TI-Erstattungen seit 1. Juli neu geregelt | Monatliche Pauschalen für alle statt anlassbezogener Finanzierung
Wie berichtet, hatte der Gesetzgeber im Dezember 2022 festgelegt, dass die Refinanzierung der TI-Aufwendungen von Praxen und MVZ ab Sommer 2023 von dem bekannten Erstattungsmodell mit Einmalzahlung auf ein Pauschalensystem umgestellt werden sollte. KBV und GKV-Spitzenverband hatten jedoch das Handtuch geworfen und erklärt, hier zu keinem gemeinsamen Nenner kommen zu können (~ TI-Finanzierung: „Verhandlungen mit Krankenkassen sind gescheitert). Vor diesem Hintergrund hat das Bundesgesundheitsministerium nun am 28. Juni eine Ersatzvornahme veröffentlicht, die unmittelbar gilt. Eine Praxis mit mindestens 6 Ärzten (VZÄ) erhält über die Honorarabrechnung monatlich bis zu 323,90 € – also knapp tausend Euro im Quartal, womit alle TI-Elemente auf einmal bzgl. Anschaffung und laufendem Betrieb abgegolten werden.
Wichtigste Neuerung ist somit die Umstellung auf monatliche Betriebspauschalen, die die einmaligen Anschaffungskosten etwa beim Konnektor- oder Terminaltausch – beinhalten. D.h. alle Praxen, bei denen der Konnektortausch kurz bevorsteht, müssen diesen vorfinanzieren – es gibt keine einmaligen Erstattungssummen mehr. All jene, die dagegen den Konnektoraustausch in den letzten zweieinhalb Jahren hinter sich gebracht haben, erhalten entsprechend reduzierte Pauschalen (282, 42 € im Monat). Sinn der neuen Pauschalen ist es u.a., den Praxen mehr Freiheit bei der technischen Organisation ihres TI-Zugangs zu geben. Während die bisherige Finanzierung an den Konnektor vor Ort gebunden war, erhalten Praxen die neuen Pauschalen auch, wenn sie sich für eine Konnektorfarm im Sinne von TI-as-a-service entscheiden (~ mehr Infos). Insgesamt ging es darum, das System kostengünstiger zu gestalten, indem Anreize für aufwandsärmere Lösungen geschaffen werden. Und es funktioniert: Mehrere Hersteller haben angekündigt, ab sofort auch die Laufzeitverlängerung per Softwareupdate umzusetzen. (~ RISE und Secunet ermöglichen Laufzeitverlängerung). Nach Adam Riese behalten Praxen, die diesen Weg gehen, nominell am meisten Geld – denn sie unterliegen nicht den Kürzungen, wie jene Praxen, die in den letzten 30 Monaten (seit 1.1.2021) einen neuen Konnektor eingebaut haben, haben aber gleichzeitig geringeren Kostenaufwand für die Umrüstung als bei einem Hardwareaustausch.
Aber natürlich gibt es zahlreiche Wermutstropfen. Der wichtigste aus unserer Sicht ist, dass weiterhin die Größenstaffelung der Erstattungsordnung bei sechs Vollzeitäquivalenten endet. Wie bei KBV und Kassen zuvor, scheint hier völlig das Verständnis zu fehlen, dass es zahlreiche BAG und MVZ mit deutlich höherem Versorgungsumfang gibt, die mit der neuen Regelung weiterhin lediglich genauso viel Erstattung erhalten wie eine mittlere Gemeinschaftspraxis. Es gilt: “Für die Ermittlung der Praxisgröße ist auf die Anzahl der Ärzte in der Arztpraxis abzustellen, die sich nach deren Tätigkeitsumfang gemäß Zulassungs- und Genehmigungsbescheid (kumuliertes Vollzeitäquivalent) richtet. Maßgeblich ist die Größe der Vertragsarztpraxis am letzten Tag des jeweiligen Quartals.” Staffelungen sind ‘weniger als 3 VZÄ’ – ‘3 bis 6 VZÄ’ – ‘mehr als 6 VZÄ’. Relativ gesehen erhalten insbesondere Einzelpraxen somit deutlich höhere Erstattungsbeträge als kooperative Versorger.
Im Weiteren hat das BMG seine Chance genutzt und festgelegt, dass bei den Pauschalen erhebliche Abzüge realisiert werden, sobald nicht sämtliche TI-Pflicht-Anwendungen durch die Praxis tatsächlich technisch möglich sind. Fehlt auch nur eine, werden nur 50 % der Pauschalen überwiesen – fehlen zwei, sinkt der Erstattungsbetrag direkt auf Null. Das ist umso bemerkenswerter, als dass das BMG im selben Akt auch den e-Arztbrief zur neuen Pflicht erhoben hat – eine Anwendung, die viele kleinere Softwarehäuser teils noch gar nicht implementiert haben. Die KBV sprach davon, dass sich zum Juli 2023 erst 44 Softwarehäuser überhaupt um eine entsprechende Zertifizierung bemüht hätten. Tatsächlich scheint der Protest der KBV hier auch erste Erfolge zu zeigen: „Das Ministerium hat uns signalisiert, dass es einige der von uns angemerkten Punkte anpassen will“, erklärte KBV-Vorstandsmitglied Dr. Steiner am 20. Juli. Dies soll u.a. den Punkt betreffen, dass der eArztbrief erst ab März 2024 zur Pflichtanwendung werden solle, sein Fehlen nicht also jetzt schon zu Abschlägen führen würde.
