Kurzgesagt | Aktuelle Info-Splitter zur vertragsärztlichen Versorgung: eHBA-Tausch-Probleme, UV-GOÄ-Änderungen, Neue Halbjahrespauschale
Immer mal wieder etwas Neues: Ständig gibt es für die vertragsärztliche Versorgung im Detail Regeländerungen, über die Ärzt:innen und Verantwortliche in den Praxen Kenntnis haben sollten – auch, wenn es bisweilen um Kleinigkeiten zu gehen scheint. Nachfolgend haben wir einige solcher Details in Form von Kurz-Häppchen, die reinen Informationscharakter haben, bedarfsorientiert zusammengefasst. Neben der Befassung mit dem seit 1. Juli für alle Hausärzt:innen neu geltenden Bürokratiemonster ’Versorgungspauschale‘, gibt es Hinweise zu den umfassenden und teils lukrativen Änderungen bei der Abrechnung mittels UV-GOÄ sowie eine Folgenbetrachtung des Umstandes, dass nach wie vor alte eHBA im Umlauf sind, die möglicherweise ein nicht eben kleines ’Rezeptchaos‘ verursachen.
Seit 1. Juli ungültige eHBA – Die Folgen: Dass etliche Arztausweise, die die neue Verschlüsselungstechnik nicht können, zum Quartalswechsel noch in Nutzung waren, ist bekannt. Allerdings fehlen bisher Meldungen zu dadurch verursachten Problemen. Dies könnte allerdings – wie ein Bericht des Portals Apotheke Adhoc zeigt (~ direkt zu) – daran liegen, dass die RSA-only-Karten gerade nicht vollständig ausgesperrt wurden, dass vielmehr eRezepte scheinbar weiter ausgestellt werden können, deren invalide Signatur jedoch erst in den apothekenseitigen Rechenzentren Probleme verursachen. Weder Apotheker:innen, noch Ärzt:innen bekommen eine Warnmeldung. Das Problem wird dadurch jedoch lediglich verschoben. Denn enorme Abrechnungsprobleme drohen. Das Portal warnt vor einem Rezeptchaos und schreibt: „Die Zahl der betroffenen Rezepte soll bereits jetzt in die Tausende gehen.“ Dass die Haftung für die Kosten dabei bei den Apotheken, die formal nicht korrekt ausgestellte Rezepte beliefern, bleibt, ist allerdings nicht ausgemacht. Daher sei noch einmal an die Pflicht der (angestellten) Vertagsärzt:innen erinnert, sich aktiv und selbst um die Gültigkeit des eHBAs zu kümmern. (KW 8: Weitere Austauschnotwendigkeit bei eHBA) Die Ärztekammer Baden-Württemberg gibt dazu übrigens diverse Last-Minute-Tipps. U.a. den, dass zur Überbrückung – „falls in einer Gemeinschaftspraxis oder einem MVZ andere Ärzte bereits einen funktionierenden eHBA der Generation 2.1 besitzen – … diese vorübergehend die digitale Signierung dringender Dokumente übernehmen [können].“ (~ Quelle | auf der Seite unter: Ihr eHBA funktioniert nicht mehr?) Ein Tipp, der technisch funktioniert, jedoch – darauf ist hinzuweisen – vertragsarztrechtlich fragwürdig ist.
Seit 1. Juli Abrechnungsänderung bei der UV-GOÄ: Die Honorarhöhe weiter Teile der UV-GOÄ ist zum 1. Juli um weitere 5 % gestiegen. Dies allerdings ist nicht die entscheidende Nachricht, sondern war aufgrund eines Beschlusses von Mai 2023 vorgegeben, der von dem Jahr an vier Sommer lang eine jährlich Steigerung um eben diesen Prozentsatz vorsah. Relevanter dürfte daher für viele D-Ärzt:innen, sowie solche die mit Berufskrankheiten oder Arbeits- und Wegeunfällen zu tun haben, die Info sein, dass das maßgebliche Kapitel ‚Allgemeine Versorgung‘ in seiner Struktur komplett überarbeitet, verändert und teils sogar vereinfacht wurde. Eine gute Darstellung bieten die KBV-Praxisnachrichten vom 30. April sowie – mit Fokus auf die Unfallchirurgen – der BDC: Wichtige Neuerungen in der UV-GOÄ. Allen, die nur am Rande mit der UV-GOÄ zu tun haben, sei als Motivation, sich dennoch kurz einzulesen, dieses Fazit des Abrechnungsexperten Zimmermann ans Herz gelegt: „Die deutlich bessere Vergütung gleichartiger Leistungen in der UV-GOÄ gegenüber EBM und GOÄ wird durch die Neuregelungen nochmals getoppt. Es empfiehlt sich deshalb, bei der Vorstellung von Verletzungsfällen in der Praxis noch mehr als bisher durch eine eingehende anamnestische Abklärung zu eruieren, ob eine Leistungsabrechnung nach UV-GOÄ möglich ist. Der geringfügig höhere bürokratische Aufwand wird mehr als ausgeglichen.“ (~ Quelle)
