Neue Verschlüsselungstechnik ab 1.1.2026 | Mind-Up + Aktualisierung zum TI-Komponenten-Austausch
„Wir werden ab Mitte Juli zunächst die SMC-B der Generation 2.0 tauschen, damit genug Zeit bleibt, um die Folgekarte (ggf. mit Hilfe des Dienstleisters vor Ort) in Betrieb zu nehmen – und somit den Zugang zur Telematikinfrastruktur und deren Anwendungen sicherzustellen. Anschließend werden bis zum Jahresende die eHBA der Generation 2.0 getauscht. Wir werden sukzessive alle betroffenen Karteninhaber:innen persönlich per E-Mail anschreiben und zum Kartentausch auffordern.“ – schreibt medisign, hier nur stellvertretend für alle Kartenhersteller genannt, auf seiner Homepage. Sind auch in Ihrer Praxis solche Mails eingegangen, bzw. sind Sie sicher, dass die persönlich betroffenen Ärzt:innen die Wichtigkeit dieser Mail zuverlässig erkennen und entsprechend reagieren?
Wie bereits berichtet und inzwischen vermutlich allgemein bekannt, sind auf Weisung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ab 1. Januar 2026 Zertifikate in der TI-Umgebung, die nur RSA-verschlüsselt sind, nicht länger zulässig. Bis Jahresende muss daher eine vollständige Umstellung aller TI-Komponenten auf die neuere ECC-Verschlüsselung erfolgen. Das bedeutet für ältere Konnektoren und Karten den Zwangsumtausch, selbst wenn deren eigentliche Laufzeit über 2025 hinaus reichen sollte (~ 5 Komponenten sollten geprüft werden). Obwohl alle Hersteller betonen, von sich aus die betroffenen Praxen, MVZ und eHBA-Inhaber anzuschreiben, erwächst hieraus eine zusätzliche, aber essenzielle Überwachungs- und Organisationsaufgabe für die Praxisleitung. Denn, da das Problem sowohl die Hardware (Konnektoren, Terminals), als auch die Karten (SMC-B, eHBA, gSMC-KT) betreffen kann, und im Anschluss auch die Software (PVS und KIM-Modul) aktualisiert werden muss, ist die Fehleranfälligkeit des Gesamtprozesses groß.
Und es gilt: Wurde eine Komponente in dem Update-Prozess vergessen, kann das die Funktionalität der gesamten Praxis-IT ab Januar 2026 lahmlegen. Die einzige Ausnahme, die im Juni 2025 erreicht werden konnte, betrifft die gSMC-KT. Obwohl auch hier dringend empfohlen wird, sie so schnell es geht auf die ECC-Verschlüsselung umzustellen, dürfen in den Terminals verbaute Karten (gSMC-KT) über den Jahreswechsel ausnahmsweise noch zwölf Monate weiter betrieben werden: Frist für Hardware-Tausch in Teilen verlängert. Hintergrund ist – bei 165 Tausend betroffenen Kartenterminals – die Erkenntnis, dass „ein vollständiger Kartentausch bis Jahresende voraussichtlich nicht möglich ist.“ (~ gematik | Unterpunkt: E-Health-Kartenterminal)
PRAXISTIPP: Verantwortliche in Praxis und MVZ sind ohne Frage gut beraten, sich nicht darauf zu verlassen, dass das ‚Projekt Zertifikatswechsel‘ von allein läuft. Basis ist – so noch nicht geschehen – die aktive Überprüfung von Ob und Umfang der eigenen Betroffenheit. Dabei ist zu unterscheiden zwischen den zentral von der Praxis verwalteten Komponenten und den dezentral durch die Ärzte verantworteten eHBAs. Bezüglich SMC-B, Konnektor und PVS-Update ist der PVS- oder IT-Dienstleister der zuständige Ansprechpartner, der die betroffenen Praxen im Idealfall schon von sich aus kontaktiert haben sollte. Komplexer wird es allerdings bei den eHBA, deren Antragsprozess in den Händen der einzelnen Ärzt:innen liegt, die deshalb auch Adressat der Warn-eMails sind, die die Kartenausgeber versenden. (~ KW27 | Zertifikatsende: Herausforderung für MVZ + Praxen mit angestellten (Zahn-)Ärzt:innen) Aufgabe der Praxisleitung muss es daher sein, sicherzustellen, dass gerade bei angestellten Ärzten der eHBA-Austausch rechtzeitig erfolgt und koordiniert wird. Erster Schritt ist eine vollständige Statusfeststellung aller verwendeten eHBA hinsichtlich ihrer Zertifikatsversion.
Seit dem Ausgabejahr 2021 sind viele Komponenten bereits ECC-fähig. Daher kann eine erste grobe Orientierung sein, sich zu fragen, ob in der Praxis Komponenten am Start sind, die vorher in Betrieb genommen wurden und daher RSA-only zertifiziert sind. Aus genau diesem Grund sind bei den Konnektoren überproportional Geräte von Secunet betroffen, da das Unternehmen einfach als erstes eine Zulassung hatte. Bezüglich der eHBA kann in der nächsten Teamsitzung ein einfacher Sicht-Check vorgenommen werden: Die Versionsnummer ist aufgedruckt. HBA ganz ohne Versionsangabe oder mit der Angabe G2.0 sind nur RSA-verschlüsselt und müssen daher erneuert werden. Alle eHBAs mit dem Versionskennzeichen G2.1 sind bereits ECC-fähig.
