Notfalldatenmanagement seit 1.1.26 aufgewertet | Neue (extrabudgetäre) GOP für alle Fachrichtungen
Seit Jahresbeginn gibt es für die Aktualisierung der Notfalldaten auf der eGK eine neue, eigenständige Abrechnungsposition. Prüft der Arzt die Daten auf Aktualität, können dafür über die GOP 01643 im Krankheitsfall, also je Patient und Arzt einmal jährlich, 39 Punkte (~ 5 €) extrabudgetär abgerechnet werden. Dies gilt für alle Fachrichtungen inkl. Zahnmedizin und Psychotherapie. Die neue Ziffer, die von der Praxis aktiv dokumentiert werden muss, ersetzt die bisherige, automatisch von der KV bei allen Versicherten, Grund- und Konsiliarpauschalen mit persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt zugesetzte 01641, die mit 4 Punkten bewertet war. Praxen und MVZ, die diesen Moduswechsel nicht berücksichtigen, entgeht folglich (im kleinen Umfang) Honorar. Andererseits bietet die Umstellung jenen Praxen, die aktiv mit den Notfalldaten arbeiten, bzw. die ihre Patient:innen systematisch darauf ansprechen, Aussicht auf relevante Mehreinnahmen.
Als neue EBM-Leistung wird die GOP 01643 zwei Jahre lang voll finanziert. Anschließend erfolgt die Überführung in die MGV, wenn nicht die Mengenentwicklung „eine weitere extrabudgetäre Vergütung erfordert.“ Hintergrund der neuen GOP ist die bisher nur sehr geringe Verbreitung der ‚eGK-Funktion Notfalldaten‘. Gemäß der Abrechnungsdaten wurde bislang für rund 2,3 Millionen Patienten ein Notfalldatensatz angelegt und damit deutlich weniger als erwartet. (~ Quelle) Im Umkehrschluss sind also noch Millionen GKV-Patienten ohne Eintrag auf ihrer Karte; 2017 gingen die Prognosen davon aus, dass es – aufgrund ihres Krankheitsbildes – für rund 45 Millionen Versicherte sinnvoll wäre, diesen Datensatz anzulegen. Für die Erstanlage sind über die bekannte GOP 01640 weiterhin 80 Punkte (~ 10 € innerhalb der MGV) abrechenbar. Allerdings nur für Ärzt:innen, „die durch Diagnostik und/oder Therapie ein umfassendes Bild zu Befunden, Diagnosen und Therapiemaßnahmen der Person haben bzw. infolge einer krankheitsspezifischen Diagnostik und/oder Therapie über notfallrelevante Informationen zur Person verfügen.“
Praxiswissen | Konkret umfasst das Notfalldatenmanagement zwei Datensätze: (1) Den eigentlichen medizinischen Notfalldatensatz (NFD), dessen Anlage und Aktualisierung über den EBM honoriert wird, und (2) den Datensatz Persönliche Erklärungen (DPE). Über beides hat der Patient volle Entscheidungshoheit; ob Ärzte allerdings persönliche Daten einpflegen, ist eine individuelle Ermessensentscheidung. Dieser Service ist zumindest nicht Bestandteil der Leistungslegende. Das KBV-Handout zum Notfalldatenmanagement mit Stand vom August 2025 (also bzgl. der GOPs 01641/43 veraltet – hier aber unverändert aktuell) weist darauf hin, dass „die Beratung dazu sowie die Übertragung dieser Information in den DPE … als privatärztliche Leistung nach der Gebührenordnung für Ärzte in Rechnung“ gestellt werden kann (~ im PDF auf Seite 4, 2. Absatz). Zum NFD gehören Hinweise auf relevante chronische Erkrankungen, Dauermedikation, Allergien und Unverträglichkeiten. Über den DPE lassen sich für den Patienten wichtige Kontaktdaten und besondere Hinweise, etwa über das Vorhandensein eines Organspendeausweises oder einer Patientenverfügung, auf der Karte hinterlegen.
Der Notfalldatensatz, bzw. dessen Aktualisierung muss grundsätzlich mit dem eHBA elektronisch signiert werden. Das Softwarehaus Medatixx weist in seiner Darstellung aber darauf hin, dass „zwar die Verantwortung über den Prozess des Notfalldatenmanagements in ärztlicher Hand [liegt. Dass] jedoch das Praxispersonal … folgende Schritte übernehmen kann: Ansprache und Information des Patienten; Vorbereiten des NFD in der Praxissoftware; Speichern des signierten NFD auf der Gesundheitskarte.“ (~ Quelle) Der Notfalldatensatz wird im Übrigen bei diesem Prozess nicht nur auf der eGK, sondern parallel auch in der ePA gespeichert. Bis Ende 2027 soll diese Kopie dann zur elektronischen Patientenkurzakte (ePKA) weiterentwickelt werden. Die Zustimmung und Mitwirkung des Patienten bei der Anlage, bzw. Aktualisierung des Datensatzes müssen dokumentiert werden. Sanitäter und Ärzte können die Daten im Notfall allerdings auch ohne Erlaubnis des Patienten auslesen. Unberechtigte Zugriffe sind jedoch strafbar. Jeder Zugriff wird daher auf der Karte dokumentiert und mit dem jeweiligen Zugriffsgrund, der angegeben werden muss, gespeichert.
