• UPDATE | Chaostage in der Praxis: Organisatorisches Hickhack
    um die tägliche Testpflicht in Arztpraxen für Mitarbeiter
    Das kann man wohl als unerwarteten Tiefschlag bezeichnen, als es letzten Dienstag plötzlich hieß, dass Betreten der Arztpraxis sei ab Mittwoch (24.11.) für Arbeitgeber, Beschäftigte und Patienten-Begleitpersonen aufgrund der Änderung des ISfG nur noch mit aktuellem Testnachweis erlaubt. (~ zur Frage, wie das passieren konnte, siehe Reiter ‘Was sonst noch relevant ist‘). Auch die KBV hatte erst ganz kurzfristig am Vortag informiert und so nahm das Chaos am Mittwoch seinen Lauf. Kurz gefasst, alle kannten plötzlich § 28b des Gesetzes (~ zum Volltext), aber keiner wusste, wie das umgesetzt werden sollte – gleichzeitig wird Praxen bei Verstoß eine Strafzahlung von 25 Tsd. € angedroht. Im Grunde hat sich an dieser Situation bis heute nichts geändert: Das Gesetz gilt! Was dagegen anders ist, ist das allseitige Bewusstsein, dass die tägliche Testpflicht unpraktikabel und angesichts von Schwierigkeiten bei der Testbeschaffung vielerorts auch konkret undurchführbar ist. KBV und KVen, einzelne Gesundheitsministerien und sogar die Gesundheitsministerkonferenz haben sich seitdem für ein Aussetzen der Testpflicht stark gemacht, bzw. erklärt, die Vorschrift des § 28b ISfG gälten vorerst nicht. Allein: Die Vorschrift gilt – rein formal gesehen – genau solange, bis sie vom Bundestag geändert oder ausgesetzt wird. Weder die KV noch ein bayrischer, niedersächsischer, etc. Gesundheitsminister kann per Akklamation etwas anderes durchsetzen. Dennoch können sich derzeit wohl alle Praxen weitgehend darauf verlassen, dass Verstöße nicht geahndet werden. Ratsam bleibt es jedoch, gemäß des geltenden Gesetzes durchgeführte Testungen bzw. die Unmöglichkeit der Testbeschaffung in ausreichender Stückzahl zu dokumentieren und über das ebenfalls in 28b geforderte Testkonzept nachzudenken. Es bleiben also offene Fragen, für die jede Praxis ihre eigene Antwort finden muss. Und das wahrscheinlich auch die nächsten Wochen, da die nächste reguläre Sitzungswoche des Bundestages, wo dieser das Gesetz ändern könnte, erst kurz vor Weihnachten angesetzt ist.
    AAA – ArztAbrechnungAktuell v. 25.11.2021
    Tagesaktuelle Corona-Testpflicht in Arztpraxen wackelt: Gesundheitsminister fordern Klarstellung

    Ausführliche Fachinfo des Gesamtverbandes Der Paritätische v. 25.11.2021
    3G am Arbeitsplatz und (…) Testpflicht in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen, Homeoffice

    Mitteilung der KBV v. 23.11.2021
    Tagesaktuelle Testungen führen offenbar zu Lieferengpässen
  • Corona-Sonderregeln des GBA:
    Was gilt nach Auslaufen des EpiLagebeschlusses?
    Als oberstes Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen hat der GBA weitreichende Befugnisse – einige der von ihm aufgestellten Sonderregeln für den Alltag der Praxen im Umgang mit der Corona-Pandemie waren aber an die förmliche Feststellung des Bundestages, dass eine epidemische Lage von nationaler Tragweite bestünde, gebunden. Diese wurde bekanntlich mit Wirkung ab letzten Mittwoch (24.11.) aufgehoben. Folgen hat das bspw. für die Fristaufweichungen bei den pädiatrischen U-Untersuchungen, für die Aussetzung der Schulungspflicht für DMP-Patienten sowie für die vereinfachte Möglichkeit, Krankentransporte zu verordnen. Allerdings wurden in den genannten Fällen – jeweils verschiedene – Vorkehrungen getroffen, eine Weitergeltung dennoch zu ermöglichen. Betroffene sollten sich bitte auf der GBA-Seite im Detail informieren. Nicht abhängig vom EpiLage-Beschluss ist im Übrigen die Möglichkeit zur Telefon-AU und Erleichterungen bei der Hilfs- & Heilmittelversorgung: Dieser Beschluss war von vornherein mit Geltung bis 31.12.2021 gefasst worden (~ GBA-Mitteilung v. 16.9.2021)
    Mitteilung des GBA v. 24.11.2021
    (1)
    Sonderregelungen gelten mehrheitlich unabhängig von der epidemischen Notlage
    (2)
    Schnellinfo & Hintergründe zu allen aktuell geltenden GBA-Sonderregeln

    Ärzteblatt v. 24.11.2021
    Telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegserkrankungen weiter möglich
  • Praxen erhalten ab 2022 Zuschlag zur
    Re-Finanzierung des allgemeinen Hygieneaufwands
    Bereits im Sommer hatten wir berichtet (~ Übersicht der KW25), dass zwischen Kassen und KBV heftig um die Finanzierung des allgemein gestiegenen Hygieneaufwandes gerungen worden war. Eine Analyse hatte den erhöhten Hygieneaufwand auf 98 Millionen Euro beziffert, die die Kassen – hier waren die KBV-Vertreter erfolgreich – ab 2022 zu­sätzlich zu der bereits vereinbarten MGV bereitstellen müssen. Nun ist auch klar, wie das Geld verteilt wird, bzw. auf welchem Weg die 98 Millionen Euro die Arztpraxen erreichen werden/sollen. In Abgrenzung zu spezifischen Hygienekosten etwa im Kontext des AOP wurde die Aufnahme von einheitlichen Zuschlägen zu allen Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen mit persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt in den EBM beschlossen. Dazu wird in alle fachbezogenen Kapitel des EBM jeweils eine neue GOP eingefügt, die künftig von den KVen automatisch hinzugesetzt werden wird. Ihr Wert beträgt einheitlich 2 Punkte, bzw. etwa 22 Cent – eine Prüfzeit wurde nicht zugeordnet. Die KBV vermeldet, dass dieser Beschluss im EBA gegen die Stimmen der Kassen gefasst wurde.
    Änderung des EBM v. 17.11.2021
    Volltext des Beschlusses (PDF)

    KBV-Mitteilung v. 18.11.2021
    Alle Arztpraxen erhalten ab Januar einen Zuschlag für allgemeinen Hygieneaufwand