Außerdem sollen die Psychotherapeuten von der Verpflichtung zum Nachweis der Anwendungen eAU und eRezept ausgenommen werden, dass sie weder krankschreiben noch Arzneimittel verordnen dürfen. So oder so dürfen die Praxen und MVZ gespannt auf die KV-individuelle Umsetzung und Auszahlung der neuen monatlichen Pauschalen sein. Nicht zu Unrecht haben KBV und KVen den extrem kurzen Vorlauf kritisiert – viele konkrete Umsetzungsfragen sind daher derzeit offen.
KBV v. 20.07.2023
TI-Pauschale: BMG stellt erste Anpassungen in Aussicht – Kritik an der Festlegung durch das BMG bleibt
Apotheke Adhoc v. 04.07.2023
TI-Pauschale: Geldabzug bei Versäumnissen
Hausarzt.digital v. 28.06.2023
BMG legt monatliche TI-Pauschalen fest – KBV sauer
Update HA-Vermittlungsfall | Erste Zahlen, KVSH wirbt um mehr Interesse & KVNO weist auf Dokumentationsfehler hin
Noch immer fehlt ein Überblick darüber, wie sich – ausweislich der Echtzahlen der Honorarabrechnung – die zum Jahresbeginn politisch erzwungene Abkehr von der Neupatientenregelung hin zum neuen Hausarzt-Vermittlungsfall rechnerisch auswirkt. Die Stimmung war von Anfang an eher schlecht – und erste Zwischenberichte scheinen dieses Gefühl zu bestätigen. Während die KH Schleswig-Holstein auf Ursachensuche geht (“Es gebe bei einigen Hausärzten „fundamentale Zweifel“, auch, weil man sich von der Politik nicht zu bestimmten Verhaltensweisen drängen lassen wolle. […] Die HAFA-Regelung sei zudem durch die Vorgeschichte, nämlich der Abschaffung der Neupatientenregelung, belastet. – Quelle | im PDF Seite 15), halten sich die meisten KVen bisher ganz bedeckt. Einige individuelle Erfahrungsberichte hatte die ÄrzteZeitung unter dem Label ‘Mehr Arbeit, wenig Nutzen’ bereits im April veröffentlicht: Sieben Ärzte berichten: Das bringen die neuen Regeln für Terminfälle.
Zahlen haben wir bis dato nur aus der KV Sachsen-Anhalt sowie eben aus der Nord-KV gefunden. Demnach gab die Pressesprecherin der KVSA an, dass zwischen Januar und März 2023 “knapp 25.000 Mal ein Behandlungstermin bei einem an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Vertragsarzt vermittelt [wurde]. … Etwa 1.580 Hausarztvermittlungsfälle [waren es] im gleichen Zeitraum über die digitale Terminservicestelle.” Zum Vergleich stellte sie die etwa 475.000 Neupatientenfälle, die im KV-Gebiet im Vorjahresquartal abgerechnet worden waren, gegenüber. Der Schleswig-Holsteiner KV-Vorstand erklärte, dass es “bislang … im ganzen Bundesland erst rund 28.000 HAFA-Fälle gegeben [hat]” – eine Angabe, die sich augenscheinlich nicht explizit auf das erste Quartal bezieht. Damit wäre in Sachsen-Anhalt, das mit 2,2 Mio. Einwohnern auch noch Pi mal Daumen ein Viertel weniger Patienten und Ärzte hat als Schleswig-Holstein, die HAFA-Qute auffällig höher als bei den Norddeutschen. Auf weitere regionale Unterschiede darf man gespannt sein, sobald die Honorarbescheide für das erste Quartal flächendeckend vorliegen.
Dagegen verweist die KV Nordrhein in ihrem Rundschreiben vom 19. Juni vor allem darauf, dass sie nach Prüfung “aller bisherigen Abrechnungen” festgestellt habe, “dass in einer Vielzahl von Vermittlungsfällen die zugehörigen Zuschläge nicht … oder falsch abgerechnet worden sind.” (~ Schreiben öffnen | im PDF Seite 2) – auch ein plausibler Grund, weshalb diese Abrechnungsoption bisher unter ihren Möglichkeiten zu bleiben scheint. Es folgt von der KVNO eine nochmalige Erläuterung, dass “bei der Abrechnung der Terminvermittlung durch den Hausarzt oder die Kinder- und Jugendärztin an die fachärztliche Kollegin … die GOP 03008/04008 (Zuschlag auf die Versichertenpauschale für die Terminvermittlung) anzugeben [ist]. Notwendige Kennzeichnungen sind die BSNR der vermittelten Fachärztin (Feldkennung 5003) und ab dem 24. Kalendertag nach Feststellung der Behandlungsbedürftigkeit auch die medizinische Begründung (Feldkennung 5009).” Den unserer Meinung nach umfassendsten Überblick dazu gibt allerdings mit vielen Bildchen und druckbaren Einzeldarstellung die KV Bayerns: Konstellationen des TSVG seit 2023.