Eine übersichtliche Darstellung aus der Praxisperspektive bietet z.B. medatixx: Das Notfalldatenmanagement (NFDM). Die Patientensicht bildet dagegen bspw. die Techniker Krankenkasse gut ab: Wie speichert man Notfalldaten und persönliche Erklärungen? Der zugehörige normative Rahmen ist im BMV-Ä niedergelegt. Da darin auch Leitfragen für die Datensatzerstellung formuliert sind, ist es sinnvoll, allen Ärzt:innen diese Ausführungen (~ Anlage 4a – Anhang 2 BMV-Ä: im PDF Seiten 9 -11) zur Kenntnis zu bringen.
KV Niedersachsen | KV Hessen
Aktualisierung Notfalldatensatz: Neue Vergütungssystematik ab 1. Januar 2026
Notfalldatensatz aktualisieren: Abrechnung geändert
Gematik FAQ Notfalldaten(satz)
Informationen für Ärzt:innen | … für Patient:innen
Die neue Vorhaltepauschale | Umsetzungsfragen, Simulationen und Arbeitshilfen
Seit 1.1. sind für Hausarztpraxen die Kriterien der neuen Vorhaltepauschale als relevante Parameter bei der Steuerung ihres Praxisgeschehens zu beachten. „Die neue Vorhaltepauschale muss man sich verdienen.“ – schreibt die Medical Tribune dazu sehr treffend. (~ Quelle) Dabei herrscht Einigkeit, dass nur wenige Praxen nicht die zwei Parameter schaffen, die als Minimum nötig wären, um einen Honorarverlust gegenüber der alten Pauschalenberechnung zu vermeiden – insbesondere nicht bei MVZ und BAG, die das Kriterium ‚Zusammenarbeit‘ bekanntermaßen zumeist qua Existenz erfüllen. Interessant sind Steuerungsfragen daher vor allem für Praxen und MVZ, die nach dem Zusatzhonorar (~ GOP 03042 | etwa 2,50 € Aufschlag je Behandlungsfall) streben. Grundsätzlich stellt sich aber für jede Praxis dieselbe Grundfrage: Controllen und steuern oder einfach laufen lassen?
Manche KVen haben als Service für ihre Mitglieder Prüf-Tools eingerichtet, die das Controlling in dieser Frage deutlich vereinfachen. Die KVNO konzentriert sich dabei allein auf das Impfen: Die eigene Quote im Blick. In Rheinland-Pfalz gibt es dagegen eine umfängliche Live-Prüfung und die KVSH hat für jede Praxis im Mitgliederbereich eine Simulationsberechnung auf Basis des Q1/2025 hinterlegt. Ein allgemein zugängliches Tool hat dagegen Medi Südwest eingerichtet (~ direkt zu), das allerdings lediglich – nach Setzen/Nichtsetzen der entsprechenden Kreuze, ob man ein Kriterium erfüllt – anzeigt, wie viel Honorar einem auf Basis der eigenen Fallzahlen entgehen würde, wenn man diese oder jene Vorgabe nicht erfüllt.
Weitere KVen haben daneben für konkrete Umsetzungsdetails gesonderte FAQ zur neuen Vorhaltepauschale eingerichtet. So etwa die KV BaWü, die im Übrigen zugunsten ihrer Mitglieder als einzige KV entschieden hat, für die Berechnung der Pflichtquoten bei Impfen, Hausbesuchen & Co. auch die über die HZV dokumentierten Leistungen mit zu berücksichtigen. (~ Quelle) Das baden-württembergische FAQ ist darüber hinaus aber auch für alle anderen Regionen als Hintergrundlektüre zu empfehlen, da es das umfänglichste ist, das wir gefunden haben: Vorhaltepauschale für Hausärzte – Wissenswertes zu den Änderungen zum 1. Januar 2026 (zum FAQ nach unten scrollen). Sehr nützlich ist auch die Darstellung und Detailtiefe der KVWL: Fragen zu den neuen Vorhaltepauschalen sowie dieser Beitrag in Abrechnung Aktuell des IWW-Instituts: Neue Vorhaltepauschale ab dem Quartal I/2026 ‒ Fragen und Antworten rund um Nr. 03040.
