Honorarabsenkung der Psychotherapie ab 1. April | Ein systemischer Testballon für das Zumutbare
4,5 % Minus: Das ist das für alle vertragsärztlichen Psychotherapeut:innen negativ-relevante Verhandlungsergebnis der jüngsten Sitzung des (Erweiterten) Bewertungsausschusses. Genau um diesen Anteil werden die Punktwerte aller Leistungen des EBM-Kapitels 35.2.1 mit Geltung ab dem zweiten Quartal abgesenkt. Der Beschluss wurde gegen die Stimmen der KBV gefasst. Das Ergebnis ist kurz gesagt, dass die Honorare für psychotherapeutische Leistungen spürbar abgewertet werden, auch wenn mit Rückwirkung zum Jahresbeginn die Strukturzuschläge um 14,5 % steigen. Die Abwertung erfolgte auf Antrag des GKV-Spitzenverbands, der monierte, dass die Psychotherapeuten zuletzt unverhältnismäßig hohe Zuwachsraten gehabt hätten, und der sogar eine Absenkung um 10 % gefordert hatte. (~ 9. Februar: Krankenkassen wollen in einem Bereich wohl drastisch kürzen – Ärzte wüten: „unverantwortlich“)
Praktisch bedeutet der Beschluss, gemäß erster Berechnungen, dass Psychotherapiepraxen, die aufgrund des abgerechneten Leistungsumfangs den vollen Strukturzuschlag erhalten, unterm Strich mit 2,8 % weniger Honorareinnahmen rechnen müssen. Wie die einzelnen GOP konkret hinsichtlich ihres Punktwertes reduziert werden, lässt sich im Beschluss auf den Seiten 1 – 6 oben entnehmen. Die KBV kritisiert allerdings weiterhin, dass es keinerlei Belege gäbe, die diese Kürzung rechtfertigen und dass das herangezogene Berechnungsverfahren nachweislich Mängel aufweise (~ KBV-Praxisnachricht v. 12. März). Als Kompromiss ist daher auch Teil des Beschlusses, dass „der Bewertungsausschuss bis zum 30. September 2026 ein Konzept zur Weiterentwicklung des Modells zur Prüfung der Angemessenheit der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen [prüft].“
Letztlich steht im Hintergrund der GKV-Kürzungsinitiative die Frage der Auslegung einer BSG-Entscheidung von 1999, mit der angeordnet worden war, dass Psychotherapeut:innen so viel verdienen können müssen, wie die niedrigst dotierten Facharztgruppen, etwa Gynäkologie oder HNO. Die Bundespsychotherapeutenkammer beklagt entsprechend: „Die Krankenkassen missbrauchen nun dieses Instrument, um ein ‚Mindesthonorar‘ in eine ‚Obergrenze‘ umzuinterpretieren.“ (~ Pressemitteilung v. 12. März) Darüber, inwieweit der Beschluss über die Honorarabsenkung, im rechtlichen Sinne ein Missbrauch darstellt, wird vermutlich am Ende erneut das BSG urteilen. Klage hat die Deutsche Psychotherapeuten-Vereinigung (DPtV) bereits angekündigt (~ Quelle).
Dass diese Konsequenz auch dem Bewertungsausschuss klar war, belegt die ausführlich begründete Entscheidung zum Sofortvollzug: „Die Anordnung des Sofortvollzugs ist verhältnismäßig. Sie ist geeignet und erforderlich, um sicherzustellen, dass der Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses rechtzeitig Wirkung entfaltet. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich.“ Und: „Im Fall einer Klage … könnte diese Absenkung bei Annahme einer aufschiebenden Wirkung zunächst nicht vollzogen werden. Wenn die Klage im Ergebnis keinen Erfolg hat, müsste eine aufwendige Rückabwicklung der überzahlten Honorare erfolgen, …“ Sprich: Es wurde vom Erweiterten Bewertungsausschuss die Abwägung getroffen, dass es einfacher sei, in Abhängigkeit davon, wie das BSG in einigen Jahren entscheiden wird, zu wenig gezahlte Honorare später nachzuzahlen, als etwaig zu viel gezahlte Honorare von den Therapeuten zurückzufordern.
Dabei gibt es im Detail einen weiteren Grund, den Beschluss kritisch zu sehen. So wurden für die Berechnung der psychotherapeutischen Honorarhöhe in 2026 zum Vergleich die Arzthonorare der Jahre 2023/24 herangezogen, und damit der zwischenzeitliche Anstieg des Orientierungspunktwertes um 6,8 % ignoriert. Dies allerdings ist tatsächlich im SGB V auch genauso vorgesehen – denn gesetzliche Basis ist die jeweils aktuell vorliegende Kostenstrukturerhebung des Statistischen Bundesamtes (~ mehr dazu) und die hinkt naturgemäß mindestens ein bis zwei Jahre hinterher.
