TI-Hardware und -Zugangskarten | Sperrungspflichten und Entsorgungsverantwortung
Das „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“, kurz BEEP, gilt seit Januar 2026. Bereits mehrfach hatten wir darauf verwiesen, dass dieses Omnibus-Gesetz auch einige Regelungen enthält, die für Arztpraxen und MVZ relevant sind. Unter anderem haben wir über die Verstetigung von Ausnahmetatbeständen bei der ePA-Befüllung sowie auf deren Erstreckung auch auf Erwachsene bereits informiert: ePA | Verlängerung der Erstbefüllungsprämie & Erstreckung der Ausnahmetatbestände auf Erwachsene. Auch Teil des BEEP ist allerdings die Verschärfung der Vorgaben für den Umgang mit TI-Zugangskarten. Demnach ist seit Jahresanfang die Weitergabe von SMC-B Karten, gleich ob mit oder ohne Entgelt, untersagt und die Praxis in der Verantwortung, im Falle von Praxisaufgabe, Verlust, etc. unverzüglich die Sperrung der SMC-B zu veranlassen. Ein Zuwiderhandeln ist strafbar und kann mit bis zu zwei Jahren Haft geahndet werden.
Umfassende Betrachtungen zur regelkonformen Entsorgung bietet unter anderem die KV-Sachsen: Datensicherheit der TI-Komponenten in der Praxis. Diese stammen zwar schon vom Beginn 2025, gelten aber auch weiterhin. In dem Beitrag wird zudem noch einmal Bezug auf die Aufdeckung der IT-Sicherheitslücken durch den Chaos Computer Club genommen, was Stein des Anstoßes für die im Dezember 2025 erfolgte gesetzliche Nachschärfung beim Umgang mit den SMC-B-Karten war. Damals hatte der unbefugte Zugriff auf Patientendaten unter anderem deshalb gelingen können, weil die Hacker Konnektoren und SMC-B-Karten, die aus Praxisauflösungen stammten, frei und mit funktionierender SMC-B online erwerben konnten.
Konkret wurde daher mit dem Titel ‚Sicherer Umgang mit Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen‘ ein neuer § 340a ins SGB V (~ Volltext) eingefügt. Dort wird seit dem 1.1.2026 auch die Verantwortlichkeit klar zugeordnet: „Die Einrichtungsleitung einer ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtung nach dem Elften Buch ist für die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 1 verantwortlich.“
Anlässlich dessen hat sich die ÄrzteZeitung im Februar ausführlich – und über die Frage der SMC-B-Sperrverpflichtung hinaus – der Frage der Entsorgung von Praxis-IT angenommen. Dabei arbeitet die Redaktion gut heraus, dass für Praxen der regionale Wertstoffhof oder der nächstgelegene Elektrohändler, bei denen Privatpersonen problemlos Altgeräte entsorgen können, meist die falsche Anlaufstelle ist. Denn „laut ‚Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes’ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) dürfen Praxen dort nur Geräte abgeben, deren Beschaffenheit und Menge mit solchen vergleichbar sind, die auch in privaten Haushalten genutzt werden.“ Das würde bspw. für Drucker oder Kaffeemaschinen gelten. Für TI-Komponenten ist dagegen eine eigenständige Entsorgung durch den Leistungserbringer nicht vorgesehen. Vielmehr steht hier der Anbieter der TI-Hardware in der Verantwortung.
Zur Entsorgung von eHBA findet man im Übrigen vergleichsweise wenig Hinweise. Tatsächlich haben wir nur einen Nachweis finden können, und zwar bei der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg. Auf die Frage, wie der eHBA bei Ablauf, Verlust oder Beendigung der Tätigkeit entsorgt werden müsse, heißt es dort: „Da der eHBA als Sichtausweis und als Signaturkarte verwendet werden kann, muss dieser ordnungsgemäß entsorgt werden. Der eHBA ist somit zu sperren und muss unbrauchbar gemacht, z. B. mit einer Schere in mehrere Teile zerschnitten werden.“ (~ Quelle) Das gilt sowohl bei Ablauf des Sicherheitszertifikats, bei Beendigung der vertrags(zahn)ärztlichen Tätigkeit, als auch bei Diebstahl oder Verlust.
Die Regeln zur Entsorgung von TI-Komponenten sind insgesamt also nicht sonderlich komplex. Nichtsdestotrotz kann eine Auffrischungsinformation und (regelmäßige) Sensibilisierung im Team vermutlich nicht schaden.
ÄrzteZeitung v. 08.02.2026
Praxis-PC, Konnektor und andere Elektrogeräte | Elektroschrott: Wie Praxen Altgeräte sicher entsorgen
Arzt & Wirtschaft v. 30.01.2026
SMC-B-Karten: Weitergabe ab sofort strafbar!