Im Mittelpunkt der aktuellen Berichterstattung steht allerdings – trotzdem es neun weitere Kriterien gibt – vor allem die Impfquote (~ Kriterium 4: Schutzimpfungen); und das nicht erst, seit US-Minister Robert Kennedy Anfang Januar den Deutschen auf fragwürdige Weise vorwarf, die Patienten-Autonomie beim Impfen zu verletzen. (~ mehr Infos) Kritische Stimmen gibt es vielmehr auch innerdeutsch, da die Vorhaltepauschale in der Tat das Impfen in definierten Mengen zu einem wirtschaftlichen Kriterium macht. Das Portal DocCheck schreibt dazu: „Ab 2026 ist die Grippeimpfung nicht mehr nur Prävention für die Patienten, sondern ein zentraler Baustein der wirtschaftlichen Praxisstrategie.“ (~ Grippeimpfungen und die neue Praxisökonomie)
Interessanterweise weisen Berichte auf Basis der Auswertung von früheren Abrechnungsquartalen darauf hin, dass nicht das hohe Impfquorum am Jahresende das Problem sein könnte, sondern eher der Rest des Jahres. Für die KV Rheinland-Pfalz gibt etwa der Abteilungsleiter Abrechnung zu Protokoll: „Wir hätten … erwartet, dass die Erfüllung der Impfquote von 25 % im vierten Quartal als Vorgabe eher schwierig ist … aber als wir die Daten ausgewertet haben, haben wir gesehen: Im vierten Quartal erfüllen mehr Praxen die 25 %-Quote als im ersten Quartal die 7 %-Quote.“ Das Impfmanagement wird somit wichtig(er) – Hausärzte konkurrieren hierbei ja nicht nur mit den teils ebenfalls impfenden Fachärzten, sondern auch mit den Apotheken, denen die Regierung künftig die Verimpfung sämtlicher Totimpfstoffe ermöglichen möchte. Zu den Hintergründen der Vorgabe gab im Übrigen der GKV-Spitzenverband unmissverständlich an, dass Praxen, die die vorgegebenen Impfquoten nicht erreichen, „mit der Vorhaltepauschale natürlich motiviert werden [sollen], … zu impfen,“ und dass die Quoten „überhaupt nicht schwer zu erreichen seien.“ (~ Quelle)
Dabei geht es beim Impfen nicht nur um die 7, bzw. 25 %-Quote für die Kriteriumserfüllung; auch dass überhaupt für jeden Hausarzt eine Mindestmenge an Impfungen (10 je Quartal) festgelegt wurde, kann gerade in bestimmten fachübergreifenden Kooperationen problematisch sein. „Das sind meistens angestellte Hausärzte in Facharztpraxen, etwa bei Orthopäden, die nur sehr eingeschränkt hausärztlich tätig sind.,“ erläutert Abrechnungsfachmann Georg Lübben im Interview (~ Quelle). Als Sanktion droht solchen Praxen ein 40%-Abschlag auf die Vorhaltepauschale – dann würden 51 von 128 Punkten fehlen, je Fall. Im Übrigen gilt diese Mindestquote von zehn Impfungen je Versorgungsauftrag gleich, d.h. sie wird bei Ärzten mit halben oder Viertelstellen nicht auf den zum Versorgungsumfang analogen Anteil heruntergebrochen.
ÄrzteZeitung v. 10.01.2026
Interview | 2,50 Euro mehr pro Fall? Dafür lohnt es sich, einen Blick drauf zu werfen!
ÄrzteZeitung v. 10.12.2025
Vorhaltepauschale: So viele Kriterien erfüllen Praxen laut Honorarvorschau
Medical Tribune v. 27.10.2025
Vorhaltepauschale 2026 im Praxisteam | NäPA-Besuche: So steigern Praxen das Zusatzhonorar
BMG veröffentlicht Vorhabenplan | 2026 als Schicksalsjahr für Nina Warken
Nina Warken steht ohne Frage vor den entscheidenden Monaten ihrer Karriere. Bis Herbst/Winter 2026 muss sie beweisen, ob und wie durchsetzungsstark sie als Bundesgesundheitsministerin tatsächlich sein kann. Bereits seit geraumer Zeit werden ihr Rücktrittsgelüste sowie Ambitionen auf ein Landesministeramt nach der BAWü-Wahl im März nachgesagt. Allerdings ist sie diesen Gerüchten kurz vor Weihnachten entschieden entgegengetreten: „Auf keinen Fall. Einen Wechsel nach Stuttgart schließe ich aus. Mein Job gefällt mir.“ (~ Spiegel v. 22.12.2025) Diese Ansage wurde ab Mitte Januar durch eine offensive Kommunikationsstrategie des BMG flankiert, mit der auf allen Kanälen das Signal gesendet wurde, dass 2026 das Jahr sein wird, in dem Nina Warken zielbewusst die zahlreichen Reformbaustellen angeht. Dabei wartet sie auch nicht auf die Ergebnisse der von ihr eingesetzten Finanzkommission, die Vorschläge für Spar- und Strukturmaßnahmen liefern soll. Vielmehr wurde bereits jetzt – quasi als direkte Antwort auf die viele Kritik an ihrer Person – ein konkreter Zeitplan vorgelegt.
