Update ePA | Aktuelles zu Änderungen, neuen Funktionen & Gesetzgebungsplänen
Ein Dreivierteljahr ist es erst her, seit die ePA zur Pflicht im Sprechzimmer wurde. Doch die anfänglich sehr laute Kritik ist spürbar leiser geworden. Ob dabei Akzeptanz oder Resignation dahinter steht, ist sicherlich individuell verschieden. Fakt ist aber, dass das Projekt insgesamt gezielt weiter vorangetrieben wird. Fast alle Kassen bieten inzwischen zusätzlich eine Desktop-App an, die eine Alternative zum Smartphone-Zwang bietet. Was um so wichtiger ist, als zum 1. Juli die technische Anforderung auf Android14, bzw. iOS18 hochgeschraubt wurde. Parallel wurden die Funktionalitäten Push-Nachrichten und eMP ausgerollt und es wird endlich über eine gesonderte Regelung zum Beschlagnahmeverbot nachgedacht. Auch die Erstbefüllungspauschale wurde bis Ende 2026 verlängt. … viele Update-Splitter also, die wir nachfolgend aufgreifen und mit einem Bllick auf die Rolle der ePA-Ombudsstellen der Kassen abrunden.
Pauschale für die ePA-Befüllung: Nach wie vor sind die meisten GKV-Patienten nicht aktiv in der Verwaltung ihrer ePA. Eine repräsentative Umfrage ergab im Februar 2026, dass 71 % der angelegten Akten ‚ungepflegt‘ sind, während 9 % der Patient:innen sie direkt haben löschen lassen. (~ vzbv-Umfrage zur ePA: Ergebnischarts – PDF | 9 Seiten | Ergebnisbericht – PDF | 9 Seiten) ) Der Rest von 20% ‚gepflegter Akten‘ fällt gegenüber anderen Darstellung recht hoch aus, dennoch ist er ein gewichtiges Indiz für die Annahme, dass nach wie vor zahlreiche ePAs auch noch komplett unbefüllt sein dürften. Das betrifft vor allem „normal-gesunde“ Patienten, die in den letzten neun Monaten schlichtweg nicht beim Arzt waren, also eher Männer als Frauen (wg. Gyn-Terminen), eher Junge als Alte (wg. Chroniker). Daher macht es – in Abhängigkeit von der Fachgruppe – weiterhin Sinn, sich systematisch mit den Rahmenbedingungen der Erstbefüllung, die bis 31.12.2026 extrabudgetär mit 11 € dotiert bleibt, zu befassen. Eine gute Darstellung bietet bspw. die KV Hessen: ePA – Leistungen abrechnen. Einen weiterführenden Exkurs zur Frage, unter welchen Umständen und, wie lange zurück, hier eine Bereinigung bereits ausgezahlter Honorare erfolgen könnte, findet sich auf der Homepage der KV Sachsen: Die ePA-Erstbefüllung: Was ist zu beachten.
eMP + eML | elektronische:r Medikationsplan/-Liste: Bis dato enthält die ePA lediglich eine Medikationsliste (eML), also eine Art chronologische Bestellhistorie, jedoch nur aller per eRezept verordneter Medikamente. Derzeit wird daher die erweitere Anwendung eMP ausgerollt, die in etwa der digitalen Version des gedruckten Medikationsplanes entspricht. Neu ist ab sofort auch die Möglichkeit, dass TI-angebundene Leistungserbringer OTC- und BTM-Mittel händisch in der eML nachtragen können. Anders als manche Überschriften suggerieren, ist der eMP aber noch nicht flächendeckend in der ePA verfügbar, vielmehr wird diese Funktion schrittweise und zunächst nur von einzelnen PVS-Anbietern in bestimmten Testregionen ausgerollt. Startziel insgesamt ist der Oktober 2026. Zu diesem Zeitpunkt wird dann vermutlich die Möglichkeit der Speicherung des eMP auf der eGK durch die entsprechende ePA-Funktionalität ersetzt. Auf die Anlage eines Medikationsplans haben alle Patient:innen Anspruch, die mindestens drei Medikamente für mindestens vier Wochen parallel einnehmen. Der Aufwand des Arztes wird – egal ob auf Papier oder digital erstellt – über die GOP 01630 vergütet (allerdings gibt es andere Ziffern bei Chronikern). Eine gute Überblicksdarstellung bietet die KBV: Themenseite Medikationsplan (~ als PDF) sowie dieser nach wie vor aktuelle Beitrag von Arzt.Abrechnung.Aktuell: Die kaum bekannte Nr. 01630.