In Folge dieser Umstände kann es Praxen und MVZ geben, die von der Umtauschnotwendigkeit überhaupt nicht betroffen sind, die sich also ‚nur‘ rechtzeitig um die notwendigen Software-Updates kümmern müssen, bei denen es wiederum keine Einheitlichkeit gibt. T2Med gibt an, schon seit mehreren Monate ECC-fähig zu sein. Medatixx, als ein anderes Beispiel, arbeitet derzeit jedoch erst noch am Update und verspricht seinen PVS-Kunden, mit Beginn des vierten Quartals ausführliche Informationen. (~ Quelle)
Parallel wird es Praxen und MVZ geben, die voll oder teilweise vom Hardware- und Kartenaustauschzwang betroffen sind. Sich darüber Klarheit zu verschaffen, ist für jede Praxisleitung elementar. Die gematik bietet dafür auf ihrem frei zugänglichen gematik-wiki eine u.E. hilfreiche Anleitung: ECC-Migration: Allgemeiner + Detaillierter Blick mit konkreteren Handlungsanweisungen. Darin „wird für jede relevante Komponente dargestellt, ob ein Austausch oder Update nötig ist und wie der Ablauf gegebenenfalls aussieht.“ Nützlich sind auch die Recherchen der Redaktion von Hausärztliche Praxis, die für jede Komponente die jeweiligen Hersteller kontaktiert haben, und daher detaillierte Informationen geben, wie: „Ihr Konnektor ist von Secunet? Betroffen sind alle Geräte, die vor Mitte 2020 produziert wurden. Diese können anhand der Seriennummer identifiziert werden.” Oder „Ihr Konnektor ist von CGM/KoCo? … Ein Wechsel sei nötig bei Geräten mit einer Seriennummer bis einschließlich 8027600364000095102. Die Nummer kann direkt am Konnektor abgelesen werden.“ (~ TI-Komponenten im Check: Wer muss tauschen?)
Da wir an dieser Stelle nicht weiter in die Details gehen können, sei insgesamt noch einmal auf die Bedeutung der funktionierenden TI-Umgebung für das gesamte Praxisgeschehen verwiesen. Die Gefahr, dass zahlreiche Ärzte am Jahresanfang plötzlich weder eAU noch eRezepte ausstellen oder überhaupt auf die Systeme zugreifen können, ist real. Eine schnelle Heilung, wenn dann erst im Januar hektisch das Problem angegangen wird, dass neue Karten oder Geräte beschafft werden müssen, gibt es nicht. Eine Fristverlängerung wird es aber auch eher nicht geben. Gleichzeitig ist mit teils längeren Produktionszeiten der neuen Karten zu rechnen, auch wenn sich die Hersteller hier bisher gelassen geben. Als größte Baustelle sehen wir allerdings in dem Kontext die eHBA-Problematik, da hier jeder einzelne betroffene Arzt aktiv werden und den kompletten Antrags-, Identifikations-, und Freischaltzyklus durchlaufen muss. Das gut zu koordinieren, könnte in größeren Strukturen eine veritable Herausforderung werden.
Im Übrigen kann der aktuelle Anlass auch genutzt werden, den Kartenherausgeber zu wechseln. Bekanntermaßen weichen Zahlmodi, Laufzeiten und Servicefreundlichkeit der vier eHBA-Produzenten durchaus voneinander ab. Die Hersteller bieten alle spezifische Informationen, und teils auch vereinfachte Austauschoptionen und/oder Sonderrabatte im Kontext des Wechsels an: medisign | T-Systems (PDF) | D-Trust. Eine Ausnahme bildet SHC Stolle, die erst 2021 in den Kartenmarkt eingestiegen und daher von vornherein ausschließlich eHBAs mit der neuen Verschlüsselung ausgegeben haben. Deren Claim – das Unternehmen setzt wohl auf genervte Wechselwillige der drei Mitbewerber – prangt fett geschrieben gleich auf der Startseite: Elektronischer Arztausweis G2.1 Nur 10 Tage Produktionszeit! (~ direkt zu)
gematik – ‚Umsetzung der ECC-Migration‘
Blick in die Praxis: Liste der durchzuführenden Tätigkeiten
ÄrzteZeitung v. 04.09.2025
E-Arztausweise: Chaos beim Kartentausch? Die Frist für Praxen läuft!
