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Zur Debatte um Kapitalinteressen in der Gesundheitsversorgung

Die Rolle medizinferner Finanzinvestoren in der ambulanten Versorgung ist seit etwa zwei Jahren ein Dauerstreit-Thema in Ärzteschaft und Politik. Ausgangspunkt war die hohe Dynamik bei der Entstehung von fachgleichen Zahn-MVZ seit 2016. Mit dem TSVG, das im Juli 2019 in Kraft getreten ist, wurden vor diesem Hintergrund Beschränkungen für die Gründung zahnärztlicher und Dialyse-MVZ eingeführt. Die allgemeine Befürchtung ist: Renditeorientierte Investoren, oft aus dem Ausland und meist organisiert als Private Equity Fonds kaufen sich über den Erwerb von MVZ-Ketten in die ambulante Versorung ein, und gefährden damit letztlich die Qualität der Patientenversorgung. Soweit das Vorurteil: Doch was bedeuten Investitionen in der ambulanten Medizin sowohl für die Versorger, als auch die Patienten? Der BMVZ-Vorstandsvorsitzende Dr. med. Peter Velling hat hierzu im August 2019 in der Zeitschrift ‘Gesundheits- & Sozialpolitik’ ausführlich Stellung genommen. Debatte im Gesundheitsausschuss: Im März 2020 widmete sich der Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestags dem Antrag der LINKEN “Kapitalinteressen in der Gesundheitsversorgung offenlegen.” Link zum Antrag der LINKEN vom 23.10.2019   Zentrales Anliegen des Antrages ist es, die Eigentümerstrukturen hinter den MVZ offenzulegen und ein gesondertes MVZ-Register zu schaffen, das Auskunft über die oft mehrfach verschachtelten Geselschaftsstrukturen gibt. Als Sachverständige waren zu der Anhörung unter Anderen der BMVZ-Vorstandsvorsitzender Dr. Peter Velling und BMVZ-Geschäftsführerin Susanne Müller geladen. Sie standen den Bundestagsabgeordnetne Abgeordneten Fragen und Antworten und erläuterten die vielfältigen Zusammenhänge und Bedingtheiten der Tätigkeit von MVZ und traten insgesamt dafür ein, die Unterscheidung zwischem ‘guten’ und ‘schlechten’ MVz gerade nicht von der Frage der Trägerschaft abhängig zu machen. Weiterführende Links: Deutscher Bundestag: Bericht des Ausschusses Videomitschnitt der Anhörung Wortprotokoll der Ausschusssitzung Bibliomed: Die Angst vor Investoren BMVZ-Position Gegen Marktkonzentration Der BMVZ setzt sich dafür ein, Regelungen zu schaffen, die Marktkonzentrationen, selbst wenn sie nur regional sein sollten, effektiv verhindern. Das bedeutet aus Sicht des BMVZ, dass statt mit fortgesetzten Restriktionen zu arbeiten, Rahmenbedingungen geschaffen werden, die gerade auf lokaler Ebene eine Struktur- und insbesondere eine Trägervielfalt ermöglichen. Daher fordert der BMVZ eine Erweiterung des Gründerkreises auf den Stand, wie er vor dem Jahr 2012, um lokal verankerten medizinnahen Akteuren wie Psychotherapeuten, Apothekern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen den MVZ-Betrieb zu ermöglichen. Außerdem sollten vor allem für arztgetragene MVZ Betriebhindernisse weiter abgebaut werden: Insbesondere sollte es darum gehen, für Ärzte eine Verstetigung ihrer Trägereigenschaft zu erreichen, um zu verhindern, dass ärztliche MVZ-Inhaber am Ende ihres Berufslebens mangels Alternativen beinah zwangsläufig ihr MVZ an ein Krankenhaus oder Investor veräußern müssen. Schaffung von Transparenz Im Rahmen des […]