Push-Nachrichten & technische Anforderungen: Aus Patientensicht ist neu, dass mit der neuen App-Version der ePA die Einstellung ermöglicht wird, sich per Push-Nachricht über jeden ePA-Zugriff und jede Einstellung eines Dokumentes informieren zu lassen. Das soll das Vertrauen in den Schutz der eigenen Daten erhöhen. Aus der Arzt- und Apothekenperspektive muss entsprechend klar sein, dass zeitversetzte ePA-Zugriffe künftig vermehrt Irritationen auslösen können, wenn Patienten darüber automatisiert informiert werden. Gleichzeitig wurde – ebenfalls mit dem Sicherheitsargument – die Mindestanforderung für den Smartphone-Zugriff deutlich erhöht. Handys, die auf Android13 oder iOS17 laufen, sind seit 1. Juli – wie bisher schon noch ältere Betriebssystemversionen – von der ePA-Nutzung ausgesperrt. Dem Vernehmen nach sind davon rund 9% der (bisher) aktiven ePA-Nutzer:innen betroffen. ~ ePA-Aus für ältere Smartphones: Verbraucherschützer sehen Informationsdefizite. Eine Alternative ist der Zugriff auf die Akte am Laptop oder PC, für die inzwischen von allen Kassen Apps bereits gestellt werden, die allerdings beim Patienten ein Kartenlesegerät der Sicherheitsklasse 2 oder eine digitale Gesundheits-ID voraussetzt. (~ Info-Beispiel: TK) Was genau benötigt wird, darüber informiert unter ~ epaclient.de eine Webseite der Bitmarck GmbH, die gebündelt auch Downloadlinks zu zahlreichen Kassen-Apps in der Desktopversion bereithält.
Beschlagnahmeschutz & Betriebsärzte: Normativ ist die Funktionalität der ePA bereits ausformuliert – Neuerungen ergeben sich daher, wie oben beschrieben, vor allem aus der technischen Umsetzung. Ein Aspekt wurde jedoch von Beginn an ob seiner ‚Nicht-Regelung‘ kritisiert: der (fehlende) Beschlagnahmeschutz. Dieser ist für papierne Arzt- und Patientenunterlagen umfassend gegeben. Eine Sondernorm für die digitale Akte fehlt jedoch bisher, da von Regierungsseite stets signalisiert wurde, dass eine solche nicht nötig sei. Diese Haltung wird vom Bundesjustizministerium nun jedoch nicht mehr vertreten, da es neue EU-Regeln für den grenzüberschreitenden Zugriff auf digitale Beweismittel durch Ermittlungsbehörden gibt. (~ mehr zu) Folge ist die Ankündigung: „Das BMJV erarbeitet derzeit eine gesetzliche Klarstellung, dass die Daten der elektronischen Patientenakte ausdrücklich dem Beschlagnahmeschutz nach der Strafprozessordnung unterliegen. Ein konkreter Regelungsvorschlag soll zeitnah vorgelegt werden.“ (~ Quelle)
Gleichzeitig ist mit dem GeDIG, über das wir in KW22 einen Überblick gegeben hatten (~ Digitalgesetz, das Zweite | Planungen für eServices, die Zukunft der Ti und die Nutzung von Patientendaten) vorgesehen, Betriebsärzten, die bisher – trotz TI-Anbindung – nicht auf die ePA zugreifen dürfen, im Kontext der Einführung einer darauf bezogenen Opt-Out-Regelung automatisiert den vollen Zugriff zugewähren. Unternehmensverbände hatten dies gefordert. Ob allerdings diese Regelung so auch kommen wird, ist angesichts der scharfen Proteste von Arzt- und Psychotherapeutenseite derzeit offen, da sich das Gesetzesverfahren noch im Stadium des ersten Referentenentwurfes befindet. (~ mehr Infos)
Patienteninformation + Ombudsstelle: Weiterhin gilt im Übrigen, dass für die zahlreichen organisatorischen Fragen, die Patient:innen im Kontext der ePA haben, weder Praxen noch MVZ zuständig sind. Allerdings ist das Wissen, dass genau zum Zweck der Fragenbeantwortung jede Krankenkasse eine „Ombudsstelle ePA‘ hat, die als Beratungsstelle dient, kaum vorhanden (~ Ergebnisgrafik zur Frage des Bekanntheitsgrad). Und, ehrlich gesagt, informieren viele Kassen über diese per Gesetzeszwang eingerichteten Ombudsstellen nicht eben offensiv. Die Verbraucherschutzzentrale Hamburg hat daher für einige große Kassen die Erreichbarkeit der ePA-Ombudsstelle zentral zusammengestellt: Probleme mit der ePA? Ombudsstelle fragen! Es ist gegebenfalls sinnvoll, dass entsprechende Informationen für Patienten zur Entlastung der MFA am Praxistresen vorgehalten werden. Ergänzend verweisen wir auf unsere Ausführungen vom April 2025: ePA – Relevante Detailaspekte: Protokolle, Ombudsstellen, Patienteninformation.
