen Investitionen sei: „Wir haben auch nichts dagegen, dass mit einem Investment angemessene Gewinne gemacht werden. Wer anderes behauptet, redet Unsinn.“ (~ Quelle) Parallel haben sich im Januar die Zahnärzte erneut hervorgetan (~ ZM Online v. 01.02.2025: Das letzte Argument der iMVZ-Betreiber hat sich erledigt). Aber auch die KV Hamburg schlug einen Pflock mit dem Titelthema ihres Mitgliederjournals (der Heft 12/2024 | ~ PDF öffnen) ein: „Aus der Balance: Gefährden kaufmännische Vorgaben die Versorgung?“ Der Hamburger Ärztekammer- und MB-Vorsitzende Pedram Emami erklärt dazu u.a.: „Wir hören regelmäßig Klagen von Ärztinnen und Ärzten, die sich unter Druck gesetzt fühlen. Das betrifft vor allem investorenbetriebene MVZ.“ Die KVHH sekundiert mit der Kritik: „Während nur fünf Prozent der Versorgungseinheiten auf MVZ entfallen, bündeln diese 20 Prozent der Leistungskapazitäten. In einigen Fachbereichen machen angestellte Ärztinnen und Ärzte bereits über die Hälfte der Vollzeitäquivalente aus.“ Die im Text dargelegten detaillierten statistischen Zahlen sind dabei allemal spannend und lesenswert, jedoch bilden die gezogenen Schlussfolgerungen dagegen teilweise in ihrer oberflächlichen Einseitigkeit einen inhaltlichen Spannungsbogen zum Anfang dieses Textes.
Als vorläufiges Fazit bleibt somit erneut vor allem die Feststellung, dass eine strategische Planbarkeit beim Thema MVZ auch derzeit absolut nicht besteht. Zu sehr hängt diese von künftigen Akteurs- und (Partei-)Konstellationen ab, zu denen sich aktuell keine seriösen Vorhersagen treffen lassen.
Dt. Ärzteblatt v. 07.02.2025
Wahlprogramme: Vorschläge der Parteien für die Gesundheitspolitik
ÄrzteZeitung v. 07.02.2025
Wahlprogramm-Check zur niedergelassenen Ärzteschaft
Virchowbund v. 27.01.2025
Zur Bundestagswahl 2025: 4 Ärzte, 5 Fragen
Sprachbarrieren bei der Behandlung | Nach wie vor ein Graubereich
Im Sommer des vergangenen Jahres wurde eine süddeutsche Kinderarzt-Praxis schlagartig bekannt, weil dort ein Schild am Tresen aufgestellt wurde mit dem Hinweis: „Wir sprechen hier in der Praxis ausschließlich Deutsch“. Das von drei Ärzten geleitete MVZ hatte sich für diesen Schritt entschieden, weil es nicht mehr möglich schien, die zunehmenden Sprachbarrieren mit angemessenem Aufwand zu überwinden. Zudem wollte man sich schlicht rechtssicher aufstellen. Allerdings hatte das Praxisteam nicht mit der Intensität des medialen Echos gerechnet. Rassismusvorwürfe und gleichermaßen Unterstützungsbekundungen, Interviewanfragen und Kamerateams. Ein kleines Schild mit großer Wirkung. Inzwischen ist das Schild einem Hygienehinweis gewichen, allerdings nicht wegen der Kritik, sondern weil sich durch den Medienrummel der Standpunkt des Praxisteams herumgesprochen hat und fremdsprachige Patienten selbstständig Dolmetscher mitbringen (~ Interview mit U. Kuhn | Ergo 2024/04, S. 12 | öffnet als PDF). Wie bei Internet-Shitstorms üblich ging es nicht um die Sache an sich, sondern um ideologische Gefechte. Auch Politiker mischten mit, allerdings ohne realistische Lösungsansätze für eine juristisch verzwickte Lage vorzubringen. Denn selbst solch ein Schild, wie im Kirchheimer Kinderarzt MVZ, kann tückisch sein, wie ein kurzer Exkurs zur Rechtslage zeigt. Ein ausführlicher Artikel zum Thema findet sich auf der Webseite des Berufsverbands der deutschen Chirurgen, der trotz älteren Datums lesenswert ist. (~ Safety Clip: Die Aufklärung fremdsprachiger Patienten v. 01.03.2017).