Der Schleswig-Holsteiner KV-Vorstand hat in dem Zuge angekündigt, noch einmal für die breite Nutzung und Akzeptanz der HAFA-Fälle in der Ärzteschaft zu werben. Denn, “anders als im Fall der Neupatienten sei für die extrabudgetäre Vergütung der HAFA-Fälle keine Bereinigung vorgesehen. Es sei daher im Facharztbereich möglich, durch HAFA-Fälle Verluste, die durch die Abschaffung der Neupatientenregelung entstanden seien, zu kompensieren. Dafür reiche, in Abhängigkeit von der Fachgruppe, vielfach eine Größenordnung von etwa 20 Prozent der bisherigen Neupatientenfälle.”
Gesagt, getan: Ende Juni wurde ein von vielen Facharztverbänden unterzeichneter Aufruf von der KVSH als PDF veröffentlicht, wonach, HAFA-Fälle … eine sinnvolle medizinische Option der Patientensteuerung seien, und betont wird, “dass die Honorare eine zusätzliche Vergütung – für Managementleistungen der Praxen – darstellen und nicht zulasten der Budgets gehen.” In der aktuellen Ausgabe der Mitgliederzeitschrift ‘Nordlicht’ klingt der Appell dann noch einmal dringlicher: “Mit der Umsetzung der HAFA-Regelung bietet sich eine große Chance, die medizinisch wirklich wichtigen Fälle sicher, schnell und effizient zu behandeln. Bitte nutzen Sie diese Gelegenheit!” (~ Heft 7/2023 | im PDF Seite 17)
Altmark-Zeitung v. 06.07.2023
Hausarztvermittlungsfall kann Neupatientenregelung nicht ersetzen
ÄrzteZeitung v. 16.06.2023
Hausarztvermittlungsfälle bringen Haus- und Fachärzte ins Gespräch – und sind gut fürs Honorar
Ruppiger Roll-Out | eRezept-Einlösung über eGK möglich – zusätzlicher Aufwand in der Patientenkommunikation
Das eRezept kommt und zwar mit Nachdruck. Das klare “Nein” der KBV zur bundesweiten Einführung nützt da offensichtlich gar nichts. Seit ersten Juli sollen die Patienten nach Aussage des Bundesgesundheitsministers „ganz einfach“ ihre eGK für die Übertragung des eRezeptes verwenden können. Damit hat Lauterbach dem Roll-Out-Prozess einen kräftigen Schubs gegeben. Ursprünglich als sukzessiver Einführungsprozess geplant, ist man umgeschwenkt und strebt eine flächendeckend gleichzeitige Einführung an. Und ab dem 1. Januar 2024 soll das e-Rezept dann wirklich für alle Praxen verpflichtend werden. Wer regelmäßig unsere Berichte verfolgt, den sollte dies allerdings wenig überraschen. (~ KW19 + KW11) Das Gleiche gilt für die Vehemenz, mit der weitere TI-Anwendungen nun über Sanktionsregeln in der neuen TI-Vereinbarung durchgesetzt werden sollen (~ siehe weiter oben).
Es gibt also nunmehr für Praxen und MVZ drei Wege, ein eRezept ‘auszustellen’. Jeder davon mit einem ganz eigenen praxisinternen Prozess. Bekanntermaßen kann der Rezept-Token per Stylesheet ausgedruckt werden – was im Übrigen auf Verlangen des Patienten auch getan werden muss. Für jede Verordnung muss ein e-Rezept (als Data-Matrix-Code) erstellt werden, wobei ein Token drei Verordnungen bündeln kann. Variante B wäre die ebenfalls bereits bekannte und als sehr umständlich empfundene Lösung über Smartphone und eRezept-App. Inwieweit diese Lösung überhaupt breitenrelevant wird, steht momentan in den Sternen. Das Scheinwerferlicht hat sich ohnehin der dritten Variante zugewandt, der Einlösung des eRezeptes über die eGK.
Für den neuen Prozess ist es relevant, dass die eGK des Patienten nicht in der Praxis gesteckt sein muss, denn die Daten werden gerade nicht über die eGK transportiert. Diese dient lediglich in der Apotheke als ‚Popp‘ (= Proof of Patient Presence). Es handelt sich folglich um eine verbreitete Fehlannahme, dass die Rezeptinformationen auf der Karte selbst gespeichert würden. Vielmehr werden sie bei einem Anbieter hinterlegt, wodurch nun auch die viel besprochenen Dauerrezepte für z.B. chronisch Kranke ausgestellt werden können, ohne dass die Anwesenheit zwingend notwendig ist. Zu Detailfragen wie die Anwendung bei Mehrfachverordnungen und Rezepturen zu erfolgen hat, hat die KBV eine Arbeitshilfe zur Verfügung gestellt. Sehr detailliert und übersichtlich hat auch die KZBV die Thematik aufgearbeitet. Hier werden auch die notwendigen Updates, Einstellungen und Tipps für die Verwendung der Komfortsignatur beschrieben. Auch ein Blick auf den ausführlicheren „Leitfaden für die Anwendung „E-Rezept“ in der Zahnarztpraxis“ (~ als PDF öffnen) ist fachgruppenübergreifend empfehlenswert.