Hausärztliche Praxis v. 02.09.2025
TI-Komponenten im Check: Wer muss tauschen?
ePA Pflicht ab 1. Oktober, Sanktionen aber nicht vor 2026? | Widersprüche verunsichern Praxen und MVZ
Ab dem 1. Oktober gilt für Praxen, MVZ und Apotheken die Pflicht zur ePA-Befüllung – eigentlich. Wenige Tage vor dem Start stehen aber weiterhin zahlreiche Kritikpunkte in Konflikt mit eben jener Pflicht – dazu hat die KBV aktuell eine Umfrage gestartet (~ direkt zu). Vor einem näheren Blick auf deren Hintergründe jedoch das Wichtigste vorweg: Während des vierten Quartals 2025 bleibt die ePA-Pflicht vermutlich ein weitgehend zahnloser Tiger, denn Sanktionen, so heißt es, sollen erst ab dem 1. Januar 2026 von den KVen durchgesetzt werden. Diese Aussage bezieht sich ursprünglich allein auf Sanktionen im Sinne eines Abrechnungsausschlusses nach § 372 Absatz 3 SGB V, von denen die KBV bereits kurz nach Bekanntgabe des 1. Oktober als Starttermin per Verhältnismäßigkeitsbeschluss Abstand genommen hatte. (Rechtsquelle | ~ Erläuterungen ÄZ v. 17.04.2025) Später wurde aus diesem Beschluss, der eigentlich nur besagt, dass Praxen, deren PVS in Q4/2025 technisch noch nicht konformitätsgeprüft ist, trotzdem weiter mit der KV abrechnen dürfen, durch Umdeutung die allgemeine Aussage, dass es im Q4/2025 gar keine Sanktionen bei Verstößen gegen die ePA-Pflicht geben werde. Eine Sichtweise, die im Sommer auch die Gesundheitsministerin medienwirksam unterstrich: „Erst ab Oktober besteht für Ärzte die Pflicht, [die ePA] zu befüllen, ab Januar kann man dann auch Sanktionen verhängen.“ (Nina Warken v. 26.07.2025)
Im Ergebnis ergibt sich aus diesen Widersprüchen für Leistungserbringer eine nicht auflösbare und rechtlich fragwürdige Diskrepanz zwischen dem unbestreitbaren Beginn der Pflicht zur ePA-Befüllung ab 1. Oktober und dem (vermutlichen, bzw. vermeintlichen) Beginn der Sanktionierung der darauf bezogenen Pflichtverletzung, nicht vor 1.1.2026. Sanktionen für Praxen, die nicht ePA-ready sind, meint übrigens Honorarkürzungen gemäß § 341 Absatz 6 SGB V sowie die Kürzung der TI-Pauschale. Welche Sanktionen es dagegen dann geben kann und soll, wenn eine Praxis zwar ePA-ready ist, aber die Ärzt:innen absichtsvoll der Befüllungs- und Aufklärungspflicht gegenüber den Patienten nicht nachkommen, ist nicht eindeutig geklärt. Vermutlich würde ein solches Vorgehen einen Verstoß gegen grundlegende vertragsärztliche Pflichten darstellen, was entsprechend disziplinarisch von der KV geahndet werden könnte, bzw. müsste.
Genau dagegen verwahren sich die KVen aber fortgesetzt und aktiv: KVBW kritisiert Zwang – Pflicht ab Oktober: ePA-Sanktionen sind „eine Zumutung.“ Der KVBW-Vorsitzende Braun erklärt hier konkret: „[Wir] prüfen, ob die Praxen technisch in der Lage sind, ePA-Daten zu übermitteln. Dies erfolge automatisiert … Eine Kontrolle der tatsächlichen Befüllung finde aber nicht statt. Wir werden auch künftig niemanden beaufsichtigen, wie er die ePA nutzt. Das ist nicht unsere Aufgabe und auch nicht leistbar, stellt Braun klar.“ Dass andere KVen ähnlich handeln werden, ist zu vermuten.
Wenn selbst die Bundesärztekammer als Ergebnis des eingangs geschilderten Deutung-Durcheinanders erklärt: „Nach der zeitlichen Anpassung des Rollouts für die ePA hat das Bundesgesundheitsministerium die Sanktionen gegen Praxen allerdings bis 31.12.2025 ausgesetzt.“ (~ Quelle | Abschnitt: Sanktionen im Zusammenhang mit der ePA-Nutzung), wäre eine offensive Verfolgung etwaiger Verstöße durch die KV zumindest eine große Überraschung. Ein Fazit, das – das möchten wir an dieser Stelle ausdrücklich unterstreichen – jedoch jede Praxis, jedes MVZ für sich selbst hinterfragen sollte. Denn grundlegend bleibt es beim Kernsatz mit dem dieser Beitrag begonnen hat: Ab dem 1. Oktober gilt für Praxen, MVZ und Apotheken die Pflicht zur ePA-Befüllung. Eine rechtlich verbindliche Ausnahme gibt es nur für Praxen, deren PVS-System noch nicht ePA-ready ist. Welche Systeme das betrifft, listet die KBV in stetiger Aktualisierung in dieser Übersicht auf: Übersicht zur Auslieferung der ePA-Module.