Pauschaler Ausschluss für Arztpraxen vom Kurzarbeitergeld zeugt von Zynismus oder Ahnungslosigkeit

Der pauschale Ausschluss von Arztpraxen vom Kurzarbeitergeld ist nicht sachgerecht, da es eine Reihe von atypischen Praxisstrukturen gibt, die nicht oder kaum unter den ambulantem Schutzschirm fallen. Hintergrund sind die sehr komplexen Abrechnungsmechanismen und der Umstand, dass ärztliche Honorare sich aus verschiedenen Quellen speisen, von den nur der Teil der MGV sicher ausgeglichen wird. Der BMVZ fordert daher, die pauschal gegen Ärzte, BAG und MVZ gerichtete Anweisung an die Bundesagentur für Arbeit (BA), Kurzarbeitergeld-Anträge abzulehnen unverzüglich zurückzunehmen.   Hinweise für die Praxis:  BMVZ Arbeitshilfe zur Kurzarbeit (Stand 7. April 2020) Berichterstattung: “BA handelt „zynisch oder ahnungslos“ beim Thema Kurzarbeitergeld für Arztpraxen” Artikel aus der ÄrzteZeitung vom 28.04.2020 Pressemeldung vom 27.4.2020 als PDf öffnen Pauschaler Ausschluss von Arztpraxen vom Kurzarbeitgeld ist nicht sachgerecht   Nicht alle Praxen stehen unter dem Schutzschirm Insbesondere Praxen und MVZ, die nicht den Hauptteil ihrer Leistungen im Bereich der klassischen MGV-Leistungen (Fallpauschalen nach EBM) erbringen, haben derzeit teils massive Probleme, weil sie vom ambulanten Schutzschirm gerade nicht erfasst werden. Das sind z.B. Ärzte mit sehr hohem PKV-Anteil, D-Arzt-Praxen oder Ärzte, die hauptsächlich im Bereich des ambulanten Operierens, einer EGV-Leistung, tätig sind. Hier zu argumentieren, dass diese Praxen kein Kurzarbeitergeld (KUG) beantragen oder erhalten dürften, weil sie unter dem Schutzschirm stünden, ist deshalb entweder zynisch oder zeugt von Ahnungslosigkeit der Verantwortlichen. Die Grundannahme, auf der die BA-Anweisung erstellt wurde, ist schlichtweg falsch. Es ist wichtig, die mißbräuchliche Nutzung von Hilfen zu verhindern, aber …. Grundsätzlich ist es richtig, dass die verschiedenen Hilfen nicht dazu führen dürfen, dass Ärzte, die derzeit ihre Praxen nicht oder nur eingeschränkt offen halten, besser gestellt werden, als die vielen engagierten Kollegen, die fortgesetzt ihre Sprechstunden anbieten. Daraus jedoch die Anweisung an die BA abzuleiten, dass Arztpraxen prinzipiell kein Kurzarbeitergeld in Anspruch nehmen können, basiert auf einer fatalen Fehlinterpretation des mit dem Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz geänderten SGB V. Die BA geht fälschlicher Weise davon aus, dass Honorarverluste ausgeglichen werden, so dass kein Raum für KUG besteht. Man geht – wie dem Originaltext der Anweisung an der BA zu entnehmen ist – fälschlich davon aus, dass alle Praxen Anspruch auf Ausgleich ihrer Honorarverluste haben, so dass kein Raum für Kurzarbeitergeld bestünde. Der Schutzschirm ist gut, aber …. Anspruch besteht jedoch allein darauf, dass KVen und Kassen einer Region, den für die MGV sämtlicher Praxen bereitgestellten Gesamtbetrag nicht kürzen dürfen, sondern ausschütten und dafür regionale Verteilungsmechanismen entwickeln müssen. PKV-Einnahmen und sonstige Sonderfälle bleiben ganz außen vor. Und der Ausgleich […]

