Wahlaufruf für alle angestellten Ärzte/Ärztinnen
& Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen

Für die Welt der ambulanten Versorgung sind die KVen maßgeblich bestimmend. Doch obwohl sie Selbstverwaltungsorgane der Ärzteschaft sind, ist vorallem vielen angestellten Ärzten und Ärztinnen dieser Zusammenhang sowie die Tragweite der KV-Hoheit, aber auch die Möglichkeit zur eigenen Mitbestimmung nicht klar. Dabei werden alle KVen und dadurch auch die KBV in ihrer Zusammensetzung und Ausrichtung wesentlich durch die alle sechs Jahre stattfindenden KV-Wahlen neu geprägt.

Die Unkenntnis (zu) vieler Ärzte und Ärztinnen zu ihrem Arbeitsrahmen, ist in diesem Sinne nicht nur theoretisch zu beklagen, sondern stellt insbesondere auch eine fahrlässig versäumte Chance dar, über die Rahmenbedingungen der ambulanten Leistungserbringung mitzubestimmen und zu entscheiden.

Möglichkeiten dazu gäbe es viele. Die am wenigsten zeitaufwändige ist die Abgabe der eigenen Stimme bei der im Sommer/Herbst 2022 stattfindenden Wahl.

Selbstverwaltung ist ein Privileg.
Nutzen Sie es.

Mehr Wissen für angestellte Ärzte und ihre Arbeitgeber

  • Wie funktioniert eigentlich die KV-Wahl?
  • Was muss ein KV-Mitglied tun, um gültig zu wählen?
  • Und was tunlichst unterlassen? 

Einfache Fragen – jedoch mit 17 mal unterschiedlichen Antworten – eben genau so viele, wie es regionale kassenärztliche Vereinigungen gibt. Der BMVZ begleitet den Wahlprozess in den Bundesländern von Anfang an. Genug Zeit, sich mit den unterschiedlichen Wahlordnungen, Begrifflichkeiten und Besonderheiten der einzelnen KVen auseinanderzusetzen, sich dabei wegen der Komplexität der Materie auch immer wieder die Haare zu raufen, und dennoch praxisnahe Hilfestellungen zu formulieren.

In den ersten KV-Regionen haben die Wahlgänge bereits begonnen. Und der allergrößte Teil der Ärzte und Psychotherapeuten ist aufgerufen zu wählen. Meist in Form der Briefwahl, in einigen KVen hybrid, in Brandenburg als einziger Region ausschließlich online. Ansonsten ist regeltechnisch alles dabei: Von einer Stimme bis zu 45, die vergeben werden dürfen, von getrennten Wahlkörner für ermächtigte Ärzte und separaten Listen für Haus- und Fachärzte bis zu ‘eine Liste gilt für alles’. Es gibt die Maßgaben, Kulmulieren erlaubt, oder eben verboten – desgleichen mit dem Panaschieren, etc., etc. Verschieden geregelt ist auch, wie die Wahlunterlagen die Ärzte erreichen – ob über die Privatadresse oder über die Praxisanschrift.

Aber eines ist bundesweit gleich: Grundsätzlich sind alle niedergelassenen sowie angestellten Haus- und Fachärzt*innen, bzw. Psychotherapeut*innen wahlberechtigt – im weiteren auch ermächtigte Klinikärzt*innen. Auch die meisten Viertelärzte (!) – eine Ausnahme gilt lediglich für in MVZ und Praxis angestellte Ärzte, die weniger als zehn Wochenstunden vertragsärztlich tätig und damit nicht Mitglied der KV sind.

Für alle die mehr wissen wollen, haben wir  das Informationsprojekt ‘KV-Wahlen 2022’ aufgelegt und darüber diverse Materialien speziell für die Zielgruppe angestellte Ärzte und ihre Arbeitgeber sowie KV-spezifische Handouts zu den Wahlregularien zur Verfügung gestellt, die helfen sollen, das Verständnis für die Bedeutung der Wahlen zu erhöhen.  Explizit beteiligt sich der BMVZ dagegen nicht an konkreten Wahlinitiativen oder Listenbündnissen in den Regionen.

Wo noch vor den Sommerferien gewählt wird – Wahlzeitraum

KV Mecklenburg-Vorpommern
30. Mai – 17. Juni

KV Saarland
7. Juni – 4. Juli

KV Thüringen
13. – 24. Juni

KV Nordrhein
13. Juni – 12. August

KV Hamburg
14. Juni – 5. Juli

KV Sachsen
17. Juni – 1. Juli

KV Baden-Württemberg
18. Juli – 1. August

Wo nach den Sommerferien gewählt wird – Wahlzeitraum

KV Sachsen-Anhalt
25. August – 15. September

KV Schleswig-Holstein
31. August – 14. September

KV Brandenburg
5. – 27. September

KV Berlin
6. September – 4. Oktober

KV Hessen
12. September – 4. Oktober

KV Westfalen-Lippe
20. – 30. September

KV Bremen
12. – 19. Oktober

KV Bayerns
27. Oktober – 9. November

KV Niedersachsen
1. Oktober – 16. November

KV Rheinland-Pfalz
31. Oktober – 16. November

Fristen und Informationen rund um die Wahlorganisation in den 17 regionalen KVen

Hintergrundwissen

Eine breite Beteiligung der Ärzteschaft in den Gremien der Selbstverwaltung ist Voraussetzung für deren Legitimität und Funktionalität. Im Sinne der Kontrollfunktion kann auch nur durch die Beteiligung vieler interessierter Köpfe Transparenz geschaffen werden.

Transparenz wiederum ist ein essenzieller Bestandteil jeder Demokratie und grundlegend für eine freie Willensbildung und die eigene Wahlentscheidung.

Die KVen und ihre Vertreterversammlungen sind Teil und funktionelle Organe der gelebten politischen Demokratie:

  • In einer Demokratie gibt es das Recht auf Mitbestimmung.
  • In einer Demokratie gibt es gewählte Vertreter.
  • In einer Demokratie darf man Vertreter sein.
  • In einer Demokratie darf man frei wählen.

Das heißt auch: Teilhabe an Mitbestimmung ist ein Grundrecht, das Spaß machen kann. Jeder Arzt, jede Ärztin darf und soll dieses Grundrecht nutzen und damit z.B. über sein Honorar und die großen und kleinen Rahmenbedingung seiner Arbeit mitbestimmen.

In der KV wird ‚Politik‘ gemacht …

  • durch die Vertreterversammlung,
  • und die Gremien,
  • und die Ausschüsse,
  • und die Kommissionen.

… es ist für jedes Interesse und jedes Zeitfenster was dabei.

KV heißt Verantwortung und Verantwortung heißt Vertrauen.
Damit stellt sich für die aktuelle Wahlsaison erneut die Frage:

Wer bringt wem das Vertrauen für seine Zukunft und sein Ein-bzw. Auskommen für 6 Jahre entgegen?
Die Wahl eines Vertreters bedeutet die Wahl eines Verwalters des kollektiven Organisationsauftrages der jeweiligen KV.