Im KV-System bleibt das Ganze umstritten. Vermutlich deshalb hat die KBV ganz aktuell noch eine ePA-Umfrage gestartet, und fordert die Ärzt:innen auf: „Nehmen Sie teil und geben uns eine Rückmeldung zu Ihren Erfahrungen mit der ePA, oder auch falls Sie die ePA noch nicht ausprobieren konnten. So können wir am besten herausfinden, was gut läuft, was noch nicht funktioniert und welche Probleme dringend gelöst werden müssen.“ (~ zur KBV Umfrage) Die Teilnahme ist bis 18. September möglich. Wer seinen Unmut zum Ausdruck bringen will, sollte dies mittels dieser 5-minütigen Umfrage tun, denn bislang hieß es seitens des BMG und der gematik stets, dass – bis zum Einführungstermin – alle relevanten Probleme behoben sein müssen. Die KBV-Umfrage scheint vor diesem Hintergrund ein Versuch zu sein, auf dem letzten Drücker ein valides Bild aus der Praxis zu genau dieser elementaren Frage einzuholen, ob wirklich alle relevanten Probleme behoben sind, bzw. den vorherrschenden Eindruck, das dem nicht so sei, belastbar bestätigen zu können.
KBV-Mitteilung v. 04.09.2025
KBV startet Online-Umfrage zur Nutzung der ePA in Praxen
ÄrzteTag-Podcast v. 22.08.2025
Müssen die Praxen Angst vor Sanktionen wegen der ePA haben, Herr Naumann?
Medical Tribune v. 14.08.2025
Bedrohliche Aussichten auf die ePA-Pflicht: KV informiert und warnt zugleich
Kostenstrukturerhebung für 2024 | Auskunftspflicht für 7 % aller Praxen+MVZ ab Oktober
Im Oktober startet das Statistische Bundesamt seine jährliche Erhebung zur Kostenstruktur für das Berichtsjahr 2024. Wie im letzten Herbst wird dafür per Zufallsprinzip eine ausgewählte Stichprobe von 7 % aller Arztpraxen und MVZ angeschrieben. Für die ausgewählten Betriebe besteht eine gesetzliche Auskunftspflicht nach dem Kostenstrukturstatistikgesetz. Die Missachtung dieser Pflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann nach einer Mahnung zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens mit Geldbußen von bis zu 5.000 Euro führen. Zusätzlich kann die Auskunftserteilung durch die Festsetzung eines Zwangsgeldes erzwungen werden. Praxisleitungen sind daher dringend angehalten, die amtlichen Schreiben ernst zu nehmen. Mit dem Anschreiben ist ein individueller Zugangscode für die Webseite zur Dateneingabe (~ direkt zu) enthalten.
Hintergrund der Erhebung ist die Erstellung öffentlich zugänglicher Kostenstrukturanalysen, die wiederum für Controller und Abrechnungspersonal in MVZ und Praxen als valide Benchmarks spannend sein können. Die als umfangreiche Excel-Tabellenbände veröffentlichten Ergebnisse der Jahre 2023, 22 und 21 können Sie hier abrufen: Destatis – Dienstleistungen | dort nach unten scrollen und den Unterpunkt ‚Medizinischer Bereich‘ ausklappen. Jeder Jahresband erhält sowohl fachrichtungs- als auch strukturbezogen, also getrennt nach Einzelpraxis, BAG und MVZ, Auswertungen zur Ausgaben- und Einnahmenstruktur. Dabei erreichen die Daten insgesamt eine hohe Komplexität. Einen Eindruck dazu können Sie sich über die Musterfragebögen von 2023 verschaffen: Ärzte | Zahnärzte | Psychotherapeuten (jeweils PDF | 11 – 13 Seiten).
Die Beantwortung der Fragen ist daher nicht zwangsläufig selbsterklärend. Hilfestellung bieten die FAQ des Statistischen Bundesamtes (~ Link dazu | dort ganz nach unten scrollen). Besondere Aufmerksamkeit ist bei komplexen Praxisstrukturen geboten. Da die Anschreiben direkt an die einzelnen Standorte versendet werden, müssen MVZ-Verantwortliche einen Prozess sicherstellen, der die Post umgehend an die zuständige, gegebenenfalls zentrale Stelle weiterleitet. Diesbezüglich weist das Statistische Bundesamt darauf hin, dass die verwendete Datenbasis Fehler enthalten kann. Wenn beispielsweise die Adresse falsch ist, bittet das Amt, dies „im Zuge der Online-Meldung in IDEV zu ändern.“
IDEV ist die Plattform zur Datenerhebung, in die sich die Angeschriebenen einloggen. Eine abweichende Hausnummer ist somit kein Grund das Schreiben zu ignorieren. Ebenso kann es vorkommen, dass Praxen angeschrieben werden, die weniger als neun Monate bestehen, was die untere Grenze für die Berichtspflicht darstellt. Sollten Praxen aufgrund besonderer Herausforderungen, wie etwa Personalengpässen, die im Schreiben genannte Frist nicht einhalten können, können sie mit Angabe triftiger Gründe eine Fristverlängerung beantragen. Dies wäre einer Nichtbeachtung der Schreiben in jedem Fall vorzuziehen.