Ohne Frage, werden in den folgenden Monaten noch zahlreiche Fragen und Ungereimtheiten auftauchen. Der für viele überraschende Startschuss wurde jedenfalls erst einmal von einem vorübergehenden Ausfall der Dienste am 1. Juli begleitet. (~ Fachdienst fällt am Vormittag zeitweise aus). Eines steht allerdings jetzt schon fest. Die zahlreichen Varianten des e-Rezeptes inklusive der im Moment ebenfalls (noch) verbleibenden Option des Muster 16 vervielfachen die Anzahl der möglichen Prozessschritte zwischen Praxistresen und Behandlungszimmern. Diese Abläufe sauber zu koordinieren, dürfte in den meisten Praxen umfassende konzeptionelle Umstellungen und Teammeetings erfordern, die mitnichten etwas für ‘mal eben am Freitagnachmittag’ sind.
Hilfreich in der Patienteninformation können im Übrigen folgende Materialien sein – gerade nachdem die Berichterstattung Anfang Juli vielfach viele Patienten verunsichert zurückgelassen hat, weil manche Artikel so klangen, als könne man ab sofort keinen Ausdruck, bzw. kein Muster 16 mehr erhalten: eRezept – Patientenausdruck m. Erläuterungen (PDF der KBV) | Info-Leporello für Patienten (PDF der KVSH) | Infopaket fürs Wartezimmer (gematik) | Was ist eigentlich der Token? (DAZ.online). Als Knackpunkt sehen wir aus Patientensicht gerade in der Anfangszeit die Frage, wenn das Rezept ohne Ausdruck übermittelt wird, um dann per eGK von der Apotheke abgerufen werden zu können, ob man als Patient:in wirklich darauf vertrauen könne, dass der digitale Übertragungsweg funktioniert. Absehbar scheint uns daher patientenseitig die logisch-erwartbare Bitte an die MFA zu sein, weiterhin, bzw. zusätzlich den Token auszudrucken?!
NDR v. 01. + 03.07.2023
E-Rezept gestartet: Was ändert sich für Patienten?
Ab sofort gibt es das E-Rezept – wie fällt das Echo aus?
Gelbe Liste v. 14.06.2023
Lauterbach: E-Rezept via Gesundheitskarte ab Juli verfügbar
Gesetzgeber sieht Telefon-AU in der Regelversorgung | Omnibus-Änderung im ALBVVG soll AU-Ausstellung erleichtern
Dass sich die gesetzliche Grundlage für die Überführung der telefonischen AU in die Regelversorgung noch vor der parlamentarischen Sommerpause und dann ausgerechnet in das Gesetz zur Arzneimittelversorgung (~ mehr zum ALBVVG) einschleicht, kam etwas überraschend. Konkrete Folgen wird der Beschluss für die Praxen allerdings zunächst nicht haben. Denn der G-BA hat nun bis zu sechs Monate Zeit, die notwendigen Feinheiten für einen Übergang der Telefon-AU in die Regelversorgung auszuarbeiten. Das kann schnell gehen – aber eben auch erst im ersten Quartal 2024 kommen.
Allerdings hat der Gesetzgeber bereits einen Rahmen vorgegeben. Die Option soll demnach „zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Erkrankungen, die keine schwere Symptomatik vorweisen sowie ausschließlich bezogen auf in der jeweiligen ärztlichen Praxis bekannte Patientinnen und Patienten“ gelten (~ Artikel 2 Nr.4b | im PDF Seite 8). Damit wäre ein deutlich weiterer Anwendungskreis möglich, als zu Corona-Zeiten, wo die Option auf leichte Atemwegsinfekte beschränkt war. In einer Meldung beschreibt die ÄrzteZeitung, darauf aufbauend aus gutem Grund, dass in der detaillierten Ausgestaltung noch vieles offen ist. Die Arbeitgeberverbände würden zudem die Übernahme der Telefon-AU in die Regelversorgung als potentielles Schlupfloch für ‚Arbeitsscheue‘ sehen. Diese Annahme impliziert allerdings auch ein gehöriges Maß an Misstrauen gegenüber Praxen und Ärzteschaft. Inwieweit vor diesem Hintergrund zusätzliche Maßnahmen und Pflichten für die AU-Ausstellung kommen könnten, ist naturgemäß derzeit offen. Bleibt zu hoffen, dass der G-BA aus einer Idee, die zur Aufwandsreduzierung dient, nicht ein Konstrukt schafft, dass dem entgegenwirkt. Gewissheit haben Ärzte und Patienten dann im Herbst/Winter, wenn der GB-A-Beschluss vorliegt.
