Hinweis zum Konnektoren-Update & Reminder eHBA-Tausch | RSA-only-Karten und eHBA mit Infineon-Chip verlieren zum 30. Juni ihre Funktionalität
Die Meldungen haben inzwischen einen Hauch von Drastik: So sendete die gematik am 5. Juni einen ‚Last Call‘ (~ zur Meldung) und die LÄK Hessen warnt, dass „eHBAs auf Kartenkörpern von Idemia mit einem Infineon-Chip zum 30.06.2026 … unwiderruflich gesperrt [werden], unabhängig davon ob Ihnen ein Ersatzprodukt vorliegt“ (~ Quelle). Beide Veröffentlichungen stellen auf das Worst-Case-Szenario für Vertragsärzt:innen ab: Dass nämlich ab 1. Juli schlagartig alle noch im Umlauf befindlichen RSA-only-eHBA sowie ECC-fähige Karten mit einer bestimmten Chipsorte jede Funktion verlieren. Unklar ist, wie groß deren Zahl tatsächlich noch ist – im Januar veröffentlichte Zahlen gingen von 7 – 9 % aller HBA aus. Aber klar ist auch: In MVZ und Praxen mit angestellten Ärzten reicht ein einziger funktionsloser eHBA aus – und SMC-B können übrigens auch betroffen sein – um so richtig Ärger zu machen.
Das Portal Apotheke-Adhoc berichtet, dass, zumindest von D-Trust Betroffene, die bisher nicht auf die Mails reagiert haben, telefonisch kontaktiert werden. Und die Bundeszahnärztekammer stellt noch mal klar: „Bei den E-Mails der Anbieter handele es sich nicht um Werbung oder Spam.“ Daher „informieren Sie [bitte] auch das Praxispersonal, um entsprechende Korrespondenz zu erkennen.“ (~ Dringender Aufruf der BZÄK) Man merkt an diesem Aktivitätslevel, dass der 30. Juni tatsächlich eine Endfrist sein wird. Um also etwaige Probleme im eigenen Haus zu identifizieren, sollten – falls nicht schon längst geschehen – so schnell wie möglich alle Karten des MVZ/der Praxis überprüft werden. Worauf es zu achten gilt, hat die KBV hier übersichtlich zusammengefasst: eHBA – Kartenaustausch jetzt beauftragen.
An alle anderen, die das Kartenproblem nicht oder nicht mehr haben, richtet sich die Aufforderung der gematik, rechtzeitig vor dem Quartalsbeginn im Juli das neue Versionsupdate der Konnektorsoftware PTV6 einzuspielen. (~ Überblick zu den bisherigen ProduktTypVersionen). Hintergrund ist derselbe, wie beim eHBA-Tauch, nämlich die Verabschiedung von der RSA-Verschlüsselungstechnik. Denn tatsächlich nutzt der bisherige PTV-5-Konnektor noch ausschließlich das RSA-Zertifikat der SMC-B, auch wenn aktuelle SMC-B-Karten das neue ECC-Verschlüsselungsverfahren ebenfalls können. Was sich dahinter verbirgt, hat die gematik aufbereitet: RSA zu ECC Migration – Die Telematikinfrastruktur (TI) stellt ihre Kryptografie um.
Für alle, die unsicher sind, wie dringlich der eHBA-Tausch und das Konnektor-Update sind, verweist die KZV Nordrhein in aller Deutlichkeit auf die Konsequenzen: „Wird das Update nicht rechtzeitig eingespielt, hat dies gravierende Folgen: Kein Zugriff auf die Telematikinfrastruktur, Ausfall wichtiger Anwendungen (z. B. eAU, E-Rezept, KIM), Störungen im Praxisablauf. Kurz gesagt: Der Praxisbetrieb wird erheblich eingeschränkt.“ (~ Quelle) Ein Szenario, das – dann allerdings nur arztbezogen – auch dann eintritt, wenn Ärzt:innen mit einem alten eHBA in einem ansonsten aktuellen System ab 1. Juli tätig werden wollen. Diese müssen dann bis zum Erhalt eines neuen eHBA die jeweiligen papiergebundenen Ersatzverfahren nutzen.
Deutsches Ärzteblatt v. 10.06.2026
Gematik ruft zum Update von TI-Konnektoren auf
Apotheke Adhoc v. 05.06.2026
Einzelne Karteninhaber betroffen | eHBA: Jetzt tauschen, sonst droht Sperrung ab Juli
BMVZ PRAXIS.KOMPAKT | KW 8 v. 23.02.2026
Austauschnotwendigkeit bei eHBA | Update & Überblick zu den drei parallelen Austauschanlässen
Ab 1. Juli Realität!? | Assistierte Telemedizin als neue Verbindung zwischen Praxen und Apotheken
Während die Apothekenreform von Nina Warken zwar beschlossen, aber noch nicht in der Umsetzung ist, wird es aufgrund des DigiG vom Winter 2023/24 (~ mehr zu) bereits ab dem 1. Juli 2026, zu weiteren Verschiebungen im Apotheker-Arzt-Verhältnis kommen. Dabei ist die Assistierte Telemedizin (aTM) Chance und Herausforderung gleichermaßen – und zwar sowohl für die beteiligten Apotheken, als auch für die teilnehmenden Ärzt:innen. Die aTM war unter Minister Lauterbach beschlossen worden, um Menschen ohne entsprechende technische Ausstattung oder Kompetenzen den Zugang zur Videosprechstunde zu ermöglichen. Apotheken, die dafür Räumlichkeiten bereitstellen und assistieren, erhalten für diese Leistung ab Q3/2026 bis zu 30 € je Patient:in. Für Praxen, die die Videosprechstunde bereits im Angebot haben, ist es daher sinnvoll, aktiv die Kooperation zu suchen.