Die Kassen als Urheber ficht das alles nicht an. Im Gegenteil! Wie die Pressemeldung vom 12. März, aber vor allem auch die als Faktenpapier deklarierte Positionierung vom 11. Februar 2026 (PDF | 4 Seiten) zeigen, sehen sich die Kassen nicht nur im Recht, sondern praktisch zur Honorarkürzung verpflichtet: “… seit dem Jahr 2013 [sind] die durchschnittlichen Honorare je Vollzeitäquivalent für psychotherapeutische Leistungen um 52 Prozent gestiegen, im Vergleich zu 33 Prozent bei den übrigen ärztlichen Fachgruppen. Die Möglichkeit zur Absenkung wurde in den letzten zwei Jahren nicht genutzt und hat jetzt erstmalig Anwendung gefunden.“ Die nonchalante Feststellung‚ dass das Absenkungspotential in den vergangenen zwei Jahren bei gleicher Begründungslage nicht genutzt wurde, aktuell aber schon, zeigt allerdings auch die Ambivalenz des Kassenhandelns. Man kann sich gut vorstellen, wie die GKV-Verhandler jedes Jahr überlegt haben, ob sie es wagen könnten, Honorarkürzungen zu fordern und dann doch davon Abstand nahmen, weil zu befürchten war, dass der dadurch entfachte Sturm zu groß würde. Was die Frage aufwirft, weshalb diese Abwägung 2026 zum ersten Mal anders ausfiel. Hat es mit der Personalie Warken zu tun oder schlichtweg damit, dass die Defizite und damit die Einsicht in auch drastische Sparnotwendigkeiten inzwischen höher ist?
So oder so: Im Ergebnis ist das aktuelle Beschlussergebnis zu den Psychotherapiehonoraren ein Politikum, das einerseits die Ärzteschaft im Protest gegen die Kassen näher zusammenbringt und andererseits das BMG in eine komplexe Zwickmühle zwingt. Denn das Ministerium hat gemäß § 87 Absatz 6 SGB V das Recht, innerhalb einer 2-Monatsfrist jeden Beschluss des Bewertungsausschusses zu beanstanden. Die Frage also, wie sich die Ministerin dazu positioniert, ist eine überaus spannende. So gesehen kann das Kassenhandeln auch einfach als doppelter Testballon interpretiert werden: 1) In Richtung Arztverbandwesen dazu, wie ausgeprägt der Protestwille ist, bzw. wie viel Zumutung gerade noch hingenommen wird? Und 2) in Richtung BMG zur Frage, wie ernst es Nina Warken mit der Ankündigung ist, dass „Reformen dieses Umfangs heißt: Alle leisten einen Beitrag.“ (~ Quelle) Und ob sie meint, dass das nicht nur Nullrunden, sondern tatsächlich auch Kürzungen einschließen sollte.
ZDF Heute v. 13.03.2026
“Falsches Signal“ an Patienten: Weniger Geld für ambulante Psychotherapie
Ärzteblatt v. 12. + 13.03.2026
Honorarkürzung für Psychotherapeuten beschlossen
Absenkung der psychotherapeutischen Honorare stößt auf massive Proteste
Beschlussunterlagen | Bewertungsausschuss v. 11.03.2026
Beschluss zur EBM-Änderung (PDF | 10 Seiten) | Entscheidungserhebliche Gründe (PDF | 5 Seiten)
Update der ICD-10-Kodierhilfe mit neuen Features + die Frage: Wo bleibt eigentlich der ICD-11?
Das Zi hat seine Kodierhilfe für den ICD-10GM einem Update unterzogen. Durch die jährlichen Updates soll neben der fachlichen Anpassung auch die Funktionalität dieses zusätzlichen Kodier-Unterstützungsangebotes erweitert werden. Wer die Zi-Kodierhilfe also länger außer Acht gelassen hat, sollte einen Blick riskieren. Überdies bahnt sich am Horizont der ICD-11 an, also die Weiterentwicklung des ICD-10. Die bereits 2019 von der WHO beschlossene und 2022 in Kraft getretene Neuauflage hinkt in der deutschen Umsetzung ICD-11GM (german modification) massiv hinterher. Mit der Umstellung auf ICD-11 werden allerdings erhebliche Änderungen im Aufbau des ICD einhergehen. Perspektivisch wird die Umstellung auch Auswirkungen auf den Praxisalltag haben, weshalb sich ein Blick gen Horizont lohnt.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Zi-Kodierhilfe und der KBV-Kodierleitfaden zwei unterschiedliche Dinge sind. Mit der Verschärfung der Kodieranforderungen im TSVG wurde die KBV verpflichtet, einen Kodierleitfaden zu entwickeln, der am 1.1.2022 bereitstand und in die PVS-Systeme integriert wurde. Die Zi-Kodierhilfe ist ein zusätzliches, kostenfrei nutzbares Angebot, das ausschließlich Browser- bzw. appbasiert funktioniert. Zu den Features gehören: 1.) Der fachgruppenspezifische Thesaurus. Darin werden für die 16 Fachgruppen die häufigsten Kodierungen zusammengefasst. 2.) Die Kodierhilfe, die direkt in einem Browserfenster oder über die App lädt. Darin enthalten ist in den oberen Reitern auch der ICD-Explorer, der die hierarchische Aufschachtelung des ICD-10 gut darstellt und mit Zusatzinfos unterfüttert. 3.) Zi-Manuale für die Kodierung von komplexen Krankheitsbildern. Momentan sind darin aufgeführt: HIV, Demenz, Covid-19, Infektanfälligkeit und Immundefekt. Als Zugang zu den drei Angeboten empfiehlt sich die Themenseite des Institutes (~ Zi-Kodierung).