Hausärztliche Praxis v. 15.01.2026
Pflegekompetenzgesetz: Das versteckt sich im BEEP für Praxen
Krise der Versorgungswerke | Auch Ärzt:innen, niedergelassene wie angestellte, sind persönlich betroffen
Die Hiobsbotschaften um die Versorgungswerke der Freien Berufe reißen nicht ab. Mehrere Versorgungswerke haben in den vergangenen zwei Jahren hohe Abschreibungen vermeldet, die offenbar auf riskante Anlagestrategien zurückzuführen sind. Das Thema betrifft nicht nur die Altersrücklagen der Ärztinnen und Ärzte, sondern aller freien Berufe, die von Gesetzes wegen zur Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk verpflichtet sind, wie bspw. Architekten und Apotheker, Rechtsanwälte und Steuerberater, Zahnärzte. Neben den selbständig tätigen Freiberuflern sind auch alle Angestellten dieser Berufe betroffen. Die Entwicklungen haben sowohl Auswirkungen auf die Beitragseinzahlungen der Berufstätigen, z.B. durch spürbare Erhöhungen der Pflichtbeiträge, als auch auf die Rentenanwartschaften und Zahlungsansprüche der auszahlungsberechtigten Mitglieder. Somit ergeben sich auch Folgen für die Attraktivität, sich als Ärztin oder als Arzt in einem bestimmten Bezirk niederzulassen oder eine Anstellung aufzunehmen.
Wir hatten das Thema bereits im vergangenen Jahr ansatzweise (mit-)beleuchtet: Die KVen und ihre Rücklagen | Nach den KVen WLs und Niedersachsens zeigt auch Schleswig-Holstein Probleme an. Hintergrund war/ist: Die Ärzteversorgung Hessen hatte, nach Presseangaben, „hunderte Millionen Euro verbrannt“. Die Apothekerversorgung Niedersachsen und die Zahnärzteversorgung Schleswig-Holstein mussten ebenfalls mehrere Millionen abschreiben. Auch betroffen: die größte öffentlich-rechtliche Versorgungsgruppe in Deutschland, die Bayerische Versorgungskammer (BVK). Hier ist seit 2018 ein hoher dreistelliger Millionen-Betrag dem Risiko zum Opfer gefallen (~ merkur.de v. 23.03.2026) und mögliche Schadensersatzklagen in den USA könnten die Forderungen gegen die BVK weiter in die Höhe schnellen und weitere Rentengelder abschmelzen lassen. Trotz Milliardeneinlagen stellen diese Summen einen erheblichen Anteil der Rentenrücklagen der jeweiligen Versorgungswerke dar. So wurde diesen Februar bspw. das mögliche Ausmaß der Schäden bekannt, welche durch die Fehlinvestitionen des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Berlin (VZB) entstanden sind: Die Rede ist von rund der Hälfte der Einlagen, etwa 1,1 Milliarden Euro, die „riskanten Anlagestrategien zum Opfer gefallen sein könnten“ (~ beck-aktuell v. 19.02.2026).
Um zu verstehen, warum das Missmanagement der Versorgungswerke so brisant ist, benötigt es einen kurzen Ausflug in die rechtliche Stellung der Versorgungswerke. Diese sind als Körperschaften oder Anstalten gegründet, teilrechtsfähig und dadurch für das eigene Vermögen verantwortlich. Die Aufsicht obliegt den Ministerien der Länder. Im Gegensatz zu privatwirtschaftlichen Anlageformen, etwa der betrieblichen Altersvorsorge, existieren für die Versorgungswerke keine fachlichen Aufsichtsbehörden (z.B. BaFin oder Versicherungsaufsicht) und keine Rückversicherer, die im Ernstfall die Sicherstellung der Rentenzahlung übernehmen. Eine wirtschaftliche Absicherung für den Zahlungsausfall existiert nicht.