BMVZ analysiert: Honorar-Schutzschirm für Praxen und MVZ

Im Schnellverfahren wurden zwischen dem 23. und 27. März 2020 mehrere Gesetzesprojekte vom Kabinett beschlossen, im Bundestag beraten und verabschiedet sowie durch den Bundesrat gebracht. Darunter auch das Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz, das – anders als sein Titel suggeriert – alle Gesundheitseinrichtungen adressiert. Teil des Gesetzes sind in Artikel 3 auch relevante Änderungen, mit denen die Honorarverteilung im Fall von Großschadensereignissen – wie aktuell die Corona-Epedemie – angepasst wird. Ziel ist den Arztpraxen, BAG und MVZ gerade in solchen Situationen weitgehende Kalkulationssicherheit hinsichtlich des wichtigen Bereiches der GKV-Einnahmen zu garantieren.   Vollständige Analyse (PDF – 3 Seiten) zum Download für Mitglieder.   Was wird geregelt   Änderungen im SGB V neuer Absatz 3b des § 87a SGB V KVen können bei Großschadensereignissen und Epidemien befristet Ausgleichszahlungen leisten , falls das Gesamthonorar eines vertragsärztlichen Leistungserbringers gegenüber dem Vorjahrsquartal um mehr als zehn Prozent niedriger ausfällt neuer Absatz 2a des § 87b SGBV KVen haben im Benehmen mit den regionalen Kassenverbänden bei durch die Krise bedingten Fallzahlminderungen im Honorarverteilungsmaßstab zeitnah Regelungen vorzusehen, die in geeigneter Weise die Fortführung der vertragsärztlichen Tätigkeit des betroffenen Leistungserbringers ermöglichen. Vorgesehen ist grundsätzlich auch, dass die von den Kassen an die KVen geleistete MGV (morbidditätsorientierte Gesamtvergütung) auch dann in voller Höhe an die Ärzteschaft ausgeschüttet wird, wenn krisenbedingt das eigentliche Leistungsgeschehen in (einzelnen) Praxen deutlich vermindert ist. Ziel ist, den ambulanten Strukturen das wirtschaftliche Überleben zu ermöglcihen. Die Details der zu treffenden Ausgleichsregelungen werden in die Verantwortung der 17 KVen gestellt; gelten also regional. Grundsätzlich enthält das Gesetz keine näheren Vorgaben dazu, wie die Honorare zu verteilen sind. Alle Vorgaben gelten gleichermaßen für niedergelassene und angestellte Ärzte und Psychotherapeuten wie für MVZ und BAG. Zahnärzte sind durch diese Regelugnen jedoch nicht erfasst.   Bewertung aus Sicht der/des einzelnen Praxis/MVZ   Dass die KVen teilweise bereits angekündigt haben, die Abschläge für das zweite Quartal 2020 in voller Höhe auszuzahlen, macht angesichts der dargestellten Gesetzes­ände­rungen Sinn. Wenn hier von einzelnen Ärzten/MVZ aufgrund ihrer auffällig reduzier­ten Fallzahlen und Fallwerte über den Honorarbescheid hohe Rückforderungen befürchtet werden, so ist für den Moment auf die Vorgabe an die KVen, das Gesamthonorar eben nicht zurückzuhalten, sondern nach den gesondert zu schaffenden Ausgleichsregelungen in jedem Fall auszu­zahlen, zu verweisen. Dass bezogen auf den Einzelarzt dennoch mit Minderhonorierungen zu rechnen ist, ist davon unabhängig klar. Sie dürften jedoch in den allermeisten Fällen zumindest kurzfristig nicht im existenzbedrohenden Bereich liegen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass den KVen sehr bewusst ist, wie sehr ihr künftiges […]