Nach Aussagen des Zi und der KBV soll das Angebot zusätzliche Informationen bereitstellen und eine genauere Kodierung ermöglichen. Die KVNO beschreibt den Nutzen wie folgt: „Über die Suchfunktion sollen Praxen schnell und effizient zum richtigen ICD-Kode gelangen und erhalten bei Bedarf zusätzliche Kodierhinweise.“ (~ KVNO Pressemeldung v. 09.02.2026) Welchen Mehrwert die Zi-Kodierhilfe wirklich im Praxisalltag bietet, kann nicht wirklich beantwortet werden, da offizielle Zahlen zur Nutzung fehlen. Als etwas unspezifischen Mehrwert, weist die KBV in einem kleinen Aufklärungsvideo (~ KBV-Themenseite: Kodieren) darauf hin, dass eine spezifische Kodierung auch Auswirkungen auf die Morbiditätserfassung und damit – ganz am Ende der Wirkkette – auch auf die Vergütung hat. Das Argument lässt sich nicht von der Hand weisen, berücksichtigt aber nicht den zusätzlichen Zeitaufwand beim Arzt. Wer die Zi-Kodierhilfe bisher nicht genutzt hat, müsste evaluieren, ob durch die ‚on-top‘ Verwendung des Angebots tatsächlich ein Mehrwert entsteht. Trotz des älteren Erscheinungsdatums fasst der Artikel „ICD-10-GM: Spezifisch kodieren lohnt sich“ das Thema gut zusammen.
Wo bleibt ICD-11?
Bereits 2019 hat die WHO die Weiterentwicklung des ICD-10 zum ICD-11 verabschiedet. Damit geht ein neuer Ansatz in der Systematisierung einher. Nach Aussagen der WHO soll die neue Kodierung gar ein ‚Reset des Systems‘ sein. Es bleibt zwar bei der grundlegend hierarchischen Struktur des ICD-10, allerdings können Bezüge zwischen Erkrankungen und Symptomen, Funktionen und Körperstellen abgebildet werden. Möglich wird dies durch die Reduktion auf wenige Stammkodes und zahlreiche Erweiterungskodes. Eine gute Aufbereitung zu den Wirkmechanismen und Chancen der ICD-11‑Umsetzung bietet das Paper von Broich et al.: ~ ICD-11 Einführung in Deutschland: Gemeinsam die Chance nutzen.
Nun kommt allerdings die entscheidende Frage: Wann wird die ICD-11GM in Deutschland umgesetzt? Das ist bis dato nicht absehbar. Das zuständige BfArM schreibt auf seiner Webseite: „Der konkrete Zeitpunkt einer Einführung der ICD-11 in Deutschland zur Mortalitätskodierung steht noch nicht fest.“ (~ abgerufen am 10.03.2026) Laut WHO sollen aber ab 2027 alle Todesursachen weltweit nach dem ICD-11 verschlüsselt werden. Zudem ist nicht ganz klar, bis zu welchem Zeitpunkt der ICD-10 weiterhin Updates erhält. Deutschland ist also im Zugzwang.
Ferner ist nicht ansatzweise klar, welchen Aufwand, zum Beispiel durch Schulungen, es benötigen wird, damit die neue Kodierung im Praxisalltag flüssig genutzt werden kann. Momentan steht zwar eine deutsche Testversion des ICD-11 zur Verfügung, die aber noch wenig Mehrwert hat, solange alle anderen Tools auf dem ICD-10 basieren (~ ICD-11 in Deutsch – Testversion). Auf jeden Fall sollten Praxisverantwortliche berücksichtigen, dass die Kodierung in den kommenden zwei Jahren ein Thema werden wird.
Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung
Themenseite: Kodierung
Doc-Check
Themenseite ICD-11
DGKJP-Online-Vortrag, 16.04.2025
Einführung in die ICD-11: Wesentliche Änderungen gegenüber ICD-10 und ihre klinische Relevanz
WHO (Update v. 12.02.2025)
ICD-11 Implementation
NIS2 | 62 % der verpflichteten Unternehmen fehlen am Stichtag – Drohen unmittelbare Sanktionen?
Mit dem 6. März ist die Registrierungsfrist für alle NIS2-betroffenen Unternehmen verstrichen. Wie zu erwarten war, hat sich bis dahin jedoch nur eine Minderheit der durch die NIS-Gesetzgebung neu verpflichteten Unternehmen auf der zugehörigen BSI-Plattform angemeldet. Die Rede ist von 11.500 Registrierungen zum Stichtag bei knapp 30 Tausend als meldepflichtig vermuteten Unternehmen, zu denen auch größere Praxen und MVZ zählen. Bei Verstößen gegen die Registrierungs- und Meldepflicht drohen aufsichtsrechtliche Konsequenzen sowie Bußgelder zwischen 100 Tausend und 20 Millionen Euro. Daher stellt sich die Frage, wie sich das BSI als federführende Behörde angesichts der großen Menge an Verstößen nun verhält.