Seit 1. Juli – Der Krampf mit der Versorgungspauschale: In der ÄrzteZeitung nimmt ein Gastautor zu den neuen Abrechnungsregeln (~ KW13: Regelungsmonster gilt für Hausärzte ab 1. Juli 2026) kein Blatt vor den Mund und schreibt: „Der 1. April ist dieses Jahr also auf den 1. Juli gefallen. Nur dass niemand lacht.“ Eine Einschätzung, die die Stimmung in vielen hausärztlichen Praxen und MVZ mit Blick auf die neue Halbjahrespauschale ganz gut umreißen dürfte. Viel Aufwand, kaum mehr (manchmal weniger) Honorar: Das Ganze ist und bleibt eine komplexe, aber im Ziel klare Veränderungs-Verhütungs-Vereinbarung, die da im Frühjahr in Umsetzung (oder besser: in Konterkarierung) der Lauterbach’schen Pläne zur Abkehr von der Quartalslogik von KBV und GKV-Spitzenverband verhandelt worden war. Erwartbar ist, schreibt die ÄrzteZeitung unter dem treffenden Titel ‚Der Trend geht eindeutig zur Zweitdiagnose‘, „dass viele Hausärztinnen und Hausärzte alles tun werden, um den komplizierten Umgang mit der neuen Versorgungspauschale zu vermeiden.“ (~ Quelle) Passend dazu erinnert die KV Nordrhein daran, dass sie, wenn Praxen die bisherige Versichertenpauschale ansetzen, obwohl eigentlich die neuen Ziffern zur Anwendung hätten kommen müssen, keine relevante Prüfmöglichkeit hat: „Wenn die Voraussetzungen für die Versorgungspauschale erfüllt sind, muss diese auch abgerechnet werden. Da vonseiten der KV Nordrhein nicht alle Voraussetzungen vollständig geprüft werden können, erfolgt in der Abrechnung keine Wandlung der Versichertenpauschale in die Versorgungspauschale.“ (~ Häufige Fragen zur Versorgungspauschale) Gute und umfassende Informationen bieten bspw. die KV Bayerns (PDF) oder die IWW-Veröffentlichung AAA Abrechnung aktuell, die derzeit das Sonderheft ‚Die Versorgungspauschale in der Praxis‘ als Dreingabe für ein kostenloses Probe-Abo anbietet.
Medical Tribune v. 06.07.2026 | ÄrzteZeitung v. 19.06.2026
Starten Sie Ihr hausärztliches „Versorgungspauschalen-DMP“
Versorgungspauschale: „Der Trend geht eindeutig zur Zweitdiagnose“
Hausärztliche Praxis v. 17.07.2026 | Medical Tribune v. 13.05.2026
UV-GOÄ ab Juli mit zentralen Änderungen für Hausärzte
UV-GOÄ ab Juli 2026: einfacher abrechnen, mehr Geld
Apotheke-Adhoc v. 07.07.2026 | Apotheken-Umschau v. 23.06.2026
Anweisung an Rechenzentren: Arztsignatur: Apotheken droht Rezeptchaos
Podcast über die dringende Tauschaktion elektronischer Heilberufsausweise
eRezept in der Heimversorgung | Direktzuweisung an die Apotheke
Mit Inkrafttreten des Apothekenversorgungs-Weiterentwicklungsgesetzes (ApoVWG) Anfang Juli 2026 wurde die Arzneimittelversorgung von Pflegeheimbewohnern deutlich vereinfacht. Praxen und MVZ dürfen eRezepte und die dazugehörigen Token zur Einlösung nun direkt an die heimversorgende Apotheke übermitteln – eine Ausnahme vom bislang geltenden Zuweisungsverbot. Wir hatten in der PRAXIS.KOMPAKT vor einem Jahr beschrieben, wie weit die Realität der Heimversorgung vom versprochenen Mehrwert der ePA entfernt ist (~ Wo bleibt die ePA für alle (-Pflicht)? v. 30.11.2026). Die neue Regelung ist keine große Strukturlösung – aber eine pragmatische Übergangshilfe, die in diese Lücke stößt.
Die bisherigen Wege bleiben vollständig erhalten – Patientenausdruck oder Einlösung per eGK des Heimbewohners sind weiterhin möglich. Neu ist der direkte Übermittlungsweg: Die Praxis stellt das eRezept aus und sendet den Token zur Einlösung per KIM direkt an die heimversorgende Apotheke. Diese ruft das eRezept über den eRezept-Fachdienst in der TI ab und liefert die Medikamente an das entsprechende Heim. Ein Umweg über Heimmitarbeitende oder Patientenausdrucke entfällt damit. CAVE! Apothekenpflichtige Medizinprodukte sind von dieser Regelung ausgenommen – sie können derzeit ausschließlich auf Muster 16 und nicht elektronisch verordnet werden. (~ KBV PraxisNachricht v. 09.07.2026)
Die Direktzuweisung setzt allerdings zwingend voraus, dass Heim und Apotheke einen Heimversorgungsvertrag nach § 12a Apothekengesetz geschlossen haben und, dass die Apotheke mit der jeweiligen Praxis eine entsprechende Absprache getroffen hat. (Mehr dazu unter ~ Kooperations- und Koordinationsleistungen in stationären Pflegeheimen | KV Berlin) Sind beide Bedingungen erfüllt, dürfen Verordnungen auch gesammelt übermittelt werden – was den administrativen Aufwand weiter reduziert.
Die beschriebene Regelung ist allerdings bis Ende 2028 befristet. Ab Januar 2029 sollen Pflegeheime vollständig an den eRezept-Fachdienst angeschlossen sein und damit selbst auf eRezepte ihrer Bewohner zugreifen können. Ob dieser Zeitplan realistischer ist als frühere Ankündigungen zur Anbindung der Pflegeheime, darf angesichts der bekannten TI-Probleme zumindest mit einem Fragezeichen versehen werden. Auf der verlinkten Themenseite der gematik gibt es für Interessierte auch einen Klickdummy, anhand dessen man sieht, wie die TI-Kommunikation mit der Arztpraxis aus Sicht der ambulanten Pflege abläuft – eine interessante Perspektive.