Besondere Probleme sind auch bei komplexen Strukturen mit mehreren Standorten zu erwarten. Von Amts wegen kann nicht sichergestellt werden, dass immer korrekt die Hauptbetriebsstätte angeschrieben wird. Dennoch gilt: Rechnen Haupt- und Zweigstellen unter einer gemeinsamen Betriebsstättennummer (BSNR) ab, sind die Kosten- und Erlösdaten für die gesamte Einheit zu melden. Existieren hingegen für die Standorte getrennte BSNR, so bezieht sich die Meldung ausschließlich auf den angeschriebenen Standort.
P.S. | Dass die Teilnahme für die auserkorenen 7 % ein unerwünschter Mehraufwand ist, ist ein unbestreitbarer Fakt. Allerdings trägt die Erhebung zu einer validen Datengrundlage des ambulanten Sektors bei und schafft neben individuellen Einblicksmöglichkeiten in Vergleichsdaten auch die Basis für politische Argumente. Daher kommt der BMVZ mit diesem Artikel gern der Informationsbitte nach, die ihn am 28. August vom ‚Team Kostenstruktur im medizinischen Bereich des Statistischen Bundesamts‘ erreicht hat: Vorab-Information zur anstehenden Kostenstrukturerhebung – Berichtsjahr 2024 (PDF | 2 Seiten).
Destatis: Kostenstrukturstatistik im medizinischen Bereich
Wofür werden die Daten verwendet? / Wer kann Sie nutzen?
KZV Nordrhein v. 12.09.2025
Destatis: Kostenstrukturerhebung im medizinischen Bereich
Psychotherapeutenkammer Berlin v. 28.08.2025
Statistisches Bundesamt führt Umfrage zur Kostenstruktur bei Praxen durch
Update Ärztlicher Bereitschaftsdienst | Einigung zur SV-Pflicht & Veränderungsdynamiken
Es geht voran beim Poolarzt-Thema. Sprich bei der Frage, ob von den KVen im Bereitschaftsdienst auf Honorarbasis beschäftigte Ärzte sozialversicherungspflichtig sind oder nicht. Für die Rentenversicherung war die Antwort bisher klar: Ja, da Poolärzte nicht selbständig tätig seien, sind SV-Beiträge abzuführen. Gegen diese Interpretation liefen die KVen Sturm, weil die Beitragspflicht die allgemeinen Organisationskosten der Dienste spürbar erhöht. Über die Auseinandersetzung hatten wir mehrfach berichtet – KW52/2023: Update Pool-Ärzte & SV-Pflicht | Nachbetrachtung zum ‚Sturm im Pool‘, insbesondere auch im Sommer 2024, als das Lauterbach-BMG plötzlich Entgegenkommen signalisierte – KW34/2024: Einigung zur SV-Pflicht der Pool(zahn)ärzte | Folgen für die Bereitschaftsdienstorganisation. Aufgrund des vorzeitigen Endes der Regierung Scholz ist es zu der geplanten Gesetzgebung aber nicht mehr gekommen. An diesem Punkt will das Warken-BMG nun mit einer Klarstellung ansetzen.
Dazu heißt es in der Entwurfsbegründung, dass nach einem „intensiven Dialog“ (1) Kriterien für die Ausgestaltung des vertragsärztlichen Notdienstes herausgearbeitet wurden, bei deren Vorliegen von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen ist. (2) soll dieser untergesetzliche Teil der Lösung durch zwei Klarstellungen im SGB V flankiert werden, um verbindlich Rechtssicherheit zu schaffen. Untergebracht wurde das Regelungsprojekt im Entwurf des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, der Anfang August vom Bundeskabinett verabschiedet wurde. Nähere Ausführungen dazu finden Sie im BMVZ-Beitrag v. 20. August: Gesetzgebung zur Pflege – Relevanz für die ambulante Versorgung.
Allerdings wird es noch einige Wochen oder Monate dauern, bis diese von den KVen ausdrücklich begrüßte Klarstellung den Bundestag passiert haben wird. Bis dahin lohnt ein Blick auf die Veränderungsprozesse, die durch den entstandenen wirtschaftlichen Druck bei der Organisation des Bereitschaftsdienstes angestoßen wurden. So hat die KV Baden Württemberg immerhin 18 Bereitschaftsdienstpraxen komplett geschlossen, gleichwohl befindet ein SWR-Bericht beispielhaft zur Schließung in Bad Saulgau, dass sich „viele Befürchtungen aber nicht bewahrheitet [haben],“ dass es insbesondere keine längeren Wartezeiten in den umliegenden Bereitschaftsdienstpraxen gäbe und auch die Zahl der Rettungsfahrten nicht angestiegen sei. (~ Quelle | mehr Hintergründe).
Die KV Niedersachsen hat dementgegen den Bereitschaftsdienst komplett neu organisiert und von einem primären Fahrdienst der Ärzte auf einen telemedizinischen Service in Kooperation mit ausfahrendem nicht-ärztlichen Personal, das den Johannitern untersteht, umgestellt: Niedersachsen als Medizin-Vorreiter: Neuer Dienst soll Wartezeiten verkürzen – und Ärzte entlasten. Das Projekt ist seit 1. Juli flächendeckend am Start; die bisherigen Erfahrungen scheinen positiv. Kritikpunkt ist allenfalls, dass sich die KV als Teledienstleister ausgerechnet für die ansonsten vom KV-System eher bekämpfte TeleClinic GmbH entscheiden hat: KV Niedersachsen setzt auf Teleclinic im Bereitschaftsdienst.