Kapitalinteressen in der Gesundheitsversorgung – Anhörung im Bundestag

Finanzinvestoren in der ambulanten Versorgung sind seit längerem ein Thema in der Presse, der Ärzteschaft und der Politik. Die allgemeine Befürchtung: Ausländische Investoren kaufen sich über Private Equity Gesellschaften in die ambulante Versorgung ein, mit dem Ziel die Patientenversorgung auf Rendite zu trimmen. Mit ihrem Antrag “Kapitalinteressen in der Gesundheitsversorgung offenlegen” aus dem Herbst 2019, setzte die Partei DIE LINKE das Thema auf die parlamentarische Agenda. Am 04. März 2020 widmete sich der Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestags nochmals dem Antrag. Zentrales Anliegen des Antrages ist es, die Eigentümerstrukturen hinter MVZ offenzulegen und ein Transparenzregister zu schaffen, das Auskunft darüber gibt. Als Sachverständige des BMVZ waren zu der Anhörung der BMVZ-Vorstandsvorsitzender Dr. Peter Velling und BMVZ-Geschäftsführerin Susanne Müller geladen. Sie standen den Abgeordneten Fragen und Antworten und vertraten die Interessen von MVZ und kooperativen Versorgern.       Direkt zu: Stellungnahmen des BMVZ im Wortlaut   In Kürze: Antworten des BMVZ im Rahmen der Anhörung Gegen Marktkonzentration Schaffung von Strukturvielfalt: Erweiterung der Gründereigenschaften auf den Stand von vor 2012. Stärkung ärztlicher Trägerschaft: Verankerung von ärztlichen Managementgesellschaften im SGB V, die den MVZ Betrieb über die ärztliche Zulassung hinaus ermöglichen. Schaffung von Transparenz Nutzen bestehender Daten: Ausbau des Transparenzregisters und Verbesserung der Abrufbarkeit der Daten. Wissenschaftliche Basis aufbauen: Begrüßung der Ausarbeitung eines Gutachtens durch das Bundesministeriums für Gesundheit über eine mögliche Datenerfassung Evaluierung der Versorgungsqualität Patient im Mittelpunkt: Analyse der Patientenentscheidungen und der Abstimmung mit den Füßen” statt starre Vorgaben. Mitschnitt der Anhörung Zum Bericht des Ausschusses Stellungnahmen des BMVZ Fragen von Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Grüne: Was ist aus Ihrer Sicht die zentrale Stärke medizinischer Versorgungszentren? Welche Anreize können für verstärkte Investitionen in kooperative Strukturen gesetzt werden? Wie können Genossenschaften als Träger gefördert werden? Antwort BMVZ, Susanne Müller Stärken von MVZ und Anreize für Investitionen MVZ sind Türöffner für eine unglaubliche Gestaltungsvielfalt. Es wurden zum Beispiel Anstellungsverhältnisse auf Gemeinschaftspraxen übertragen, mit der Folge, dass es dort mittlerweile mehr angestellte Ärzte gibt als in MVZ. Mit MVZ ist ein großer Gestaltungsspielraum in die ambulante Versorgung gekommen, der es ermöglicht für lokale Probleme mit Hilfe von MVZ lokale Lösungen zu finden. Die Strukturvielfalt, die sich seit 2004 entwickelt hat, trägt dazu bei, dass (lokale) Akteure MVZ gegründet haben. Mit der Einschränkung der Trägervielfalt 2012 wurden diese Möglichkeiten zur Gründung stark begrenz. Mittlerweile können wir feststellen, dass das Ziel, Fremdkapital aus der ambulanten Versorgung damit rauszuhalten, krachend gescheitert ist. Wir als Verband plädieren deshalb […]

BMVZ-Stellungnahme zum ‘Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung‘