Gematik abg. 15.07.2026
E-Rezept für Pflegeeinrichtungen
Apotheke adhoc v. 10.07.2026
Zuweisungsverbot bis 2029 aufgehoben
änd v. 09.07.2026
Praxen dürfen E-Rezepte jetzt direkt an Heim-Apotheken senden
Honorare Psychotherapie | Gute Nachricht, schlechte Nachricht – und eine, bei der man noch nicht weiß, was sie wert ist
Die Honorarsituation der Psychotherapeut:innen wird derzeit von einem Gerichtsbeschluss, dem verabschiedeten Spargesetz und einem politischen Versprechen auf Nachbesserung gleichzeitig bestimmt. Die Stimmung bleibt dabei mit „Ratlosigkeit und Entsetzen“ (~ Quelle) gut umschrieben. Einerseits wurde die im Frühjahr vom GKV-Spitzenverband gegen die KBV durchgesetzte Honorarkürzung in Höhe von 4,5 % per gerichtlichem Eilbeschluss vorläufig ausgesetzt. Andererseits wurden am 10. Juli mit Verabschiedung des GKV-BStabG vom Gesetzgeber weitere Sparmaßnahmen beschlossen, die auch die psychotherapeutischen Angebote hart treffen. Einem Taschenspielertrick gleich unternimmt die Regierungskoalition dabei Absetzbewegungen von den eigenen Beschlüssen und stellt den Psychotherapeut:innen vage Ausgleichszahlungen für die radikalen Einsparungen in Aussicht. Wir haben diese drei Stränge zusammengefasst und ordnen nachfolgend ihre Bedeutung für die Praxis ein.
Am 9. Juli 2026 entschied das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg mit Eilbeschluss (~ Az. L 7 KA 11/26 KL ER), die sofortige Vollziehung des Honorarbeschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses (eBA) vom März auszusetzen. Die zum 1. April 2026 wirksame Absenkung der psychotherapeutischen Vergütung um 4,5 Prozent (~ KW11: Psychotherapie: Honorarsenkung ab April + Hintergründe) ist damit vorerst gestoppt. Das Gericht formulierte erhebliche rechtliche Bedenken an der Methodik der Vergleichsrechnung des eBA: Für die Vergleichsgruppe der Fachärzte waren Zahlen aus 2024 herangezogen worden, während der erzielbare Umsatz einer psychotherapeutischen Praxis auf der höheren Punktwertbasis von 2026 errechnet wurde.
Zusätzlich sei die Kostenentwicklung der Praxen der vergangenen Jahre nicht ausreichend berücksichtigt worden. Und schließlich habe der eBA kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung seines Beschlusses dargelegt – eine eigenständige verfahrensrechtliche Rüge. Da der Eilbeschluss den gesamten Beschluss des eBA vom 11. März aussetzt, gilt das sowohl für die Absenkung der Hauptleistungsvergütung als auch für die parallel beschlossene Anhebung der Strukturzuschläge um 14,25 Prozent. Wie die KVen das in der Honorarverteilung bis auf Weiteres handhaben, sollte im Zweifel direkt mit der zuständigen KV abgeklärt werden. Honorarbescheide ab Q2/2026 können unter Vorbehalt gestellt werden – für den Fall, dass die Hauptsacheklage scheitert und Rückforderungen nötig werden. (~ Pressemitteilung zum Urteil v. 9. Juli)
Das GKV-BStabG ist aber die eigentliche Zäsur. Am 10. Juli 2026 passierte das Gesetz mit 319 von 609 abgegebenen Stimmen den Bundestag – eine knappe Mehrheit – und noch am selben Tag den Bundesrat, obwohl mehrere Länder vergeblich die Anrufung des Vermittlungsausschusses gefordert hatten. Für PT-Praxen enthält es drei wesentliche Einschnitte. Erstens: Psychotherapeutische Leistungen werden ab 2027 in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) zurückgeführt – also budgetiert. Die BPtK schätzt, dass dies zu einem Rückgang verfügbarer Therapieplätze um bis zu 25 Prozent führen könnte. (Seite 19f. – diese und nachfolgende Seitenangaben beziehen sich auf den ~ GKV-BStabG Gesetzesbeschluss v. 10.07.2026)
Zweitens: Die bisherige gesetzliche Regelung zur Angemessenheitsprüfung in § 87 Abs. 2c SGB V wird ersetzt (Seite 14). Der Gesetzgeber begründet das als honorarverteilungstechnische Notwendigkeit – denn unter einer Angemessenheitsprüfung könnten psychotherapeutische Leistungen in der MGV faktisch nicht quotiert werden, ohne dass die Fachärzte draufzahlen (~Begründung zum Entwurf S. 110). Das ist technisch korrekt, verschweigt aber zweierlei: Zum einen wurde dieses Verteilungsproblem durch die Budgetierungsentscheidung selbst erst erzeugt. Zum anderen besteht der eigentliche Grund für die Angemessenheitsprüfung – die fehlende Skalierbarkeit zeitgebundener psychotherapeutischer Leistungen – unverändert fort. Eine 50-Minuten-Therapieeinheit lässt sich nicht verdichten, egal welche Reserven man hier heben möchte.