Dieser listet fünf Gesetzgebungsverfahren auf, die es bereits in den Bundestag geschafft haben, die also schon über den Segen der Koalition verfügen und damit relativ weit fortgeschritten sind. Darunter das Änderungsgesetz zur Krankenhausreform (~ mehr zu) und die nicht minder umkämpfte Apothekenreform (~ s.u. Impfen, Arzneimittel, pDL: Apotheken sollen ärztliche Kompetenzen übernehmen). Zwei weitere Vorhaben befinden sich noch zwischen den Koalitionspartnern „in Abstimmung,“ d.h. in der Phase zwischen Referentenentwurf und Kabinettsbeschluss. Hierzu zählt die Reform des Notfall- und Rettungsdienstwesens (~ Was lange währt, wird endlich gut? Notfallreform auf der Zielgeraden). Als „geplante Vorhaben“ werden zudem acht weitere Projekte beschrieben: (1) GKV-Finanzreform, (2) Pflegereform, (3) Hilfsmittelgesetz, (4) Digitalgesetz, (5) Primärversorgungssystem, (6) Gesundheitssicherstellungsgesetz für Krisenszenarien, (7) Gesetz über neue Pflege- & Gesundheitsberufe, (8) Pharma- & Medizintechnikdialog. Alle acht sollen – ausweislich des Vorhabenplans – noch in 2026 in Angriff genommen, teils auch direkt zum Abschluss gebracht werden.
Was dabei die Gesamtstrategie ist, und welche Projekte besonders im Vordergrund stehen, hat die Ministerin in ihren Reden bei den ärztlichen Neujahrsempfängen (~ KBV + BÄK 14.01.| Hausärzte 15.01.) sowie über zwei dazu koordinierte Interviews, die Sie unten verlinkt finden, erläutert. Insgesamt bleibt aber der Eindruck vorherrschend, dass dieser Gesamtplan zeitlich wie inhaltlich mehr als ambitioniert ist. Im Grunde wirkt die Auflistung der 15 Projekte, als hätte jemand beim BMG einfach ‚einmal Alles‘ bestellt. Andererseits wird von Nina Warken genau diese Quadratur des Kreises erwartet: Zu viele wirklich nötige Strukturreformen hatten ihre Amtsvorgänger verschleppt. Dazu meint die Ministerin: „Der Reformstau und die finanziell kritische Lage sind auf der anderen Seite Chancen, das System erfolgreich zukunftsfest zu gestalten,“ und: „Genau diese will ich im breiten Konsens ergreifen.“ (~ Quelle) Notwendigerweise tritt Nina Warken also die Flucht nach vorn an.
Daran wird sie sich – angesichts der vollmundigen Ankündigungen – ab Sommer/Herbst messen lassen müssen. Bisher jedenfalls kommt Ministerin Warken in Fotos und Überschriften regelmäßig schlecht weg. (Bspw. 20.01.2026: Die Zumutungsministerin) Eine aktuelle Umfrage unter 140 Hauptstadtjournalisten ergab für sie von allen Minister:innen die schlechtesten Noten in den Bereichen Kompetenz, Macht und Kommunikation. (~ Quelle) Andererseits ist Beliebtheit nicht unbedingt ein relevantes Maß für Durchsetzungsstärke. Hier ergeben sich interessante Parallelen zu Amtsvorgängerin Schmidt (~ 2008: Ulla Schmidt, Hassfigur von Kranken und Ärzten), die vor allem in ihrer ersten Amtszeit gegen viel Widerstand Strukturreformen durchsetzte und dafür massiv angefeindet wurde. Vor einigen Monaten sagte sie in Rückblick auf diese Jahre: „Jeder Ärztetag war ein Spießrutenlauf. Sie sei beschimpft und bedroht worden, es sei viel mit Gefühlen und Ängsten der Patienten gespielt worden.“ Und mit Blick auf die neue BMG-Chefin: Wie sie selbst sei Warken unverhofft und fachfremd ins Amt gekommen. Ich musste, wie Frau Warken, vom ersten Tag an viel lernen. Im BMG gebe es aber viel Wissen und Erfahrung, wovon sie profitiert habe.“ (~ Quelle)
Dass Nina Warken bis zu ihrem Amtsantritt mit Gesundheitspolitik kaum etwas zu tun hatte, muss folglich kein Manko sein. Insbesondere, wenn man auf die ja auch nicht gerade reformprallen Amtszeiten der Herren Spahn und Lauterbach zurück blickt … Auffällig an den aktuellen Auftritten von Frau Warken ist auf jeden Fall die gegenüber den ersten Reden, wo sie teils unsicher wirkte, die inzwischen sehr klare Sprache: „Wir können nicht mehr … warten aus Rücksicht vor Wahlen. Die Zeiten sind vorbei. Es ist besser, klar zu sagen, worauf sich die Menschen einstellen müssen, als es nicht zu tun.“ Und: „Dieses Jahr wird es Veränderungen und Reformen geben, die nicht allen gefallen. Reformen dieses Umfangs heißt: Alle leisten einen Beitrag.“ (~ Quelle) Es drängt sich an dieser Stelle die Frage auf, welche Rolle die Persönlichkeit und der individuelle Politik- und Kommunikationsstil des/der Minister:in spielen. Irrelevant sind solche ‚Softskills‘ jedenfalls nicht.