Ärzteblatt v. 03.07.2026
Pauschale für Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte letztmalig verlängert
Apotheke Adhoc v. 02.07.2026
Neue ePA-Funktionen für Versicherte: Erste OTC-Einträge ab Mitte Juli
denkkontor.com v. 11.06.2026
Der elektronische Medikationsplan (eMP): Was ab Sommer 2026 auf Praxen zukommt
Pflicht zur barrierefreien Praxis-Homepage | Nach ersten Abmahnwellen hat die Bundesprüfstelle die Arbeit aufgenommen
Seit dem 28. Juni 2025 verpflichtet das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) branchenübergreifend Unternehmen dazu, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten. Wir hatten über Hintergründe und Anforderungen mehrfach informiert: Praxiswebseite: Neue Pflichten durch das Barrierefreiheitsgesetz. Nun, ein Jahr nach Inkrafttreten, hat die in dem Kontext neu geschaffene Behörde zur Überwachung der Einhaltung dieser neuen Pflichten ihre Kontrollinfrastruktur vollständig aufgebaut. Zuständig ist die MLBF – „Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen“ – eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die seit dem Hernst 2025 von Magdeburg aus bundesweit tätig ist. (~ über die MLBF) Bei Nichterfüllung der Pflichten kann die Behörde von unternehmen Nachbesserungen verlangen, die Bereitstellung von Produkten oder Dienstleistungen einschränken oder untersagen, sowie Bußgelder von bis zu 100.000 Euro verhängen (§ 37 BFSG).
Für Praxen und MVZ, die unter das Gesetz fallen, ist die Beschwerdeschwelle bemerkenswert niedrig: Jede Privatperson – ein Schwerbehindertenausweis ist ausdrücklich keine Voraussetzung – kann über das Kontaktformular auf mlbf-barrierefrei.de formlos, kostenlos und ohne anwaltliche Unterstützung eine Barriere melden. Jede eingehende Meldung löst nach Angaben der Behörde automatisch eine Prüfakte aus. Beschwerden haben dabei nach eigenem Bekunden der MLBF den Vorrang vor proaktiven Stichprobenkontrollen. Parallel besteht ein wettbewerbsrechtliches Risiko: BFSG-Verstöße werden in der Rechtspraxis zunehmend als Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG diskutiert, was Mitbewerbern und qualifizierten Verbänden den Weg zur Abmahnung eröffnen kann – ein Risiko, das seit dem Inkrafttreten des Gesetzes bereits in zwei Abmahnwellen (ab August 2025 bzw. Februar 2026) sichtbar geworden ist. Kanzleien verschicken dabei Briefe, die auf eine außergerichtliche Einigung abzielen. Mehr Informationen zu den Abmahnungen finden sich (~ hier). Doch nicht nur diese fragwürdige Rechtspraxis, sondern auch die ausgesprochene einfache Beschwerdemöglichkeit mit wenigen Klicks kann, beispielsweise durch unglückliche Patient:innen ausgelöst, zu einem erheblichen Aufwand für die Praxen und MVZ werden.
In einem aktuellen Artikel der ÄrzteZeitung bringt Susanne Müller, BMVZ-Geschäftsführerin, die Lage auf den Punkt: Das Gesetz habe für die meisten Praxen und MVZ derzeit „nicht die erste Priorität. Die im Kern sinnvolle Pflicht zur digitalen Inklusion steht im Widerspruch zu dem hohen Druck, den Praxisteams und MVZ-Verwaltungen angesichts der Politik des BMG verspüren.“ (~ ÄrzteZeitung v. 30.06.2026) Das ist nachvollziehbar – und dennoch bleibt das Thema unweigerlich auf der Agenda. Denn jede Praxisleitung wird unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation, ihrer Ressourcen und des konkreten Umfangs ihrer digitalen Angebote einschätzen müssen, welchen Stellenwert die BFSG-Umsetzung im eigenen Betrieb einnimmt. Dass bislang kaum juristische Verfahren oder geahndete Verstöße im Gesundheitsbereich bekannt geworden sind, lag am Entwicklungsstand der Überwachungsstelle und darf nicht als Freifahrtschein missverstanden werden – zumal die MLBF nun einsatzbereit ist.
Über deren Arbeit hat der Behördenchef im März 2026 in einen Interview Auskunft gegeben: „Sanktionen sind für uns stets das letzte Mittel.“ Darin ist die Rede von bis dato 500 eingegangenen Meldungen, die „von uns auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft und dokumentiert [werden].“ Eine Zahl, die sich bis Anfang Juni 2026 auf 700 erhöht hat. Allerdings ist die Bearbeitung von Meldungen von Privatpersonen, die weitgehend anonym erfolgen könnne (lediglich eine Kontakt-Mail-Adresse ist Pflicht) oder Unternehmen, bei denen im Meldeformular vollständige Daten angegeben werden müssen, nur ein Teil der Aktivitäten. Ein weiterer Baustein sind „zielgerichtete Marktüberwachungsstrategien“ und risikoadjustierte „Überwachungsschwerpunkte.“ (~ mehr Infos). Einen Bericht dazu bietet dieser Blog-Eintrag: Die MLBF verrät, wie sie prüfen will.