Ein aktueller Bericht vom 16. Juni zeigt jedoch sowohl auf Arzt- als auch auf Apothekenseite vorrangig Ratlosigkeit auf: Trotz langer Vorbereitungszeit | Videosprechstunden in Apotheken: Verbände tappen im Dunkeln. Demnach mauert offenbar nicht nur die KV-Welt, indem sie den Praxen keinerlei Informationen zur Verfügung stellt, sondern auch die Apothekenverbände scheinen unvorbereitet. So wird die Dachorganisation DAV dort u. a. mit der Aussage zitiert: „Zu den von Ihnen angesprochenen Kooperationen können wir derzeit keine belastbare Einschätzung abgeben. Hinsichtlich der Anbindung der Ärzte dürfte es verbandsseitig bereits Gespräche geben. Bestätigen können wir dies aktuell jedoch nicht.“
Das Konzept ist dabei denkbar einfach: Jede gesetzlich oder privat versicherte Person, kann eine aTM-Leistung in der Apotheke in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung anbietet. Je nach Ausgangslage vermittelt die Apotheke einfach die Videosprechstunde oder schaltet eine strukturierte Ersteinschätzung bspw. über das Tool der 116117.de vor. Die ABDA empfiehlt Apotheken, primär „Videosprechstunden mit Arztpraxen in räumlicher Nähe zur Apotheke [zu vermitteln]“, und weist sinnvollerweise auch darauf hin, dass „im Idealfall Apotheken vorab mit den Ärztinnen und Ärzten [klären], wie Angebot und Zusammenarbeit bei der aTM aussehen.“ (~ Übersichtsseite aTM) Was natürlich auch eine Aufforderung für interessierte Haus- und Facharztzpraxen sein kann, sich aktiv bei den örtlichen Apotheken zu melden. Wobei die freie Arztwahl sowie das Zuweisungs- und Beeinflussungsverbot auch hier gelten, aber natürliche Grenzen haben, wenn Patient:innen die Videosprechstunde über die Apotheke deshalb nutzen, weil sie einfach auf ‚normalem Weg‘ keinen Termin bekommen.
Mitmachen kann im Grunde jede Apotheke, die die von Kassen und Apothekerverband definierten Anforderungen bei Technik (~ Leitfaden | PDF -3 Seiten) und räumlicher Ausstattung erfüllt. Für Ersteres ist u. a. zwischen dem Apothekenrechner-Netzwerk und dem PC, mit dem die telemedizinische Versorgung organisiert wird, eine strikte Trennung vorgeschrieben. Für Letzteres gilt: Der Telemedizinraum muss separat, aber in den Betriebsräumen der Apotheke liegen. Er muss zudem in jeder Hinsicht die Datenschutzbelange der Patient:innen berücksichtigen. Zudem muss mit jedem Patienten, der die Leistung in Anspruch nehmen will, eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden (~ Muster der ABDA).
Mithin sind die Anforderungen an die Ausstattung nicht unüberwindbar. Schwieriger dürfte für viele diesbezüglich ohnehin gebeutelte Apotheken daher die Personalproblematik sein, dass also die Betreuung des aTM-Angebots, die durch Apothekenmitarbeiter erfolgen muss, Arbeitskraft der PTA und Apotheker vom Tresen abzieht. Insgesamt ist gänzlich unklar, wie viele Apotheken dieses Angebot umsetzen werden. Bei den pDL sind es bisher nur 20 % der Apotheken, die sich engagieren. Vermutlich wird es hier auch relevante Unterschiede zwischen Stadt und Land, zwischen Kleinstadt und Großstadt geben. Der Landesapothekerverband BaWü meint dazu: „Wir erleben vielerorts, dass es schwieriger wird, zeitnah einen Arzttermin zu erhalten. Gleichzeitig steigen die Erwartungen an digitale Angebote im Gesundheitswesen. Die assistierte Telemedizin verbindet beides: die persönliche Begleitung durch die Apotheke und die medizinische Expertise der Ärztinnen und Ärzte. Davon profitieren vor allem die Patientinnen und Patienten.“ (~ Apotheken schaffen neuen Zugang zur ärztlichen Versorgung)
Wenn Praxen und MVZ sich informieren wollen, wie aktiv (oder nicht aktiv) die Apotheken der Umgebung bisherige Leistungsausweitungen annehmen, sei der ApoGuide der Landesapothekerverbände empfohlen. Anders als bei der ABDA-Apothekensuche, kann bei diesem Angebot danach gefiltert werden, ob Apotheken-Zusatzleistungen, wie bspw. die Grippeimpfung oder ein bestimmtes pDL anbieten. Vermutlich kommt zeitnah zum Quartalsbeginn auch die aTM-Filterfunktion hinzu. Aber bereits jetzt lassen sich so ‚aktive‘ Apotheken identifizieren, die die seit Jahren wachsenden Zusatzleistungen für sich adaptieren, und jene, die (bisher) beim klassischen Offizingeschäft verblieben sind und sich daher vermutlich auch nicht für das Angebot der aTM interessieren.