Angesichts dessen klagt das Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin (VZB), das auch die Zahnärzte aus Brandenburg und Bremen mitbetreut, mittlerweile gegen insgesamt zwölf Parteien, darunter die Wirtschaftsprüfer, ehemalige Vorstandsmitglieder und das Land Berlin (~ Handelsblatt v. 08.01.2026). Die WirtschaftsWoche schätzt das Verfahren als wegweisend ein, weil in dem Verfahren auch die Mitverantwortung des Landes Berlin als Aufsichtsbehörde geklärt werden soll. Im Vorfeld hatte die Berliner Senatsverwaltung auf eine Anfrage bezüglich der Staatshaftungsansprüche im Falle des VZB kurz und knapp geantwortet: [Frage:] „Sieht der Senat eine Mitverantwortung (…)“ [Antwort:] „Nein. (…) Im Übrigen trifft das VZB seine (Anlage-)Entscheidungen völlig selbst- und eigenständig im Rahmen seiner Selbstverwaltungskompetenz.“ (~ Quelle) Das VZB, über das mehr als 10.000 Zahnärztinnen und Zahnärzte ‚abgesichert‘ sind, hatte in Reaktion auf die hohen Abschreibungen die Beiträge um 100 € je Monat erhöht. (~ n-tv v. 07.03.2026) Auch Rentenkürzungen könne man nicht ausschließen, so das VZB, was Erinnerungen an das Jahr 2006 hervorruft, als die VZB den Rentenanspruch um 16 Prozent kürzen musste. (~ Quelle)
Nach Presseberichten sind diese Entwicklungen u.a. auf die Zunahme von Geldanlagen der Versorgungswerke in Mezzanine-Produkte zurückzuführen, in die statistisch betrachtet 80 % der Versorgungswerke investierten. Das damit verbundene Versprechen von gleichzeitig hoher Rendite und überschaubarem Risiko widerspricht zwar jeglicher Finanzmarktlogik, war aber offenbar reizvoll genug für zahlreiche Versorgungswerke, die Rentengelder ihrer Mitglieder darin zu investieren. Fakt ist: Es scheint momentan unwahrscheinlich, dass der Staat bzw. die Länder den Versorgungswerken zügig zur Seite springen werden. Darum behelfen sich die Körperschaften und Anstalten derzeit damit, die Beiträge zu erhöhen (~ finanzwelt v. 10.02.2025). Zwar gibt es nach den Satzungen der Versorgungswerke dafür in der Regel einen Rahmen, an dem sich die maximale Beitragsbelastung orientiert, und der an die Beitragsbemessungsgrenze der staatlichen Rentenversicherung angelehnt ist (~ beispielhaft: ve-koblenz). Dennoch können die Versorgungswerke gemäß ihrer eigenen Satzung Anpassungen der Mitgliedsbeiträge aus eigenem Satzungsrecht heraus vornehmen. Die Entwicklung hier zu beobachten, sollte daher für jeden Personalverantwortlichen in MVZ und Praxis in seinem betreffenden Bundesland Pflicht sein.
Neben den persönlichen Konsequenzen für Ärztinnen und Ärzte und Berufsträger anderer Freier Berufe, trotz ohnehin hoher Beitragszahlungen an das Versorgungswerk zusätzlich noch in eine private Altersvorsorge einzahlen zu müssen, kann diese Entwicklung bei den Versorgungswerken aber auch Auswirkungen auf die Personalakquise junger Ärztinnen und Ärzte haben. Denn: Wer sich an der Grenze eines Bundeslandes mit Verwaltungsbereichsgrenze eines angeschlagenen Versorgungswerkes niederlassen oder angestellt tätig werden möchte, wird womöglich doppelt überlegen, ob er die höheren Pflichtbeiträge und das Risiko tragen möchte. Es ließe sich also argumentieren, dass über die Krise der Versorgungswerke auch die Niederlassungs- und Anstellungsattraktivität beeinflusst wird und damit auch die Sicherstellung. Es bleibt abzuwarten, welche Akteure sich unter dieser gesamtgesellschaftlichen Prämisse noch in den Konflikt einschalten.
Apotheke Adhoc v. 09.03.2026
Versorgungswerke fürchten Flächenbrand
Hausarztliche Praxis v. 16.02.2026
Versorgungswerk: Mit diesen Tipps ein böses Erwachen vermeiden
Apotheke Adhoc v. 10.12.2025
Finanzielle Schieflage: BMG soll Versorgungungswerk retten
Einigung bei Versorgungspauschale für Mono-Chroniker | Regelungsmonster gilt für Hausärzte ab 1. Juli 2026
Ob es tatsächlich irgendwo einen Menschen gibt, der den am 13. März von KBV und GKV-Spitzenverband verkündeten Kompromiss zur Ablösung der Quartalslogik bei Chronikern gut findet? Die Vertreterversammlung der KVMV bezeichnet jedenfalls die neue halbjährliche Versorgungspauschale – und das ohne jede Frage zutreffend – als „hochkompliziert, administrativ aufwendig und weit entfernt von der Versorgungsrealität in den Praxen“ (~ Quelle), und die KV Rheinland-Pfalz sekundiert, dass „die Versorgungspauschale mit diesen Rahmenbedingungen … nicht unserer Überzeugung” entspricht. (~ Quelle) Der Hausärzt:innenverband erkennt eine „Bankrotterklärung der Selbstverwaltung“, die letztlich erneut beweise, dass der EBM nicht reformierbar sei (~ Quelle). Ein Vorwurf, gegen den sich die verantwortliche KBV mit dem Verweis verteidigt, dass das zugrundeliegende Gesetz (~ GVSG), „ausgesprochen schlecht gemacht“ sei (~ Quelle), während sich der ebenfalls beteiligte GKV-Spitzenverband gar nicht äußert. Womit im Ergebnis das Chaos perfekt ist: Hausärzte müssen ab dem dritten Quartal neue Abrechnungsziffern für Chroniker mit bestimmten Diagnosen beachten, deren Anwendung Pflicht ist, die aber kaum mehr Honorar bringen, jedoch umfangreiche Vorarbeiten bei der Identifizierung betroffener Patienten voraussetzen.