MEDI warnt, die Streichung spare nichts, erhöhe aber die Rechtsunsicherheit erheblich – die verfassungsrechtliche Schutzpflicht aus Art. 12 GG lasse sich nicht per Änderungsantrag außer Kraft setzen. Der BDP sieht die Verknappung des psychotherapeutischen Angebots damit „wissentlich in Kauf“ genommen (~ ÄrzteZeitung v. 9. Juli). Drittens: Ab 2027 entfällt auch der Zuschlag für Leistungen im Rahmen des ersten Blocks einer neuen Kurzzeittherapie (Seite 14 im Beschluss) – jener Anreiz also, der frühe und kompakte Behandlungen incentivieren und Chronifizierungen verhindern sollte.
Dennoch gibt es einen kleinen Lichtblick, wenn auch unter Vorbehalt: Gleichzeitig mit dem Gesetz beschloss der Bundestag einen Entschließungsantrag (~ direkt zu), in dem sich die Koalitionsfraktionen ungewöhnlich konkret selbst verpflichten. In der ersten regulären Sitzungswoche nach der Sommerpause sollen Regelungen beschlossen werden, die laufende Behandlungen über den 31. Dezember 2026 hinaus absichern, Ausnahmen von der Budgetierung für Kinder- und Jugendpsychotherapeut:innen sowie schwer psychisch Kranke und dringlich eingestufte Fälle schaffen und den G-BA beauftragen, bis Ende 2026 eine Definition von Behandlungsdringlichkeit zu erarbeiten.
Ein Entschließungsantrag ist jedoch kein Gesetz – er schafft keine einklagbaren Rechte. Immerhin ist der erste Punkt – Versorgungskontinuität laufender Behandlungen – aber im Gesetz berücksichtigt: „Des Weiteren werden begonnene psychotherapeutische Behandlungen bis zum Abschluss der Behandlung im Rahmen der Honorarverteilung ohne Abzug vergütet.“ (~ BMG, Pressemitteilung v. 10.07.2026) Für die übrigen Punkte gilt: abwarten. Als kleines praktisches Plus fällt künftig der Konsiliarbericht weg, wenn die Therapie auf einer Überweisung beruht oder nach einem Krankenhausaufenthalt empfohlen wurde (Seite 5 im Gesetzesbeschluss).
Was Psychotherapie-Praxen jetzt beachten sollten:
Der Eilbeschluss gibt kurzfristig Luft – aber er löst nichts strukturell. Konkret bedeutet das: (1) Honorarbescheide ab Q2/2026 kritisch prüfen und auf Vorbehaltsregelungen der KV achten. (2) Den Ausgang des Hauptsacheverfahrens im Blick behalten – bei einem Scheitern der KBV-Klage drohen Rückforderungen, wie das LSG in seinem Beschluss ausdrücklich festgehalten hat. (3) Die Budgetierung ab 2027 ernst nehmen und die Praxisplanung entsprechend adjustieren. (4) Die Nachbesserungen aus dem Entschließungsantrag nach der Sommerpause genau verfolgen – insbesondere, ob und in welchem Umfang Ausnahmen von der Budgetierung tatsächlich kommen.
Die verfassungsrechtliche Auseinandersetzung um die Angemessenheitsprüfung wird die Sozialgerichte noch länger beschäftigen – womöglich bis zum Bundesverfassungsgericht. Das ist kein Trost. Aber zumindest ein Hinweis darauf, dass das letzte Wort noch nicht gesprochen ist.
ÄrzteZeitung v. 10.07.2026
Das kommt: Weniger extrabudgetär, weniger Zuschläge, Deckel bei HZV und Psychotherapie
BPtK v. 10.07.2026
Gesetz wird die psychotherapeutische Versorgung gravierend verschlechtern
Ärzteblatt v.09.07.2026
Klage wegen Psychotherapie-Vergütung: Erfolg für Kassenärztliche Bundesvereinigung im Eilverfahren
Die Vorhabenplanung des BMG | Ein Ausblick auf Basis des Vorgehens des Warken-BMG beim GKV-BStabG
Anfang Januar 2026 hatte das BMG einen Vorhabenplan veröffentlicht, den wir mit den Worten „als hätte jemand einmal alles bestellt“ sowie als „zeitlich und inhaltlich mehr als ambitioniert“ beschrieben haben (~ KW 4: 2026 als Schicksalsjahr für Nina Warken). Nun, ein halbes Jahr später, stellt sich die Frage, wo Nina Warken mit ihren Projekten steht: Am 10. Juli wurde – tatsächlich innerhalb des selbst gewählten Zeitrahmens – ihr umstrittenes Spargesetz abgesegnet. Parallel wurde die Apothekenreform bereits in Kraft gesetzt und ein umfassendes Digitalgesetz auf den Weg gebracht, das man als ‚das nächste Kapitel in Warkens Gesetzgebungskaskade‘ verstehen muss. Mit Blick auf die Vorhabenplanung von Januar wurde also Wesentliches bereits abgearbeitet. Bezüglich der Primärarztversorgung gibt es dagegen bisher nur vage Ankündigungen für Herbst – allerdings bewegt sich auch das innerhalb des abgesteckten Zeitfensters. Daher stellt sich neu auch die Frage, was Warkens Agieren der letzten Monate über das nächste halbe Jahr verrät.