Ähnliche Veränderungen wurden in Kooperation mit dem DRK auch in Berlin angedacht, sind aber noch nicht umgesetzt. Das Konzept sieht – analog zu Niedersachsen – wie folgt aus: Menschen, die die 116 117 anrufen, erhalten eine SmED-Einschätzung, in deren Ergebnis entschieden werden kann, dass zwar ein Hausbesuch notwendig ist, aber nicht durch einen Arzt vorgenommen werden muss. Dann rückt eine Gesundheitsfachkraft aus, die technisch an einen Telemediziner angebunden ist. In Niedersachsen war das Model ab 2018 bereits für zweieinhalb Jahre getestet worden. Das Fazit: „In fast 90 Prozent der Fälle konnte mit Hilfe der Gesundheitsfachkräfte und mit telemedizinischer Unterstützung eine suffiziente Patientenbehandlung ermöglicht werden.“ (~ Quelle)
Aktuelle Statistiken für die Hauptstadt haben parallel ergeben, dass auch unter Beibehalt der bisherigen Struktur innerhalb der letzten zehn Jahre die Zahl der Bereitschaftsdienstfahrten um 60% rückläufig ist. Erklärbar ist dies vor allem mit dem inzwischen recht dichten Netz an INZ bzw. Bereitschaftsdienstpraxen direkt im Krankenhaus, die viele Patienten, die zur Unzeit Probleme haben, auffangen. In städtischen Gebieten lässt sich das effizient organisieren. Um so mehr erstaunt es jedoch, wie viele Bereitschaftsdienstpraxen es auch im ländlichen Raum gibt. Einen Überblick hierzu bietet die Plattform 116 117 mit einer gut funktionierenden Umkreissuche für ganz Deutschland: bereitschaftspraxen.116117.de
Alles allem befindet sich die kassenärztliche Bereitschaftsdienstorganisation längst in einem grundlegenden Wandel, dessen Haupttrend dahingeht, die Ressource Arzt zu schonen und Patienten zielgerichtet und problemorientiert zu leiten, statt ungesteuert zu Hause zu besuchen. Inwieweit die aktuelle Gesetzgebungsinitiative zur SV-Freiheit der Poolärzte dieser sinnvollen und notwendigen Modernisierung eventuell unbeabsichtigt einen Dämpfer verpasst, bleibt abzuwarten.
Tagesspiegel v. 05.09.2025
Bereitschaftsdienst in Berlin: Ärzte fahren deutlich seltener zu Hausbesuchen
Ärzteblatt v. 06.08.2025
Ärztlicher Bereitschaftsdienst: Regelungen in Pflegegesetz sollen für Rechtssicherheit sorgen
KV Niedersachsen | Projekt KVN.Akut
Reform des ärztlichen Bereitschaftsdienst: Telemedizinische Beratung wird ab Sommer 2025 Standard
Videosprechstunde: Neue Normen und das SG München setzen Plattformen unter Druck
Bis eine dauerhafte technische Lösung zur Authentifizierung neuer Patienten per digitaler Identität verfügbar ist, bleibt die mit 10 Punkten bewertete GOP 01444 in Kraft. Der Bewertungsausschuss hat den Authentifizierungszuschlag nun zum vierten Mal, diesmal bis Ende 2026, verlängert. Diese ‚dauerhafte Übergangslösung‘ ist ein klares Indiz für die anhaltende regulatorische Unstetigkeit im Bereich der Videosprechstunde, bzw. spricht Bände über das verschleppte Projekt der digitalen Patientenidentität (aka ‚Gesundheits-ID‘ | PDF – 2 Seiten). Gleichzeitig haben jedoch im Frühjahr 2025 die Regularien zur Videosprechstunde deutliche Veränderungen erfahren, die seit diesem Monat vor allem den Platzhirsch TeleClinic zur Anpassung seiner Angebote zwingen. Ein weiterer Zwang zur Änderung folgt, allerdings auf anderer Ebene, aus einer Entscheidung des SG München, für die kürzlich die ausführliche Begründung veröffentlicht wurde. Ärzt:innen, die einen Vertrag mit der TeleClinic oder ähnlichen Anbietern haben, sollten beide Aspekte beachten.
Neue Vorschriften | Seit 1. September gilt: „Sofern sich Vertragsärzte zur Durchführung der Videosprechstunde …. anderer Anbieter bedienen, hat der Vermittlung der Videosprechstunde bei unbekannten Patienten … ein strukturiertes Ersteinschätzungsverfahren vorauszugehen …“ (§ 9 Anlage 31c zum BMV-Ä) Und: „Kann im Rahmen der Videosprechstunde ein Versorgungsbedarf nicht gedeckt werden, ist der Vertragsarzt […] verpflichtet, für jeden im Rahmen [s]einer Videosprechstunde behandelten Patienten eine strukturierte Anschlussversorgung zur Verfügung zu stellen.“ (§ 10 Anlage 31c zum BMV-Ä) Diese Änderungen haben signifikante Auswirkungen auf das Geschäftsmodell, das bisher vor allem auf die Akquise unbekannter Patienten ausgerichtet war.