Kurzer Reminder: Das BFSG regelt die Barrierefreiheit von digitalen Dienstleistungen und Produkten. Unternehmen (und Behörden) müssen das BFSG befolgen, wenn sie digitale Güter anbieten. Ausnahmen gelten für Kleinstunternehmen, definiert nach § 2 Nr. 17 BFSG als Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanzsumme von jeweils höchstens zwei Millionen Euro. CAVE: Praxen, die digitale Tools wie Terminvereinbarung oder Videosprechstunden nutzen, fallen dennoch unter die Regelung – eine Einzelfallprüfung ist daher allen Praxen empfehlenswert. Kleinstunternehmen, die Unterstützung bei der Umsetzung suchen, können sich an die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit wenden, die gemäß § 15 BFSG dafür eine spezielle Beratung anbieten muss. (~ BFSG-Beratungsangebote) Das BFSG erfasst im Übrigen – mit Übergangsfristen – auch physische Produkte, wie Selbstbedienungsterminals, wozu ausdrücklich auch Anmeldeterminals in Arztpraxen und MVZ zählen.
Landesportal Sachsen-Anhalt v. 01.06.2026
Neue Marktüberwachungsbehörde in Magdeburg formiert sich
AccessGo.de v. 16.03.2026
Was bei einer BFSG Abmahnung zu beachten ist
Härting Rechtsanwälte v. 09.10.2025
Wer kontrolliert die Barrierefreiheit?
Die Bundesregierung & das Koalitionspaket „Aufschwung und Beschäftigung“
Was Arztpraxen dazu wissen sollten
Die schwarz-rote Bundesregierung hat sich am 2. Juli auf ein umfassendes Reformpaket verständigt, das unmittelbar viele Kontroversen ausgelöst hat. Für die ambulante Versorgungslandschaft enthält das Paket mehrere Punkte, die Arztpraxen sowohl als Leistungserbringer als auch in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber unmittelbar betreffen. So beispielsweise die ersatzlose Abschaffung der Telefon-AU und die Strafverschärfung bei falsch ausgestellten AUs, aber auch personalrelevante Aspekte. Unter dem Titel „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ umfasst das Reformpapier insgesamt 34 Maßnahmen in den Bereichen Rente, Steuern, Arbeitsmarkt, Wachstum und Bürokratieabbau. Ziel ist es nach Aussage der Koalition, die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, Bürokratie abzubauen und Beschäftigung zu sichern.
Das Reformpaket steht im Kontext einer breiteren wirtschaftspolitischen Agenda: Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung (PDF | 12 Seiten). Als Entgegenkommen werden darin Steuerentlastungen für mittlere und geringe Einkommen ab 2027 hervorgehoben – wenngleich die parallele Anhebung des Pauschalsteuersatzes für Minijobs von zwei auf fünf Prozent Gegenteiliges verspricht. Zur Gegenfinanzierung der Steuererleichterungen soll die sogenannte „Reichensteuer“ um zwei Prozentpunkte angehoben werden. Daneben wird von Maßnahmen zur Stärkung von Zukunftstechnologien gesprochen sowie – wie von jeder Bundesregierung seit Jahrzehnten angekündigt – von einen ambitionierten Bürokratieabbau. Konkret soll die sogenannte Genehmigungsfiktion ausgebaut werden: Das Prinzip, nach dem Anträge nach einer definierten Frist automatisch als genehmigt gelten, wenn die Behörde nicht aktiv widerspricht, soll im Verwaltungsverfahrensgesetz zum Regelfall werden. Je nachdem, wie weit dieses Modell Verbreitung bis in das ärztliche Berufsrecht und die Selbstverwaltung findet, könnten künftig auch zulassungsrechtliche Verfahren zügiger vonstattengehen.
Für Arztpraxen und MVZ ist vor allem Maßnahme 11 des Reformpakets relevant. Die telefonische Krankschreibung soll abgeschafft werden. Flankiert wird dies durch eine Verschärfung des bereits bestehenden § 278 StGB, der die unrichtige Ausstellung von Gesundheitszeugnissen unter Strafe stellt (~ mehr dazu). Dabei bleibt offen, wer eine Fehlausstellung konkret prüfen soll; auch wird kein neuer Kontrollmechanismus eingeführt. Die Bundesärztekammer wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Strafverschärfung die gesamte Ärzteschaft unter Generalverdacht stelle. Im Umkehrschluss gilt das Misstrauen des Koalitionsvorhabens aber natürlich auch für alle Kranken. Ebenfalls Teil des Vorhabens ist die angekündigte „Termingarantie Fachärzte“. Eine detaillierte Ausgestaltung dieser Garantie soll im Rahmen des Primärarztgesetzes erfolgen. In dieser Hinsicht wiederholt das Reformpapier der Regierung allerdings im Prinzip lediglich die entsprechenden Passagen des Koalitionsvertrags.
