Inflationsausgleich fürs Personal | Mind-Up zu Alternativen zur abgesagten Entlastungsprämie
Es ist inzwischen wohl in den hintersten Winkel vorgedrungen: Je länger der Irankrieg andauert, umso höher steigt auch die Inflation in Deutschland. Der Fokus auf die Kraftstoffpreise verkennt dabei die Auswirkungen auf die Landwirtschaft und, ganz allgemein, auf die Produkt- und Lieferketten. Auch wenn die Inflation, nach dem jetzigen Stand, unter der von 2022 bleibt, kann es relevant werden, Geringverdiener zu entlasten. Die Bundesregierung hatte zur Entlastung die Steuer- und Abgabenbefreiung für 1000 € eingeplant, die hätten vom Arbeitgeber gezahlt werden müssen. Der Vorschlag wurde letztlich am 8. Mai im Bundesrat gekippt. Der offizielle Grund: Dem Staat wären dadurch 2,8 Milliarden Euro an Steuergeldern entgangen. (~ Quelle) Dahinter stehen selbstredend auch mannigfaltige Bedenken aus der Wirtschaft und den Bundesländern als Arbeitgeber.
Gleichwohl wird es zeitnah zu Wohlstandsverlusten kommen, wie das IWW postuliert (~ IWW v. 29.04.2026). Von etwaigen Steuererleichterungen profitieren Geringverdiener und Teilzeitkräfte in aller Regel nur marginal. Darum haben wir einige Alternativen für optionale zusätzliche Vergütungsmodelle aufgegriffen, wie wir 2022 – als die Inflation auf fast 10 % stieg – schon einmal angemerkt hatten:
Ein oft unbedachter Baustein ist die Erholungsbeihilfe nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG. Dabei handelt es sich um eine pauschal mit 25 % durch den Arbeitgeber besteuerte Leistung. Bei den Beschäftigten kommt die Beihilfe somit steuer- und sozialversicherungsfrei an. Der anerkannte Jahreshöchstbetrag liegt aktuell bei 156 € für Arbeitnehmer – Ehepartner und Kinder können zusätzlich bedacht werden. Das zentrale Kriterium ist der Erholungszweck. Dafür kann unter Umständen ein Nachweis erforderlich sein, was aber vom Zeitbezug zum Urlaub des Arbeitnehmers abhängt. Das Einreichen von Quittungen oder Ähnlichem zum Nachweis ist hingegen ein Mythos. Mehr Informationen zur Erholungshilfe bietet die Siemens-Betriebskrankenkasse (~ Link dazu).
Eine weitere Möglichkeit ist der monatliche Sachbezug nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG, der bis zu 50 € je Kalendermonat – entsprechend 600 Euro jährlich – steuer- und sozialversicherungsfrei zulässt. Dabei sind drei Punkte unbedingt zu beachten: 1.) Es handelt sich um eine Freigrenze, keinen Freibetrag! Ein einziger Cent über der Grenze macht den gesamten Monatsbetrag steuer- und beitragspflichtig. 2.) Es muss die Leistung seit 2020 zwingend zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Diese ‚Zusätzlichkeit‘ schließt Gehaltsumwandlungen für diesen Zweck aus. 3.) Eingesetzte Gutscheine und Geldkarten müssen seit 2022 die ZAG-Anforderungen nach §2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz erfüllen (~ Link zum Paragrafen). Zulässig sind nur Karten mit beschränktem Akzeptanzstellenkreis oder klar eingegrenztem Warensortiment. Es ist sinnvoll, hier Rücksprache mit dem Lohnbüro zu halten.
Ergänzend stehen weitere steuerbegünstigte Instrumente zur Verfügung: der steuerfreie Essenszuschuss von bis zu 7,67 € je Arbeitstag, die betriebliche Gesundheitsförderung nach §3 Nr. 34 EStG mit bis zu 600 € jährlich für zertifizierte Maßnahmen nach §§20, 20b SGB V sowie steuerfreie bzw. pauschal besteuerte Jobticket-Zuschüsse.