In der ÄrzteZeitung hat der BMVZ am 6. März moniert, dass „man nicht … dermaßen komplexe und mit Unklarheiten behaftete Vorgaben machen und dann hoffen [könne], dass innerhalb von zwei Monaten überall Kapazitäten frei gemacht werden, um fristgerecht den neuen Pflichten nachzukommen.“ Deshalb dürfe auch „der heutige Tag keinesfalls als Frist genommen werden, um die im Gesetz verankerten Sanktionen scharf zu stellen“. Ob das Bundesamt beabsichtigt, nun in großem Stil Bußgelder zu verhängen, schreibt die Zeitung weiter, sei jedoch ungewiss. Der Behördensprecher habe hierzu lediglich erklärt: „Eine Verlängerung der Anmeldefrist ist nicht möglich.“ (~ Quelle) Allerdings wird die Behörde auch mit dem Satz zitiert, dass man erwarte, „dass die noch offenen Registrierungen im 1. Halbjahr 2026 nachgeholt werden,“ was nicht wirklich danach klingt, als wollte man sofort die harte Sanktionskeule zücken.
An anderer Stelle ist zu lesen: „Dem BSI ist bewusst, dass die Prüfung der Betroffenheit und die zweistufige Registrierung im Einzelfall aufwendig sein kann, … Für Konzernregistrierungen und für die Registrierung kritischer Komponenten werde man daher in Kürze weitere Hilfestellungen veröffentlichen.“ (~ Security-Insider v. 10. März) Eine spannende Aussage, die auch auf Klinik-MVZ und überregionale MVZ-Ketten zielt, da das Konzernthema eine relevante Rolle bei der Frage des Ob der Registrierungsverpflichtung spielt. Wenn aber relevante Hilfestellung erst nach Fristende veröffentlicht werden, deutet das zusätzlich darauf hin, dass das BSI zumindest nicht als erstes an Strafzahlungen zu denken scheint.
Aufklärung und Hilfestellung statt Sanktion wäre auch deshalb der richtige Ansatz, weil branchenübergreifend zahlreiche vor allem kleine und mittelgroße Unternehmen nach wie vor noch nicht einmal wissen, dass sie unter die NIS2-Regelungen fallen. Eine Umfrage von Schwarz Digits, die am 6. März veröffentlicht wurde, hat ergeben, dass im Besonderen umsatzstarke Kleinunternehmen (10 bis 49 Mitarbeiter, über 10 Millionen Euro Umsatz), zu 92 % eine Betroffenheit fälschlicherweise ausschließen (~ Quelle). Runtergebrochen auf die vertragsärztliche Versorgung meint das z.B. Gemeinschaftspraxen und MVZ der kostenintensiven nephrologischen oder radiologischen Versorgung: NIS2 im Gesundheitswesen: Sensibilisierung auch für kleinere Einrichtungen nötig.
Allerdings sind die Deutschen Unternehmen mit dieser Fehleinschätzung nicht allein. Für Österreich wird am 10. März vermeldet: „Nur rund die Hälfte der befragten Unternehmen sieht sich korrekt selbst als NIS2-relevant. Ein Viertel geht davon aus, nicht betroffen zu sein, weitere 26 Prozent können dies nicht einschätzen. Befragt wurden ausschließlich Organisationen mit mehr als 50 Mitarbeiter:innen, die grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.“ (~ Cyber-Sicherheitsrichtlinie NIS2: trotz hoher Bekanntheit viele Fragezeichen) Im Ergebnis kann davon ausgegangen werden, dass das BSI – wie vermutlich auch die Aufsichtsbehörde im Nachbarland – in nächster Zeit vor allem bestrebt sein wird, die Zahl der Registrierungen weiter zu erhöhen, ohne indes unmittelbar Bußgelder zu verhängen.
Allerdings sollte diese Schlussfolgerung kein Unternehmen dazu verleiten, die Befassung mit NIS2 trotz Verpflichtung schleifen zu lassen. Denn klar muss sein: Seit 6. Dezember 2025 ist Cybersicherheit eine Managementaufgabe, die die Unternehmensgeschäftsführung direkt in Haftung nimmt: „Mit NIS2 entsteht ein Haftungsregime, das organisatorische Verantwortung in individuelle Verantwortlichkeit überführt. Geschäftsleitungen müssen nachweisen, dass Entscheidungen zur Cybersicherheit informiert und angemessen getroffen wurden. Dies verändert die Risikokultur grundlegend. Cybersecurity entwickelt sich zur Managementdisziplin, die finanzielle, technische und operative Aspekte verbindet.“ (~ Schwachstelle Governance: Wo die NIS2-Umsetzung wirklich scheitert)
Wer diesbezüglich noch einmal eine pointierte Zusammenfassungen über die neuen Pflichten der ‚wichtigen Unternehmen‘ und den sich daraus ergebenden To Dos benötigt, sei auf die aktuelle BMVZ-Arbeitshilfe verwiesen: NIS 2 – Eine Übersicht zu den Pflichten und Fristen | Worum geht es? Warum der Aufwand?
Versicherungsbote v. 06.03.2026
Cyberversicherung unter NIS-2: Wo bestehende Verträge plötzlich kritisch werden
ÄrzteZeitung v. 06.03.2026
NIS2-Anmeldefrist beendet – „betroffene MVZ und BAG oft überfordert“
Security-Insider v. 13.02.2026
Podcast: Wer haftet bei Verstößen gegen NIS2?