Als Arbeitgeber sind Praxen und MVZ von weiteren Ankündigungen betroffen: Die sachgrundlose Befristung soll auf bis zu 48 Monate bei bis zu sechsmaliger Verlängerung ausgeweitet werden – vorerst befristet für Einstellungen bis zum 31. Dezember 2030. Das Schriftformerfordernis bei Befristungen soll dabei ab Januar 2027. Für Hochverdiener ab dem 1,75-Fachen der Beitragsbemessungsgrenze, was ca. 170.000 € entspricht, soll eine Abfindungsoption zur Auflösung von Arbeitsverhältnissen eingeführt werden. Zudem ist geplant, wie erwähnt, den Pauschalsteuersatz für Minijobs von zwei auf fünf Prozent spürbar anzuheben. Ob in dem Zusammenhang zusätzlich noch weitere Abgaben bei Minijobs anfallen, will die Regierung nach der Sommerpause klären.
Die Reaktionen aus der Ärzteschaft fallen einhellig kritisch aus – insbesondere mit Blick auf die Abschaffung der Telefon-AU und die AU-Pflicht ab dem ersten Krankheitstag. Der KBV-Vorstand bezeichnete die Maßnahmen als „Zumutung, die an Unverschämtheit grenzt„: Die Regelungen würden zu übervollen Praxen, zusätzlicher Bürokratie und einem Mehraufwand führen, der zulasten der eigentlichen Patientenversorgung gehe. Die Bundesärztekammer sprach von einem „Affront“ gegenüber der Ärzteschaft: Besonders problematisch sei die Kombination aus Abschaffung der Telefon-AU und Attestpflicht ab Tag eins – beides zusammen werde Wartezimmer zusätzlich füllen und die Versorgung von Patientinnen und Patienten mit akutem Behandlungsbedarf gefährden. Hausärzteverband und weitere Verbände schlossen sich der Kritik an. (~ Quelle)
Mehrere Organisationen wiesen darauf hin, dass der Anstieg der AU-Zahlen nicht auf die telefonische Krankschreibung zurückzuführen sei, sondern auf die Einführung der elektronischen AU im Jahr 2022 – ein statistischer Effekt, der von AOK und OECD bestätigt werde. In Anbetracht der BMG-Sparpläne, die auf einer Fehlevaluation durch den BRH fußen (~ Bundesrechnungshof hat sich verrechnet | BMVZ v. 23.06.2026), zeichnet sich gerade ein Bild ab, nach dem die Koalition ihre Entscheidung auf anderen Dingen gründet, als auf Daten und Fakten. Bemerkenswerterweise äußerten auch Krankenkassen und SPD-Landesgesundheitsministerinnen Kritik an den eigenen Koalitionsplänen. (~ Quelle)
Ärztenachrichtendienst v. 02.07.2026
Koalition schafft Telefon-AU ab – „Termingarantie“ bei Fachärzten
NDR v. 02.07.2026
Von Rente bis Reichensteuer: Diese Reformen sollen jetzt kommen
ÄrzteZeitung v. 02.07.2026
„Harte Entscheidung“: Kanzler Merz verteidigt das Aus für die Telefon-AU
Abschaffung der Telefon-AU: Konsequent in der evidenzfreien Zone unterwegs
Das BMG-Spargesetz | Zur Streichung der TSVG-Konstellationen:
Eine milliardenschwere Entscheidung auf sehr wackeligem Fundament
Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz plant die Bundesregierung bekanntermaßen, sämtliche TSVG-Vergütungsregelungen zu streichen, die als TSS-Fall, HaFa-Fall und offene Sprechstunde ab 2019 etabliert worden waren. Erwartetes Einsparvolumen zu Lasten der Vertragsärzteschaft: 1,3 Milliarden Euro jährlich. Was auf den ersten Blick wie ein konsequenter Schritt zur Stabilisierung der Kassenfinanzen wirken könnte, erweist sich bei näherer Betrachtung als Entscheidung auf tönernem Fundament – mit realen Konsequenzen für die Versorgung von Millionen Patient:innen. Denn die Begründung für diese Kürzung ist ein Bericht des Bundesrechnungshofes (BRH) vom Februar 2026, dessen Berechnungsgrundlage mehr als fragwürdig ist. Dessen stark verkürzte Botschaft: Die TSVG-Zuschläge kosteten seit 2019 kumuliert rund 2,9 Milliarden Euro – allerdings ohne, dass es Verbesserung bei dne Wartezeiten gegeben hätte. Der BMVZ hat sich den Bericht genau angeschaut. Ergebnis: Dem BRH sind gravierende Fehler unterlaufen.
Erstens rechnet der BRH systematisch jene Versicherten heraus, welche die offene Sprechstunde nutzen – also genau jene, die dank TSVG einen Facharzttermin ohne Wartezeit erhalten haben. Eine grob selektive Wahrnehmung der Wirklichkeit. Korrigiert man diesen Fehler, liegt die Wartezeit 2024 nicht bei den gemessenen 42 Tagen, sondern bei 36 – ein Anstieg gegenüber 2019 von nur drei Tagen. Und das bei einer zügig alternden Bevölkerung.
