Mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist das Digitalgesetz, das bereits im Dezember vom Bundestag verabschiedet worden war, am 26. März nun auch offiziell in Kraft getreten. Gleiches gilt größtenteils auch für das Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG). Da aufgrund der langen Zeitläufe in den vergangenen Monaten immer wieder Debatten um Fristverschiebungen und um die damit zusammenhängenden finanziellen Sanktionen geführt wurden, haben wir zur Klarheit den aktuellen Sachstand noch einmal zusammengefasst. Tatsächlich sind, dem Grunde nach, erst jetzt die das eRezept betreffenden Sanktionen rechtlich untermauert. Sie gelten ab Beginn des zweiten Monats nach Inkrafttreten – also verbindlich ab 1. Mai.
MVZ und Praxen, die zu dem Zeitpunkt „gegenüber ihrer KV nicht nachweisen können, Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln elektronisch auszustellen und übermitteln [zu können], wird das Honorar um ein Prozent gekürzt.“ (~ Quelle) Ferner ist darauf hinzuweisen, dass eine 50-prozentige Kürzung der monatlichen TI-Pauschale zu erwarten ist, wenn nicht die aktuelle Version der e-Rezept Software installiert wurde. Was beim eRezept gilt, muss im Übrigen auch bei allen anderen digitalen Anwendungen beachtet werden: Die Unterscheidung zwischen echten Honorarsanktionen einerseits, und Kürzungen bei der monatlich von der KV zu überweisenden Ti-Pauschale andererseits. Zwei 50-prozentige Kürzungen bei dieser Pauschale summieren sich im Übrigen auf und führen zum kompletten Versagen der monatlichen Erstattung.
eRezept: Für alle Fachgruppen, für die KV-regional keine Ausnahme erklärt wurde, gilt ab dem 1. Mai eine Honorarkürzung von einem Prozent (1%), falls das eRezept Modul nicht installiert ist. Für diesen Termin ist auch keine Fristverschiebung in Sicht.
eArztbrief: Seit dem 1. März muss das Praxisverwaltungssystem das Senden und Empfangen von eArztbriefen gewährleisten. Ist dies nicht der Fall, wird die TI-Erstattungpauschale um 50 % gekürzt. Allerdings hat das BMG erklärt, dass Keine Kürzung der TI-Pauschale bei industriebedingter Verzögerung beim elektronischen Arztbrief erfolgt. Die endgültige Pflicht zur Empfangsbereitschaft wird dann ab 1. Juli greifen. Auf Grundlage jüngster Erfahrungen möchten wir noch einmal darauf verweisen, dass der eArztbrief nicht dasselbe wie eine eNachricht ist.
ePA: Bereits seit dem 1. Juli 2021 muss das ePA-Modul installiert sein. Momentan reicht dafür die Version 1.0 aus. Version 2.0 ist selbstredend auch ok. Die Version 3.0 wird voraussichtlich erst im kommenden Jahr verfügbar sein. Eine Sanktionierung, falls keine aktuelle Zwischenversion installiert wurde, ist nach Angaben der KBV jedoch ausgesetzt (~ KBV v. 11.01.2024). Ab dem 15. Januar 2025 müssen dann die Krankenkassen für jeden GKV-Versicherten die elektronische Patientenakte anbieten. Allerdings sind hier noch viele Aspekte unklar: ePA Infoabend klärt wenig und gibt noch mehr Hausaufgaben auf.
eAU: Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gehört formell seit Oktober 2023 zu den Pflichtanwendungen, um die TI-Pauschale in voller Höhe zu erhalten. Liegt kein Nachweis über die Installation des eAU-Moduls vor, wird die TI-Pauschale um 50 % gekürzt.
Zur Art und Weise, wie die 17 KVen die Pflichterfüllung bei den eAnwendungen prüfen, verweisen wir beispielhaft auf die Ausführungen der KV Baden-Württemberg: „Mit der neuen Festlegung zur TI-Finanzierung sind wir regelhaft verpflichtet, Ihre Anbindung an die TI zu prüfen. Diese Bewertung findet sowohl anhand der an uns übermittelten Konnektorversion (ab dem Quartal 4/2023 erforderlich: Version 4.x oder höher) als auch anhand des von Ihnen durchgeführten VSDM statt.“ (~ Quelle) Welche Daten das eigene System diesbezüglich an die KV sendet, kann im KBV-Prüfmodul (~ mehr zum Was + Wie) eingesehen werden. Zu beachten ist aber, dass die konkreten Details, wie die Prüfung vorgenommen wird, von KV zu KV abweichen kann. Auch liegt es im Ermessen der KV, einzelne Fachgruppen von der Verpflichtung, bestimmte TI-Module installieren zu müssen, zu befreien. Nachfolgend drei Beispiele an Ausnahmelisten: KV Niedersachsen | KV Baden Württemberg | KV Hamburg.
Darüber hinaus können Praxen „für einzelne Quartale manuell von bestimmten Fachanwendungen ausgenommen werden, wenn sie diese aufgrund von unvorhersehbaren bzw. nicht im Verschuldensbereich der Praxis liegenden Umstände nicht installieren konnten.“ (Beispiel der KV Berlin – Quelle) Ähnliche Regelungen gibt es in allen KVen. Betroffene Praxen sollten sich mit einer kurzen Schilderung des Sachverhaltes und einer Bestätigung des Herstellers an ihre KV wenden.
Überdies sind mit dem DigiG und GDNG noch weitere Verpflichtungen verbunden. Da allerdings nach wie vor noch viele Fragen unbeantwortet sind, fassen wir die Kernpunkte dann zu gegebenem Zeitpunkt zusammen. Wahrscheinlich lassen sich dann auch schon die Auswirkungen der künftigen Pläne antizipieren. Der SPD-Bundestagsabgeordnete Matthias Mieves hat bereits darauf verwiesen, was das BMG noch plant: „Mit dem Medizinforschungsgesetz, dem Digitalagentur-Gesetz und dem Bürokratieabbaugesetz machen wir jetzt schon direkt weiter.“ (~ Quelle) Es wird sich zeigen, wie sich das Konglomerat an Vorhaben auf den Praxisalltag auswirken wird.