Unter optimaler Ausnutzung aller Bausteine sind im Einzelfall Nettovorteile von über 2000 € pro Mitarbeitenden und Jahr möglich. Es ist am Ende nicht nur eine Frage der Wertschätzung, sondern auch der Mitarbeiterbindung. Insofern ist die Ablehnung der 1000€-Pauschale durch die Länderkammer erst einmal positiv, denn diese Maßnahme hätte den Konkurrenzdruck um gut qualifiziertes Praxispersonal zusätzlich erhöht. Dennoch sollten Arbeitgeber im Blick behalten, dass die antizipierten Heizkosten im kommenden Winter den ein oder anderen Niedrigverdiener an seine Grenzen bringen könnten. Selbstredend endet der Druck auf die Lohnkosten nicht an der Praxistür. Viele Branchen stehen vor ähnlichen Problemen, weshalb Löhne und Preise im Allgemein steigen werden. (~ Preisindex: Praxismaterial | Arzt & Wirtschaft v. 03.04.2026)
t-online v. 05.04.2026
Gaskosten sinken, doch Experte warnt vor dem nächsten Winter
Arzt & Wirtschaft v. 16.03.2026
Wartezimmer voll, Personal knapp: Wie Praxen den Engpass bei Mitarbeitern vermeiden können
VirchowBund v. 27.10.2025
Mitarbeiterbindung: So schaffen Sie (finanzielle) Anreize für Ihre Praxisangestellten
Update ePA | BMG-Pläne für die Zukunft der Patientendaten & eine Feedback-Studie für das Jetzt
Das BMG verfolgt weiter die Strategie, das Seelenheil für die zukünftige Patientensteuerung in Big-Data zu suchen. Während mit den Kassen also große Pläne geschmiedet werden, schlagen sich die Leistungserbringer im Hier und Jetzt mit den immer noch bestehenden Unzulänglichkeiten der ePA herum. Eine aktuelle Studie der Charité ermöglicht nun, das Bild gerade zu rücken. Mit ganz viel gutem Willen und noch mehr Hoffnung tragen derartige Studien dazu bei, die ePA auf ein solides Fundament zu stellen, worauf dann auch neue Pläne gebaut werden könnten. Mit dem Fundament ist nicht nur die technische Seite der TI und ePA gemeint, sondern auch die Zustimmung aller Leistungserbringenden und Patient:innen. Eine Teilnahme an der Studie ist ausdrücklich empfohlen, doch dazu am Ende mehr. Zunächst einmal zu den neuen Plänen des BMG.
Ein wesentlicher Baustein des neuen Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG) ist der Ausbau der Zugriffsrechte auf die ePA. Dem Gesetz an sich widmen wir uns im Reiter Nachrichten dieser Ausgabe im Detail. Die hiesige Betrachtung der Verwendung von ePA-Daten und das damit verbundene Arzt-Patienten-Vertrauensverhältnis sollen auch eine Überleitung zu einer erfolgsversprechenden ePA-Studie sein, welche den Leistungserbringern ermöglicht, einen Hauch Selbstwirksamkeit in Sachen TI zu praktizieren. Doch zunächst einmal zum eigentlichen Aufreger.
Der Gesetzesentwurf des GeDIG sieht vor, dass die normative Kompetenz der Kassen ausgebaut wird, mit welcher sie auf die Versichertendaten in der ePA zugreifen und diese auswerten können. Zum Gesundheitsschutz des Patienten könnten zukünftig, mit Zustimmung des Patienten, anlassbezogen Daten ausgewertet werden. Vorgesehen ist auch, dass der Patient daraufhin von den Kassen kontaktiert wird. Als Beispiel nennt der Entwurf die „Erkennung von schwerwiegenden Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems oder eines hierfür erhöhten Risikos“ (~ Entwurf GeDIG, S.10). Klaus Reinhardt sprach beim Deutschen Ärztetag von einem „tiefgreifenden Paradigmenwechsel“, der dazu führen könnte, dass die Krankenkassen ihre Machtposition gegenüber dem Patienten ausnutzen. (~ ÄZ v. 13.05.2026) Zudem kritisiert die Ärzteschaft die mangelhafte Aufklärung der Kassen bzgl. des Widerspruchsrechtes dieser Datenverarbeitung. Es wird sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren zeigen, inwieweit das BMG das Projekt ePA wirklich ernst nimmt und zum Wohle aller nachjustiert.