Zweitens blendet der BRH aus, dass die Zahl der GKV-Versicherten im Vergleichszeitraum um 1,57 Millionen gestiegen ist – darunter ab Sommer 2022 hunderttausende Menschen aus der Ukraine, mit teils erhöhten Versorgungsbedarfen. Mehr Nachfrage, gleiches Angebot – und die Wartezeit steigt trotzdem nur um drei Tage. Außerhalb der selektiven Rechenspiele des BRH wäre das kein Versagen, sondern ein Erfolg.
Auch der dritte Fehler basiert auf einer begrenzten Wahrnehmung der Versorgungsrealität und ihrer Zusammenhänge. Der BRH stellt hier korrekt fest, dass die verfügbare Arztzeit zwischen 2014 und 2024 um 9,2 Prozent gesunken ist – leitet daraus aber ab, die TSVG-Vergütung habe keinen Anreiz gesetzt, mehr zu arbeiten. Diese Schlussfolgerung verkennt die Ursachen fundamental. Der Rückgang ist Ergebnis eines tiefgreifenden Strukturwandels: Der Anteil angestellter Ärzt:innen hat sich seit 2013 auf knapp ein Drittel mehr als verdoppelt – und Anstellung und Teilzeit sind strukturell eng verknüpft. Mehr Köpfe im System erzeugen nicht automatisch mehr Versorgungsvolumen. Wer aus dem Rückgang der ambulanten Arztzeit auf das Versagen von TSVG-Anreizen schließt, macht es sich schlicht zu einfach.
Hinzu kommt: Der zentrale InBA-Evaluationsbericht, der die Wirkung der TSVG-Regelungen abschließend klären sollte, liegt bis heute nicht vor. Das BMG hat im BRH-Bericht selbst darauf hingewiesen, dass eine abschließende Bewertung erst nach vollständiger Vorlage dieses Berichts erfolgen solle. Wenn die selbst auferlegten Schranken derart beiläufig eingerissen werden, dann muss sich die Politik nicht wundern, dass das Vertrauen in den Prozess verloren geht. Ministerin Warken ließ beim Hauptstadtkongress keinen Zweifel: „Ich stehe zu diesem Vorschlag.“ Das ist ihr gutes Recht. Aber eine Entscheidung dieser Tragweite verdient eine Begründung, die einer halbstündlichen Nachberechnung standhält.
Selbstredend muss an dieser Stelle festgehalten werden: Die Kassenfinanzen sind in einer extrem ernsten Lage, und die ambulante Versorgung der Zukunft benötigt strukturelle Veränderungen. Die Frage ist nicht, ob gehandelt werden muss – sondern auf welcher Grundlage. Staatliche Eingriffe in die Honorarsystematik bedürfen einer belastbaren Tatsachengrundlage, allein schon, um ein Mindestmaß an Vertrauen und betriebswirtschaftlicher Planbarkeit zu gewährleisten. Ein Bericht mit derart dünnwandiger Argumentation, ohne abgeschlossene Evaluation, erfüllt diesen Anspruch wohl kaum.
Wir appellieren daher mit Dringlichkeitan den Gesetzgeber, die mit dem GKV-BStabG geplante Streichung der TSVG-Konstellationen zu stoppen und den Warte-zeitenbericht des Bundesrechnungshofes faktenbasiert neu zu bewerten. ~ BMVZ-Pressemitteilung v. 2. Juli: „Der Bundesrechnungshof hat sich verrechnet! Die folgenschwere Streichung der TSVG-Honorare hat kein Argumentationsfundament.„
Ärzteblatt v. 03.07.2026
Kritik an GKV-Sparpaket: Entscheidungsgrundlage für TSVG-Streichung nicht valide
Tagesspiegel Background v. 03.07.2026
BMVZ attackiert geplante Streichung von TSVG-Honoraren
ÄrzteZeitung v. 23.06.2026
Abschaffung der TSVG-Honorare: Ist Nina Warkens Datenbasis falsch?
Die Sicht der Länder auf die MVZ-Thematik: Regelungswünsche, Insolvenzwahrscheinlichkeiten und Trägereigenschaft für die KVen
Der ambulante Strukturwandel hin zu kooperativen Strukturen ist gelebte Realität – und er ruft wieder die Politik auf den Plan. Gleich drei Beschlüsse der 99. Gesundheitsministerkonferenz (GMK) vom 10./11. Juni 2026, in der alle Landesgesundheitsminister zusammenkamen, nehmen MVZ-Strukturen ins Visier: Die Länderminister fordern ein Gesetz zur Regulierung investorengetragener MVZ (iMVZ), erleichtern kommunalen Trägern die MVZ-Gründung – und bitten das Bundesgesundheitsministerium zu prüfen, ob KVen künftig weitreichendere Eingriffsmöglichkeiten erhalten sollen, wenn MVZ-Träger in finanzielle Schieflage geraten. (~ GMK Beschlüsse v. Juni 2026) Anlass und zentrales Argument ist der Fall Miamedes aus Hamburg. Allerdings dient der Fall für keines der GMK-Vorhaben als Musterbeispiel, geschweige denn als tragfähiges Fundament für die Gesamtheit der politischen Forderungen.