Apotheke Adhoc v. 10.06.2026
Kooperation statt Konkurrenz: Assistierte Telemedizin: „Das wird funktionieren“
Pharmazeutische Zeitung v. 10.06.2026
So können Apotheken assistierte Telemedizin abrechnen
Deutsches Ärzteblatt v. 11.05.2026
Apotheken erhalten 30 Euro für assistierte Telemedizin
NIS2-Umsetzung stockt: BSI setzt neue Frist | Reminder Cybersicherheit für Nicht-NIS2-Betroffene
Bis 6. März hätten sich alle Unternehmen mit 50 und mehr Mitarbeitern, die gemäß dem NIS2-Umsetzungsgesetz als wichtige oder besonders wichtige Einrichtung gelten, beim BSI selbsttätig als solche registrieren müssen. Tatsächlich fehlte bis Ende Mai jedoch rein rechnerisch jede dritte Meldung. Daher hat das zuständige Bundesamt aktuell noch einmal an die Pflicht erinnert und den 31. Juli 2026 als neue Nachmeldefrist definiert. Man erkenne an, erklärt das BSI, dass der Aufwand für bislang nicht regulierte Formen und den Mittelstand hoch sei, weshalb man weiter auf Aufklärung setze. Allerdings ist die schleppende Umsetzung ein (fast) gesamteuropäisches Phänomen.
Obwohl die EU-Richtlinie zu NIS2 einen gemeinsamen Rahmen vorgibt, ist der Umsetzungsstand extrem unterschiedlich. Gegen Frankreich und Spanien wurden gerade von der EU Vertragsverletzungsverfahren eröffnet, weil ein nationales Regelwerk zur Umsetzung – wie auch in drei weiteren Staaten – nicht in Sicht sei. Tatsächlich hatten überhaupt nur vier der 27 EU-Länder die Richtlinie pünktlich bis Herbst 2024 umgesetzt; Stand heute sind es 22 EU-Staaten. Deutschland befindet sich also mit der am 6. Dezember 2025 erfolgten Gesetzesumsetzung im guten Mittelfeld.
Problem ist weiterhin – so wird vermutet – dass zahlreiche betroffene Unternehmen von ihrer Betroffenheit gar nichts wissen. Tatsächlich gibt es keine einheitliche Unternehmensdatenbank, auf die das BSI zur Identifikation zurückgreifen kann, was letztlich auch die Pflicht zur Selbstregistrierung erklärt. Daher wurden die Branchenverbände noch einmal aufgefordert, in ihren Kreisen zu informieren. Bekanntermaßen hat die KBV im Frühjahr 2026 tatsächlich auch eine Handreichung für BAG und MVZ (PDF | 5 Seiten) herausgegeben, die jedoch nur für einen ersten Eindruck taugt, da sie sich inhaltlich auf die Wiederholung der allgemeinen BSI-Erläuterungen beschränkt, bzw. auf diese verweist.
Bei der Recherche zu diesem Update ist dagegen die deutschsprachige Seite der belgischen NIS2-Stelle positiv aufgefallen, die als Regierungsseite unter www.SafeOnWeb.be residiert: Finden Sie heraus, was die NIS2-Gesetzgebung für Ihre Organisation bedeutet, ob Sie in den Anwendungsbereich fallen könnten und welche Verpflichtungen Sie haben. Auch der dortige NIS2-Schnellstart (~ direkt zu) ist gut aufbereitet und bietet die Betroffenheitsprüfung bspw. über ein interaktives, vergleichsweise intuitiv auszufüllendes Excel-Sheet an. Für Detailfragen ist das FAQ (~ PDF | 105 Seiten) hilfreich und klärt auch für Deutschland relevante Fragen, gleichwohl zu berücksichtigen ist, dass die Abgrenzung in Belgien sprachlich zwischen ‚wichtigen‘ und ‚wesentlichen‘ Einrichtungen verläuft, und dass die Registrierungsstelle natürlich eine andere ist.