Aktualisierte TI-Roadmap | Verschiebung, Weiterentwicklungspläne + ein Tool zum Problemmonitoring
Nicht wenige Ärzt:innen und Praxisverantwortliche, die derzeit über die TI, die ePA oder über das Wirrwarr um die verschiedenen Kartentauschanlässe nachdenken, verfallen ungewollt in Schwermut angesichts der Vorstellung, was eine stabil funktionierende Digitalisierung bewirken könnte, im Vergleich zu dem, was die Realität diesbezüglich bietet. Ob es da hilft, dass auch die gematik in Person des Geschäftsführers Florian Hartge klagt, dass man selbst unzufrieden mit der Stabilität und Leistung der TI sei? (~ Gematik: „Wir bemühen uns sehr stark“ um Stabilität der TI) Fraglich ist allerdings, ob das kürzlich vorgelegte Update der ‚TI-Roadmap‘ hier große Änderungen erwarten lässt. Realitätsnäher ist daher möglicherweise das Open-Source-Projekt ‚TI-Monitoring‘, mit dem Störungen übersichtlicher und teils schneller sichtbarer werden als durch die gematik-Newsroom.
„Oft sei sein System eine Viertelstunde schneller als die Mail-Meldungen der gematik – 15 Minuten sind in einer großen Einrichtung enorm viel Zeit,“ sagte Mitte Februar der hauptberuflich für die Uniklinik Hamburg tätige Lukas Schmidt-Russnak (~ mehr über). „Wenn Sie pro Stunde viele Aufnahmen haben oder Patienten mit E-Rezept in die Apotheke schicken, macht es einen großen Unterschied, ob Sie eine Störung sofort sehen – oder erst, wenn die Telefone heißlaufen.“ (~ Quelle) Und, so gesehen, kommt es beinah einer Richtungsentschiedung gleich, ob Sie sich als Leser in Konsequenz dieses Textes zuerst das Störungsmeldungstool ansehen, zu dem die Fachpresse bereits im letzten Sommer ausführlich berichtet hat (~ heise.de v. 29.08.2025), oder primär neugierig auf den aktualisierten TI-Fahrplan sind … Man müsste das glatt mal monitoren … ;-)
Die gematik-Roadmap kommt jedenfalls sehr kleinteilig daher. Es gibt sie als unübersichtlichen Einseiter, als auf sechs Seiten gestreckte Fassung sowie als filterbare Excelübersicht und in der grafisch aufbereiteten Version des TI-Experten Mark Langguth (~ aufbereitete Roadmap | LinkedIn-Post), an den sich einige eventuell Im Kontext seines Vortrags beim letztes BMVZ PRAKTIKERKONGRESS erinnern (~ Vortragsdoku v. 07.10.2025). Der Inhalt ist allerdings in allen Versionen für den Durchschnittsbetrachter gleichermaßen unaufregend, weil wenig belastbar. Die Legende enthält ausdrücklich den Hinweis, dass es sich um „Plandaten“ handelt. Ganz abgesehen davon, dass in diesen „Plandaten“ aus Sicht des vertragsärztlichen Anwenders für 2026 keine relevanten Schritte vorgesehen sind. Was bedeutet, dass sich die Pläne für die Volltextsuche und für das Projekt eMedikationsplan in der ePA wohl auf 2027 verschieben. Bisher waren sie stets für die zweite Jahreshälfte 2026 angekündigt worden (~ KBV v. 06.11.2025).
Hauptprojekt des Jahres 2026 soll die PoPP-Funktionalität des eRezeptes sein – dabei geht es jedoch um den Einlöseweg nachdem das Rezept die Arztpraxis verlassen hat: Grundwissen – CardLink, GesundheitsID und PoPP. In 2027 soll es zwei Funktionalitäts-Updates der ePA geben. Alle inhaltlichen Weiterentwicklungen des eRezeptes sollen dagegen nicht vor 2028 kommen. So wird der Rollout des eBTM beispielsweise für das erste Quartal 2028 angekündigt. Auffällig sind in dem Kontext regelrechte Klumpungen der Implementierungsphasen rund um den Jahreswechsel 2027/28. Das betrifft alle Projekte zum eRezept, wie auch die digitale Heil- und Hilfsmittelverordnung, aber auch Folgearbeiten bei KIM und TIM. Die erwartete eÜberweisung hat dagegen gar keine Frist und wurde mit dem Vermerk „Portfolioentscheidung ausstehend“ versehen. In Anbetracht der drohenden Fristen 2029 und 2030, die durch den EHDS (~ European Health Dataspace) im Raum stehen, ist es zudem beachtlich, dass einige Projekte, wie die ‚Gesundheits-ID‘, gar keine Terminierung haben.
Wer zu den einzelnen Teilprojekten mehr Informationen, bzw. eine Projekt- und Zielbeschreibung sucht, findet diese in den etwa mittig im gematik-Beitrag zur Roadmap als Auslappmenu unter der Überschrift ‚Releaseinfomationen‘ (~ direkt zu). Insgesamt deutet diese Überholung der Roadmap auf eine absehbare Stressphase für Praxen und MVZ in 2028 hin. Eine alternative Deutung wäre allerdings, dass die gematik teilweise nur terminliche Platzhalter gewählt hat, was den versprochenen Mehrwert der ePA immer weiter hinausschieben würde.