„Ähnliches haben andere im Kabinett noch nicht annähernd geschafft“, kommentiert die Wirtschaftswoche mit einer Note von Respekt die bisherige Bilanz der Gesundheitsministerin. (~ Quelle) Eine Bewertung, die auf der politanalytischen Meta-Ebene ihre Berechtigung hat, natürlich aber nicht die Perspektive der Praxen und MVZ widerspiegelt, die ganz konkret von den drastischen Sparzumutungen betroffen sind, die gerade erst von Bundestag und Bundesrat beschlossen wurden. Zu diesen unterstrich die Ministerin noch einmal ihre Begründung[sfiktion]: „Wir schaffen [bloß] Zusatzvergütungen ab, die nachweisbar keine schnelleren Termine gebracht haben, obwohl sie genau dafür eingeführt worden waren“, (~ Quelle) und ignoriert damit einmal mehr die gegenteiligen Beweise: BMVZ- Analyse zur Steuerungswirkung der TSVG-Fallkonstellationen und der Entwicklung der Termin-Wartezeiten.
Die KBV kontert: „[Sie] … haben sich heute bewusst für Leistungseinschränkungen … entschieden. (…) Drei Milliarden Euro werden ab nächstem Jahr weniger zur Verfügung stehen. Ein Weiter so oder sogar noch mehr Termine, wie manche Politiker trotz besseren Wissens fabulieren, kann und wird es nicht geben.“ (~ Statement v. 10. Juli) Tatsächlich gibt es Pläne innerhalb des KV-Systems, Praxen und MVZ mit zusätzlichen Daten und Prognosetools zu versorgen, die es ermöglichen sollen, dass sie im Quartal „prinzipiell nur so viele Patienten und Patientinnen aufnehmen, wie auch grundsätzlich für deren Behandlung Geld da ist. Ein solches Leistungsverhalten ist ja vom Gesetzgeber erwünscht.“ Bereits am 14. Juni hat über Ziel und Grenzen eines solchen Agierens – mehr oder weniger offen – die Rechtsabteilung der KBV in einem änd-Interview (~ direkt zu) informiert. Komplett und zu Recht gefrustet, sind dabei die Psychotherapeut:innen, deren Honorarzukunft als Folge der aktuellen Umstände in der Tat besonders unklar ist: „Schwarzer Freitag für die Psychotherapie“: Droht jetzt das große Praxissterben?
„Wir können das Geld der Versicherten nicht ausgeben, wenn die Versorgung nicht besser wird“, stellt Nina Warken dazu klar. „Zudem sei das Gesetz keine Kürzung, sondern eine Anstiegsbegrenzung.“ (~ Quelle) Eine Aussage, die ebenso unterkomplex an der Realität vorbeischrammt, wie die oben angeführte, wonach die TSVG-Konstellationen die Terminsituation nicht verbessert hätten. Auf der politanalytischen Meta-Ebene kann sie natürlich nicht anders, als ihr Projekt zu verteidigen. Denn offensichtlich ist es ihr Jobverständnis und Bemühen, die vom Koalitionsvertrag gestellte Aufgabe, parallel Reformen in allen Bereichen von Versorgung und Gesundheitswesen vorzunehmen, so diszipliniert wie möglich abzuarbeiten.
Diese Einstellung lässt erahnen, dass auch die noch ausstehenden Projekte – und darunter insbesondere die Einführung einer Primär(arzt)versorgung – von ihr konsequent angegangen werden. Die Ministerin führte dazu am 10. Juli in der Frankfurter Allgemeinen aus (~ Quelle): „Den Entwurf wollen wir im Herbst vorlegen.“ Und ergänzt: „Auch die Empfehlungen der Finanzkommission Gesundheit zu weiteren Strukturanpassungen kommen bis Ende des Jahres. Das Ziel lautet, Patienten innerhalb der gebotenen Zeit gut zu versorgen, wenn es angezeigt ist, vom richtigen Facharzt. Wir werden klare Leitplanken zur Steuerung durch das System setzen. Es soll am Bedarf orientierte Termine geben, aber weniger unnötige.“
Der Interviewer fragt im Anschluss, ob diese Strukturreform geschmeidiger über die Bühne gehen werde als das Sparpaket, bei dem bis zuletzt offen war, ob die Länderkammer tatsächlich ihre Zustimmung geben würde. (~ Wie wackelig die Angelegenheit tatsächlich war und was die Länder für ihre dann doch gewährte Zustimmung bekommen haben, beschreibt dieser Ärzteblatt-Artikel.) Und Nina Warken antwortet mit dem ihr eigenen Stoizismus mehr entspannt als resigniert: Dass es nun mal so sei, dass Veränderungen, die vorgenommen werden müssten, nicht von jeder Berufsgruppe gut gefunden würden.
Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Ministerin die Reformzügel weiter fest in der Hand hält. Dass also der Vorhabenplan von Januar 2026, den Sie hier noch mal einsehen können – PDF | 4 Seiten – ihre feste Richtschnur bleibt. Zum für Praxen und MVZ ganz besonders relevantem Primär(arzt)-Projekt gibt es dabei, in Ermangelung von Bekanntmachungen des BMG selbst, zahlreiche, teils zueinander differierende Vorstellungen. So haben bspw. die 16 Landesgesundheitsminister die ihren im Juni ausführlich niedergelegt: GMK – Leitplanken zur Einführung des Primärversorgungssystems. Während die Plattform Science Media Center Deutschland ganz aktuell und sehr umfangreich sechs Versorgungsforscher, bzw. gesundheitspolitische Berater aus dem Sachverständigenrat zu Wort kommen lässt: Zuerst zum Hausarzt? So wirkt ein Primärarztsystem auf die Versorgung.