Um die neue halbjährlich gezahlte Versorgungspauschale GOP 03100 ansetzen zu können, müssen hausärztliche Praxen diejenigen Patienten identifizieren, die alle folgenden Bedingungen erfüllen: (1) Alter zwischen 18 und 74 Jahre, (2) erkrankt an Schilddrüse, Gicht, Hypertonie oder Fettstoffwechselstörung, dies aber (3) ohne zusätzliche Begleiterkrankung, (4) jedoch mit genau einem dauerhaft verordneten Medikament. (5) Es sind Praxisbesuche in den letzten drei Quartalen dokumentiert (wahlweise zwei Praxisbesuche und ein Videokontakt). (6) Kein anderer Arzt hat die Pauschale bereits angesetzt. Die HÄV-Vorsitzenden fassen daher korrekt zusammen: „Die hausärztlichen Praxen sind jetzt wieder gezwungen, den Rechenschieber rauszuholen und sich durch den Wust an hochkomplexen Regelungen zu kämpfen. Allein die Identifikation der betroffenen Patientinnen und Patienten ist alles andere als trivial.“ Und: „Gleichzeitig ändert sich für den allergrößten Teil der Chronikerversorgung gar nichts.” (~ Quelle)
Denn es gilt: Für Chroniker, bei denen die Voraussetzungen für die Abrechnung der neuen Versorgungspauschale nicht erfüllt sind, ist weiterhin die Versichertenpauschale (GOP 03000) sowie die (bisherige) Chronikerpauschale (03220/03221) anzusetzen. Dies gilt etwa für Patienten mit anderen, als den beschriebenen Erkrankungen, mit mehr als einer andauernden chronischen Erkrankung oder mit kontinuierlicher Behandlung mit mehr als einem verschreibungspflichtigen Arzneimittel. Das ist im Originalbeschluss des Bewertungsausschusses, der 31 Seiten umfasst (~ PDF öffnen), klar geregelt.
Die neue GOP 03100 für die oben definierte und vergleichsweise kleine Gruppe der ‚Spezialchroniker‘ vereint in sich die Leistungslegenden der sonst abrechenbaren GOP 03000 (Versichertenpauschale | in der betreffenden Altersgruppe 114 o. 148 Punkte), der GOP 03220 (Chronikerpauschale | 130 Punkte) und des Zuschlags 03222 (Medikationsplan | 10 Punkte). Sie ist, altersabhängig, mit 356, bzw. 403 Punkten dotiert – im Ergebnis also 102, bzw. 115 Punkte höher bewertet als die drei bisherigen Ziffern zusammen, jedoch wiederum deutlich geringer, als würde man selbige in zwei Quartalen ansetzen. Hausärzte ‚gewinnen‘ also, wenn die betreffenden Patienten wirklich nur einmal im Halbjahr kommen. Das konsequent zu erreichen, setzt allerdings Wissen um das Wiederholungsrezept voraus, das aber erfahrungsgemäß wenig ausgeprägt ist. Basisinformationen finden Sie hier: Mehrfachverordnung jetzt als E-Rezept möglich | FAQ Wiederholungsrezept | KVWL: Mehrfachverordnung mit Einführung des E-Rezepts (PDF |2 Seiten). Der GKV-Spitzenverband meint dazu schlicht: „Wir erwarten, dass infolge dieser neuen Pauschale durch die Ärzte vermehrt Jahresrezepte ausgestellt werden.“ (~ Quelle)
Für so versorgte Patienten, die unerwartet doch im zweiten Quartal die Praxis besuchen, weil sie einer ‚intensiven Betreuung‘ bedürfen, wird die Kompensationsziffer 03110 eingeführt, die als Zuschlag zur GOP 03100 konzipiert und mit 152, bzw. bei älteren Patienten mit 173 Punkten, bewertet ist. Damit landet eine Praxis für diese Patienten insgesamt nach zwei Quartalen in etwa beim Gegenwert der bisher anrechenbaren Ziffern. Allerdings ist die neue GOP 03100 in maximal 8 % der Fälle ansetzbar, bei denen im Vorquartal die Versorgungspauschale angesetzt wurde. Damit die Patienten, die über die neue Halbjahrespauschale abgerechnet werden, nicht aus der Vergütungssystematik der bereits seit Januar 2026 geltenden Vorhaltepauschale fallen (~ KW34/2025), wurden ergänzend mit den GOP 03043 – 03048 sechs unterschiedlich hoch bewerte Sonderfälle der Vorhaltepauschale neu definiert.