Apotheke Adhoc v. 12.03.2026
Wechsel in der zweiten Jahreshälfte | PoPP: CardLink-Nachfolger auf der Zielgeraden
ÄrzteZeitung v. 28.02.2026
Digitale Prozesse in der Arztpraxis neu denken | Interview mit der Leitung Abt. Versorgung der gematik
änd – Ärztenachrichtendienst v. 18.02.2026
Hobby-Projekt: Open-Source-Tool macht TI-Störungen transparenter
Gemeinsames Gegeneinander | Eine Draufsicht auf das politische Stellungsspiel der Selbstverwaltung
Während das BMG – zumindest auf dem Papier – die großen Reformen des Gesundheitssystems plant, vernimmt man vonseiten der Selbstverwaltungspartner und Leistungserbringer zurzeit nur ein beunruhigendes Getuschel. Beunruhigend, weil es den Anschein hat, dass die unterschiedlichen Sektoren des Gesundheitswesens in die alte Falle des divide et impera laufen. Ob jemand diese Falle bewusst aufgestellt hat, sei erst einmal dahingestellt. Dennoch lohnt es sich, ein Schlaglicht auf die Ambitionen der politischen Akteure und mögliche Konsequenzen zu werfen, die sich aus der großen Uneinigkeit für den kleinen Praxisalltag ergeben.
Vorab ist festzuhalten, dass die Krise des Gesundheitssystems nach wie vor nicht ansatzweise so in der öffentlichen Wahrnehmung stattfindet, wie es angemessen wäre. Bis auf das Thema der steigenden GKV-Beiträge findet der Krisenmodus der Gesundheitswirtschaft wenig Beachtung, obwohl über 16 Prozent aller Erwerbstätigen in Deutschland darin beschäftigt sind. (~ Quelle) Womöglich hängt dies auch mit den internen Querelen zusammen, die Außenstehenden nur schwer zu vermitteln sind.
In Anbetracht dieser Querelen war die gemeinsame Pressekonferenz von KBV, KZBV, ABDA und der DKG vom 11. April 2024 für alle Branchenkenner ein Novum (~ ‚Eminenzbasierte Gesundheitspolitik‘ | PRAXIS.KOMPAKT KW14/2024) Von der öffentlichen Wahrnehmung ebenfalls nahezu vollends ignoriert, ist heute von dem gemeinsamen Schulterschluss der großen Interessenvertretungen, die sich 2024 gegen Lauterbachs Politik des bewussten ‚Nicht-Zuhörens‘ verbündet hatten, wenig übrig. Nun ließe sich schlussfolgern, dass die amtierende Regierung ja zum ordentlichen Dialog einladen würde, was Frau Warken in zuverlässiger Regelmäßigkeit betont; allerdings lassen sich die Früchte dieses Dialogs bisher schwerlich erkennen. Drei konkrete Beispiele dazu:
1.) Die Vorhaltepauschale: Bekannt ist, dass es einen „Abschlag für Hausarztpraxen [gibt], die weniger als zehn Schutzimpfungen im Quartal durchführen. Ihre Vorhaltepauschale wird um 40 Prozent gekürzt, da Impfen zur hausärztlichen Grundversorgung gehört.“ (~ KBV Praxisnachrichten v. 19.08.2025). Wir hatten darüber bereits ausführlich berichtet (~ Neuregelung der Vorhaltepauschale ab Januar 2026 | Minimales Ergebnis bei maximalem Aufwand v. KW 34, 2025). Die epidemiologisch sinnvollen, aber anderweitig fragwürdigen Konsequenzen, die sich aus dieser Mindestregelung ergeben, werden zusätzlich konterkariert durch den ausdrücklichen politischen Wunsch, die Impfungen als pharmazeutische Dienstleistung zu etablieren. Das hat die KBV ihrerseits erkannt und schießt lautstark gegen die pDL im Allgemeinen. Wünschenswert wäre hier eine Erinnerung an den Schulterschluss von 2024. Im Idealfall würde man mit der Apothekenvertretung ein gemeinsames Angebot an das BMG formulieren, das eben nicht auf Dualität des Versorgungsangebots ‚Impfen‘ basiert.
2.) Innerhalb des ambulanten Sektors wird gegenseitig kräftig an den Stühlen gesägt. Mit der Ankündigung des Primärversorgungssystems überschlagen sich nicht nur die Ideen, wie man unter neuem Namen alles beim Alten belassen kann, sondern der Hausärzteverband wittert eine erhebliche Standesaufwertung. Gleichzeitig werden die Stimmen immer lauter, die das Modell der Selektivverträge mit den Kassen, nach dem HZV-Modell, als ‚das Zukunftsmodell‘ beschreiben. Fakt ist: Beide dieser Anwandlungen untergraben die Autorität der KVen und der KBV als Verhandlungspartner der Selbstverwaltung.