Viele Kritikpunkte an der ePA lassen sich bereits durch anekdotische Evidenz bestätigen, so beispielsweise auch, dass die kassenseitige Information über den eigenen Impfstatus durchaus fehlerhaft sein kann. Um die Kritik allerdings auf ein solideres Fundament zu stellen, sind Studien notwendig. Dafür hat die Charité das Projekt ePA4all initiiert. Das vom Innovationsausschuss geförderte Vorhaben befragt alle Stakeholder der ePA. So gibt es unterschiedliche Kategorien für Ärzt:innen und Patient:innen, MFA und so weiter. Untersucht werden hemmende und fördernde Faktoren hinsichtlich der Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA). Auf der Hauptseite kann man über die Kachel „Teilnahme an Studie“ dann die Berufsrichtung auswählen; die tatsächliche Zeit liegt – wie immer – leicht über den angebenen 15–20 Minuten. Dafür lassen die Antworten Raum, um sich auch mal Luft zu machen. Teilnehmende können zudem einen Gutschein gewinnen. Viel wichtiger ist jedoch, dass die Perspektive der kooperativen ambulanten Strukturen mitgehört wird, denn die Anforderungen der ePA in hausärztlichen MVZ auf dem Land unterscheiden sich von denen in städtischen Krankenhäusern. Demnach würden wir eine Teilnahme empfehlen, oder einen Ausdruck der Studieninfo am Schwarzen Brett in der Praxis. (~ Teilnahme an der ePA4all-Studie)
Ärzteblatt v. 18.05.2026
Ärzteprotest gegen Zugriffsmöglichkeiten der Kassen auf Patientendaten
ÄrzteZeitung v. 13.05.2026
Geplante Zugriffsrechte der Krankenkassen auf die ePA bringen Ärzte in Wallung
ÄrzteZeitung v. 06.05.2026
Tätigkeitsbericht 2025 | Bundesdatenschutzbeauftragte: ePA-Zugriff ist noch nicht EU-konform
Streit um die Blankoverordnung | Entlastung der Ärzt:innen trotz Mengenausweitung und Honorarexplosion
Seit anderthalb Jahren gibt es die Möglichkeit, dass verordnende Ärzt:innen bei Schulterproblemen ein Blankoheilmittelrezept ausstellen, wodurch die konkrete Therapieentscheidung, und mit dieser auch die wirtschaftliche Verantwortung, an den behandelnden Physiotherapeuten übergeht. Die enge Indikation auf nur eine Körperregion entspricht dem Ansinnen, die Verantwortungsverschiebung zwischen Ärzten und Therapeuten erst einmal zu testen. Ein Bericht soll 2028 vorgelegt werden. Allerdings hat der AOK Bundesverband angesichts der derzeit heftig geführten Spardebatte kürzlich vorgegriffen und vermeldet „deutliche Kostensteigerungen ohne Qualitätsgewinn“ (~ Pressemitteilung v. 17. März), verbunden mit der Forderung, Grenzen einzuziehen. Eine Ansage, die heftige Gegenwehr der Therapieverbände hevorgerufen hat, und die Frage aufwirft, was sich in den letzten 18 Monaten tatsächlich verändert hat.
Der Befund der AOK auf Basis der jüngsten Abrechnungsdaten lautet: „Im Bereich der Ergotherapie sind die Ausgaben seit Zulassung der Blankoverordnungen … um 62 % gestiegen, die Anzahl an Behandlungen hat um 34 % zugenommen. In der Physiotherapie… liegt der Kostenanstieg im Therapiegebiet sogar bei fast 100 %. Die Zahl der abgerechneten Behandlungen wuchs um 73 %.“ Es wird also womöglich zum einen ärztlicherseits mehr verordnet und zum anderen je Verordnung mehr Leistungen durch die Physiotherapeuten erbracht. Letztere folgen zur Steuerung der Wirtschaftlichkeit einem Ampelsystem, gemäß dessen bis zu 18 Behandlungseinheiten (bzw. bis zu 26 bei Schulterfrakturen) als ‚grün‘ gelten. Danach gibt es eine 9-prozentige Honorarkürzung. Und klar, hier liegt allein schon ein wesentlicher Grund für die Ausweitung der Behandlungen je Verordnung: Ärzt:innen verschreiben in aller Regel pro Rezept 6 Einheiten, was auf die Vorgaben der Heilmittelrichtlinie zurückgeht. Anschließend soll der Therapiefortschritt durch den Arzt beurteilt und die Wirksamkeit der Behandlung überprüft werden. Dieser Zwischenschritt fällt natürlich weg, wenn die Behandlungsorganisation direkt beim Therapeuten liegt.