Mini-Exkurs: Grundsätzlich spielen für die Rechtsauslegung gleich mehrere Gesetze eine Rolle. In der Rechtskaskade übergeordnet gilt stets der Gleichheitsgrundsatz, Artikel 3 Abs.1 Grundgesetz. Nachfolgend verpflichtet § 95 Abs.3 S1. SGB V bekanntermaßen die Vertragsärzte zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Dies wird, außer in Fällen der Notbehandlung, weiter ausdefiniert durch die berufsrechtlichen Normen, nach denen ein Arzt die Behandlung nur in begründeten Fällen ablehnen darf (§ 13 Abs. 7 BMV-Ä und § 8 Abs. 6 BMV-Z). Hinlänglich gelten als Gründe: Unzumutbarkeit, Überlastung, Auslastung oder Unmöglichkeit einer fachgerechten Behandlung. (~ Zahnarzt Professionell v. 02.10.2024) In Bezug auf die Patientenaufklärung kommt ferner das BGB ins Spiel. Die Paragrafen § 630d BGB und § 630e BGB beschreiben die normgerechte Aufklärung und Einwilligung des Patienten. Darin wird zum einen gefordert, dass der Patient die Aufklärung verstanden haben muss. Zudem hat die Aufklärung mündlich zu erfolgen und nur ergänzend können Unterlagen hinzugezogen werden. Diese Punkte hatte der BGH in einem Urteil vom 05.11.2024 noch einmal herausgestellt. (LTO v. 21.01.2025) Das Gericht urteilte in diesem Fall nicht über die Sprachbarriere, allerdings stellt sich somit die Frage, inwiefern Aufklärungsbögen aus dem Internet in der jeweiligen Fremdsprache rechtssicher sind. Zumal dem Patienten die Möglichkeit eingeräumt werden muss, Rückfragen zu formulieren. Auch das Hinzuziehen von Übersetzern sollte durchdacht sein. Hier stellt sich die Frage nach einer Zertifizierung und einer Berufs-Haftpflichtversicherung. Eine Möglichkeit könnte der von Ärzten initiierte telefonische Dolmetscherdienst Triaphon sein. Der Non-Profit-Dienstleister bietet einen 24-Stunden-Service und ist nach eigenen Angaben auch im Hinblick auf Schweigepflicht rechtssicher aufgestellt. (~ Webseite triaphon)
Fakt ist: Im Falle der Patientenberatung ist der Arzt nachweispflichtig, dass er alle Vorgaben befolgt hat. Es ist demnach nachvollziehbar, dass sich Praxen absichern möchten. Allerdings muss dies ebenfalls im gesetzlichen Rahmen geschehen und darf nicht gegen den erstgenannten Gleichstellungsgrundsatz verstoßen. Sollten in der eigenen Praxis vermehrt Schwierigkeiten auftreten, die eine sichere Patientenkommunikation behindern, ergibt es Sinn, sich juristisch beraten zu lassen, welche Maßnahmen adäquat und rechtssicher sind. Ebenso beraten Kanzleien vermehrt auch zum Umgang mit ‚Shitstorms‘ in den sozialen Medien. Für den Fall der süddeutschen Praxis, die das Schild aufstellte, diente die Rezessionsspalte auf Google eher einem politischen Chat, was manche Praxis als belastend empfinden könnte. Im Falle der Kinderarzt-Praxis hatte die KV Baden-Württemberg das Praxisteam wohl unterstützt, aber für eine Entwirrung der normativen Abhängigkeiten braucht es auch politischen Willen auf höherer Ebene, und der ist momentan nicht in Sicht.
Arzt CME v. 30.10.2024 | öffnet als PDF
Sprachbarrieren in der Medizinischen Praxis
ÄrzteZeitung v. 01.08.2024
Kinderarztpraxis stellt „Wir sprechen Deutsch“-Schild erst einmal weg
Spitta Fachthemen Zahnmedizin v. 03.08.2023
Was tun bei fehlenden Sprachkenntnissen der Patienten in der Praxis
Krisen, Kritik und schlechte Kommunikation: Die andere Seite der ePA
Viele Fragen rund um die ePA-Nutzung sind bis heute tatsächlich ungelöst, etwa der Komplex der ePA-Nutzung bei Kindern und z.B. die Frage, wie Ärzte mit widersprüchlichen Ansagen der Erziehungsberechtigten umgehen sollen. Deshalb empfiehlt der Pädiater-Fachverband: Keine ePA für Kinder und Jugendliche. Eltern wird nahegelegt, für ihre Kinder – soweit es nicht besondere Chroniker sind – der Anlage der Akte grundsätzlich zu widersprechen. Auch die Psychotherapeuten warnen vor [der] ePA und raten zum Widerspruch – ebenfalls mit fachspeziellen Begründungen.
Viel allgemeiner war dagegen der Gegenwind, den der CCC (~ Chaos Computer Club) kurz nach Weihnachten entfachte, als die zu den sogenannten White Hackern zählenden IT-Profis öffentlich machten, wie sie (theoretisch) Zugriff auf zahllose ePAs hätten nehmen können. Berichtet wurde, wie es gelungen war, sich – teils durch Tricksereien, teils durch Einkäufe auf Gebrauchtwarenportalen – diverse eHBAs, eGKs und SMC-Bs zu beschaffen und so Zugriff auf die TI zu bekommen. Wobei die Ausgabesicherheit der Zugangskarten ein eigenständiger Problemkreis ist, der nur sekundär der ePA anzulasten ist. In der Folge hat beispielsweise die KV Brandenburg mit einem Artikel dazu reagiert, wie sich TI-Hardware richtig entsorgen lässt. (PDF | dort Seiten 43/44)
Gleichzeitig stand im Zentrum der Hackerkritik, dass die Zugriffs-IDs auf die Akten (ICCSN) fortlaufend nummeriert und nicht weiter verschlüsselt seien, wodurch versierte ITler problemlos durch willkürliche Variation der ICCSN, ausgehend vom Zugriff auf eine bekannte Patientenakte, auch auf massenhaft weitere zugreifen könnten. Skandalisiert wurde dabei, dass exakt dieser Kritikpunkt seit Jahren bekannt war; ein solcher Angriff aber von der gematik als irrelevantes, weil unangemessen aufwändiges Szenario, eingestuft worden war.