Achteinhalb Monate ist Nina Warken jetzt im Amt. Rund 36 weitere sollen folgen, bis – wenn alles nach Plan läuft – im Februar oder März 2029 ein neuer Bundestag gewählt wird. Nach also knapp einem Fünftel der (geplanten) Amtszeit wird im politischen Berlin über die Ministerin berichtet, sie sei „langsam angekommen. … Sie wisse jetzt, was sie wolle. Was nicht ganz einfach ist bei dem komplizierten Erbe (…) Dennoch sei die Ministerin unaufgeregt … Ganz im Gegensatz zu ihrem oft nervös wirkenden direkten Umfeld.“ (~ Quelle). Diese Ruhe kann für innere Stärke … stehen: Auf die Entwicklungen der nächsten Monate darf man daher gespannt sein.
Nina Warken hat auf jeden Fall mit dem aktuellen Vorhabenplan ihre Karten offen auf den Tisch gelegt und dabei sprachlich den Spagat geschafft, harte Einschnitte für Leistungserbringer und Bevölkerung anzukündigen, und gleichzeitig alle Akteure als konstruktiv Beteiligte an ihren Tisch zu laden. Erste Gespräche mit Kassen, KBV und Co. haben am 27. Januar stattgefunden. Gemäß der gemeinsamen Pressekonferenz der Ministerin mit Andreas Gassen (KBV) und Stefanie Stoff-Ahnis (KV-Spitzenverband) ging es aber erst einmal nur um heiße Luft, bzw. darum, überhaupt erst einmal das Verhandlungsfeld abzustecken: Primärversorgungssystem: Erstes Abtasten im Ministerium (Ärzteblatt v. 27. Januar).
Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 14.01.2026
Nina Warken im Gespräch: „Nicht jeder wird mehr direkt zum Facharzt gehen können“
Ärzteblatt v. 14.01.2026
Gesundheitsreformen: Warken setzt auf sieben Themen im neuen Jahr
Medical Tribune v. 13.01.2026
Gesundheitsministerin im Interview: Was Nina Warken 2026 auf der To-do-Liste hat
Apothekenreform (ApoVWG) | Impfen, Arzneimittel, pDL: Apotheken sollen ärztliche Kompetenzen übernehmen
Auf dem Neujahrsempfang von KBV und BÄK ätzte KBV-Chef Gassen am 14. Januar gleichermaßen in Richtung Apotheken wie BMG: „Eine Primärversorgung, die einer Laienmedizin ähnelt, lehnen wir … ab. Und ich denke, die Menschen im Land auch.“ (~ Quelle) Damit griff er direkt die anwesende Ministerin an, die einerseits das im Koalitionsvertrag angekündigte Primärarztsystem mittlerweile in ein Primärversorgungssystem umgedeutet hat, und die andererseits mit der Apothekenreform ein Gesetzgebungsprojekt bereits in den Bundestag gebracht hat, das in vielerlei Hinsicht auch die Ärzteschaft berührt. Dabei geht es um die Koalitionspläne, den Apotheken bei Impfen, Testung, Präventionsscreenings, Medikamentenabgabe und medizinischen Dienstleistungen (pDL) weitreichende zusätzliche Kompetenzen zuzuordnen, die bisher unter ärztlichem Vorbehalt stehen. Entsprechend ist die verfasste Vertragsärzteschaft in Aufruhr.
Erste Pläne zu diesem Projekt waren direkt nach der Sommerpause veröffentlicht worden und ernteten als Reaktion einen im Ton harschen, öffentlichen Brief verschiedenster Arztverbände (u.a. KBV, bvkj, Hausärzteverband, SpiFa). Trotz der darin enthaltenen ‚eindringlichen Anregung, im Rahmen der geplanten Reformen zur Stärkung der Apotheken, von jeglichen Überlegungen einer Abgabe von verschreibungspflichtigen Medikamenten ohne ärztliche Verordnung sowie einer Ausweitung von Impfungen und Früherkennungsuntersuchungen in Apotheken Abstand zu nehmen,‘ (~ Volltext Offener Brief)‚ hielt die Regierung an ihren Plänen fest. Die Apothekenreform wurde ohne auf die ärztliche Kritik einzugehen, noch vor Weihnachten durch das Kabinett gebracht und dem Bundestag zur weiteren Beratung übergeben. (~ Pressemitteilung v. 17.12.: Bundeskabinett beschließt Apothekenreform).