Daher kritisieren die Fachverbände völlig zu Recht, dass der Blick auf die Gesamtkosten unvollständig bleibe: „Die AOK addiere lediglich Behandlungsmengen, ignoriere dabei aber mögliche Einsparungen durch weniger Arztbesuche, vermiedene Operationen oder reduzierten bürokratischen Aufwand.“ (~ Quelle) Auch die Methodik wird in Frage gestellt: „Qualität kann man nicht messen, wenn man die Messung weglässt. Therapieergebnisse, Patientenzufriedenheit, Funktionsverbesserungen, Vermeidung von Chronifizierung – nichts davon wurde in der AOK-Analyse systematisch erhoben oder ausgewertet.“ (~ Quelle) Dagegen war eine frühere, über sechs Jahre mit tausend Patienten durchgeführte Studie zu dem Ergebnis gekommen, dass „Kosten und Behandlungsqualität in beiden Gruppen etwa gleich hoch [waren]. Hatten die Therapeuten mehr Freiheiten bei der Therapie, waren die Patienten [allerdings] schneller wieder fit.“ (~ ZDF v. 21. Mai 2025) Ein weiterer maßgeblicher Kostenblock, der mit der Blankoverordnung überhaupt erst entstanden ist, sind die für die Therapeuten neu eingeführten Honorarpauschalen für Diagnostik (27,46 €, bzw. 36,61 €) sowie Planung und Koordination der Behandlung (58,63 € in der Physiotherapie und 102,19 € Ergotherapie). Tatsächlich werden also Ergo- und Physiotherapeuten im Kontext der Blankoverordnung gewollt besser vergütet.
Somit ist es eine Frage der Gesamtbetrachtung, wie man die Entwicklung bewertet. Dass die Ausgaben für die Leistungsbereiche Ergo- und Physiotherapie dort, wo es die Blankoverordnung bereits gibt, gestiegen sind, dürfte auch für andere Kassen gelten. Dass die AOK allerdings Qualitätsgewinne allein durch Betrachtung der Ausgabesummen grundsätzlich bestreitet und den Therapeuten konkret unterstellt, ‚die neue Regel als Blanko-Check für die Einnahmeoptimierung misszuverstehen‘ (~ so AOK-BV-Vorsitzende Carola Reimann), ist durch die vorgelegte Veröffentlichung wahrlich nicht gedeckt. Zeitpunkt und Ziel der AOK-Initiative muss entsprechend politisch verstanden werden. Mitte März stand die Veröffentlichung des Maßnahmenberichtes der Warken‘schen GKV-Finanzkommission gerade noch bevor, und so lässt sich die unerwartete Attacke gegen die Therapieberufe vor allem als Versuch der Beeinflussung des BMG deuten.
Tatsächlich taucht der Heilmittelbereich auch im Kommissionsbericht auf. Der Tenor: Seit vielen Jahren steigen hier die Kosten überproportional und deutlich stärker als die Inflation, wofür diverse regulatorische Eingriffe ursächlich gewesen seien. Deshalb fordern die Autoren für 2027 ein generelles Preismoratorium für die Heilmittelkosten. Im Weiteren wird als separate Maßnahme vorgeschlagen, mit Blick auf die Blankoverordnung die versorgungsbezogenen Pauschalen je Muster-13-Rezept in der Physio- und Ergotherapie sowie die Pauschale für Bedarfsdiagnostik in der Physiotherapie wieder abzuschaffen. (~ Maßnahmen 6.5.2 + 6.5.3) Letzterer Vorschlag wurde schließlich zur Hälfte in den Entwurf des GKV-Beitragsstabilisierungsgesetzes übernommen, wobei die Diagnostik pauschalen ausgespart wurden. Zur Begründung heißt es: „Eine Streichung der versorgungsbezogenen Pauschale ist angezeigt, da sich der leistungsrechtliche Mehraufwand primär aus der zusätzlich erforderlichen Diagnostik und der damit zusammenhängenden Therapieplanung ergibt und nicht aus einem erhöhten bürokratischen Aufwand.“ (Kabinettsentwurf | Seite 59)