Fakt ist und bleibt aber: Auch eine weiterhin sehr diszipliniert und zielorientiert agierende Nina Warken braucht für die Umsetzung solch umfassender Reformen Zeit. Zumal viele der Protagonisten, auf die sie dabei angewiesen ist, durch das GKV-BStabG verprellt wurden. Die Debatte wird sich daher bis weit in 2027 hineinziehen, und ein etwaiges Gesetz seine Wirkung wohl nicht vor 2029 entfalten. Dabei wäre ein früheres Inkrafttreten aus manch einer Arztsicht womöglich wünschenswert. Denn mit der Umstrukturierung der Versorgungszugänge muss zwangsläufig auch eine ebensolche der Honoraranreize folgen. Wenngleich die Hoffnung, dass dies arztorientiert-sinnvoll erfolgt, vor dem Hintergrund der aktuellen Debatten dann leider doch etwas naiv anmutet …
Redaktionsnetzwerk Deutschland v. 17.07.2026
Interview mit Nina Warken: „Wir brauchen mehr Steuerung im Gesundheitssystem.“
ÄrzteZeitung v. 10.07.2026
Das kommt: Weniger extrabudgetär, weniger Zuschläge, Deckel bei HZV und Psychotherapie
Ärzteblatt v. 10.07.2026
Heftige Kritik an Koalition wegen Verabschiedung des GKV-Spargesetzes
Änderungen beim EU-AI-Act | Was MVZ + Praxen bei der KI-Nutzung beachten müssen
Was gilt eigentlich gerade – und was nicht mehr? Nach der Einigung von Rat und Europäischem Parlament auf eine Überarbeitung des EU-AI-Acts am 7. Mai 2026 ist Unklarheit darüber verständlich. Die Kernbotschaft: Zentrale Fristen für Hochrisiko-KI wurden verschoben. Die Pflichten, die Praxen, MVZ und BAGs im Alltag unmittelbar betreffen, gelten nach unserer Einschätzung jedoch unverändert weiter. Das Regelwerk ist hochkomplex, weshalb Praxen und MVZ nahezulegen ist, sich an den bisher bekannten Anforderungen zu orientieren und nicht zu versuchen, etwaige Graubereiche auszuloten.
Was sich verschiebt: Die Überarbeitung, die als Teil eines umfassenden EU-Digitalpakets, das gleich mehrere Digitalgesetze gleichzeitig anpasst und „Digital Omnibus on AI“ genannt wird, verschiebt die vollständige Compliance für eigenständige Hochrisiko-KI-Systeme vom 2. August 2026 auf den 2. Dezember 2027. Für KI, die in regulierte Produkte eingebettet ist – etwa Medizinprodukte ab Risikoklasse IIa – gilt künftig der 2. August 2028. Diese Verschiebung betrifft aber primär Anbieter und Hersteller solcher Systeme, nicht deren Betreiber im Praxisalltag (~ zum Normtext der EU v. 18.06.2026). Alle nachfolgenden Nennungen von ‚Artikeln‘ der Norm beziehen sich auf diese Fassung.
Was unberührt bleibt: Drei Pflichten bleiben von den Änderungen allerdings unberührt und gelten bereits jetzt. Das Verbot bestimmter KI-Praktiken (seit Februar 2025, Art. 5 EU AI Act), die Kennzeichnungspflichten für KI-generierte Inhalte (ab 2. August 2026, Art. 50 EU AI Act) sowie die Anforderung, dass alle Mitarbeitenden, die KI-Systeme nutzen, über ausreichende KI-Kompetenz verfügen müssen, um diese verantwortungsvoll anzuwenden (Art. 4 EU AI Act). Im Detail hatten wir diese bereits 2025 beleuchtet. (~ KW 25/2025: KI-Kompetenz im Praxisalltag) Ob die Pflicht zur KI-Kompetenz durch den Omnibus indirekt abgeschwächt wurde, weil juristische Findigkeiten die Konsequenzen abmildern, ist zum Redaktionszeitpunkt noch nicht abschließend geklärt – wer auf der sicheren Seite sein will, orientiert sich weiterhin an den von uns beschriebenen Anforderungen.
Was MVZ und BAGs konkret beachten sollten: Chatbots, Telefonassistenten oder KI-gestützte Dokumentationssysteme fallen in der Regel in die Kategorie der Niedrigrisiko-KI – hier gelten primär Transparenzanforderungen. Wer hingegen diagnostische oder therapieentscheidungsunterstützende Systeme einsetzt, die als Medizinprodukt der Risikoklasse IIa oder höher eingestuft sind und damit automatisch als Hochrisiko-KI gelten, sollte sich beim Anbieter die entsprechende Konformitätsbescheinigung zur EU-KI-Verordnung vorlegen lassen. Für solche Systeme gilt diese Pflicht ab dem 2. August 2026, für Medizinprodukte ab Risikoklasse IIa erst ab dem 2. August 2027, wo sie Teil der CE-Kennzeichnung sein wird (Art. 6 EU AI Act). Mehr dazu unter ~ Johner Institut: CE-Kennzeichnung für Medizinprodukte.
Bei cloudbasierten KI-Lösungen gilt unabhängig vom Omnibus: Der Anbieter muss ein gültiges C5-Typ2-Testat des BSI vorweisen können, die Datenverarbeitung muss in der EU, einem EWR-Land oder einem zulässigen Drittstaat erfolgen, und mit dem Anbieter ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag abzuschließen (~ § 393 SGB V). Mehr zu den Testaten unter (~ BSI Themenseite: C5 Testate). Eine datenschutzrechtliche Einwilligung der Patient:innen ist in der Regel nicht erforderlich – es sei denn, die Daten werden nicht ausschließlich für deren Versorgung genutzt, sondern auch für das Training oder die Optimierung des KI-Systems.