Bemerkenswert dabei ist, dass auch die Apothekerverbände alles andere als glücklich über das Projekt sind. Das allerdings hat nichts mit der geplanten Kompetenzausweitung zu tun, sondern bezieht sich auf die lautstarken Klagen, dass die im Koalitionsvertrag versprochene Erhöhung des Apothekenfixums – also des automatischen Honorars, das jede Apotheke bei Abgabe eines rezeptpflichtigen Medikaments erhält – nicht kommen soll. „Es ist hingegen begrüßenswert, dass die Bundesregierung die Apotheken noch stärker in die Primärversorgung einbinden will. Die Apotheken können den Bürgerinnen und Bürgern so noch mehr Gesundheitsleistungen anbieten. Dazu zählen Dienstleistungen im Bereich von Prävention, Impfungen und Früherkennungstests in Apotheken“, kommentiert offiziell die ABDA. (~ Quelle)
Hier zeichnet sich folglich ein unversöhnlicher Streit zwischen Ärzteschaft und Apothekenverbänden ab, zu dem KBV-Chef Gassen sich am 14. Januar wie folgt positionierte: „Pharmazeuten sind hochqualifizierte Fachleute auf ihrem Gebiet. Das ist die Pharmazie. Ebenso wie das der Ärztinnen und Ärzte die Medizin ist. (…) Eine Vermischung der Kompetenzen lehnen wir ab.“ (~ Quelle) Die Frage ist allerdings, ob angesichts der angespannten Gesamtlage, Koalition und BMG auf derlei Befindlichkeiten Rücksicht nehmen werden. Denn auch vonseiten der Landesgesundheitsminister:innen, die das Portal Apotheke ausführlich dazu befragt hat, kommt zu diesem Element der Kompetenzverschiebung vorrangig Zustimmung. Eher sorgen Fixum und PTA-Vertretung … für Kritik (Apotheke Adhoc v. 13.11.2025) Einzig Niedersachsens Gesundheitsminister Philippi (SPD), von Hause aus Arzt, widerspricht zumindest beim Punkt der Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente.
Insgesamt sollte es daher nicht überraschen, wenn – möglicherweise ab Winter 2026/27 – die Grenze zwischen den Professionen Arzt und Apotheke weiter verschwimmt. Dies ist augenscheinlich weitgehend konsentierter Regierungswille. Im Zentrum stehen dabei das Impfen, bei dem es um sämtliche Totimpfstoffe geht, und die pharmazeutischen Dienstleistungen (~ Interview v. 1. Januar 2026: Was steckt hinter den neuen pDL?). Vor diesem Hintergrund sind vor allem grundversorgende MVZ und Arztpraxen mehr denn je gut beraten, mit den Apotheken der näheren Umgebung ein gewisses Einvernehmen herzustellen. Wir hatten dazu in der KW40/2025 u.a. ausgeführt:
„Die Ärzteschaft als Ganzes, sowie in Abhängigkeit vom Fachgebiet auch die einzelne Praxis, ist daher gut beraten, die Existenz der pDL als Faktum zur Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls in Absprache mit den umliegenden Apotheken proaktiv damit umzugehen. Denn: Wenn die durchaus zeitintensive Beratung für die derzeitigen fünf PDL-Gebiete (1) Inhalationstechnik – 20 €, (2) Blutdruckmessen – 11,20 €, (3) Polymedikationsanalyse – 90 €, (4) Beratung für Patientinnen und Patienten nach Organtransplantationen – 90 € und (5) bei oraler Krebstherapie – 90 € von Praxis und MVZ, die dies ohnehin nicht extra vergütet bekommen, bei bestimmten Patientengruppen systematisch ausgelagert werden kann, profitiert einerseits der Patient durch ein entspannteres Beratungssettig und am Ende zum Nutzer aller mit einer höheren Compliance bzw. besserer Gesundung. Während andererseits die Praxis einen Gewinn an Sprechstundenzeit verbuchen kann.“ | ~ Mehr-Wissen für Ärzt:innen: pDL der Apotheken – Gekommen, um zu bleiben
Diese Empfehlung können wir mit Blick auf die neu vorgesehenen pDL sowie auf das Thema Impfen, das gerade für Hausärzte wegen der Mengenvorgaben mittels der Vorhaltepauschale seit Jahresanfang noch an Brisanz gewonnen hat, nur wiederholen und unterstreichen. Zwar wird es im parlamentarischen Beratungsprozess ohne Zweifel noch Änderungen an den Gesetzesdetails geben. Allerdings wird die geplante Kompetenzverschiebung zu Gunsten der Apotheken – angesichts der zwischen SPD und CDU/CSU hierzu nicht nur im Bund, sondern auch auf Länderebene konsentierten Pläne – mit hoher wahrscheinlich vom Bundestag beschlossen.
Pharmazeutische Zeitung v. 04.01.2026
ApoVWG: Apothekenreform – eine Einordnung
Apotheke Adhoc v. 02.01.2026
„Rezepte gibt’s beim Arzt“ – KBV: Kampagne gegen Apothekenreform
Apothekenumschau v. 17.12.2025
Bundeskabinett beschließt Apothekenreform – das bedeutet sie für Patienten
Was lange währt, wird endlich gut? Notfallreform auf der Zielgeraden
Inzwischen ist es der vierte Anlauf, die Notfallversorgung zu reformieren. Die Reform wird auch den ambulanten Sektor betreffen, weshalb sich ein Blick auf den aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens lohnt. Im Februar soll der finale Entwurf im Kabinett verabschiedet werden. Dann wird sich zeigen, welche Konsequenzen konkret auf den ambulanten Sektor zukommen. Klar ist allerdings jetzt schon: Es werden einige sein. Dennoch können Nachrichten und Berichte zur Notfallreform von Praxen und MVZ aktuell unter der Kategorie: „Schon mal gehört – aber für den Praxisalltag noch nicht relevant“ abgehakt werden. Wer sich allerdings aus strategischen Gründen ein Bild machen möchte, sollte an dieser Stelle weiterlesen.