Im Ergebnis hat also die eigentlich recht plumpe Attacke des AOK-Bundesverbandes durchaus Erfolg, obgleich dieser parallel vor allem auch die Verschiebung des Therapie-Regimes weg von der ‚preisgünstigen‘ Krankengymnastik hin zur ‚teuren‘ manuellen Therapie bemängelt. Ein Vorwurf, den die Physiotherapeuten mit der Ansage kontern, dass die „Behandlung mit Manueller Therapie bei Schulterdiagnosen … ausdrücklich empfohlen wird. Die Verschiebung … steht damit in direktem Bezug zur gewünschten qualitätsorientierten Therapie, ist leitliniengerecht und evidenzbasiert.“ (~ Quelle) Und hier schließt sich auch der Kreis zur Perspektive der verordnenden Vertragsärzte:
Da bei diesen durch die Blankoverordnung die Wirtschaftlichkeitsprüfung wegfällt, können sie deutlich ‚entspannter‘ verordnen und profitieren zudem von einer durch die Therapeuten gesteuerten passgenaueren Behandlung, die – so erste Zwischenergebnisse – auf aktivere Therapieformen setzt, die im Verlauf klare Funktions- und Schmerzverbesserungen zeitigen. (~ Physiotherapieverband v. 12. Mai) Daher steht die Frage, ob die Ärzteschaft nicht gut beraten wäre, den Therapieberufen in den aktuellen Vergütungsstreitigkeiten zur Seite zu stehen. Und ob es nicht ein beidseitiges Interesse gibt, die Anwendungsbereiche für die Blankoverordnung künftig auszuweiten.
BVOU – Berufsverband f. Orthopädie & Unfallchirurgie v. 21.05.2026
Blankoverordnung unter Beschuss
ÄrzteZeitung v. 03.05.2026
Blankoverordnung: Bedarfsgerechtere Versorgung oder Freibrief für Mehrausgaben?
Ärzteblatt v. 17.03.2026
Ergo- und Physiotherapie: AOK bemängelt hohe Ausgaben durch Blankoverordnungen
Digitalgesetz, das Zweite | Planungen für eServices, die Zukunft der Ti und die Nutzung von Patientendaten
Nachdem bereits Anfang April eine halboffizielle Version kursierte, hat das BMG am 7. Mai förmlich den ersten Detailentwurf für das geplante Digitalgesetz veröffentlicht. (~ Volltext + Inhaltsübersicht) Um Verwechslungen mit dem Lauterbach’schen DigiG zu vermeiden, ist sein Kürzel allerdings GeDIG, was für ‚Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen‘ steht. Dieser Langtitel ist wiederum ziemlich präzise: Denn der Entwurf befasst sich einerseits mit neuen Datennutzungsrechten für Kassen und externe Dritte sowie mit dem Datenprojekt EDHS (- Was ist das?). Zum anderen geht es intensiv um die Weiterentwicklung der Telematikinfrastruktur (TI) als digitale Datensammel- und -austauschplattform der Leistungserbringer untereinander und gegenüber den Patienten. Zudem geht es um technische Weichenstellungen für die Primärversorgung. Insgesamt würde das GeDIG, zu dem inzwischen heftige Diskussionen entbrannt sind, gerade für MVZ und Praxen bedeutende Folgen haben.
Allerdings gibt es es für einige Elemente durchaus auch Applaus. So begrüßt etwa die KBV, dass „die gematik künftig stärker für die Stabilität der TI verantwortlich sein soll.“ Und bewertet es als positiv, „dass geplante Anwendungen künftig vor dem bundesweiten Rollout verpflichtend erprobt werden sollen.“ (~ KBV v. 28. Mai) Ein großer Streitanlass sind dagegen die Pläne des BMG, den Krankenkassen, wenn die Versicherten zustimmen, weiten Zugriff auf die ePA-Inhalte sowie die Möglichkeit, diese mit von Dritten erhobenen Gesundheitsdaten zu verknüpfen, einzuräumen. Auf dem Ärztetag von Mitte Mai gab es zu dieser geplanten „Sekundärnutzung“ zahlreiche Beschlüsse, zu den heise.de am 16. Mai titelte: Klare Absage an kassengesteuerte Digitalisierung im Gesundheitswesen. Der SpiFa sekundiert: „Wenn Kostenträger plötzlich präzise Gesundheitsprofile ihrer Versicherten anfertigen können, ist der Weg zur Einmischung in deren Lebensweise und Gesundheitsversorgung bereitet.“ (~ Quelle) Ähnlich äußert sich auch der Hausärzteverband: „Es ist ein sehr gefährlicher Weg, den das Bundesgesundheitsministerium hier einschlägt. Wir hoffen und erwarten, dass hier die Datenschützer aktiv werden, um dieses Projekt zu stoppen, bevor es zu spät ist.“ (~ Quelle)