Haufe.de v. 19.07.2023
Krankschreibung per Telefon dauerhaft möglich
ÄrzteZeitung v. 03.07.2023
Telefon-AU – ein kleiner Schritt vorwärts
Ärztenachrichtendienst v. 07.07.2023
Telefon-AU kommt; Bundesrat billigt Gesetz gegen Arzneimittel-Engpässe
Einblicke in Lauterbachs ambulante Strukturreform | Erster Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (GSVG)
Aus ambulanter Sicht sind Kernstücke der Lauterbach’schen Legislatur die angekündigten Versorgungsgesetze I + II. Alle bisher dazu bekannten Zeitpläne haben sich jedoch als nicht belastbar erwiesen – wobei es über die Gründe vielfältige Spekulationen gibt. Ein Grund, der immer zutreffen dürfte, sind Finanzierungsfragen. Und so steht Lauterbachs Wunschprojekt, bis zu 1.000 Gesundheitskioske einzurichten, nach wie vor unter dem Damoklesschwert des FDP-Finanzministers. Dennoch hat in der zweiten Juni-Hälfte ein vollständiger Referentenentwurf den Weg in der Öffentlichkeit gefunden – allerdings, und das ist hervorzuheben, nicht durch das BMG. Vielmehr wurde er dem Vernehmen nach von einem der beteiligten Ministerien der Koalitionspartner ‘durchgestochen’ – ein außergewöhnlicher Vorgang, der tief in die zerstrittene rot-grün-gelbe Koalitionspsyche blicken lässt.
Der gesundheitspolitische Sprecher der FDP, Andrew Ullmann, beeilte sich daher, auch klarzustellen, dass der Entwurf nicht abgestimmt sei, und dass sich der Vorschlag von der FDP-Linie, Sektorengrenzen zu überwinden, entferne. Zudem wäre es in der jetzigen finanziellen Situation fragwürdig, neue Projekte einzuführen, die Geld kosten, aber deren Nutzen nicht nachgewiesen ist.“ (Quelle) Konkret führt Ullman weiter aus: “Die Richtung, dass man eine gute Gesundheitsversorgung am Kiosk kauft und die Ärztinnen und Ärzte mit sauren Drops bezahlt, ist nicht richtig.“ (~ Quelle) Fakt ist jedenfalls, dass das Gesetzgebungsverfahren bis dato nicht offiziell eröffnet worden ist. Es fehlt am Plazet von Finanzminister Lindner, soweit je Gesundheitskiosk im Entwurf 400.000 € jährliche Kosten (~ mehr Information), die GKV, PKV und Kommunen gemeinsam aufbringen sollen, kalkuliert sind.
Allerdings gibt der Entwurf, der auf den 15. Juni datiert, durchaus verlässlich die Regelungsabsichten des BMG wider. Wie der Titel schon andeutet, steht die Flächenversorgung mit grundlegenden Gesundheitsangeboten im Vordergrund, von denen viele direkte an den Kommunen andocken oder direkt von diesen betrieben werden sollen. Schlagwörter sind neben dem Gesundheitskiosk auch die Community Nurse, die Gesundheitsregionen und das Primärversorgungszentrum. Auch das kommunale MVZ hat seinen Platz in diesem Entwurf – siehe hierzu der separate Artikel ‘MVZ-Gesetzgebung’. Im Grunde kann der Referentenentwurf als ambulantes Gegenstück zur Krankenhausreform gelten. Ziel ist es, mit vergleichsweise niedrigschwelligen Gesundheitsangeboten die Struktur der ambulanten Grundversorgung umzukrempeln – das mit Fokus auf ländliche und strukturschwache Regionen. Nicht enthalten ist dagegen, das im Koalitionsvertrag verankerte Projekt, die hausärztlichen Honorare zu entbudgetieren. KBV und Hausärzteverband monierten naturgemäß genau diesen Punkt scharf und verwahrten sich zudem gegen die ‘geplante Schaffung von Doppelstrukturen’ – und meinen damit vor allem die Kioske: GSVG: “Ausbluten” der hausärztlichen Versorgung befürchtet.
Interessant aus MVZ-Sicht ist vielleicht das geplante Primärversorgungszentrum, welche in unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohten Gebieten errichtet werden sollen, und “zusätzliche berufsgruppenübergreifende, koordinierte, kooperative und versorgungssteuernde Versorgungselemente” (~ § 73 a i.d.F. des Gesetzesentwurfes) umfassen. Sie sollen mindestens drei volle hausärztliche Versorgungsaufträge bündeln und zwingend mit dem örtlichen Gesundheitskiosk oder ersatzweise mit der Kommune einen Kooperationsvertrag schließen sowie natürlich mit Fachärzten und anderen Gesundheitsberufen kooperieren. KBV und GKV-Spitzenverband soll auferlegt werden, Regeln für Mindestausstattung, Qualifikation und Kooperation näher auszugestalten. Bezüglich der Finanzierung finden sich unverbindliche Sprechwölkchen im Entwurf: “Auf der Grundlage der Vereinbarung nach Absatz 5 hat der Bewertungsausschuss den EBM für ärztliche Leistungen insbesondere im Hinblick auf die Vergütung nichtärztlicher Leistungen zu überprüfen und innerhalb von sechs Monaten … anzupassen.”