Diese grenzüberschreitende Perspektive verdeutlicht wiederum gut, dass NIS2 mehr ist, als nur ein nationales Ärgernis für betroffene Mittelständler. Tatsächlich verweist ausgerechnet der MEDI Verbund Südwest, also ein Verein, der eher klassische, kleine Niederlassungspraxen vertritt, zutreffend auf den Aspekt, dass NIS2 für uns alle wichtig ist: „Ein häufiger Irrtum ist, dass NIS2 nur große Kliniken betrifft. Doch das Gesetz greift über die sogenannte Lieferkette tief in den Praxisalltag ein. Große Partner wie spezialisierte Fachlabore (beispielsweise Schottdorf oder andere Großlabore) sind als „wesentliche Einrichtungen“ eingestuft und müssen ihre digitale Umgebung lückenlos absichern. Das schließt die Schnittstellen zu den einsendenden Praxen mit ein. Für Praxisinhaber bedeutet das konkret: Partner wie Labore oder Abrechnungszentren werden in Zukunft verstärkt Sicherheitsnachweise von den Praxen fordern.“
NIS2 ist in der Tat als allgemeiner Katalysator zu mehr Bewusstsein bezüglich der Cybersicherheit zu verstehen. Grundsätzlich gilt: „Die eigentliche Herausforderung bestehe nicht darin, dass Geschäftsführer künftig selbst technische Risiken bewerten müssten. Sie müssten vielmehr sicherstellen, dass geeignete Prozesse existieren, Risiken gemeldet werden und Entscheidungen dokumentiert erfolgen.“ Dieser Kerngedanke von NIS2, steckt identisch in der IT-Sicherheitsdienstrichtlinie von KBV/KZBV (~ Praxiswissen IT-Sicherheit), die zuerst im Februar 2021 veröffentlicht wurde und vermutlich bei vielen schon wieder in Vergessenheit geraten ist.
Allen, die sich beim Lesen also gerade gratulieren, dass sie nicht NIS2-betroffen sind, sei der Praxischeck Datenschutz und IT-Sicherheit der KBV als Selbsttest empfohlen. Er kommt kurz mit bloß 15 Fragen daher, allerdings bekommt man als Auswertung ein umfängliches Dokument mit praxisnahen Tipps zur Optimierung der eigenen Abläufe und zahlreichen weiterführenden Links. Ebenso für alle Praxisunternehmen interessant und relevant ist das BSI-PDF zur Schulung der Geschäftsleitung, das unten verlinkt ist. Darin werden relevante Fragen ausführlich angesprochen, die als Ansatzpunkt für die Selbsthinterfragung des eigenen Sicherheits-Levels dienen können – auch und gerade für nicht-NIS2-verpflichtete Praxen.
Heise.de v. 09. + 17.06.2026
NIS2-Mahnung: BSI setzt neue Frist zur Registrierung bis Ende Juli
Von Rettungsdienst bis Klinik: Wer unter NIS2 und KRITIS fällt
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) v. 17.04.2026
NIS-2-Geschäftsleitungsschulung | Handreichung für wichtige und sehr wichtige Einrichtungen (PDF |24 Seiten)
BMVZ PRAXIS.KOMPAKT | KW 11 + KW 2
NIS2: 62 % der verpflichteten Unternehmen fehlen am Stichtag – Drohen unmittelbare Sanktionen?
NIS2-Registrierungsportal wurde freigeschaltet – Meldeverpflichtung für große MVZ & BAG bis 6. März
GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz | Debatten-Update, Kritik am Bundesrechnungshof und schlechte Aussichten
Das Spargesetz des BMG (~ GKV-BStabG) ist von der Bundesregierung als eilbedürftig eingestuft worden. Dabei handelt es sich um einen formalen Akt, der es erlaubt, im parlamentarischen Verfahren mit verkürzten Fristen und kompakten Beratungsabläufen zu arbeiten. Allerdings scheinen zuletzt sogar die Fraktionen von CDU, CSU und SPD ob der Geschwindigkeit ihr Veto eingelegt zu haben. Im Ergebnis wurde die Beschlussfassung des Gesetzes vergangene Woche auf den letztmöglichen Zeitpunkt verschoben, der es ermöglichen würde, das Gesetz noch vor der Sommerpause zu verabschieden. Fraglich ist allerdings, ob diese Verschiebung um genau zwei Wochen auch als Indiz für die Bereitschaft zu inhaltlichen Geständnissen gewertet werden kann.
Tatsächlich sind zuvor so gut wie alle Einwände, die der Bundesrat detailliert gegen die einzelnen Sparvorhaben vorgebracht hatte, von der Bundesregierung zurückgewiesen worden. Wir hatten über die geringe Wirkmacht der Länderkammer bereits berichtet (~ Ausgabe der KW 22). Dem weitreichenden Protest der Fachverbände, der am 22. Juni in der öffentlichen Anhörung des Gesundheitsausschusses seinen Ausdruck fand, dürfte ein ähnliches Schicksal gewiss sein. Über 90 Verbände waren als Sachverständige geladen worden, erhellende Momente blieben indes in dem ritualisierten Frage-Antwortspiel weitgehend aus. Wenig überraschend war die Rolle der Kassen, die vor der Rücknahme von Sparprojekten warnen, während die betroffenen Leistungserbringenden jeweils ihre Kürzungen als untragbar beklagten. Wer sich selbst einen Eindruck der 150-minütigen Anhörung verschaffen möchte, kann dies über den Stream in der Parlamentsdokumentation tun.