Mit dem Gesetz zur Reform der Notfallversorgung will das Bundesministerium für Gesundheit die überlasteten Notaufnahmen der Krankenhäuser entlasten. Zentraler Bestandteil der Reform sollen sogenannte Integrierte Notfallzentren kurz INZ werden. Diese sollen an ausgewählten Krankhäusern eingerichtet werden und zukünftig entscheiden, ob Patienten stationär ins Krankenhaus aufgenommen werden sollen, oder ambulant weiterbehandelt werden können.   Weiterführende Informationen: Gesundheitsministerium: Gesetz zur Reform der Notfallversorgung Referentenentwurf Stellungnahme Der BMVZ hat in einer Anhörung des Ministeriums zu der geplanten Reform am 17.02.2020 wie folgt Stellung bezogen: Der BMVZ e.V. tritt grundsätzlich dafür ein, die zersplitterte Versorgungs­landschaft durch integrative und kooperative Strukturen und Praxiskonzepte moderner zu gestalten und entsprechende Wirtschaftlichkeitsreserven zu heben. Vor diesem Hintergrund wird der Gedanke, die gegenwärtig parallel arbeitenden Bereitschafts- und Notdienststrukturen des ambulanten und des stationären Sektors unter Einbezug des Rettungswesens stärker zu verzahnen, begrüßt. Um einerseits dem tatsächlichen Patientenverhalten entgegenzukommen und anderer­seits eine effektive Steuerung zwischen stationärer und ambulanter Versorgung zu ermöglichen, wird es dabei – wie mit dem Entwurf vorgeschlagen – als sinnvoll erachtet, gemeinsame und bundesweit gleichförmige Strukturen, örtlich angesiedelt am Kranken­haus, zu schaffen. Insoweit findet der Gesetzesentwurf unsere Unterstützung. Wir geben jedoch zu bedenken, dass bei dem Konzept der Integrierten Notfallzentren (INZ) – die jederzeit, also auch tagsüber zugänglich und erreichbar und von den Patienten auch als ‚erste Anlaufstelle wahrgenommen werden sollen‘ – Überlegungen fehlen, wie Patienten, die nach der Einschätzung des INZ kein stationärer Notfall sind, medizinisch weiter geführt werden können. Bis dato ist es etwa Ärzten in Rettungsstellen nicht erlaubt, Über­wei­sun­gen z.B. zur fachärztlichen Weiterbehandlung auszustellen. Wir halten es daher für erfor­der­lich, dass ungeachtet der zu erwartenden Detailregelungen des G-BA schon jetzt gesetz­geberisch definiert wird, welche grundsätzlichen Befugnisse die Ärzte in den INZ haben sollen. In jedem Fall sollte bei der Schaffung eines quasi weiteren Sektors, wie ihn die Notfallversorgung nach der Reform darstellen würde, darauf geachtet werden, keine zusätzlichen Schnittstellenprobleme für versorgende Mediziner und betroffene Patienten zu erzeugen. Vor diesem Hintergrund halten wir es für geboten, bei der weiteren Beratung des Reformprojektes insbesondere auch die Beziehung der vielfältigen ambulanten Struk­turen, die an Krankenhausstandorten unterhalten werden, zu den neuen INZ zu bedenken und gegebenenfalls zu definieren. Zwar ist laut Gesetzesentwurf vorgesehen, dass bereits bestehende Portalpraxen in die INZ überführt werden. Nicht jedoch wird darauf eingegangen, wie allgemein die ambulante Versorgungsebene und insbesondere an Krankenhausstandorten oder in unmittelbarer Nähe tätige Arztpraxen, BAG und MVZ, ein- bzw. angebunden werden können, bzw. sollen. Gerade dies scheint jedoch – um dem übergeordneten Ziel der Schaffung einer hoch­wer­tigen aber auch […]

Fremdkapital in der ambulanten Versorgung – Ausverkauf oder notwendige Investitionen?