Ob dieser Schritt – quasi eine Orientierungsphase der ärztlichen Vertretungsorgane – notwendig ist, damit auch die KVen und die KBV alte Pfade verlassen und etwa kooperative Strukturen endlich mehr in den Fokus nehmen, wird sich zeigen. Im Hier und Jetzt bedeutet es aber, dass die KBV gezwungen ist, ihre Wirkmacht ‚nach innen‘ zu schützen. Nach Außen tritt KBV-Chef Gassen mit radikalen Forderungen auf, wie der Abschaffung der freiwilligen Zusatzleistungen der GKVen (~ merkur v. 23.02.2026), oder seiner Forderung nach der Abschaffung der Telefon-AU.
Letztere hatte zu einem sofortigen Aufbegehren des Hausärzteverbandes geführt. (~Telefon-AU: Kassenärztliche Vereinigungen der Länder widersprechen KBV-Chef Gassen | ÄrzteZeitung v. 20.01.2026)
Dieses Vorpreschen der KBV-Spitze ließe sich legitimerweise unter dem Gesichtspunkt des Aufmerksamkeits- und Machterhaltes betrachten. Die Wirkmacht dieser Forderung in Richtung der Kassen ist aktuell aber: nahezu null. Konfliktpotenzial nach innen hingegen: hoch. Gleichzeitig lässt die KBV zu, dass die durchgesickerte Forderung des GKV-SV nach einer pauschalen Abwertung der PT-Leistungen nur mit mäßiger Intensität begegnet wird. Ohne die detaillierten taktischen Erwägungen der KBV zu kennen, dünkt es aber dem außenstehenden Beobachter, dass die K(B)V momentan in eine Identitätskrise gezwungen wird.
3.) Mit dem KHAG wurde das Lauterbach’sche KHVVG deutlich aufgeweicht. Wir haben der Verabschiedung des KHAG im Bundestag einen eigenen Artikel gewidmet. Das KHAG stellt gewissermaßen die Reform der Reform dar und verzögert die Auswirkungen des KHVVG auf die Krankenhauslandschaft oder negiert sie zum Teil vollends. Hier fließen die Interessen der Krankenhäuser in die politischen Interessen der Länder über. Obwohl allenthalben von Ambulantisierung gesprochen wird, so zeugt die Handschrift im KHAG von einem ‚erstmal weiter so‘. Diese politische Marschrichtung wird sich ebenfalls in der finalen Fassung der Notfallreform wiederfinden. Ein sektorielles Silodenken, das über die reine Finanzierung hinausgeht und beispielsweise auch Auswirkungen auf den Arbeitsbeschaffungsmarkt hat.
Es ließen sich noch zahllose weitere Beispiele nennen, die zeigen, wie zerklüftet die ohnehin heterogene Interessenlage unter den Leistungserbringern ist. Je weiter man den Fokus aufzieht, umso mehr ergibt sich in der Draufschau ein Bild des gemeinsamen Gegeneinanders. Das Ergebnis aus Warkens’ Dialogangebot ließe sich aktuell wie folgt zusammenfassen: Apotheken und Ärzte finden keine gemeinsame Stimme, Fachärzte und Hausärzte streiten um Wichtigkeit und Sprechmacht. Die Therapieberufe laufen nach wie vor unter ferner liefen und finden wenig Berücksichtigung in der Neugestaltung der Versorgungslandschaft. Außerdem konterkariert die angepasste Krankenhausreform die Zusammenwachsbehauptung zwischen ambulant und stationär. Aktuell scheint Warkens Dialogpolitik eigens auf den Dialog zwischen dem BMG-Entscheidern und den einzelnen Interessenvertretungen abzuzielen. Gewissermaßen ein selektives Zuhören, ohne die Verständigung untereinander zu fördern.
Deutsches Ärzteblatt v. 06.03.2026
KBV-Delegierte haben Sorgen vor dem Rotstift
änd v. 02.03.2026
ÄKN-Präsidentin: „Ein Umdenken in der Gesundheitsversorgung ist dringend notwendig“
ÄrzteZeitung v. 19.01.2026
Hausärztinnen und -ärzte sauer auf KBV-Chef: „Gassen vertritt nicht mehr die Interessen der Ärztinnen und Ärzte!“
KHAG passiert Bundestag | Ein Geschenk an die Bundesländer mit geringer Halbwertzeit
Am 6. März 2026 hat das Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) den Bundestag passiert. Damit ist dem BMG ein entscheidender Schritt gelungen, die Lauterbach’sche Krankenhausreform in einem Zwei-Schritte-vor-einen-Schritt-zurück-Verfahren erneut zu reformieren. Diese Reform der Reform war bis kurz vor der Abstimmung hart umkämpft. Insgesamt schafften es noch 46 Änderungsanträge in das Gesetz (~ Quelle). Auch wenn es sich beim Lauterbach‘schen KHVVG und dem nun aufgesetzten KHAG um Gesetze zur Neuausrichtung des stationären Sektors handelt, ist klar, dass die Regelungen – seien es die finanziellen oder versorgungstechnischen Aspekte – auch Auswirkungen auf den ambulanten Sektor haben werden.
Zur Ersteinschätzung der Auswirkungen durch das KHAG, lässt sich am besten der AOK-Bundesverband zitieren. Dieser hatte in seiner Pressemeldung zur Verabschiedung der Norm im Bundestag die kritischen Aspekte angesprochen: „Die Einführung einer fallzahlunabhängigen und bedarfsorientiert ausgestalteten Vorhaltefinanzierung und die Begrenzung der Pflegebudgets bleiben auf der Agenda.“ (~ AOK v. 06.03.2026). Im Grunde offeriert die Pressemeldung nur eine Lesart: Vonseiten der Kassen, gibt es immer noch reichlich Nachregelungsbedarf.