SpiFa, KBV, Hausärzteverband und die ambulanten Spitzenverbände zeigten sich zuletzt zunehmend ratlos angesichts der Konsequenz, mit der das BMG jede Kritik an den Kürzungen abtropfen lässt. Offenbar haben die Arztverbände wenig Hoffnung auf ein substanzielles Einlenken des Gesetzgebers. Tatsächlich sind sowohl die Anhörung, als auch die vorherige Debatte in der Länderkammer schlagende Belege dafür, dass es dem ambulanten Sektor – angesichts der vielfältigen Sparinitiativen in allen Sektoren – nicht gelungen ist, Aufmerksamkeit speziell für seine Probleme zu erzeugen. Folgerichtig war auch in der Anhörung vom 22. Juni der größte Zeitanteil der Befassung mit den Herausforderungen des stationären Sektors gewidmet.
Das Kernargument des BMG, mit dem letztlich jede Änderung an den Sparvorhaben grundsätzlich abgelehnt wird, ist – hier in einer Variante aus der Gegenäußerung der Bundesregierung auf die Länderforderungen – dass jegliches Zugeständnis „das Grundanliegen des Gesetzentwurfs … die strukturelle Deckungslücke zwischen Einnahmen und Ausgaben der GKV zu schließen und damit die Beitragssätze nachhaltig zu stabilisieren, vereiteln [würde]. Sodass dem nicht entsprochen werden kann.“ Sparen bis es quietscht – Einwände sind unerwünscht. Passend dazu zitiert die Südwestpresse drei regionale Bundestagsabgeordnete mit der vermutlich realistischen Aussage: „Die Erwartung, dass der Entwurf zurückgezogen wird, ist utopisch.“
Inhaltlich kritisch wird es allerdings, wenn die Bundesregierung die Streichung der gesonderten TSVG-Honorare mit der verfehlten Steuerungswirkung und gerade nicht kürzer gewordenen Wartezeiten begründet. Das Ministerium argumentiert – hier widergegeben in der Version der Gegenäußerung auf den Bundesrat mit „Evaluierungen der Selbstverwaltung“, die gezeigt hätten, „dass die sogenannten TSVG-Zuschläge den Zugang zur ambulanten ärztlichen Versorgung für die Versicherten nicht verbessert haben“. (~ Quelle) Tatsächlich kann aber der vom BMG gemeinte Bericht des Bundesrechnungshofes, in dem die Wartezeiten in Verbindung mit der Wirkung des TSVG-Fallkonstellationen ausgewertet wurden, der Behauptung, dass die TSVG-Zuschläge den Zugang zu ambulanter Versorgung nicht verbessert hätten, nicht standhalten.
Bei genauer Betrachtung fällt vielmehr auf, dass 2024 mit deutlich weniger Arztzeit auch deutlich mehr Patienten versorgt wurden als 2019, und dass zugleich vom Bundesrechnungshof die durchschnittliche Wartezeit (absichtlich?) überhöht angegeben wurde. Lesen Sie die Details in der BMVZ-Analyse Bundesrechnungshof hat sich verrechnet: Analyse zur Steuerungswirkung der TSVG-Fallkonstellationen und der Entwicklung der Termin-Wartezeiten. Unser Beitrag endet mit dem Aufruf, diese Fakten in der weiteren Beratung zu berücksichtigen. Denn: „eine Gesetzgebung, die diese Zusammenhänge ignoriert, gefährdet die ordnungsgemäße Patientenversorgung. Der Bericht des Bundesrechnungshofes ist insoweit alles andere als eine tragfähige Begründung für eine milliardenschwere Kürzungsmaßnahme. (…) Wir appellieren daher an den Gesetzgeber, die mit dem GKV-BStabG geplante Streichung der TSVG-Konstellationen zu stoppen und den Wartezeitenbericht des BRH neu zu bewerten.“
Allerdings gehört zu einer ehrlichen Politikanalyse im Moment dazu, sich klarzumachen, dass in der Innenperspektive tatsächlich das Wohl und Wehe der gesamten, von vielen ohnehin als dysfunktional wahrgenommenen Bundesregierung daran hängt, das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wie geplant vor der Sommerpause durch den Bundestag zu bringen. Kurzum: Hier geht es um ein Politikum auf höchster Ebene. Für kleinteilige Änderungswünsche – egal, wie berechtigt sie sind – ist das eine denkbar schlechte Ausgangsposition.
ÄrzteZeitung v. 22.06.2026
Anhörung zum GKV-Sparpaket: Koalition zwischen Baum und Borke
Deutsches Ärzteblatt v. 19.06.2026
GKV-Sparpläne: Bundesregierung erteilt Länderforderungen Absage
Apotheke Adhoc v. 18.06.2026
Spargesetz: Letzte Lesung verschoben
ApoVWG final beschlossen | Geteilte Kompetenzen verlangen mehr Kooperation zwischen Ärzteschaft und Apotheken
Apotheken erhalten seit Jahren und über mehrere Regierungskoalitionen hinweg immer mehr Schnittstellen zur ambulanten Versorgung. Unter Minister Spahn wurden die Pharmazeutischen Dienstleistung (pDL) eingeführt, Karl Lauterbach hat die assistierte Telemedizin an den Start gebracht (~ siehe Beitrag unter „Wichtig im Praxisalltag“), und mit dem ApoVWG von Nina Warken, das am 12. Juni auch den Bundesrat passiert hat, kommen zahlreiche weitere Kompetenzen hinzu. Erklärtes Ziel ist es, das Offizin zur niederschwelligen Einstiegsstelle in das Versorgungssystem zu machen. „Um die Gesundheitsversorgung in Zukunft sicherstellen zu können, müssen die Aufgaben auf mehr Schultern verteilt werden“, (~ Quelle) heißt es als Begründung aus dem BMG. Allerdings zeigt sich die Ärzteschaft alles andere als glücklich über diese Form der ‚Entlastung‘ und rechnet mit gesteigertem Koordinationsaufwand in den Arztpraxen.