In einem änd-Interview nahm Ulrich Blondin, geschäftsführender Vorstand des BMVZ, Stellung zu den Vorschlägen und impliziten Anschuldigungen vonseiten der GMK in Richtung MVZ. (~ änd v. 27.06.2026) Gemäß Blondin sei die wirtschaftliche Lage vieler Praxen zwar angespannt – dies betreffe jedoch alle Trägerformen gleichermaßen. Steigende Personal-, Miet- und Sachkosten treffen Einzelpraxen wie MVZ. Gleichzeitig werden Honorare gekürzt und Rahmenbedingungen verschlechtert. Blondin beschreibt, was dem Normgeber offensichtlich entgeht: Arztpraxen funktionierten wirtschaftlich wie Unternehmen – mit Angestellten, Mieten und anderen Verbindlichkeiten auf einem freien Markt, während ihre Einnahmen staatlich gedeckelt und zurückgefahren werden. Wer sich vor diesem Hintergrund um Insolvenzen sorge, während die Politik den Kostendruck aktiv erhöhe, bewege sich in einem kaum auflösbaren Widerspruch.
Für die Annahme, MVZ seien strukturell anfälliger für wirtschaftliche Krisen als andere Praxisformen, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Im Übrigen wäre die GMK-Logik auch nur dann schlüssig, wenn MVZ so systematisch benachteiligt würden, dass selbst die wirtschaftlichen Vorteile größerer Verbundstrukturen dies nicht mehr auffangen könnten. Abgesehen davon weist Blondin darauf hin, dass die Frage der Trägerform für die Versorgungssicherheit letztlich zweitrangig ist: Entscheidend ist nicht, wie eine Praxis organisiert ist, sondern unter welchen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sie arbeitet. Dass Schließungen von Verbundstrukturen medial mehr Aufmerksamkeit erzeugen als das sukzessive Wegbrechen von Einzelpraxen, sagt wenig über die tatsächliche Risikolage aus – es spiegelt allein die unterschiedliche Wahrnehmung desselben Problems wider.
Angesichts des Gewichts, welches der Fall Miamedes in der Argumentation der GMK einnimmt, verdient er eine genauere Betrachtung: Bei dem betroffenen Unternehmen handelt(-e) es sich um einen ärztlich geführten, fachübergreifenden Praxisverbund. Medienberichten zufolge sollen Ärztinnen und Ärzte sowie medizinische Fachangestellte über Monate auf ihre Gehälter gewartet haben – Dutzende von ihnen zogen angeblich vor das Arbeitsgericht. (~ Quelle) Auch Vermieter und Dienstleister sollen betroffen gewesen sein. Den Berichten zufolge soll der Geschäftsführer trotz offensichtlicher Zahlungsschwierigkeiten lange keine Insolvenz angemeldet haben. (~ Hamburger Abendblatt) Sollte sich der bislang bekannte Sachverhalt bestätigen, wären dort über längere Zeit gesetzliche Pflichten verletzt worden – ein Problem der handelnden Personen, nicht der Organisationsform. Eine belastbare Aussage über alle MVZ oder eine bestimmte Trägerform lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten.
Die eigentliche Lehre aus dem Hamburger Fall liegt anderswo: Wenn Praxen über Monate faktisch geschlossen sind, ohne dass die zuständigen Stellen rechtzeitig reagieren können, ist das ein Hinweis auf Lücken im bestehenden Kontroll- und Meldesystem – unabhängig davon, wer die betroffene Einrichtung trägt oder wie sie firmiert ist. Der BMVZ spricht sich deshalb dafür aus, genau diese systemischen Schwachstellen zu adressieren, statt die Debatte an Trägerformen festzumachen, für deren angeblich besonderes Risikoprofil es keine empirische Grundlage gibt. Ein trägerneutrales Transparenzregister – für Einzelpraxen wie für kooperative Strukturen gleichermaßen – muss das erklärte Ziel bleiben. (~ Die ambulante Versorgung braucht Strukturtransparenz | BMVZ Position) Nur auf dieser Grundlage lassen sich politische Forderungen belastbar begründen.
änd v. 27.06.2026
Verbände sehen das eigentliche Problem woanders
Apotheke ad-hoc v. 18.06.2026
Länder fürchten Pleitewelle bei MVZ
NDR v. 27.03.2026
Hamburger Praxis-Kette Miamedes stellt Betrieb ein
Das BMG-Spargesetz aus ambulanter Sicht | Aktueller Debattenstand & Bericht zum Gesetzgebungsverfahren
Die sitzungsfreie Zeit geht im Bundestag von Mitte Juli bis Anfang September. Freitag, der 10. Juli ist damit der letzte offizielle Sitzungstag vor der parlamentarischen Sommerpause. Folgerichtig ist dieser Freitag die letzte Möglichkeit, das umstrittene GKV-Spargesetz ohne Verzögerung zum Abschluss zubringen. Der Druck auf Friedrich Merz und Nina Warken ist entsprechend hoch. Gleichwohl gibt es im gesundheitspolitischen Berlin Unruhe und Gerüchte, wonach der Termin möglicherweise nicht gehalten werden kann. Praxen und MVZ sollten sich deswegen allerdings nicht allzu viele Hoffnungen machen: Anlass sind vielfältige Einsprüche und die umfangreichen, mehrere hundert Seiten umfassenden Änderungsanträge, die äußerst kurzfristig veröffentlicht wurden, von denen sich jedoch (leider) keiner substantiell mit den Problemen der ambulanten Versorgung befasst.
