Im Dezember 2024 hat der Europäische Gerichtshof zu der aus Deutschland vorgelegten Grundsatzfrage Stellung genommen, ob das bestehende Beteiligungsverbot für Fremdinvestoren an Anwaltskanzleien gegen die europäische Niederlassungsfreiheit verstieße. Dabei wurde vom EuGH die Vereinbarkeit des Beteiligungsverbots mit dem EU-Recht bejaht. In den Entscheidungsgründen nahmen die Richter direkt auch Bezug auf die inhaltlich verwandte Frage zu Fremdinvestitionen bei MVZ. Daher schlug die Entscheidung in den einschlägigen gesundheitspolitischen Kreisen, etwa bei der verfassten Zahnärzteschaft, große Wellen. Der OPG-Beitrag beleuchtet die Zusammenhänge und erklärt die Hintergründe. Dabei wird eine Stellungnahme des BMVZ eingebunden, die begründet, weshalb die EuGH-Rechtsprechung nicht 1 zu 1 übertragen werden kann.