Konkret erwartet die KBV eine „teure, ungesteuerte Leistungsausweitung, die letztlich zu einem Mehraufwand für die Praxen führen wird“. Denn: „Personen, bei denen nach ärztlicher Anamnese vielleicht gar keine Testung erforderlich gewesen wäre, werden anschließend in die Praxis geschickt, um einen unklaren Befund ärztlich bewerten oder abklären zu lassen. Und dort wird dann erneut getestet werden. Andere Patienten wiederum kämen zu spät in die Praxis, weil sie ja schon beim Apotheker waren.“ (~ Quelle) Der Ton hat sich entsprechend zwischen Apothekerverbänden und Ärzteschaft zuletzt deutlich verschärft: KV Hessen: „Wer braucht noch Apotheken?“ und Konfrontationskurs: BÄK und KBV greifen ABDA an.
Dabei geht es – natürlich – auch ums Geld. Obwohl nicht im Reformgesetz selbst verankert, soll das Apothekenfixum zum 1. Juli um 65 Cent auf 9 € und ab 2027 auf die Höhe von 9,50 € je Packung steigen (~ mehr Infos). Das bedeutet allein rund 875 Millionen € Mehrausgaben für die GKV je Jahr. Und die Honoraraufwendungen für die zusätzlichen pDL kommen noch hinzu, während bei den Ärzten bekanntermaßen Honorare in Milliardenhöhe gestrichen werden sollen. Das testosteronschwangere Gerangel zwischen Arzt- und Apothekerverbänden hat damit neben berufsständischen Kompetenzstreitigkeiten auch einen ganz handfesten Grund. Wir hatten darüber bereits im Januar berichtet: KW4 | Impfen, Arzneimittel, pDL: Apotheken sollen ärztliche Kompetenzen übernehmen.
Nichtsdestotrotz ist die einzelne Praxis, bzw. das einzelne MVZ gut beraten, sich im Detail mit den Regierungsplänen zur niederschwelligen Grundversorgung durch Apotheken zu befassen (~ BMG: Faktenblatt zum ApoVWG | PDF – 2 Seiten). Denn da, wo beide Professionen koordiniert zusammenarbeiten, besteht die Aussicht sowohl auf Entlastung als auch auf eine optimierte Patientenversorgung. Testungen (als Selbstzahlerleistung: Influenza, Grippe) und Impfungen in Apotheken (künftig sämtliche Totimpfstoffe zu Lasten der GKV) adressieren dabei vor allem den Teil der Bevölkerung, der mangels Anlass nicht regelmäßig zum Arzt geht und deshalb zumeist gar keinen Hausarzt hat. Präventionsscreenings, wie die neu geplanten pDL (Diabetes, Rauchen, Herz-Kreislauf), könnten da ein Patientenklientel erschließen, das sonst nicht oder erst deutlich später einen Arzt aufsuchen würde.
Auf der anderen Seite steht natürlich das von der KBV beschriebene Risiko, dass Apotheken nicht-induziert screenen oder anlasslos testen und damit verunsicherte Patienten erzeugen. Sowie die Gefahr, dass die Impfungen in der Apotheke die gerade für die Hausärzt:innen honorarrelevante Praxis-Impfquote weiter drücken. Die Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente im Notfall oder bei ‚einfachen‘ Erkrankungen, könnte zudem die Zahl unerwünschter Ereignisse (aka kritischer Nebenwirkungen) befördern … All diese Bedenken entbehren nicht einer gewissen Grundlage. Nur: Die Apothekenreform ist final von Bundestag und Bundesrat beschlossen. Einzig die rituelle Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten steht noch aus, bevor die neuen Regelungen in Kraft treten.
D.h. die KBV und auch jede:r einzelne Ärzt:in kann sich die Welt anders wünschen: Es ist aber erklärter und bereits umgesetzter Wille des Gesetzgebers, Apotheken weiter in die Grundversorgung einzubinden. Insbesondere Hausärzte, aber auch fachärztliche Internisten sollten daher – in Abhängigkeit von Praxislage und Apothekenbindung – schauen, bei welcher der neuen Leistungen ein mit den Apotheken koordiniertes Vorgehen sinnvoll sein kann. Ansatzpunkt dafür sind insbesondere die fünf bestehenden sowie die künftigen Screening-pDL: KW 40/2025 | Mehr-Wissen für Ärzt:innen: pDL der Apotheken – Gekommen, um zu bleiben.
