Im Sommer 2025 hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJ) das Verfahren für ein ‚Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts‘ (~ mehr über) gestartet, das bereits kurz vor Weihnachten den Bundestag abschließend passiert hat, und nun dem Bundesrat zur Beschlussfassung vorliegt. Darin enthalten: Eine Anpassung der Patientenrechte bezüglich der Ansprüche auf Aktenkopie, die – abweichend zum Rest des Gesetzes – sofort, also am Tag nach der Verkündung, in Kraft tritt. Das dürfte noch im Januar 2026 sein. Obwohl dieses Datum auch wieder unerheblich ist, denn letztlich wird in § 630g BGB [neu] nur kodifiziert, was seit einem Richterspruch auf höchster europäischer Ebene von Oktober 2023 bereits für alle gilt: Patienten muss auf entsprechende Anfrage unverzüglich und kostenfrei eine (erste) Abschrift ihrer Patientenakte zu Verfügung gestellt werden.
Allerdings ist zu konstatieren, dass sich der Anspruch auf kostenlose Kopie vielerorts noch nicht rumgesprochen hat. Ein ÄrzteZeitungsbericht von Mai 2025 titelt: Kostenlose Erstkopie der Patientenakte: Berufsrecht überwiegend veraltet. Darin heißt es: „Auch bald zwei Jahre nach dem Urteil des EuGH, … [lassen es] die Landesärztekammern mit der geforderten Anpassung ihrer Berufsordnungen gemächlich angehen: Nur in vier der insgesamt 17 Berufsrechtskataloge wurde inzwischen der Passus gestrichen, dass die Herausgabe einer Unterlagenkopie „gegen Erstattung der Kosten“ zu erfolgen habe.“
Aus diesem Grund geben wir nachfolgend im Sinne eines MIND-UP die Zusammenfassung der Rechtslage wieder, wie sie sich seit nunmehr mehr als drei Jahren darstellt – darüber hinaus ist die zusammenfassende Darstellung der Rechte & Pflichten der Arztpraxis, veröffentlicht im Ärzteblatt vom 8. Dezember 2023 zu empfehlen: Behandlungsakte: Recht auf kostenfreie Kopie. Für die weiterführende Frage, auf welche Daten, in welcher Form und wie schnell ein Patient Anspruch hat, ist zudem auf die gut aufbereitete Handreichung der Ärztekammer Berlin zu verweisen, die pointiert und umfassend über "Auskunftsrecht und Einsichtnahme in Patientenunterlagen" informiert. Das 5-seitige PDF stammt aus 2020, ist aber – bis auf den Passus mit den Gebühren auf Seite 4 unten – nach wie vor aktuell.
PRAXIS.KOMPAKT KW 45/2023
EuGH zur Patientenakte: Erste Kopie für Patienten darf nicht berechnet werden
Nach einem kürzlich ergangenen Urteil haben Patienten Anspruch auf eine kostenlose Kopie der Patientenakte. Das gilt zumindest, wenn es sich um die erstmalige Anfrage handelt. Begründen muss der Patient die Forderung nach der Kopie nicht. Soweit die Eckdaten aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (~ 26.10.2023 | EuGH Az. C-307/22). Der Sachverhalt wurde also höchstrichterlich auf Grundlage der DSGVO entschieden. Die Entscheidung setzt sich somit über das deutsche BGB, in dem geregelt ist, dass ‚der Patient auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen [könne, wobei] dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten [sind],‘ hinweg. Die Entscheidung war dem Europäischen Gerichtshof im März 2022 vom deutschen BGH vorgelegt worden – zugrunde liegt ein konkreter Fall eines Patienten aus Sachsen-Anhalt (~ mehr Hintergründe).
Hinlänglich bekannt ist, dass Ärzte nach dem § 630g BGB verpflichtet sind, die Patientenakte zu führen und gemäß § 630f BGB dem Patienten unverzüglich Einsicht zu gewähren. Die Form der Einsicht kann als Ausdruck der digitalen Akte, als digitale Kopie (elektronische Abschrift), oder als Papierkopie der Akte angefordert werden. Der zweite Satz im Absatz 2 des § 630g BGB ließ nach bisheriger Auslegung zu, dass der Arzt die Kosten geltend machen kann. Dies wurde nun vom EuGH in weiten Teilen überschrieben. Das Gericht leitet seine Entscheidung daraus ab, dass ein Arzt verantwortlich für die personenbezogenen Daten im Sinne der DSGVO sei, und daraus folge die Auskunftspflicht. Im Übrigen sind in die Abschrift alle Informationen zu integrieren, die für das Verständnis erforderlich sind. Werden Daten vorenthalten, muss dies nach § 630g Absatz 1 BGB begründet werden. Nähere Ausführungen bietet die Legal Tribune Online (v. 26.10.2023): EuGH zur Patientenakte, Die erste Kopie ist kostenlos
Wenn der Patient bereits eine Abschrift (in welcher Form auch immer) erhalten hat, kann ihm allerdings die nächste in Rechnung gestellt werden. Die Höhe der ansetzbaren Kosten je Kopie ist angelehnt an das Justizvergütungsentschädigungsgesetz und liegt momentan bei 0,50 € je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 € je Seite für alle weiteren.
Für näher Interessierte hier noch die Gegenüberstellung des § 630g BGB alt & neu:
Volltext § 630g BGB Neu | (1) Dem Patienten steht ergänzend zu seinen Rechten nach Artikel 15 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 das Recht auf Einsicht in die gesamte ihn betreffende Behandlungsakte zu. Für die Einsichtnahme in die Behandlungsakte gilt § 811 entsprechend. Der Patient kann auch Abschriften von der Behandlungsakte verlangen. Die erste Abschrift wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Vorschriften des Artikels 12 Absatz 3 und 5 und des Artikels 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten entsprechend.
Aktuell noch, also bis zur formellen Veröffentlichung des neuen Gesetzes, lautet es dort vergleichsweise schlicht: „Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. § 811 ist entsprechend anzuwenden.“ Die hier formulierte Ausnahme, die Ärzte und Therapeuten machen dürfen, wenn ‚erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen‘, ist in der Neufassung inhaltsgleich in Absatz 2 des Paragraphen gerutscht.
Bemerkenswert ist dabei vor allem der begriffliche Wechsel im Gesetzestext, der künftig nicht länger von einer Patientenakte, sondern von einer Behandlungsakte spricht. Diese Änderung erfolgt, um sprachliche Verwirrung im Kontext der ePA zu vermeiden, die ebenfalls als Patientenakte bezeichnet wird, und deren Natur es ja gerade ist, dass der Patient von sich aus darauf zugreifen kann/können soll. „Änderungen des Regelungsgehalts sind damit nicht verbunden“, heißt es daher auch unmissverständlich in der Gesetzesbegründung.