Die Regeln sind in Summe vergleichsweise komplex. Aus Praxissicht umfassendere Darstellungen als die der KBV (~ Info öffnen) bieten die KV Saarland Änderungen und Neuerungen im Jahr 2026 (auf der Seite zum 3. Quartal 2026 navigieren) und die KV Baden-Württemberg Schnell-Info – Neue Versorgungspauschale zum 1. Juli 2026.
Als Fazit bleibt zu konstatieren: Eigentlich ging es darum, sowohl Ärzt:innen als auch Patienten, die in die Gruppe der Chroniker ohne besonderen Betreuungsaufwand fallen, von Bürokratie und nicht medizinisch begründeten Arzt-Patienten-Kontakten zu entlasten. Wir hatten dazu allerdings in einem Hintergrundbericht vor vier Monaten bereits geunkt: „Auch alle weiteren Informationen zum Beratungsprozess deuten darauf hin, dass es definitiv nicht den großen Wurf geben wird. Vielmehr diskutieren Kassen und KBV erneut stark bürokratische Regeln, die ohne jede Steuerungsinnovation auskommen und den Hausärzten trotzdem große Anpassungsleistungen abverlangen. Den schwarzen Peter wird dann wieder ‚die Politik‘ zugewiesen bekommen, dabei ist es primär die Selbstverwaltung, die hier aktiv und mit Ansage echte Reformen verhindert.“ (~ Hausarztreform: Keine Einigung bei Versorgungspauschale) Und genauso ist es nun auch gekommen. Nicht ohne Grund fragt Abrechnungsexperte Dr. Gerd W. Zimmermann, ob die neue Versorgungspauschale in Wahrheit eine „Abrechnungsverhinderungs-GOP“ sei …
Deutsches Arztportal v. 26.03.2026
Die neue Versorgungspauschale ist da – wie aber kann man die in der Praxis einsetzen?
ÄrzteZeitung v. 13.03.2026
Herausforderung der neuen Chronikerpauschale: Relevante Patienten routiniert zu identifizieren
G+G Update v. 13.03.2026
Neue Halbjahrespauschale stößt bei Hausärzten auf Protest
Bundesregierung beschließt Registergesetz | Überblick zu den Regelungsinhalten mit Bezug auf Praxis und MVZ
Am 11. März hat die Bundesregierung den „Gesetzentwurf zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung“, kurz Medizinregistergesetz (MRG), beschlossen. Damit macht sich das Gesetz auf den Weg in den Bundestag, der nächsten Stufe des Gesetzgebungsverfahrens. Perspektivisch wird eine deutliche Vereinfachung des aktuellen Register-Dschungels in Aussicht gestellt. Ein paar Einblicke in diesen Dschungel geben wir als Exkurs am Ende des Artikels. Für das MRG ist am 8. Mai die erste Bundestagslesung geplant, was im Kern bedeutet, dass das Inkrafttreten noch ein wenig entfernt ist. Nach dem jetzigen Stand ist davon auszugehen, dass das Gesetz für Praxen und MVZ im Detail etwas Erleichterung bringen könnte.
Für den Gesetzesentwurf gibt es von den hier maßgeblichen Verbänden zunächst einmal Lob dafür, dass mit der Zentralisierung der Register-Aufsicht beim BfArM ein einheitlicher Rechtsrahmen geschaffen wird. Andererseits gibt es auch Kritik, die sich relevant auf den Nutzen auswirken kann. So weist der Medizinische Fakultätentag (~ mehr zu) darauf hin, dass die jetzigen, „sehr detailliert festgeschriebenen Dokumentationsanforderungen und die starke behördliche Prägung (..) wenig Raum für Weiterentwicklung“ lassen. (~ mft v. 11.03.2026).
Wie jedem aufmerksamen Leser des Gesetzesentwurfes fällt zudem auch der Deutschen Hochschulmedizin auf, dass die Aufwandskalkulation für die Einführung des Registergesetzes recht eng bemessen ist. Freilich kann der Normgeber hier nur mit dem Geld arbeiten, das auch zur Verfügung steht, allerdings birgt das die Gefahr, dass die zentralisierte Registerstelle zu einem Flaschenhals wird. Perspektivisch könnte das für den Praxisalltag bedeuten, dass technische Unzulänglichkeiten beim Umgang mit dem Register, längerfristig nicht behoben werden – dass Ärzt:innen also, neben der ePA, mit noch einem problembehafteten System kämpfen müssen. Andererseits, und das ist an dieser Stelle keine Ironie, muss man vermutlich dankbar sein, dass Praxen und MVZ nicht zusätzlich belastet werden. Inkludiert man alle meldenden Einrichtungen, geht der Normgeber von einem Einsparungspotenzial von 3 Millionen Euro – hauptsächlich in Form von Zeitersparnis – aus. Das lässt also auf eine minimale Erleichterung hoffen.