Konkret relevant für die Versorgung durch MVZ und Praxen würde dagegen das Anliegen des GeDIG, die technischen Weichen für die parallel geplante Einführung eines Primärarztsystems zu stellen.Basis sit die im Februar 2026 vorgestellte ‚Neue Digitalisierungsstrategie‘ – KW8: ePA, Patientensteuerung & Medizindatennutzung im Fokus. Dementsprechend soll die eÜberweisung als weitere Ti-Anwendung eingeführt, das digitale Terminvermittlungswesen konzeptionell neu gedacht und mit einer strukturierten Ersteinschätzung verbunden werden. Stoßrichtung ist es insgesamt, der ePA-App eine zentrale Rolle beim Zugang zur weiterführenden Behandlung zuzuordnen. Was natürlich im Widerspruch zur derzeit eher geringen Nutzungsrate steht. „Schritt für Schritt soll ein gut integriertes Angebot mit zahlreichen Komfortfunktionen und Personalisierungsmöglichkeiten entstehen.“ – schreibt das BMG zur Zielsetzung. (~ Quelle) Zu den naheliegenden Bedenken, dass dadurch Patient:innen ohne digitalen Zugang abgehängt würden, äußerte Tino Sorge, Parlamentarischer Staatssekretär im BMG, dass es nicht um eine „Entweder-Oder-Diskussion“ gehe. „Digitale Ersteinschätzung, Chatbots oder KI sollten den Arztkontakt ergänzen, nicht ersetzen.“ (~ Debatte um digitale Tools bei der Primärversorgung)
Tatsächlich geht es dem BMG nicht darum, den Direktzugang zur Grundversorgung zu verhindern. Auf der DMEA hatte die Ministerin dazu herausgestellt, dass es trotz aller Digitalisierung natürlich immer noch möglich sein werde, Termine per Telefon oder vor Ort auszumachen: „Wir wollen niemandem diese Möglichkeit verschließen.“ (~ Quelle) Als Ziel wird vielmehr angegeben: „Künftig sollen Erst- und Bedarfseinschätzungssysteme flächendeckend … über die Angebote der Akutversorgung hinaus Einschätzungen zum Versorgungsbedarf geben können. Insbesondere sollen sie die Versicherten dazu beraten, welche Art der Versorgung mit welcher Dringlichkeit benötigt wird.“ (~ Quelle) In dem Kontext wünschen sich die allerdings Krankenkassen eine „bundeseinheitliches Terminverzeichnis“ und den direkten Zugriff auf die Terminkalender der Praxen. (~ so bspw. vdek | GKV-Spitzenverband) Das aber ist so aber nicht Teil des Gesetzesentwurfes. Allerdings lässt der BMG-Plan, Patienten es künftig zu ermöglichen, direkt über die ePA-App Arzttermine zu buchen, offen, ob es hier – wie bisher bei der 116117 – um ein gesondertes und selbstbestimmt von der Praxis definiertes Terminkontingent oder um ein Pflichtvorgabe gehen soll.
Wer sich hier über die Absichten des BMG ein eigenes Bild machen will, dem sei ein Blick auf den Auftritt von Nina Warken auf der diesjährigen DMEA vom 21. April empfohlen. Denn hier hat sie, rund zwei Wochen vor Veröffentlichung des hier vorgestellten Gesetzesentwurfes, ihre Pläne bereits ausführlich erläutert: Nina Warken über Vorteile für Versicherte, Prävention, ePA Daten (6 Minuten – YouTube) | Ärzteblatt: Elektronische Patientenakte als „Alltags-App“ in der Versorgung | G+G: Warken setzt bei Digitalisierung auf breite Akzeptanz.