Alles in allem eine sehr vage ‘Strukturinnovation’, die vor allem die Frage aufwirft, ob das BMG tatsächlich daran glaubt, dass die ausgedünnten Kapazitäten in strukturschwachen Regionen auf die Art relevant besser versorgt werden können, bzw. dass zusätzliches medizinisches Personal angezogen werden kann? Immerhin, MVZ sind neben Vertragsärzte und BAG als gleichberechtigte Betreiber vorgesehen. Falsch ist insofern, wenn das Portal Apotheke Adhoc titelt, dass die Primärversorgungszentren statt Arztpraxen etabliert werden sollen. Korrekterweise ist zu konstatieren, dass es vielmehr um ein momentan noch sehr offenes Konzept einer Arztpraxis plus geht, in das sich bestehende hausärztliche Leistungserbringer einbringen sollen.
ÄrzteZeitung v. 14.07.2023
Um die Regelungen im GVSG wird koalitionsintern noch gerungen
Ärzteblatt v. 22.06.2023
Kritik am Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz
Apotheke Adhoc v. 21.06.2023
Statt Arztpraxen: Lauterbach will Primärversorgungszentren etablieren
Das MVZ als Gesetzgebungsobjekt | Versorgungsgesetz I + II
Wie weiter oben und im Reiter ‘Was sonst noch relevant ist’ ausgeführt, hat das BMG Anfang des Sommers einige konkrete Initiativen vorgelegt, sowie im Weiteren das zuletzt für Herbst angekündigte MVZ-Regulierungsprojekt implizit auf das Jahr 2024 verschoben. Diese Verschiebung war eine absehbare, da logische und notwendige Folge der Priorisierung anderer BMG-Projekte sowie der Einsicht, dass Gesetzgebungsverfahren nun einmal dauern. Aus ambulanter Sicht soll weiterhin zunächst das Versorgungsgesetz I – neu GVSG – verabschiedet und erst im Anschluss das Versorgungsgesetz II angegangen werden. Somit bleibt für alle direkt und indirekt Betroffenen unklar, was das BMG konkret bezüglich der MVZ-Regulierung vorhat. Allerdings ist davon auszugehen – wie die BMVZ-Analyse von Mitte Juni darlegt – dass auch das BMG selbst das – Stand diesen Sommer – nicht so wirklich weiß.
Dagegen bietet der zugängliche Referentenentwurf zum Versorgungsgesetz I einen kleinen, sehr konkreten Lichtblick. Im Kontext der Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune soll unter anderem die Gründung kommunaler MVZ vereinfacht werden – ein Ansinnen, das genau so seinerzeit auch schon im Koalitionsvertrag festgeschrieben wurde. Ausweislich der Entwurfsbegründung zielt die “die Änderung … auf eine Erleichterung der Zulassungsvoraussetzungen für medizinische Versorgungszentren (MVZ) in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) insbesondere für Kommunen.” Wobei bemerkenswert die letzten drei Wort sind – da die vorgeschlagene Anpassung tatsächlich alle MVZ GmbHs positiv adressiert, und eben nicht nur kommunal getragene.
D.h. mittels des Türöffners ‘kommunales MVZ’ sollen für alle als Kapitalgesellschaft organisierten MVZ die Bedingungen, zu denen eine Bürgschaft als Betriebsvoraussetzung hinterlegt werden muss, erleichtert werden, indem die real schon immer schwierige Forderung, eine in der Höhe unbeschränkte Bürgschaft abgeben zu müssen, unmissverständlich beschränkt werden soll. “Die konkrete Höhe der zu übernehmenden Bürgschaft kann damit an die Umstände des Einzelfalls bzw. am jeweiligen Sicherungsbedürfnis der [Institutionen] aus-gerichtet werden. Hierbei können etwa die Anzahl der Arztstellen, die vorliegenden Facharztausrichtungen und die durchschnittlichen Regressbeträge der vertretenen Fachgruppen, der Honorarumsatz des MVZ sowie der Umsatz an verordneten Arznei- und Heilmitteln berücksichtigt werden.”
Käme diese Änderung, wäre das eine zwar kleine, aber dennoch feine Optimierung der MVZ-Betriebsvoraussetzung, die zahlreiche Ärzte und Kliniken als MVZ-Betreiber mental, aber größtenteils auch real bei den Bereitstellungsgebühren für die hinterlegten Bürgschaften entlasten wird. Erinnert sei aber daran, dass sich das GVSG zunächst noch in einem Vorstadium der parlamentarischen Diskussion befindet und insoweit noch viel passieren oder geändert werden kann, bevor die hier vorgestellte Änderung Geltung erlangen wird.
BMVZ-Analyse v. 23.06.2023
Das MVZ als Politikum: Wie ist der Stand im Juni 2023?