Hierzu verweisen wir auf unsere Ausführungen der KW 10 (~ Änderungen bei der Videosprechstunde | GKV-SV und KBV schaffen neue Rahmenbedingungen) und KW 19 (~ Neue Grenzen bei der Videosprechstunde: Ein Schritt vor und zwei zurück?). Nicht berührt von den neuen Vorschriften sind dagegen diejenigen Videokontakte, die außerhalb der vertragsärztlichen Tätigkeit in Direktvermittlung durch eine Krankenkasse zustande kommen. Tatsächlich hat das Unternehmen unzählige Kooperation mit kleinen wie großen GKV- und PKV-Kassen. (~ Übersicht aller Partnerkassen)
Rechtsprechung | Ein Urteil des SG München vom 29. April 2025 zu Ungunsten der TeleClinic bringt weitere Dynamik in den Angebotsmarkt telemedizinischer Leistungen. Einen guten Überblick über die Vielzahl an Kritikpunkten bietet dieser Bericht. Gerügt wurde insbesondere das leistungsabhängige Vergütungsmodell der TeleClinic, welches als unzulässige Zuweisung gegen Entgelt eingestuft wurde. Ärzten wird daher empfohlen, Verträge mit Videodienstanbietern auf pauschale Entgeltmodelle umzustellen. Ferner untersagte das Gericht das Führen einer Patientenakte durch den Plattformbetreiber, was die Hoheit des Arztes über die Behandlungsdokumentation bekräftigt und Praxen zur Prüfung der Datenhaltung bei Drittanbietern anhält. Der KBV-Jurist Weinrich führt dazu in der ÄrzteZeitung aus: „Handlungsbedarf besteht bei Ärzten schon – jedenfalls dann, wenn man auf der sicheren Seite sein möchte.“ (~ Quelle)
Hintergrundwissen | Stiftung Warentest berichtet, dass es in den letzten Jahren eine starke Marktbereinigung gegeben habe. Neben der von der KBV betriebenen 116117-Plattform ist die TeleClinic GmbH inzwischen der letzte relevante ‚Konkurrent.‘ Beim Test 2022 hatte auch nur dieser „gut ab[geschnitten]. Das ist auch der einzige Anbieter im Test, der weiterhin so am Markt ist. Kry und Zava bieten seit Januar 2023 keine Videosprechstunde in Deutschland mehr an. Fernarzt stellte seinen Service im Dezember 2023 ein.“ Der ausführliche und frei zugängliche Einblick in die Welt der Onlinemedizin, bietet dabei sowohl Ärzten als auch Patienten – gleich ob mit Skepsis oder Interesse an dem Modell – einen umfassenden Überblick. Ein empfehlenswerter Lesetipp: Online zum Arzt – Wenn Videosprechstunden den Praxisbesuch ersetzen (Stiftung Warentest v. 07.08.2025).
Klar ist, dass das Geschäftsmodell auf vielen Ebenen stark umstritten ist: K(B)V fordert Beschränkungen der Videosprechstunde (KW 50/2024). Kritisiert wird u.a. der leichte Zugang zu (falschen) Krankschreibungen: Teleclinic-Selbstversuch — das leichte Spiel mit dem gelben Zettel sowie, dass das über Quartalspauschalen definierte Honorarsystem durch Videoberatungen, die aus Prinzip als Einmalkontakt angelegt sind, zu Lasten der ‚normal‘ vor Ort tätigen Ärztinnen konterkariert wird. Ein Vorwurf, den allerdings nicht einmal das kritisierte Unternehmen selbst bestreitet: „Natürlich richtet sich das Plattform-Angebot primär an Patienten mit akuten Beschwerden, die telemedizinisch behandelbar sind. Multimorbide Chroniker haben häufig eine sehr enge Beziehung zu ihrem Hausarzt oder ihrer Hausärztin. Das ist auch der absolut richtige Weg für diese Erkrankten.