Für kleinere Unternehmen sieht die EU konkrete Erleichterungen vor. Dabei arbeitet der EU AI Act mit drei Kategorien: klassische KMU (bis 250 Mitarbeitende und bis 50 Mio. Euro Jahresumsatz), Start-ups sowie die Small Mid-Caps (SMC). Letztere umfassen Unternehmen mit bis zu 750 Mitarbeitenden oder 150 Millionen Euro Jahresumsatz – und gehen damit bewusst über die klassische KMU-Schwelle hinaus. Im Kern eine Verschiebung der Schwellenwerte nach oben: Mehr Unternehmen als bisher kommen unter den Schirm der Erleichterungen bei der EU-AI-Act-Konformität.
Alle drei Gruppen – KMU, Start-ups und SMCs – dürfen die technische Dokumentation für Hochrisiko-KI in vereinfachter Form einreichen. Die EU-Kommission wird dafür ein standardisiertes Formular entwickeln (Art. 11 Abs. 1 EU AI Act). Darüber hinaus können KMU und Start-ups – nicht jedoch SMCs! – bestimmte Elemente des Qualitätsmanagementsystems vereinfacht umsetzen, sofern keine verbundenen Unternehmen im Sinne der EU-KMU-Definition vorliegen. Auch hier entwickelt die Kommission entsprechende Leitlinien (Art. 63 Abs. 1 EU AI Act). Für alle Unternehmensgrößen gilt zudem: Die Umsetzung der QM-Anforderungen insgesamt muss verhältnismäßig zur Unternehmensgröße erfolgen, ohne jedoch den inhaltlichen Mindeststandard zu unterschreiten (Art. 17 Abs. 2 EU AI Act).
Bei Bußgeldern gilt: Die Mitgliedstaaten müssen die wirtschaftliche Lebensfähigkeit von KMU bei der Festsetzung berücksichtigen (Art. 99 Abs. 1 EU AI Act). Für Small Mid-Caps gibt es darüber hinaus eine konkrete Bußgelddeckelung, deren genaue Ausgestaltung die Mitgliedstaaten gemäß den noch ausstehenden Kommissionsleitlinien umsetzen müssen (Art. 96 und Art. 99 Abs. 6a EU AI Act). Die genaue Ausgestaltung der Erleichterungen bzw. deren Kommentierung in der Fachpresse – insbesondere die Formulare und Leitlinien der Kommission – steht zum Redaktionszeitpunkt noch aus.
Der Omnibus verschafft Zeit – aber wenig Klarheit. Wer die gewonnene Zeit nutzt, um den eigenen KI-Einsatz zu strukturieren, Zuständigkeiten zu klären und Mitarbeitende zu sensibilisieren, steht beim nächsten Fristablauf deutlich besser da. Die KBV-Broschüre „PraxisWissen Künstliche Intelligenz“ – veröffentlicht im Dezember 2025 – bietet dafür einen soliden und praxisnahen Einstieg ~ Praxiswissen: KI Einsatz in Praxen.
EU-Pressemeldung v. 29.06.2026
Council gives final green light to simplify and streamline rules
T3n Digital Pioniers v. 14.06.2026
Verschobene Fristen, neue Verbote: Die 5 wichtigsten Änderungen des AI Omnibus
TÜV Rheinland v. 07.04.2026
Wie die EU die KI-Verordnung nachschärft – und die Fristen verschiebt
Kabinettsbeschluss zum Digitalgesetz GeDIG | Das nächste Kapitel in Warkens Gesetzgebungskaskade
Kaum hat das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz den Bundestag passiert, legt das Bundesgesundheitsministerium nach. Am 15. Juli 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines „Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen“ (GeDIG) beschlossen. Wer die Strategie von Ministerin Nina Warken verfolgt, erkennt das Muster: Das GeDIG ist kein isoliertes Vorhaben, sondern der nächste Schritt in einer bewussten Gesetzeskaskade, die auf die Einführung eines Primärversorgungssystems zusteuert. Gewissermaßen das Wetterleuchten vor dem Gewitter. Der gesetzgeberische Weg bis zum Beschluss ist noch weit, aber das BMG hat in den vergangenen Monaten keinen Zweifel aufkommen lassen, dass man gewillt ist, den politischen Diskurs auf das demokratisch tragbare Minimum zu beschränken. Für Praxen und MVZ würde der aktuelle Entwurf einige positive Neuerungen, aber auch Verpflichtungen mit sich bringen. (~ zum Entwurf v. 14.07.2026)
Eines der relevantesten Elemente für den Praxisalltag dürfte die schrittweise Einführung der verpflichtenden elektronischen Überweisung (eÜberweisung) bis zum 1. September 2029 sein. Die eÜberweisung soll über einen Versorgungsfachdienst bei der gematik laufen – mit dem Vorteil, dass sie auch ohne ePA-Nutzung des Patienten zugänglich ist. Dennoch soll parallel dazu die ePA-App der Krankenkassen zum zentralen digitalen Versorgungseinstieg werden. Versicherte können darüber Termine buchen und Ersteinschätzungen durch die Terminservicestellen der KVen abrufen. In einem weiteren Schritt soll eine umfassendere digitale Bedarfseinschätzung folgen, die Dringlichkeit und Versorgungsebene bestimmt. KBV und GKV-Spitzenverband werden beauftragt, die dafür notwendigen Vorgaben gemeinsam zu vereinbaren. Für Praxen bedeutet das konkret: Eine verbindliche Schnittstelle in den Praxis- und Terminverwaltungssystemen zur Meldung freier Termine an die KVen wird, zumindest nach dem Entwurf des Gesetzes, Pflicht. (Seite 13 ff. im Entwurf)
Ab 2029 soll das Fax in der medizinischen Kommunikation verboten werden – KIM und TI-M werden zur Pflicht für alle an die TI angeschlossenen Leistungserbringer. (Seite 65 im Entwurf) Das betrifft die gesamte medizinische, pflegerische und administrative Kommunikation. Gleichzeitig erhält die gematik deutlich mehr Befugnisse: Sie darf künftig eigenständig Störungen beseitigen, Anordnungen gegen Verursacher von TI-Ausfällen erteilen und in letzter Konsequenz Anbietern die Zulassung entziehen. Eine ausführliche Darstellung der geplanten Befugnisse der gematik findet sich unter der Begründung ab Seite 177 im Entwurf.