Wir hatten die Lauterbach’sche Reform (KHVVG) in den unterschiedlichen Phasen der Gesetzgebung aufmerksam begleitet und auch auf mögliche Konsequenzen hingewiesen (~ Krankenhausgesetz passiert den Bundestag | Disruption des ambulanten Systems v. 18.10.2024). Rückblickend grenzt es immer noch an ein kleines Wunder, dass Lauterbach im Bundesrat eine Mehrheit für das KHVVG bekam. Die Länder sind über die Zuschüsse zur Krankenhausfinanzierung an den Kosten beteiligt. Hinzu kommt selbstredend das Eigeninteresse der Abgeordneten in ihren Wahlkreisen, die Versorgung zu sichern. Auch wenn die DKG in der Neuausrichtung der Krankenhauslandschaft natürlich mitgemischt hat, erscheint es aber vor allem der Einfluss der Bundesländer zu sein, der die Krankenhausreform gestaltet. Das Anpassungsgesetz der neuen Regierung wurde darum auch als ein Entgegenkommen an die Länder gedeutet. Zwar ist die Gesundheitsministerin ausgerechnet beim KHAG-‚Entgegenkommgesetz‘ nicht auf die Zustimmung der Länder angewiesen, dennoch kann sich Warken damit zweifelsohne etwas Luft für andere Reformvorhaben ‚erkaufen‘, für die sie die Zustimmung der Länder benötigt.
Was wurde konkret im KHAG angepasst? Eine detaillierte Übersicht zu allen Schwerpunkten bietet das BMG selbst an, unter einer Überschrift, die beinahe wie eine Drohung klingt: ~ Die Krankenhauslandschaft muss sich verändern – und sie wird sich verändern. Für den ambulanten Sektor wichtig sind: 1.) Die Aufnahme von ‚Kinder und Menschen mit Behinderungen‘ in die Hybrid DRGs. Der ursprüngliche Ausschluss dieser Gruppe aus dem KHVVG, wird in der neuen Norm gestrichen. 2.) Ursprünglich sollten die 50 Milliarden Kosten für den Transformationsprozess paritätisch von Ländern und Bund übernommen werden. Der 25 Milliarden € große Bundesanteil sollte eigentlich aus dem GKV‑Topf stammen, wird nach der Anpassung durch das KHAG aber über das ‚Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität‘ gestemmt. Zusätzlich übernimmt der Bund 4 Milliarden aus den Anteilen der Länder. Ein Kompromiss in Richtung der Länder. Als Nebeneffekt werden zudem die GKV-Kassen etwas entlastet. 3.) Abschaffung des Bundesklinikatlasses. Eigentlich gerade erst geboren, führen die Kritiker an, dass mit dem Bundesklinikatlas unnötige Doppelstrukturen geschaffen würden, da die DKG bereits über ein ähnliches Tool verfügt. (PRAXIS.KOMPAKT: Schussfahrt in die Bedeutungslosigkeit? Niedrige Nutzerzahlen bei Lauterbachs Klinikatlas v. KW 8, 2025)
Ferner weicht das Gesetz die strikten Grenzen für Kooperationsmöglichkeiten von Kliniken im ländlichen Raum wieder auf, lässt den Kliniken also mehr Spielraum. Die Leistungsgruppen werden auf 61 reduziert, allerdings mit zusätzlichen Freiheitsgraden, diese Leistungsgruppen noch nachdefinieren zu können. Insgesamt sind es 9 Hauptpunkte, die das BMG aufführt. Das Ärzteblatt hat in einer guten Übersicht die jeweiligen Punkte aufgenommen und kommentiert – und verwies überdies auf die noch ausstehenden Regulierungen, die eigentlich im KHAG hätten enthalten sein sollen. Darunter: Ausführliche Definition der Leistungsgruppen, Berechnung der Vorhaltepauschale und Fragen der ärztlichen Weiterbildung. (~ Ärzteblatt v. 06.03.2026)
Nach dem jetzigen Wissensstand ist davon auszugehen, dass das Gesetz ohne Verzögerungen final beschlossen wird. Das soll angeblich bis Ende März geschehen sein. Pünktlich mit der Verabschiedung würden dann auch die Ergebnisse der GKV-Finanzkommission veröffentlicht werden, was ja ebenfalls bis Ende März geschehen soll. Für das BMG eröffnet sich damit die Chance einer Handreichung in Richtung der Länder im Hier und Jetzt und, auf Grundlage der Kommissionsvorschläge gleich im Nachgang die Ankündigung einer Nachverhandlung zur Reform (KHAG) der Reform (KHVVG).
Deutsches Ärzteblatt v. 06.03.2026
Krankenhausreform beschlossen – Regierung und Opposition bleiben uneinig
Bundestag v. 06.03.2026
Bundestag beschließt Weiterentwicklung der Krankenhausreform
BibliomedManager v. 18.02.2026
KHAG vor Entscheidung: Koalition entschärft Konflikte nicht