Die einhergehende Kritik im Zusammenhang mit der Vergütung teilen wir uneingeschränkt. Wir sind auch der Ansicht, dass die Quartalspauschale nicht der richtige Vergütungsmechanismus für diese Arzt-Patienten-Beziehung ist.“ (~ Interview m. Julian Simon | Managing Director der TeleClinic). Allerdings hat die Selbstverwaltung mit den neuen, jetzt in Kraft getretenen Regularien einen anderen Weg gewählt, mit der Konkurrenz umzugehen. Und die Entscheidung des SG München, gegen das die TeleClinic in Revision gehen wird, zwingt das Unternehmen zusätzlich zu Anpassungen. Mit der TeleClinic verbundene oder daran interessierte Ärzte sind entsprechend gut beraten, diesbezüglich auf dem Laufenden zu bleiben. Oder, um noch einmal den KBV-Juristen zu zitieren: „Wer Risiken vermeiden wolle, sollte vor Vertragsschluss die Ärztekammer oder KV konsultieren.“ (ÄrzteZeitung v. 21.07.2025)
ZM Online v. 07.08.2025
Anbieter TeleClinic unter Druck: Erstinstanzliches Urteil zur Telemedizin
ÄrzteZeitung v. 21.07.2025
Nach TeleClinic-Urteil: Das sollten Arztpraxen bei Anbietern von Videosprechstunden im Blick haben
Heise.de v. 01.03.2025
Ab heute wird es für Versicherte schwieriger, eine AU vom Online-Arzt zu erhalten
Personal & Arbeitsrecht | Kinderzahl für Beitragsrabatte der Pflegeversicherung wird neu erfasst
Arbeitnehmer mit mehreren Kindern unter 25 Jahren können seit Juli 2023 Beitragsabschläge beim Pflegeversicherungsbeitrag geltend machen. Da der Beitrag paritätisch gezahlt wird, ist diese Beitragsreduktion auch für Arbeitgeber interessant. Der Prozess, wie die Anzahl der Kinder ermittelt und dokumentiert wird, ist seit Juli 2025 digitalisiert und birgt daher einige neue Stolperfallen. Deshalb gilt es, auch wenn die Gehaltsabrechnungen über einen Dienstleister organisiert werden, einen kurzen Blick auf den neuen digitalen Prozess samt den einzuhaltenden Fristen zu werfen. Nicht zuletzt, weil der Arbeitgeber die Gesamtverantwortung für die Richtigkeit der Abrechnung trägt.
Hintergründe für alle, die nicht täglich mit Pflegekassenbeiträgen zu tun haben | Während Eltern mit einem Kind den Standardsatz von 3,6 % abführen, werden von kinderlosen Mitarbeiter:innen noch einmal 0,6 % mehr (= 4,2%) erhoben. Für Arbeitnehmer mit mehreren Kindern reduziert sich dagegen der Standardsatz zur Pflegeversicherung vom zweiten bis zum fünften Kind unter 25 Jahren um 0,25 % pro Kind. Für Eltern mit bspw. vier Kindern unter 25 Jahren liegt der Beitragssatz somit nur bei 2,85 %.
Zur Angabe der Kinderzahl wird in einigen Unternehmen nach wie vor auf den bei Einstellung ausgefüllten Personalfragebogen zurückgegriffen, was im Laufe der Zeit vielfach zu veralteten Daten und gegebenenfalls zu falschen Beitragssätzen führt. Diese Fehlerquelle wird in Zukunft eliminiert, da die Daten digital abgerufen werden. Grundlage ist das neue „Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung“ (DaBPV). Dabei werden die Daten von Melde- und Finanzbehörden zusammengeführt und vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) über die Lohnportale (Datev & Co.) bereitgestellt. Durch einen erstmaligen Abruf wird eine Art Abonnement angelegt, wodurch der Arbeitgeber aktiv über Änderungen hinsichtlich der Kinderzahl informiert wird. Wichtig zu wissen: Das System meldet allerdings nicht aktiv, wenn ein Kind 25 Jahre alt wird. Das Gültigkeitsdatum für den Beitragsabschlag muss der Arbeitgeber daher der initialen Meldung entnehmen und weiterhin selbst überwachen.
Für die erste Initiierung des digitalen Abrufs sind zwei Fristen entscheidend: Für die Belegschaft, die bereits vor dem 1. Juli 2025 beschäftigt war, muss ein sogenannter „Initialabruf“ bis spätestens 31. Dezember 2025 erfolgen. Bei Neueinstellungen seit dem 1. Juli 2025 gilt eine deutlich kürzere Frist: Die Meldung zum Datenabruf muss innerhalb von 7 Tagen nach Beschäftigungsbeginn vorgenommen werden. Für zurückliegende Zeiträume können Daten bis zu vier Kalenderjahre rückwirkend angefragt werden; für ältere Nachweise muss der Mitarbeiter selbst Belege erbringen.
Der Prozess ist auch für Austritte und bei Datenkonflikten klar geregelt: Verlässt ein Mitarbeiter den Betrieb, wird durch die offizielle Abmeldung bei der Sozialversicherung auch das Daten-Abonnement des Arbeitgebers automatisch beendet. Sollten die vom BZSt gemeldeten Daten von den Angaben eines Mitarbeiters abweichen (z.B. weil ein Kind steuerlich nicht erfasst ist), muss die Praxis den Sachverhalt direkt mit dem Beschäftigten klären und entsprechende Nachweise anfordern.
Arzt & Wirtschaft v. 22.08.2025
Jetzt Pflicht: Praxischefs müssen Kinderzahl der Mitarbeiter digital melden
TK v. 01.07.2025
Digitales Datenaustauschverfahren: Nachweis der Elterneigenschaft ab 1. Juli 2025
Bosch BKK v. 01.01.2025
Info- und Serviceportal für Arbeitgeber: Themenseite Pflegeversicherung (Beiträge)