Praxen erhalten ein „Recht auf Interoperabilität“ gegenüber den PVS-Herstellern. Hersteller werden verpflichtet, Patientendaten kostenfrei in interoperablem Format bereitzustellen. Das erleichtert künftig den Wechsel zwischen Systemen und soll medienbruchfreie Prozesse ermöglichen. Das Wort Interoperabilität kommt insgesamt 126 mal im Entwurf vor und scheint das neue schriftgewordene Feigenblatt für eine funktionierende TI zu sein. Mit Bezug auf die von Praxen langersehnte PVS-Schnittstellen-Interoperabilität empfiehlt sich die Begründung zum § 386 a auf Seite 221f. Überdies sollen die KVen eine gesetzliche Pflicht zur Digitalberatung gegenüber Praxen erhalten – einschließlich der Unterstützung bei Cybersicherheitsfragen.
Zu den ungelösten Problemen des Entwurfs gehört das bestehende Sanktionsregime: Praxen können mit Honorarabzügen oder Abrechnungsausschluss belegt werden, wenn ihr PVS-Hersteller gematik-Vorgaben nicht einhält – also für ein Versagen, das außerhalb ihrer Kontrolle liegt. Die KBV fordert die Streichung dieser Regelungen und eine direkte Haftung der Hersteller. Der Entwurf lässt das unbeantwortet. (~ KBV-Stellungnahme GeDIG, Mai 2026)
Das GeDIG erweitert die Möglichkeiten der Krankenkassen, Daten aus der ePA auszuwerten und Versicherte auf Gesundheitsrisiken hinzuweisen – von Herz-Kreislauf-Erkrankungen über Krebsrisiken bis hin zu Impfindikationen. Voraussetzung ist die aktive Einwilligung der Versicherten (Seite 9ff. im Entwurf). Darüber hinaus dürfen Krankenkassen in sogenannten Reallaboren zeitlich befristet innovative Datennutzungsansätze erproben. Dafür steht allerdings noch eine Ausgestaltung des Bundeserprobungsgesetzes aus. (Seite 126f. im Entwurf) Beides stößt bei der Ärzteschaft nachvollziehbarerweise auf erheblichen Widerstand – dazu mehr im letzten Absatz.
Was sonst noch im Gesetz steckt: Das eRezept wird auf häusliche Krankenpflege und Heilmittel ausgeweitet. Die längst versprochene Volltextsuche in der ePA sowie eine digitale Impfübersicht mit Erinnerungsfunktion sollen ab Anfang bzw. Mitte 2027 verfügbar sein. Für Terminbuchungsplattformen werden Qualitätsanforderungen festgelegt. Das Forschungsdatenzentrum Gesundheit wird weiterentwickelt, und die Grundlagen für den Europäischen Gesundheitsdatenraum (EHDS) werden geschaffen – ein Aspekt, der insbesondere für die klinische Forschung mittelfristig erhebliche Bedeutung entfalten dürfte.
Die Kritik am Entwurf ist laut und kommt gleich von mehreren Seiten. KBV und Hausärzteverband sehen in der erweiterten Datennutzung durch Kassen einen Angriff auf die ärztliche Schweigepflicht und die Arzt-Patienten-Beziehung. „Krankenkassen dürfen keine Überwachungsrolle über den Lebensstil ihrer Versicherten übernehmen”, so die KBV. (~ KBV v. Mai 2026) Der Hausärzteverband warnt vor dem „nächsten Schritt in die Kassenmedizin” (~ haev v. 17.07.2026). Kritisiert werden außerdem die erwähnten Sanktionen gegen Praxen bei technischen Problemen der PVS-Hersteller sowie das geplante Monopol der Kassenkassen-Apps beim digitalen Versorgungseinstieg – auf Kosten der etablierten 116117. Ob diese Kritikpunkte zu substanziellen Nachbesserungen führen, bleibt abzuwarten. Ministerin Warken scheint in Hinblick auf ihre Digitalisierungsstrategie alleinig einem Kreis zu vertrauen, zu dem ‚der ambulante Sektor‘ nicht gehört.
änd v. 15.07.2026
Bundeskabinett gibt grünes Licht für neues Digitalgesetz
ÄrzteZeitung v. 15.07.2026
„Das Fax wird überflüssig“: Kabinett segnet Warkens Digitalgesetz ab
Pharmazeutische Zeitung v. 15.07.2026
Kabinett beschließt Digitalgesetz