ÄrzteZeitung v. 14.07.2023
Um die Regelungen im GVSG wird koalitionsintern noch gerungen
Gesetzgebungsaktivitäten des BMG | Große Pläne und Verschiebung der MVZ-Regulierung
Das BMG unter Karl Lauterbach bleibt weiter schwer berechenbar. Ende April gab es die Meldung: ‘Gesundheitsministerium verschiebt Zeitpläne für Gesetzesvorhaben’ (~ Quelle). Gut zwei Monate später, Anfang Juli wurde nun getitelt: ‘Lauterbach kündigt zahlreiche Gesetzesinitiativen an.’ (~ Ärzteblatt v. 5. Juli) Völlig zu Recht drängt sich der Eindruck auf, dass sich in der Zwischenzeit nicht so richtig was bewegt hat, und – wie so oft – geht es ums Geld. Zwar kursieren inzwischen aus dem Hause Lauterbach mehrere ausformulierte Gesetzesentwürfe. Allerdings wurde dieser ausgerechnet beim uns besonders interessierenden Versorgungsgesetz I offensichtlich von anderen Ministerien ‘durchgestochen’ – die Freigabe durch den Finanzminister steht hier nach wie vor aus. Das BMG war durch diese Vorgänge jedoch in Zugzwang, was die ungewöhnlich epische Ankündigung, welche Gesetze das BMF grundsätzlich in der Pipeline habe, nachvollziehbar erklärt.
Aber kurz auf Anfang: Was wurde konkret angekündigt – nachdem bisher in 2023 gerade mal drei Gesetzgebungsverfahren verbindlich angefasst wurden (Pflegeentlastungsgesetz + UPD-Gesetz + ALBVVG)? In einer Erklärung gegenüber dem Gesundheitsausschuss des Bundestages hat Minister Lauterbach am 5. Juli bekanntgegeben, dass zwischen September 2023 und Sommer 2024 insgesamt 14 “große Gesetzgebungsvorhaben” in Angriff genommen werden sollen. Davon sollen sechs noch in der zweiten Jahreshälfte 2023 ausführlich diskutiert werden. Acht weitere sind für die erste Jahreshälfte 2024 vorgesehen. Demnach sollen im Herbst zunächst neben der Krankenhausreform, ein Gesetz zur hochschulischen Pflegeausbildung, ein Cannabisgesetz, ein weiteres Digitalgesetz, das überfällige Gesundheitsdatennutzungsgesetz sowie das sogenannte Versorgungsgesetz I zur Stärkung der Kommunen in der Gesundheitsversorgung in die Debatte gebracht werden. Zu all diesen Punkten wurde ein erster Referentenentwurf auch vor der Sommerpause –[mit der beschriebenen Besonderheit beim Versorgungsgesetz I] – bereits veröffentlicht.
Cannabisgesetz (~ mehr) – Digitalisierungsbeschleunigungsgesetz (~ mehr) – Gesundheitsdatennutzungsgesetz (~ mehr) – Versorgungsgesetz I (~ mehr im Reiter ‘Nachrichten’) – Pflegestudium-Stärkungsgesetz (~ mehr) – Krankenhausreform (~ mehr)
Das bedeutet im Umkehrschluss aber auch, dass das sogenannte Versorgungsgesetz II, mit dem weiterführende Beschränkungen des MVZ-Rahmens geplant sind, auf 2024 verschoben und damit in der Priorität herabgestuft wurde. Nimmt man als Ausgangspunkt den Lauterbach-Tweet vom 24.12.2022 (~ mehr), gemäß dem er noch im ersten Quartal 2023 ein Gesetz zur MVZ-Regulierung vorlegen wollte, summieren sich die zwischenzeitlichen Verschiebungen auf über ein Jahr. Man darf gespannt sein, was diese erneute Verschiebung für die im ersten Halbjahr 2023 recht heiß gelaufene Debatte bedeutet: Vielleicht ja sogar eine Atempause und die Chance, tatsächlich einmal konstruktiv über den Rechtsrahmen der MVZ zu reden …
Apotheke Adhoc v. 06.07.2023
14 Vorhaben in der Pipeline: Lauterbach – Jeden Monat ein Gesetz (PDF)
ÄrzteZeitung v. 03.07.2023
Wochenkolumne aus Berlin: Lauterbach entdeckt die Kommune
Sonderauswertung des Zi-MVZ-Panel 2022 | Nachwuchssorgen in MVZ unterscheiden sich kaum von denen der Praxen
Im Zuge des Schlussspurts der diesjährigen Erhebungsrunde des vom BMVZ unterstützen Zi-MVZ-Panels, bei der bis 11. Juli alle MVZ aufgefordert waren, sich zu beteiligen, hat das Zentralinstitut für die Kassenärztliche Versorgung (Zi) Ende Juni noch einmal ein Schlaglicht auf (Teil-)Ergebnisse der letztjährigen Befragungsrunde geworfen. Sonderthema 2022 war – gleichlautend zum Zi-Praxispanel als Schwestererhebung – die Problematik rund um den Personal-Mangel sowie um Ausbildungssituation der MFA. Diesbezüglich wurde nun eine MVZ-bezogene Sonderauswertung veröffentlicht, die den ausführlichen Bericht vom Juli letzten Jahres ergänzt (~ Zi-Paper 2022: “Ausbildung von MFA in Praxen und Einrichtungen der vertragsärztlichen Versorgung | PDF – 66 Seiten” | Medieninformation vom Juni 2023: Fachkräftemangel verschärft sich auch in MVZ | PDF – 3 Seiten)