Die Arztverbände sind zwar klar in ihrem Protest; nur wird er im politischen Berlin offensichtlich nicht gehört. KBV-Chef Dr. Andreas Gassen hatte bereits im März unmissverständlich klargestellt: „Wenn es weitere Kürzungen geben sollte, dann werden wir dafür sorgen, dass das Terminangebot bei den Fachärzten auf das Maß zurückgeführt wird, für das eine Finanzierung da ist.“ In Zahlen: Rund 40 Millionen Facharzttermine pro Jahr, die heute bereits unvollständig vergütet werden, könnten schlicht wegfallen. Allerdings fiel der Gegenwind der ärztlichen Vertretungen im Verhältnis zu früheren Jahren doch ungewöhnlich leise aus. Wiederholt hatte der BMVZ darauf verwiesen, dass seit Längerem laufende Kampagnen wie „Praxissterben“ (~ mehr Infos) oder „Praxis in Not“ (~ mehr Infos) der realen Dringlichkeit vorweggegriffen haben, weswegen in der öffentlichen Wahrnehmung ein Abnutzungseffekt eingetreten ist. In der aktuell entstandenen Kluft der Gegenwehr hat sich der BMVZ öffentlich positioniert und die politischen Akteure aufgefordert, die Entscheidungen um die TSVG-Vergütung mindestens auf ein solides, zahlen- und faktenbasiertes Fundament zu stellen. (~ Reiter Nachrichten ‚Bundesrechnungshof hat sich verrechnet‘) Allerdings gehört zur aktuell beobachteten Wahrheit dazu, dass die Interessen der ambulanten Versorgung grundsätzlich kaum Fürsprecher in der Gesundheitspolitik haben.
Wesentliche Teile der am 6. Juli vorgestellten Änderungsanträge zum GKV-BStabG drehen sich entsprechend um den ‚Pharmastandort Deutschland‘ und um die Finanzierungsprobleme der Krankenhäuser: Koalition legt über 60 Änderungen am GKV-Sparpaket vor und GKV-Sparpaket: Mehr Geld vom Bund und Aufschub fürs Pflegebudget. Inwiefern hier noch weitere Änderungen am Entwurf geschehen, oder die Diskussion verzögert wird, ist offen. Der Bundesrat ist bei dem Gesetz nicht zustimmungsrelevant, weshalb die Länderkammer keine wirkliche Hürde, sondern im besten Falle nur einen Huckel im Sinne einer Verschiebung der Beschlussfassung auf Herbst darstellt. In Verbindung mit den kürzlich veröffentlichten Plänen der Regierung für „Aufschwung und Beschäftigung“ (~ Reiter Nachrichten) teilt sich zudem die öffentliche Aufmerksamkeit gerade auf. Was sich auch in den Stellungnahmen der ärztlichen Verbandsakteure zum Aufreger-Thema Telefon-AU widerspiegelt. Es gibt derzeit so viele Zumutungen seitens der Politik, dass eine fokussierte Gegenpolitik kaum möglich ist.
Vor diesem Hintergrund kann man zu der gewählten strategischen Ausrichtung und dem mangelnden Aktionismus der wirkmächtigen Akteure geteilter Meinung sein. Was sich aber im Großen und Ganzen nicht wegdiskutieren lässt, sind die Konsequenzen – und an wen sie sich richten: Die 74 Millionen GKV-Versicherten werden eine Verschlechterung sehr direkt spüren. Sie werden nicht plötzlich als Privatpatient:innen in die Praxis gehen. Sie werden länger warten müssen. Und sie werden sich fragen, wer dafür die Verantwortung trägt. In einem Land im wirtschaftlichen Abschwung ist das keine abstrakte Gefahr: Die Wahlurne ist bekanntlich ein stiller, aber wirkmächtiger Ort der Abrechnung.
Bundestag am 10.07.2026 (Plan)
Abstimmung über GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
ÄrzteZeitung v. 07.07.2026
Wie das Sparpaket wirkt: KV Baden-Württemberg kalkuliert das Honorar-Minus
Ärzteblatt v. 07. + 02.07.2026
GKV-Reform: Letzte Verhandlungen, Rufe nach Vermittlungsausschuss werden laut
GKV-Spargesetz: Weitere Runde für Bund-Länder-Treffen angesetzt