Exkurs zum aktuellen Stand der Registerlandschaft
Im Jahr 1999 hatte die Band „Die Fantastischen Vier“ das Lied „MfG“ veröffentlicht; eine Aneinanderreihung von Abkürzungen, musikalisch amüsant aufbereitet. Allein mit den Abkürzungen der Registerlandschaft ließe sich derart vermutlich ein ganzes Album füllen. Das BQS führt eine frei zugängliche Registerdatenbank, in der sich „über 400 Einträge nach medizinischen Registern in verschiedenen Fachrichtungen und Indikationen“ suchen, bzw. finden lassen (~ Datenbank der medizinischen Register in Deutschland). Dahinter verbirgt sich bereits jetzt ein wahrer Schatz für die Medizinforschung mit noch größeren Potenzialen.
Das seit 2022 – in seiner jetzigen Form – bestehende Forschungsdatenportal Gesundheit (~ FDPG) ist ein Konglomerat der Medizininformatik-Initiative (~ MII) und der Technologie-Methodenplattform für die vernetzte Versorgung e. V. (~ kurz TMF). Letzteres betreibt operativ das FDPG, wo zum Stand Februar 2026 über 2 Milliarden Laborwerte und über 21 Millionen Basis-Patientendaten gespeichert werden konnten. Neben dem FDPG wurde 2025 das Forschungsdatenzentrum Gesundheit (~ FDZ-Gesundheit) vom BfArM ins Leben gerufen, das die Abrechnungs- und perspektivisch auch die ePA-Daten aller GKV-Versicherten speichern soll. Das FDZ des BfArM soll das FDPG der MII und des TMF allerdings nicht ersetzen, sondern ergänzen.
Allerdings gibt der Geschäftsführer des TMF, Prof. Semler, zu bedenken, dass zwischen der nationalen und der europäischen Vision einer digitalen Gesundheitsdatenlandschaft – Stichwort European Health Data Space (~ EHDS) – geklärt werden muss, welchen wissenschaftlichen Mehrwert die Daten überhaupt generieren sollen. Semler mahnt an, dass es dringend eine „belastbare Umsetzungsstrategie“ brauche, da „Paragrafen allein noch nicht für eine funktionierende Forschungsdateninfrastruktur sorgen“. (~ Quelle) Wer sich weiter mit Abkürzungen amüsieren oder/und zum Thema informieren möchte, dem empfehlen wir als Ausgangspunkt den nachfolgend verlinkten, frei zugänglichen Artikel auf heise.de.
Ärzteblatt v. 11.03.2026
Bundeskabinett beschließt Medizinregistergesetz
Heise online v. 04.03.2026
E-Patientenakte & Co.: Wir brauchen mehr Ehrlichkeit bei Gesundheitsdaten
Forschung & Lehre v. 04.03.2026
Organisationen aus der Wissenschaft begrüßen Referentenentwurf
Personalrecht | Arbeitgeber und die verpflichtende Schwerbehindertenquote: Ein Überblick
Es nähert sich der 31. März 2026 und damit die jährlich wiederkehrende Meldefrist für die Schwerbehindertenquote und gleichermaßen auch die Überweisungsfrist für die darauf bezogene Ausgleichszahlung. Denn: Unternehmen ab einer durchschnittlichen Beschäftigungsquote von 20 Angestellten sind verpflichtet, Schwerbehinderte zu beschäftigen. Wer dies nicht tut, muss eine Ausgleichszahlung leisten. Allerdings gibt es zahlreiche Wenn und Aber in dem Regelwerk und auch Chancen. Größere MVZ und Gemeinschaftspraxen, die bereits ‚alte Hasen‘ auf dem Gebiet sind, sollten zur Kenntnis nehmen, dass für das aktuelle Berichtsjahr 2025 die Höhe der Ausgleichszahlung angepasst wurde. Doch gibt es vermutlich auch einige MVZ und Praxisstrukturen, die erst kürzlich die Schallmauer der 20 Angestellten überschritten haben und/oder die das Thema grundsätzlich bisher nicht auf dem Schirm hatten. Für jene haben wir das an sich hochkomplexe Thema im Sinne einer Basisinformation zusammengefasst.