Alles andere ist vordergründig eine standespolitische Debatte, die die Verbände ausfechten (müssen). Hier gilt in der Tat: Die Apothekenreform ist mehr als eine organisatorische Anpassung. Vielmehr geht es um grundlegende Verschiebungen von Zuständigkeiten im Gesundheitswesen, die sich zudem mit dem geplanten Primärversorgungssystem noch weiter verschärfen könnten: Apotheken wollen mit Leistungsausbau ein künftiges Primärversorgungssystem unterstützen. KBV-Chef Gassen kürzlich dazu: „Die Vorstellungen der ABDA sind abwegig. […] Für die Versicherten bedeutet das höhere Kosten und einen gleichzeitigen Qualitätsabschlag – bei Nebenwirkungen und Komplikationen dieser Primärversorgung light gilt dann aber auch: Wenden Sie sich bei Fragen an Ihre Apotheke.“ (~ Quelle)
Abschließen möchten wir allerdings mit einer praktischen Info: Die Apothekenreform tritt wahrscheinlich noch im Juni 2026 in Kraft; die meisten Inhalte gelten dann auch unmittelbar. Allerdings müssen für die neuen Impfungen, für die Screenings sowie für die neuen pDL erst noch Inhalte und Curricula von der Selbstverwaltung formuliert werden. Das bedeutet, bis diese Leistungen wirklich in der Apothekenversorgung ankommen, werden mindestens noch einige Monate vergehen.
KBV-Praxisinfo v. 18.06.2026
Venöse Blutabnahmen und Gesundheitstests in Apotheken – Was auf die Praxen infolge der Apothekenreform zukommt
MedScape v. 16.06.2026
Apothekenreform sorgt für Konfliktpotenzial: Hausärzte warnen vor Mehrarbeit und neuer Konkurrenz
Apotheken-Umschau v. 12.06.2026
Impfen, Leistungen, Medikamente: Was die Apothekenreform für Patienten und Apotheken bedeutet
Das MVZ als Politikum | Wer zuletzt was, wann und warum gesagt hat
Ganz klar: Aktuell hat das BMG unter Ministerin Warken ganz andere Probleme, als sich um Fragen der MVZ-Regulierung zu kümmern. Was andererseits natürlich nicht bedeutet, dass deshalb die Debatte ruht. Neue Aktivitäten gibt es von den altbekannten Protagonisten: der KV Bayerns, der KZBV und der Länderkammer. Erstere veröffentlichen offensichtlich scheibchenweise Ergebnisse einer bisher zurückgehaltenen Auswertung von Abrechnungsdaten, die sich auf allgemeinmedizinische MVZ mit Investorenbezug konzentriert. Die Zahnärzte erkennen Rückendeckung in dem kürzlich vom Bundestag beschlossenen Fremdbesitzverbot der Steuerberater. Und der Bundesrat richtet über die Fachzusammenkunft der 16 Gesundheitsminister erneut den dringlichen Wunsch an die Regierung, hinsichtlich der MVZ-Regulierung doch endlich was zu unternehmen. Alles wie gehabt also?
Eine (verlinkte) Zusammenfassung der Ereignisse des Jahres 2025, seit Nina Warken am 5. Mai zur Gesundheitsministerin ernannt wurde, haben wir in der KW 2 geboten: Das MVZ als Politikum | Antrag der Grünen zur MVZ-Regulierung abgelehnt. Seitdem hat sich politisch in dieser Frage nicht viel bewegt. Aber sie war – mit Fokus auf die Inhaberärzte – Leitthema beim 4. BMVZ STRATEGIEKONGRESS am 24. Februar (~ Rückblick | Bericht des Ärzteblatt) sowie wichtiger Teil des DRG|Forum im März 2026, wo zielgruppengerecht das Klinik-MVZ im Mittelpunkt stand (~ LinkedIn-Post des BMVZ). Das wiederum war Anlass für das Branchenblatt f&w, dem MVZ am Krankenhaus eine ganze Titelstrecke zu widmen: f&w | Heft 6/2026. Darin gibt MdB Anne Janssen, ihres Zeichens Berichterstatterin der CDU/CSU-Fraktion, u.a. zu MVZ-Fragen, angesprochen auf die Umsetzung der MVZ-Passagen des Koalitionsvertrages, zu Protokoll: „Einen belastbaren Zeitplan gibt es derzeit noch nicht.“ Damit liegt sie, in einer allerdings diplomatischeren Version, ganz auf der Linie der gesundheitspolitischen Sprecherin der CDU/CSU, Simone Borchardt, die Mitte April während einer Tagung des BBMV auf dieselbe Frage antwortete: „Da ist momentan nichts im Gespräch.“ (~ zum Videostream | dort Minute 2:39:41)
Da mag es nicht überraschen, dass die Anhänger einer strengen MVZ-Regulierung ihrerseits versuchen, die öffentliche Debatte neu zu entfachen. Die Zahnärzte haben ihren diesbezüglichen Appell gerade erst am 1. Juni aufgefrischt: BZÄK und KZBV fordern Schutz der zahnärztlichen Unabhängigkeit und nehmen aktiv Bezug auf die kürzlich abgeschlossene Debatte um das Fremdbesitzverbot bei den Steuerberatern. „Es ist widersprüchlich, wenn der Gesetzgeber einerseits die Unabhängigkeit von Steuerberatern konsequent schützt, andererseits aber zulässt, dass in der Zahnmedizin zunehmend investorengetragene Versorgungsstrukturen entstehen.“ Wer zu der intensiven Debatte innerhalb der Steuerberaterbranche mehr Informationen sucht, dem sei diese ausführliche Betrachtung aller Seiten empfohlen: Was die Debatte um Private Equity in der Steuerberatung zeigt (Haufe.de v. 22.04.2026). Eine entsprechende Nachschärfung des Fremdbesitzverbotes in der Steuerberaterbranche hat am 12. Juni 2026 den Bundesrat passiert und wird damit zeitnah in Kraft treten.