Da der CCC aber nun bewiesen hatte, dass: „der Angriff … einen Aufwand von etwa 1 Monat [hatte], remote durchführbar [ist] und Vollzugriff auf alle ePAs [ermöglicht],” ruderten gematik und das BMG rund um Silvester und Neujahr im Panikmodus zurück und erklärten, hier im Twitter O-Ton von Karl Lauterbach: „Die ePA bringen wir erst dann, wenn alle Hackerangriffe, auch des CCC, technisch unmöglich gemacht worden sind.” (~ Quelle) Und tatsächlich wird seitdem im Hintergrund mit Hochdruck über eine zusätzliche Verschlüsselung der Kartennummern daran gearbeitet, die digitalen Akten vor Zufallszugriffen zu schützen.
Wenige Wochen später wurde das Vertrauen in gematik & Co. jedoch erneut erschüttert, als kurz nach dem ePA-Start nach und nach bekannt wurde, dass es bei D-Trust, der eHBA-Ausgabestelle der Bundesdruckerei, zu einem massiven ‚Datenabfluss‘ gekommen war. Wie sich später herausstellte, handelte es sich wohl auch hierbei um einen ‚friendly hack‘ – also um die Demonstration einer Sicherheitslücke ohne Absicht, die gewonnenen Daten auch (kriminell) zu nutzen. Zu Denken sollte allerdings die verspätete und intransparente Informationspolitik der Beteiligten geben, die durchaus die Vermutung nahelegt, dass den Verantwortlichen daran gelegen war, das Bekanntwerden dieser neuen Problematik vor dem ePA-Startdatum am 15. Januar zu vermeiden. Eine erste Mini-Meldung zum bereits am 3. Januar erfolgten Hack veröffentlichte D-Trust am 16. Januar: Updates: Datenschutzvorfall 13. Januar 2025. Eine gute Zusammenfassung der Ereignisse bietet der unten verlinkte ZEIT-Online-Beitrag.
Und was bedeuten also diese Ereignisse mit Blick auf den ePA-Rollout? 1) Kritiker sehen sich bestätigt (~ BLZK-Präsident Wohl fordert: „ePA zurück auf null“); 2) gematik & vor allem Karl Lauterbach in Person versuchen weiter, solche Probleme tendeziell klein zu reden (~ „Die Daten sind sicher vor Hackern“); und 3) An den meisten betroffenen Ärzt:innen und Patient:innen gehen diese Informationen und Ereignisse gänzlich vorbei. Die Widerspruchsquote bei der Aktenanlage liegt nach Angaben der Kassen weiterhin im unteren einstelligen Bereich. Umso spannender ist vielleicht die Online-Aktion der Verbraucherzentrale NRW, die für einen Selbstlernkurs zur ePA (~ Pressemeldung v. 03.02.2025) wirbt, den die Patienten ab dem 17. Februar nach Anmeldung eigenmächtig absolvieren können: „Der Kurs richtet sich an alle, die sich mit den grundlegenden Funktionen, Vorteilen und Risiken der ePA vertraut machen möchten. Er besteht aus zwei Lerneinheiten, die Informationsmaterial und interaktive Übungen umfassen.”
Eine sehr lesenswerte, ausführliche Erörterung der Frage: „ePA – Soll ich widersprechen, oder soll ich nicht?“ bietet dieser am 20. Dezember 2024 auf Golem.de erschienene Beitrag. Im Übrigen gibt der Chaos Computer Club keine konsequente Empfehlung, der ePA-Einrichtung zu widersprechen. Auf die Interviewfrage: ‚Lehnen Sie die elektronische Patientenakte grundsätzlich ab?‚ antwortete der am ePA-Hack maßgeblich beteiligte CCC-Vertreter Martin Tschirsich: „Nein, aber die aktuelle ePA bleibt weit hinter dem zurück, was möglich wäre. Für Einige kann sie aber jetzt schon nutzbringend sein, darunter Menschen, die auf eine vernetzte Versorgung angewiesen sind, wo es wichtig ist, dass alle Daten, zum Beispiel die Medikationsliste, vollständig vorliegen. Es bleibt eine persönliche Entscheidung.” (~ STERN-Interview v. 15.01.2025)
Zeit Online v. 03.02.2025
ePA: Private Daten von Ärzten waren im Netz zugänglich
KBV-Praxisnachrichten v. 30.01.2025
Schwachstellen bei der ePA: Hinweise zur Datensicherheit
Golem.de v. 27.12.2024
38C3 | So lässt sich auf die ePAs aller Versicherten zugreifen