Betroffen sind alle Unternehmen – branchenunabhängig – mit durchschnittlich mehr als 20 Angestellten. Praxisinhaber und Auszubildende zählen dabei nicht mit. Vollzeitkräfte und Angestellte ab 30 Wochenstunden zählen als volle Stelle. Teilzeitkräfte zwischen 20 und 30 Wochenarbeitsstunden zählen als dreiviertel Stelle und Arbeitnehmer mit weniger als 20 Stunden als halbe Stelle. Aus der Jahresmittelung der Angestellten ist eigenständig die Schwerbehindertenquote zu ermitteln. Sie beträgt 5 % der Angestellten, wobei bis 60 Angestellte abgerundet wird. Ab 60 Angestellten wird ab einer rechnerischen 0,5 Stelle aufgerundet (~ § 157 SGB IX). Konkret heißt das, dass ein MVZ mit 20 bis 39 Angestellten mindestens einen schwerbehinderten Mitarbeiter beschäftigen muss. Bei 40 bis 59 entsprechend zwei solcher Personen, ab 60 Angestellten dann drei, usw. Zuständig für die Berechnung und Anzeige ist in den meisten Fällen die Personalabteilung oder die Buchhaltung, allerdings bleiben Geschäftsführung und Verwaltungsleitung in der Letztverantwortung. Fragen Sie also – sollte Ihnen als Praxisverantwortliche:r das Thema neu sein – einmal nach.
Wer gilt als schwerbehindert? Im Sinne der Norm gilt als schwerbehindert, wer einen anerkannten Grad der Behinderung (GdB) von 50 % oder mehr hat. Allerdings können auch Menschen mit einem GdB von 30 bis 40 % einen Gleichstellungsantrag bei der Bundesagentur für Arbeit stellen, um mit den Schwerbehinderten gleichgestellt zu werden. Darüber hinaus, gibt es die Möglichkeit, Menschen mit Behinderung aus Arbeitnehmersicht doppelt oder gar dreifach anrechnen zu lassen. Dafür formuliert der § 159 SGB IX die Bedingungen der Mehrfachanrechnung. Letztere wird – vielleicht mit einem ironischen Schmunzeln des Gesetzgebers in Richtung ambulanter Sektor – als „MFA“ abgekürzt. Auszubildende können etwa mit einem Schwerbehindertenstatus für die Dauer der Ausbildung doppelt gezählt werden, also so, als hätte das Unternehmen zwei schwerbehinderte Angestellte. Eine Übersicht zu den jeweiligen Bedingungen bietet die Fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit v. 01.01.2025.
Die Melde- und Zahlungsfrist ist jeweils der 31. März, stets rückwirkend für das vergangene Jahr. Dabei muss die Meldung der Schwerbehindertenquote eigenständig vom Unternehmen an die Bundesagentur für Arbeit (BA) übermittelt werden. Eine behördliche Aufforderung gibt es nicht! Gemäß der Presseinfo der Bundesagentur vom 3. März 2026, (~ direkt zu) sollte die Meldung online über das Portal IW-elan erfolgen. Die BA weist darauf hin, dass über die Plattform auch die Höhe der Ausgleichszahlung berechnet werden kann. Wer die Meldung lieber per Hand erledigen möchte, kann sich über den Bestellservice der Bundesagentur für Arbeit einen Vordruck zuschicken lassen (~ Link dazu).
Die Ausgleichszahlung muss von allen Unternehmen entrichtet werden, welche die Schwerbehindertenquote nicht erfüllen. Der Normgeber weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei dem finanziellen Ausgleich nicht um eine Strafe handelt. Unternehmen sollen sich, so heißt es, nicht von der Pflicht freikaufen können. Wer also zahlt, muss dennoch offene Stellen an die BA melden und sich bemühen, Schwerbehinderte anzustellen. Wer die Meldung oder Zahlung versäumt, oder falsche Angaben macht, kann mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € belegt werden und muss für die verpasste(n) Ausgleichzahlung(en) eine Nachzahlung leisten. (~ Quelle)
Für die Höhe der Ausgleichszahlungen gibt es eine Staffelung, die im Worst-Case bis 815 € pro Monat, pro nicht besetzter Stelle (gemäß der Quote) gehen kann. Zu beachten ist, dass die Höhe der Ausgleichszahlungen für 2025 angepasst und erhöht wurde. CAVE! Im aktuellen Gesetzestext zum § 160 SGB IX (‚Ausgleichsabgabe‘) finden sich die Zahlen noch nicht, da sie rückwirkend für 2025 ab dem 31. März 2026 gelten. Für mittlere Unternehmen mit bis zu 40 und bis zu 60 Mitarbeitenden gibt es jeweils eine extra Tabelle zur Staffelung. Hier ist demnach Umsicht geboten, an welchen Zahlen man sich orientiert. Die beste Übersicht bietet nach unserer Recherche die Bekanntmachung vom BMJV (~ direkt zu).