Im Grunde handelt es sich dabei um eine Bestätigung eines Umstandes, der allen im und um die MVZ Tätigen bekannt ist oder zumindest erwartbar war. Kurzum: Die Verfügbarkeit des ärztlichen und des nicht ärztlichen Personals wird auch von den MVZ-Verantwortlichen als schlecht bis sehr schlecht eingeschätzt. Wer in seinem eigenen MVZ ausbildet und bereits Zeit und Kapital in Ausbildungsabbrüche versenkt hat, dem sei anhand dieser Zahlen versichert, dass es zwischen 2017 und 2022 gut einem Drittel der MVZ genauso erging. Auch wenn Auszubildende, insbesondere im letzten Lehrjahr, als Bereicherung für die Praxisabläufe wahrgenommen werden, ist eine negative Stimmung bezüglich der Tauglichkeit vieler Bewerber verbreitet. Hier vorwiegend in Bezug auf die ‚soft skills‘ und Belastbarkeit. Im Rahmen der Ausbildung des nicht ärztlichen Personals wird auf die Fachferne und mangelnde Vermittlung von IT – Kenntnissen hingewiesen. In fast der Hälfte der Praxen und MVZ war im Schnitt nicht einmal jede zweite Bewerbung je Ausbildungsstelle formal geeignet. In fast einem Drittel hatten die eingestellten Auszubildenden in der Regel einen geringeren als den von den Inhabern und Leitern erwarteten Schulabschluss „Mittlere Reife“.
Selbstredend sind die Ergebnisse des Zi-MVZ-Panels thematisch deutlich umfangreicher und fließen in das Konglomerat an Erkenntnissen zur kooperativen ambulanten Medizin ein. Allerdings zeichnen sie auch ein leicht düsteres Bild, sofern man in Betracht zieht, dass der MFA-Beruf unter den jungen Frauen immer noch Platz 1 der Ausbildungsberufe belegt und die Branche dennoch – zu Recht – stöhnt. Von Fragen der Personalbeschaffung und -bindung des ärztlichen Personals ganz zu schweigen. Allerdings sei auf ein Spezifikum der MVZ hingewiesen: Klar kristallisiert sich der Zusammenhang heraus, dass “die Ausbildungsbereitschaft … tendenziell größer [ist], je größer die Einrichtung ist.” D.h. MVZ bilden überproportional viel aus, auch wenn in absoluten Zahlen die Summe aller Einzelpraxen aufgrund deren schierer Menge den größten Beitrag als MFA-Ausbilder leisten.
Hintergrund Zi-MVZ-Panel:
Der BMVZ e.V. ist froh und stolz, seit rund fünf Jahren kontinuierlich mit seiner Unterstützung des Zi-MVZ-Panels an einem öffentlichen und gemeinnützigen Instrument mitzuwirken, das die Probleme der kooperativen Medizin objektiv aufbereitet und den MVZ die Möglichkeit bietet, sich Gehör zu verschaffen. Im Vergleich zur Befragung 2021 hat sich die Anzahl teilnehmenden MVZ in 2022 um rund 35 % auf 288 MVZ erhöht. In der aktuellen Erhebungsrunde des Panels 2023 setzt sich dieser steigende Trend bezüglich der Rücklaufquote fort. | mehr Information: Support für MVZ – Ihr Aufwand lohnt sich.
Trotz dessen ist anzumerken, dass „mit den gegenwärtig noch schwachen Rücklaufquoten […] die Aussagekraft von detaillierten Ergebnissen eingeschränkt [ist].“ (Quelle: Zi-MVZ Panel 2021 S.57) Zudem weichen Teile der Stichproben von der Grundgesamtheit ab, wie das Zi diesjährig mitteilte. Dies schmälert jedoch nicht insgesamt die Bedeutung dieser noch jungen Erhebung. Allerdings ist es natürlich wichtig, in Anbetracht des handwerklichen Aufwandes, den das Zi in die Seriosität der Erhebung steckt, dennoch die Frage im Hinterkopf zu behalten, welche Aussageverzerrungen eventuell auftreten könnten, wenn die Ergebnisse für die politische Argumentation verwendet werden.
Rebmann Research v. 03.07.2023
Zi-MVZ-Panel: MVZ geht das Personal aus
Bibliomed Manager v. 03.07.2023
Zi-Umfrage- MVZ kämpfen mit Personalmangel
ÄrzteZeitung v. 28.06.2023
MVZ beklagen anhaltend Fachkräfteproblem