Weitere aktuelle Veröffentlichungen drehen sich um das von der KV Bayerns untersuchte Leistungsgeschehen und Abrechnungsverhalten von MVZ – ein Vorgang, der an die sogenannte IGES-Studie zu MVZ aus April 2022 und die massive Kritik daran erinnert: Stellungnahme und methodische Kritik zur Versorgungsanalyse der KV-Bayerns zu MVZ. Allerdings entzieht sich die aktuelle KVB-Studie zu bayerischen Investoren-MVZ derzeit (noch) einer umfassenden Würdigung, denn Informationen werden nur stückweise veröffentlicht, bzw. wird jeweils auf die umfassenden, aber eben nicht veröffentlichten Daten der KVB verwiesen. Ausführlich etwa in dieser Barmer-Veröffentlichung Gesundheitswesen aktuell 2026 sowie als Grundlage des ARD-Berichtes, der unten verlinkt ist. Erstmals öffentlich erwähnt wurde die neue MVZ-Auswertung im Herbst 2025 in der KVB-Mitgliederzeitschrift KVB Forum Heft 9/10.
Dritter Akteur ist der Bundesrat, bzw. die Gesundheitsministerkonferenz, die regelhaft einmal jährlich tagt – zuletzt am 10. und 11. Juni in Hannover (~ GMK-Pressemeldung v. 11. Juni). Auf dem Beschlussplan standen dabei gleich zwei Anträge zu MVZ. Einer, der darauf hinausläuft, noch einmal klarzustellen, dass die Länder bereits 2021, 2022, 2023 und 2024 eine umfassende Regulierung der MVZ eingefordert hätten, und dies nun wiederholt tun, weil einfach immer noch nichts passiert sei. „Die Notwendigkeit einer zeitnahen Umsetzung ergibt sich aus der Tatsache, dass die unter der aktuellen Rechtslage gegründeten und sich auch weiterhin gründenden iMVZ Besitzstand genießen und damit regulierende Maßnahmen erst nach der Schaffung der gesetzlichen Grundlagen Wirkung entfalten können“, heißt es dort.
Neu ist allerdings das zweite verhandelte Thema, das von Hamburg eingebracht wurde und sich um die Folgen dreht, die es haben kann, wenn eine größere MVZ-Struktur – ganz losgeslöst von der Eigentümerfrage – insolvent wird. Hintergrund ist offensichtlich der ‚Fall Miamedes‘, zu dem der NDR am 25. Februar 2026 berichtete: Hamburger Praxis-Kette Miamedes stellt Betrieb ein. Doch obwohl die Miamedes Betreiber gerade keine Private-Equity-Akteure sind, wird im Länderantrag trotzdem eine Beziehung hergestellt. Denn „angesichts des hohen Anteils von investorengetragenen MVZ und des steigenden Kostendrucks in der gesetzlichen Krankenversicherung ist davon auszugehen, dass es weitere Insolvenzen und Schließungen von MVZ geben wird.“ In dem Kontext wird zur Folgenabschwächung auch die bereits bekannte Forderung der Länderkammer neu erhoben, KVen eine eigenständige Gründungsberechtigung für MVZ zuzugestehen. Beide GMK-Anträge wurden – dem Vernehmen nach – nicht näher diskutiert, sondern einfach durchgewunken. Inwieweit daher der Beschluss tatsächlich Folgen zeitigt, ist derzeit völlig offen.
Gilt also erneut: Viel Lärm um Nichts? Wie immer lässt sich das auch aktuell nicht verbindlich beantworten. Fest steht allerdings, dass andere Themen derzeit deutlich relevanter sind. Und so bleibt abzuwarten, welche Facetten die MVZ-Debatte in 2026 noch bekommen wird. Einen guten Überblick auf die derzeitige Faktenlage bietet auf jeden Fall diese im Frühjahr 2026 im Auftrag der Partei Die Linke entstandene Übersichtsarbeit des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages: Veröffentlichungen zum Anteil von Private-Equity in der Gesundheitsversorgung.
Apotheke Adhoc v. 18.06.2026
Pleite, Haftung und Versorgung: Länder fürchten Pleitewelle bei MVZ
Tagesspiegel Background v. 27.05.2026
Zahnarzt-MVZ in Investorenhand : Wachstum mit angezogener Bremse
SWR | tagesschau.de v. 18.05.2026
Medizinische Versorgungszentren: Gewinnoptimierung statt Hausbesuch?