Der letzte Versuch, eine Notfallreform durch den Bundestag zu bekommen, scheiterte im Dezember 2024 an den politischen Vorwehen des ‚Ampel-Aus‘. Die neue BMG-Besetzung unter Nina Warken hat allerdings Lauterbachs Entwurf von 2024 weitestgehend übernommen, aber diverse strittige Punkte erneut zur Diskussion gestellt. Insbesondere die Regelungshoheit der Bundesländer sollte durch Lauterbachs Reformvorschlag beschnitten werden. Ob die Anpassung der aktuellen BMG-Besetzung nun das Gesetz ‚verbessert‘ und die Kritikpunkte ausgeräumt hat, wird sich im Februar zeigen.
Worum geht es in dem Gesetz? Im Zentrum der Reform steht die flächendeckende Etablierung integrierter Notfallzentren (INZ), die stationäre Notaufnahmen mit den Notdienstpraxen der KVen räumlich und organisatorisch verknüpfen sollen. In Bezug auf die Finanzierung und Zuständigkeiten soll das Gesetz die Rollen der Kommunen und Krankenkassen nachschärfen. Zur besseren Patientensteuerung sind eine digitale Vernetzung der Rufnummern 116 117 und 112 sowie ein standardisiertes Ersteinschätzungsverfahren vorgesehen. Ergänzend sollen die KVen eine 24/7-Verfügbarkeit von telemedizinischer Beratung und aufsuchenden Diensten gewährleisten.
Der Punkt der 24/7-Verfügbarkeit ist der KBV, schon seit Lauterbach den Vorschlag in seinem ersten Eckpunktepapier eingebracht hatte, ein Dorn im Auge (~ BMG 16.01.2024). In einer Stellungnahme vom 4.12.2025 kritisierte die KBV zudem den Aufbau von Doppelstrukturen, da, nach dem jetzigen Stand des Entwurfes, die an Krankenhäuser angegliederten integrierten Notfallzentren rund um die Uhr geöffnet, ambulante Leistungen auf ‚stationärem Boden‘ anbieten und abrechnen dürfen. „Alle Hilfesuchenden mit einem von ihnen selbst als dinglich erachteten Anliegen erhalten eine ärztliche Leistung im INZ – unabhängig vom tatsächlichen Ergebnis der Ersteinschätzung.“ (~ KBV Stellungnahme v. 04.12.2025) Mit der Veröffentlichung des Kabinettsentwurfes wird sich zeigen, inwiefern das BMG auf die Einwände der KBV und der anderen Interessenverbände eingegangen ist.
Fakt ist: Die Reform ist ein sektorenübergreifender Kraftakt und bietet reichlich Potenzial für standespolitischen Poker. Darum muss die lautstarke Kritik der KBV vor dem Hintergrund gesehen werden, dass den Beteiligten klar ist, dass der aktuelle Entwurf auch Delegationen und die Übernahme des Bereitschaftsdienstes durch Dritte vorsieht und somit die ambulanten Praxen entlasten kann. Zudem verspricht die Aufwertung der K(B)V‑eigenen 116 117 durch die geplante Zusammenlegung mit der 112 zusätzliche Gelder für die KVen. Auch von den anderen Playern, wie der DKG, gibt es Kritikpunkte, die sich – grob vereinfacht – auf Finanzierungs- und Verantwortungsfragen zwischen ambulantem und stationärem Sektor herunterbrechen lassen. Ob und was von all den Forderungen und Anpassungswünschen der Verbände von SPD und CDU/CSU für den angekündigten Kabinettsentwurf aufgegriffen wird, ist unklar.
Aus heutigem Blickwinkel scheint es zunächst einmal offen, ob das Gesetz dieses Mal ‚sauber‘ durch den Bundesrat gehen wird. Matthias Gruhl mutmaßt in seine Einschätzung, dass die Länder – motiviert durch ihren Erfolg bei der Blockade des BEEP (~ mehr Infos) – sich die Zustimmung in der Länderkammer „in klingender Münze“ auszahlen lassen. Diese nachvollziehbare Deutung der momentanen Lage, lässt sich im Übrigen auf diverse Vorhaben des BMG übertragen. Den empfehlenswerten, allerdings auch tiefschürfenden Artikel von Dr. Gruhl haben wir unten verlinkt. Für eine knappe Übersicht zu den einzelnen Punkten der Notfallreform empfehlen wir den Artikel der Tagesschau.
