Im Schnellverfahren wurden zwischen dem 23. und 27. März 2020 mehrere Gesetzesprojekte vom Kabinett beschlossen, im Bundestag beraten und verabschiedet sowie durch den Bundesrat gebracht. Darunter auch das Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz, das – anders als sein Titel suggeriert – alle Gesundheitseinrichtungen adressiert.
Teil des Gesetzes sind in Artikel 3 auch relevante Änderungen, mit denen die Honorarverteilung im Fall von Großschadensereignissen – wie aktuell die Corona-Epedemie – angepasst wird.
Ziel ist den Arztpraxen, BAG und MVZ gerade in solchen Situationen weitgehende Kalkulationssicherheit hinsichtlich des wichtigen Bereiches der GKV-Einnahmen zu garantieren.
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Was wird geregelt
- neuer Absatz 3b des § 87a SGB V
KVen können bei Großschadensereignissen und Epidemien befristet Ausgleichszahlungen leisten , falls das Gesamthonorar eines vertragsärztlichen Leistungserbringers gegenüber dem Vorjahrsquartal um mehr als zehn Prozent niedriger ausfällt - neuer Absatz 2a des § 87b SGBV
KVen haben im Benehmen mit den regionalen Kassenverbänden bei durch die Krise bedingten Fallzahlminderungen im Honorarverteilungsmaßstab zeitnah Regelungen vorzusehen, die in geeigneter Weise die Fortführung der vertragsärztlichen Tätigkeit des betroffenen Leistungserbringers ermöglichen. - Vorgesehen ist grundsätzlich auch, dass die von den Kassen an die KVen geleistete MGV (morbidditätsorientierte Gesamtvergütung) auch dann in voller Höhe an die Ärzteschaft ausgeschüttet wird, wenn krisenbedingt das eigentliche Leistungsgeschehen in (einzelnen) Praxen deutlich vermindert ist. Ziel ist, den ambulanten Strukturen das wirtschaftliche Überleben zu ermöglcihen.
- Die Details der zu treffenden Ausgleichsregelungen werden in die Verantwortung der 17 KVen gestellt; gelten also regional. Grundsätzlich enthält das Gesetz keine näheren Vorgaben dazu, wie die Honorare zu verteilen sind.
- Alle Vorgaben gelten gleichermaßen für niedergelassene und angestellte Ärzte und Psychotherapeuten wie für MVZ und BAG. Zahnärzte sind durch diese Regelugnen jedoch nicht erfasst.
Bewertung aus Sicht der/des einzelnen Praxis/MVZ
- Dass die KVen teilweise bereits angekündigt haben, die Abschläge für das zweite Quartal 2020 in voller Höhe auszuzahlen, macht angesichts der dargestellten Gesetzesänderungen Sinn.
- Wenn hier von einzelnen Ärzten/MVZ aufgrund ihrer auffällig reduzierten Fallzahlen und Fallwerte über den Honorarbescheid hohe Rückforderungen befürchtet werden, so ist für den Moment auf die Vorgabe an die KVen, das Gesamthonorar eben nicht zurückzuhalten, sondern nach den gesondert zu schaffenden Ausgleichsregelungen in jedem Fall auszuzahlen, zu verweisen.
- Dass bezogen auf den Einzelarzt dennoch mit Minderhonorierungen zu rechnen ist, ist davon unabhängig klar. Sie dürften jedoch in den allermeisten Fällen zumindest kurzfristig nicht im existenzbedrohenden Bereich liegen.
- Insgesamt ist davon auszugehen, dass den KVen sehr bewusst ist, wie sehr ihr künftiges Verhalten bei der Behandlung und Bewertung des aktuellen Leistungsgeschehens darüber entscheidet, dass die vertragsärztlichen Strukturen die Krise überstehen.
- Gleichwohl verdeutlicht die Warnung, die die KBV an das Ende ihrer ersten Einschätzung des ‚ambulanten Rettungsschirms‘ stellt, das elementare Dilemma jeden Arztes, bzw. MVZ hinsichtlich seiner individuellen wirtschaftlichen Kalkulationssicherheit.
Dokumente und Berichte
Gesetz im Volltext
(Bundesgesetzblatt v. 27.3.2020)
Kommentierung der KBV v. 27.3.2020
Schutzschirm für Praxen beschlossen
ÄrzteZeitung v. 27.3.2020:
Länderkammer gibt grünes Licht für Corona-Sozialschutz-Paket