Analyse zur Steuerungswirkung der Fallkonstellationen gemäß TSVG und der Entwicklung der Termin-Wartezeiten

SACHVERHALT | Am 12. Juni ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) im Bundestag diskutiert und zur Beratung in den Gesundheitsausschuss überwiesen worden. Darin ist u.a. vorgesehen, sämtliche Vergütungskonstellationen ersatzlos zu streichen, die mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) zur Erreichung einer schnelleren Terminvergabe in der ambulanten Medizin eingeführt worden sind (= TSS-Fall, HaFa-Fall, Offene Sprechstunde). Wobei die Pflicht zu den Mehrstunden der offenen Sprechstunde aufrecht erhalten werden soll, jedoch ohne spezifische Vergütung.

Als alleinige Begründung für diese umfassende Honorarkürzung wird eine Stellungnahme des Bundesrechnungshofes (BRH) von Februar 2026 herangezogen, gemäß der „eine Reduzierung der Wartezeiten als zentrales Ziel der TSVG-Vergütungsregelungen … nicht erreicht [wurde].“ Der BRH erklärt im Weiteren, dass „Anhaltspunkte für eine Umkehr des bisherigen Trends … nicht [bestehen].“ (S. 29)

Wir haben die Herleitung und die Schlussfolgerungen des Bundesrechnungshofes nachvollzogen.