Observer-Gesundheit v. 29.12.2025
Dr. Matthias Gruhl: Notfallreform die Vierte!
ÄrzteZeitung v. 10.12.2025
Versuch einer Reform der Notfallversorgung
Tagesschau v. 22.11.2025
Wie die Notfallversorgung reformiert werden soll
Schatten-KI | Nutzung nicht zertifizierter KI-Tools in der Praxis
Eine von Doctolib in Auftrag gegebene Umfrage hat sich dem Nutzungsverhalten von KI-Tools in Arztpraxen gewidmet. Neben dem offensichtlichen Trend, dass KI auch Einzug in die ambulanten Praxen und MVZ hält, wurde damit auch ein Schlaglicht auf die Nutzung nicht zertifizierter KI-Tools geworfen. Da Patienteninformationen – vermutlich gleich nach Geheimdienstinformationen – strengen Verarbeitungsrichtlinien unterliegen, sollte jeder Praxis klar sein, dass die Verwendung von ChatGPT zur Anamnese-Transkription oder eMail-Beantwortung ein Tanz auf Messers Schneide ist. Gleichwohl ist die Verlockung groß, und wer ein Mainstream-LLM, wie ChatGPT oder Gemini nutzt, ist damit nicht allein.
In der Studie „gaben 50 % der befragten Ärzt:innen und 30 % der MFAs an, private KI-Tools wie ChatGPT bereits für berufliche Recherchen verwendet zu haben. 28 % der Ärzt:innen und 17 % der MFAs hatten private KI-Tools außerdem schon einmal für die Dokumentation verwendet.“ (~ doctolib v. 14.01.2026) Die Verwendung von KI, die nicht für den Verwendungszweck freigegeben ist, wird allgemein als „Schatten-KI“ bezeichnet. Denn es gilt: Software, die in der Praxis verwendet wird, muss eine CE-Zertifizierung als Medizinprodukt haben.
Insbesondere bei der Verarbeitung von Gesundheitsdaten zur Vorsorge, Diagnostik, Behandlung oder für die Verwaltung (Art. 9 Abs. 2 lit.h DSGVO) ist Umsicht geboten, denn „damit ist eine eindeutige Rechtsgrundlage erforderlich, und in der Regel kommt hier nur eine ausdrückliche, informierte Einwilligung in Betracht“ (~ Transkription in der medizinischen Dokumentation: Tipps für Kliniken und Praxen | Arzt und Wirtschaft v. 12.01.2026). Der Artikel ist ausgesprochen lesenswert, denn er gibt praktische Tipps. Leider sind die Arbeitshilfen der Selbstverwaltung und Standesvertretungen deutlich allgemeiner gehalten und lassen viele Fragen offen. Die BÄK hatte mit der Stellungnahme „Künstliche Intelligenz in der Medizin“ (~ BÄK v. 14.01.2025) eher ein Strategiepapier veröffentlicht, das an den interessanten Stellen auf die BÄK-eigene Empfehlung zur „Schweigepflicht, Datenschutz und Datenverarbeitung in der Arztpraxis“ verweist (~ Link dazu). Die KBV hatte ihrerseits die Infobroschüre „Künstliche Intelligenz, Hinweise und Praxiswissen veröffentlicht“ (~ KBV v. Dezember 2025), die allerdings nur als Einstiegslektüre dienen kann.
Mit dem EU-AI-Act werden im Laufe dieses (voraussichtlich 02.08.2026) und kommenden Jahres (August 2027) zwei weitere Implementierungsstufen des Gesetzes in Kraft treten, die den Anbietermarkt – durch die neuen Vorschriften – wahrscheinlich beeinflussen werden. Ob damit allerdings auch Produkte auf den Markt kommen, die als CE-zertifizierte Stand-alone-LLM fungieren können, also nicht in die PVS eingebettet sind, bleibt offen. Im Hier und Jetzt bleibt für den Praxisbetrieb nur zu raten, das Thema nicht unter der Kategorie „Das macht ja ohnehin jeder“ abzulegen.
Auch wenn es eigentlich bekannt sein sollte: Sensibilisierung im Team ist ratsam und ebenso notwendig wie vorgeschrieben. Die Konsequenzen für Verstöße gegen die DSGVO, das Telekommunikations- und Digitaldienstegesetz (TDDDG | ~ mehr Infos) etc. können zivil-, haftungs- und berufsrechtlicher Natur sein. Diesbezüglich verweisen wir auf unseren nach wie vor aktuellen Artikel „KI-Kompetenz im Praxisalltag“ (Ausgabe der KW25/2025) und EU-AI-Act | Zungenbrecher mit Folgen & neuen Pflichten (Ausgabe 12/2025).
Monitor Versorgungsforschung v. 15.01.2026
Digital Health Report: 50 Prozent der Ärzt:innen greifen zu privaten KI-Tools
Ärzteblatt v. 09.01.2026
„ChatGPT Gesundheit“ geht ans Netz
AOK G+G Artikel v. 06.11.2025
KI entlastet Ärzte bei der Gesprächsdokumentation