Nachdem die elektronische Ersatzbescheinigung (eEB) im letzten Jahr einen holprigen Start hingelegt hat, scheinen die Prozesse inzwischen etabliert. Grundsätzlich dient die eEB dazu, Patienten auch ohne Stecken der eGK über die TI, genauer gesagt via KIM zu identifizieren und den für die Abrechnung nötigen Versichertennachweis im PVS zu hinterlegen. Diese Funktionalität, die sprachlich als Ersatzverfahren definiert ist, wurde jedoch von manchem als standardisierte Entlastungsmaßnahme umdefiniert – wie seit Sommer 2025 zuerst in der Ärztezeitung (~ 15. Juli), dann im Ärzteblatt (~ 25. Juli) und jüngst im änd (~ 16.01.2026) berichtet wurde. Die Idee dahinter scheint bestechend. Allerdings hat der Gesetzgeber mit dem BEEP-Gesetz den entsprechenden Paragrafen noch mal angefasst und zum 1.1.2026 im SGB V explizit das Wort ‚Ausnahmefall‘ eingefügt. Jedoch schafft auch diese Maßnahme nur vermeintlich Klarheit.
In den Artikeln berichten die Ärzte, dass sie die eEB gezielt nutzen, um zum Quartalsbeginn die Patientenströme zu entzerren. Dabei geht es um Patienten, die vornehmlich ein Folgerezept benötigen. „Die eEB könnte helfen, den „Traffic“ in der Praxis erheblich zu reduzieren. 200 bis 300 Rezepte stelle die Praxis pro Tag aus. „Die meisten davon, sicher 80 bis 90 Prozent, sind Folgerezepte,“ erklärt einer der Ärzte. Das ist nicht nur wegen der Entspannung des Patientenansturms am Quartalsanfang interessant, sondern auch weil die Hinterlegung der eEB bezogen auf die Abrechnung dem Stecken der eGK entspricht. Allerdings steht dieser Anwendung als Regelfall die Definition der eEB als Ersatzverfahren im Weg. Das erkennt auch Dr. Hempel an, der in der ÄrzteZeitung fragt: „Wie werden die KVen reagieren, wenn Praxen eine ungewöhnlich hohe Anzahl an eEB verwenden? Wird dies vielleicht auf irgendeine Weise Folgen haben? Da habe ich bisher noch keine Antworten bekommen.“
Ein kurzer Reminder: Mit dem 1. Juli 2025 wurde für Arztpraxen und MVZ das Angebot der eEB zur Pflicht. Konkret geht es um den Prozess, wenn Patienten ihre eGK nicht vorzeigen können und daraufhin entweder selbstständig in ihrer Krankenkassen-App die KIM-Adresse der Praxis eingeben, woraufhin die Kassen den FHIR-Datensatz an die Praxis senden. Oder das Praxispersonal fordert nach Einholung und (wichtig!) Dokumentation der Zustimmung des Patienten die Daten direkt aus dem PVS heraus an, was der Weg ist, den die Ärzte der oben vorgestellten Praxen nutzen. Ein Weg, im Übrigen, der den Berichten nach, technisch nicht bei allen PVS gleichermaßen komfortabel funktioniert.
Für all jene, bei denen der Prozess gut funktioniert, bietet sich jedoch ein erwägenswerter Workflow. Laut des änd-Artikels konnten „im dritten Quartal des vergangenen Jahres für die Patienten der Hausarztpraxis 300 eEBs ausgestellt [werden] – das entspricht etwa fünf Prozent aller Patienten.“ Dabei kam der eEB-Nachweis für unterschiedliche Zwecke zum Einsatz: „wenn elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU), Folgerezepte oder Überweisungen ausgestellt werden oder eine Videosprechstunde stattfindet.“ (~ Quelle) Strittig bleibt allerdings, ob dieses Vorgehen durch den Normenrahmen gedeckt ist.
Liest man die ursprünglichen Formulierungen zu den Anwendungsfällen der eEB, entsteht schnell der Eindruck, dass eine standardisierte Anwendung der eEB zur Entzerrung des Patientenstroms gerade nicht vorgesehen ist. Andererseits gibt es z. B. auch den BDI, der unter der Überschrift „Kein persönliches Erscheinen in der Praxis nötig“ genau auf diesen Anwendungsfall hinweist. (~ Quelle). Allerdings geschah dies vor Inkrafttreten des BEEP-Gesetzes (~ mehr Infos), mit dem der maßgebliche Absatz 9 § 291 SGB V ungefähr auf die dreifache Länge aufgeblasen wurde. Inklusive des neuen Satzes 7, der lautet: „Das Verfahren nach den Sätzen 2 bis 6 soll nur in Ausnahmefällen genutzt werden.“ Satz 1 beschreibt dabei im Übrigen das Verfahren, wonach die Versicherten selbst den Versand der eEB an eine konkrete Praxis auslösen, die Sätze 2–6 dagegen den alternativen Fall, bei dem die Praxis die eEB von sich aus anfordert.
Im Ergebnis bleiben Unklarheiten bei der Frage, ob das regelhafte Einchecken bekannter Patienten über die eEB-Funktion des PVS regelkonform eingesetzt werden kann. Die Gesetzesbegründung zur Änderung der eEB-Vorgaben verweist auf die Missbrauchsgefahr und führt aus: „In jedem Fall muss eine wirksame informierte Einwilligung des Versicherten vorliegen, die von dem jeweiligen Leistungserbringer zu protokollieren ist. Das Verfahren soll nur im Ausnahmefall genutzt werden.“ (~ Gesetzesbegründung | im PDF Seite 209 oben) Andererseits spricht sie von „Entlastung und Bürokratieabbau in den Praxen,“ und gibt vor, dass Näheres der GKV‑Spitzenverband im Benehmen mit den Leistungserbringern regeln soll.
Das allerdings ist in diesem Punkt noch nicht geschehen. Die bisher maßgebliche Anlage 4a BMV-Ärzte wurde zuletzt im Oktober 2025 mit Wirkung zum 1.1.2026 geändert. (~ Aktuelle Fassung & ÄnderungsVereinbarung). Der hier relevate Anhang 1 Abschnitt 2 Unterpunkt 2.9 der Anlage enthält daher weder eine Erlaubnis noch eine Verneinung der Anwendbarkeit des regelhaften Abrufs von Patienten-eEBs. Praxen, die daher den Weg standardisierter Abrufe aus dem PVS heraus gehen, bewegen sich entsprechend in einer Art Grauzone. Wobei die relevanteste Sanktionsgefahr vermutlich in der oben bereits zitierten Sorge vor Honorarstreichungen liegen dürfte. Diesbezüglich enthält der änd-Artikel vom 16. Januar (~ direkt zu) ein Update zu den Berichten vom letzten Sommer: "Befürchtungen mancher Kollegen, dass Krankenkassen oder Kassenärztliche Vereinigungen auf die Ersatzfunktion pochen und somit nur ein sehr restriktiver Einsatz erlaubt sei, seien grundlos, sagen Matthias Hempel und Martin Deile. Die Abrechnungen für Fälle, in denen das Verfahren zum Einsatz kam, seien unproblematisch verlaufen." (~ Quelle)