Wenn sich ein MVZ um die Nachbesetzung eines Arztsitzes bewirbt, ist der im SGB V vorgesehene Nachrang streng auszulegen, berichtet dieser Kurzbericht über eine Entscheidung des LSG Stuttgart. Im konkreten Fall ging die inhabergeführte MVZ-Gesellschaft einer Ärztin bei der Vergabe leer aus, da die Ärztin zwar Alleingesellschafterin, aber nicht im antragstellenden MVZ selbst, tätig war. Der BMVZ kommentiert: „Das LSG hat sehr nah am Gesetz argumentiert. Wollte man, dass MVZ-Ketten, die in Vertragsarzthand liegen, bei denen aber aufgrund der Vielzahl an Standorten die Gesellschafter nicht mehr selbst im einzelnen MVZ tätig sind, nicht unter diesen Passus fallen, müsste man dies politisch ändern.“
BMVZ e.V.
Schumannstr. 18
10117 Berlin
Tel.: 030 / 270 159 50
Fax: 030 / 270 159 49
Mail: buero@bmvz.de
Web: www.bmvz.de
Tel.: 030 / 270 159 50
Fax: 030 / 270 159 49
Mail: buero@bmvz.de
Web: www.bmvz.de