Immer wieder wird der Ausverkauf der ambulanten Versorgung herbeigeschrien: Sogenannte Heuschrecken, die Reihenweise Arztsitze aufkaufen und große (MVZ)-Strukturen aufbauen, um die ambulante Versorgung zu monopolisieren. Das ganze auf Kosten der Patienten und nur im Interesse der Kapitalgeber. So weit das Vorurteil. Doch was bedeuten Investitionen in der ambulanten Medizin sowohl für die Versorger, als auch die Patienten? Der BMVZ-Vorstandsvorsitzende Dr. med. Peter Velling mit einem Versuch, die Debatte zu versachlichen. Standpunkte Der Widerspruch zwischen betriebswirtschaftlichem Denken und Ethik ist sowohl in der “klassischen” Niederlassungspraxis als auch in MVZ-Strukturen grundsätzlich vorhanden. Jeder Vertragsarzt lebt die Doppelfunktion Arzt & Unternehmer. In einem MVZ werden die Rollen lediglich auf verschiedene Ebenen und Personen verteilt und damit sichtbarer. Ohne Kapital von ‘Dritten’ sind Investitionen in der medizinischen Versorgung oft nicht mehr händelbar. Kapital ist entsprechend nicht grundsätzlich ‘böse’. In der Regel zeichnen sich Kapitalflüsse in die ambulante Versorgung durch das Ziel aus, den Ertrag durch eine langfristig angelegte, gute Patientenversorgung zu erzielen. Statt daherzu versuchen, “Kapital” grundsätzlich aus der Versorgung rauszuhalten, muss systematisch eine Antwort auf die Frage gefunden werden, wie Qualität und Patientenorientierung der Versorgung unabhängig der Träger sichergestellt und kontrolliert werden kann. Moderne Versorgungsstrukturen mit einer Arbeitsteilung zwischen ‘Arzt’ und ‘Kaufmann’ bieten der jeweiligen zusätzlichen Gestaltungsspielraum, steigert die Effizienz und führt damit langfristig zu einer besseren Patientenversorgung, bzw. trägt dazu bei – bei steigendem Finanzierungsdruck – den Erhalt selbiger auf dem bestehenden hohen Niveau zu sichern. “Fremdkapital” in der ambulanten Versorgung – Ausverkauf oder notwendige Investitionen? – von Dr. med. Peter Velling, Vorstandsvorsitzender BMVZ Der Beitrag (Auszug) ist zu erst in der “G&S Gesundheits- und Sozialpolitik” erschienen. Was bedeutet es für die ärztliche Versorgung, wenn neben Ärzten im Letzten nicht nur Krankenhäuser, sondern auch medizinfremde Dritte zulässigerweise direkt oder indirekt als Leistungserbringer agieren können? Wie kann sichergestellt werden, dass die Qualität und Sicherstellung der Versorgung nicht von Kaptalinteressen erdrückt wird? Und wäre es nicht besser, dieser Entwicklung grundsätzlich einen normativen Riegel vorzuschieben? Dies war eines der beherrschenden Themen während des Gesetzgebungsprozesses zum TSVG. Wesentliche Debatten drehten sich um die Frage, ob es nicht notwendig sei, Fremdkapital gesetzlich aus der Medizinversorgung heraus zu halten. Das ist aber schon lange nicht mehr möglich. Nicht nur, dass auch die klassische Praxisübernahme von einer ‘Arztperson‘ zur anderen weit überwiegend einer Kapitalaufnahme, bisher meist als Bankkredit, bedarf. Arzt und Unternehmer – unvereinbar? Auch der Umstand, dass selbst von Ärzten immer größere Praxiseinheiten gebildet werden, verändert den Markt. Denn, wenn schon […]

Mit dem Arztgruppenfall zu einem gerechten Honorarsystem

Seit der Einführung des Behandlungsfalls haben MVZ und andere kooperativ tätige Strukturen, mit einem Problem zu kämpfen: Erbrachte ärztliche Leistungen werden in MVZ / BAG nicht in entsprechendem Maße honoriert, wie in Einzelpraxen. Der BMVZ setzt sich dafür ein, die Diskriminierung gegenüber kooperativen Strukturen zu beenden. Der Beitrag zeigt Hintergründe und Lösungswege für ein gerechteres und transparentes Abrechnungssystem.