CAVE! Die Zweite: Die Ausgleichszahlung muss ebenfalls bis 31. März 2026 von den Unternehmen eigenständig überwiesen werden. Mehr Infos dazu findet man bei den zuständigen Integrations- bzw. Inklusionsämtern, die Landesbehörden sind. Diesen Ämtern fließt auch die Ausgleichszahlung zu und sie wird zweckgebunden für die Integration behinderter Menschen verwendet. Es gibt keinen Weg, sich der Zahlung zu entziehen, auch nicht mit Argumenten, man hätte sich bemüht, aber keine passenden Bewerber gefunden. Hier ist das System resolut: Quote erfüllt? Nein? Dann Zahlung!
Praxistipp: Arbeitgeber, die das erste Mal in den Bereich kommen, in dem die Regelung auf ihr Unternehmen zutrifft, könnten zunächst den Weg der Transparenz beschreiten und den Mitarbeitenden den Sachverhalt schildern. Es besteht die Chance, dass manch einer der Mitarbeitenden entweder bereits einen Schwerbehindertenausweis hat oder die Anforderungen erfüllt, um einen GdB von 50 % (oder 30 % bzw. 40 % mit besagter Gleichstellung) zu beantragen. Hier könnte es sinnvoll sein, als Arbeitgeber tätig zu werden. Mitunter sind die Angestellten womöglich dankbar, dass das Unternehmen diesen Schritt geht, da es nach wie vor Hemmungen unter vielen Angestellten gibt, derlei Anliegen anzusprechen.
Unternehmen, die Schwerbehinderte beschäftigen, haben zudem Anspruch auf Fördermittel. Sie profitieren also von der anderen Seite der Ausgleichszahlung. Die Webseite Inklusionsfit hat einen ausführlichen Artikel zum Thema publiziert, in dem unter anderem auch auf die angepasste Stellenausschreibung eingegangen wird sowie auf konkrete Unterstützungsangebote für Arbeitgeber, wie die Inklusionsbeauftragten der zuständigen Arbeitsagenturen. Der unten verlinkte Ratgeber der BIH ist zwar von 2018 und verweist auf veraltete Zahlen, bietet jedoch nach wie vor einen anschaulichen Überblick zum Thema Teilhabe. Konkrete Informationen und nützliche Verlinkungen bietet zudem die Bundesagentur für Arbeit: Schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte Personen.
IHK Ostwestfalen (Abruf an 25.03.2026)
Ausgleichsabgabe 2026 nach SGB IX: Pflichten und neue Abgabestufen
Das Handwerk v. 05.03.2026
Ausgleichsabgabe | Schwerbehindertenanzeige: Was Betriebe beachten müssen
Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH)
Beruf und Behinderung: Ausgleichsabgabe, Beschäftigungspflicht, Anzeigeverfahren (PDF | 78 Seiten)
Einladung zum BMVZ ARBEITSTREFFEN | 21. + 22. April in Bad Sooden-Allendorf
Die aktuellen Nachrichten rund um das Warken-BMG und die vertragsärztliche Versorgung werfen viele Fragen auf, die sich – Stand heute – nicht abschließend beantworten lassen. Schon gar nicht innerhalb dieses Newsletterformats. Daher bieten wir Ihnen mit unserem traditionellen Frühjahrsarbeitstreffen die Gelegenheit, sich weiterführend und im direkten Austausch mit anderen MVZ- und BAG-Vertreter:innen mit der Zukunft des rechtlichen und praktischen Rahmens der ambulanten Leistungserbringung zu befassen. Dabei sein macht schlau!
Themen, die wir dabei vertiefend diskutieren, sind u.a.: + Was bedeutet die neue Chronikerpauschale im Detail für Hausärzte und wie sollte man sich darauf vorbereiten? + Werden die TSVG-Honorare wirklich gestrichen? + Wie steht es um den KI-Einsatz in der Durchschnittspraxis und welche Abwägungen sollte die MVZ-Leitung in dem Kontext vornehmen? + Wovon hängt die Reformagenda des BMG ab, und wann kommt was? + Wie lassen sich angestellte Ärzte nachhaltig controllen und führen? + Welche Neuigkeiten gibt es seitens der Rechtssprechung, bzw. in der Spruchpraxis zum Zulassungsrecht? + Ist der Physician Assistant auch eine Option für MVZ und wie finanziert man den Einsatz? … Darüber hinaus leben die BMVZ Arbeitstreffen von der Interaktionen der Praktiker:innen untereinander, weshalb die zwei Tage viel Gelegenheit zum Netzwerken beinhalten.