Neben der Befassung mit solchen großen Fragen enthält der GeDIG-Entwurf natürlich auch zahlreiche weitere Einzelregelunge: Den Kassen soll bspw. aufgegeben werden, küftig über die ePA-App eine Impfdokumentation zur Verfügung zu stellen. Ausführung zur digitalen Identität im Gesundheitswesen, die die eGK ablösen soll werden gemacht und der Bezug zur EUDI-Wallet (~ mehr zu) wird hergestellt. Ein Faxverbot soll zugunsten der verpflichtenden Nutzug von KIM und TIM kommen. Die KVen sollen künftig verpflichtend Angebote zur Digitalberatung für Praxen vorhalten, um ‚diese effizient und zukunftssicher voranzubringen.‘ Auch das eRezept findet Erwähnung – jedoch in Form einer Verschiebung: Für das digitale BTM-Rezept soll der 1. März 2028 als neuer Starttermin festgelegt werden, was die KBV in ihrer Stellungnahme als „nicht akzeptabel“ bezeichnet.
Insgesamt ist festzuhalten, dass mit dem GeDIG in sehr viele Bereiche, die die Arbeit in der Arztpraxis berühren, eingegriffen werden soll. Allerdings handelt dieser Bericht vom Referentenentwurf. D.h. von einem ersten Entwurf, der noch nicht einmal innerhalb der Regierung konsentiert ist. So gesehen ist davon auszugehen, dass die (künftige) Debatte hier in manchem Punkt noch relevante Änderungen mit sich bringen wird. Für die Fachanhörung des BMG vom 18. Mai haben diesbezüglich viele Verbände ihre Schmerzpunkte bereits dargelegt, bspw: KBV | BÄK | GKV-Spitzenverband | DKG | PKV.
Apotheke Adhoc v. 07.05.2026
Kritik am GeDIG: Ärzte – „Meine Termine gehören mir!“
Apothekenumschau v. 29.04.2026
Digitale Terminvermittlung: So sollen Sie künftig an Arzttermine kommen
Bundesministerium für Gesundheit – BMG
Fragen und Antworten zum Entwurf eines Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG)
Das Warken-BMG & die Debatte um das Spargesetz: Proteste, die Rolle des Bundesrates und ein Blick in die Glaskugel
„Alle reden, eine macht was“ – titelt DIE ZEIT ganz aktuell über Nina Warken (und die Bundesregierung) und muss für diese teil-positive Perspektive in der Kommentarspalte mehrheitlich Prügel einstecken (~ zum Artikel). Gut ein Jahr ist die Ministerin jetzt im Amt und hat in dieser Zeit – das muss man ihr aber in jedem Fall zugestehen – eine Menge Veränderungsdruck aufgebaut. Mit dem Apothekenweiterentwicklungsgesetz, das am 22. Mai den Bundestag final passiert hat, steht zudem für den ersten der großen Versorgungsbereiche die Reformgesetzgebung bereits vor dem Abschluss (~ mehr dazu). Allerdings richtet sich die Aufmerksamkeit aktuell vor allem auf das so getaufte Spargesetz, mit dem die Regierung noch vor dem Sommer, zur Wahrung der Stabilität des GKV-Beitrags, für alle Versorgungsbereiche finanzielle Einschnitte plant. Darüber hatten wir in der Ausgabe der KW 18 (~ öffnen) in gleich drei Beiträgen berichtet. Vier Wochen danach werfen wir nun den Blick auf die Debatte und die kommenden Entwicklungen.
Zunächst war alles ganz schnell gegangen: Zwischen Referentenentwurf (16. April) und Verabschiedung der Kabinettsfassung des Gesetzes (29. April) lagen ungewöhnlicherweise nur 13 Tage. Seitdem gelten allerdings die Formalien des parlamentarischen Prozesses, was dem Gesetzesprojekt einen ‚normaleren‘ Zeitlauf aufzwingt. Tatsächlich ist die Erstbefassung des Parlamentes mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz erst für die Plenarsitzung vom Freitag, den 12. Juni, vorgesehen (~ Tagesordnung Bundestag). Der Monat Mai war somit den zahlreichen (Protest-)Reaktionen der Verbände vorbehalten; während parallel der Bundesrat, also die Länderkammer, seine Beratungen bereits aufgenommen hat. Allerdings sind deren Einwände von untergeordneter Bedeutung, da das Spargesetz als nicht zustimmungspflichtig gestaltet wurde.
Vor diesem Hintergrund sind die aktuellen Meldungen (~ bspw. Ärzteblatt v. 28. Mai), dass die Bundesländer, die ja mehrheitlich auch von SPD und oder CDU/CSU regiert werden, wesentliche Änderungen verlangen, mit Vorsicht zu genießen. In der vorläufigen Beschlussvorlage der Länder, die maßgeblich aus Bayern beeinflusst ist (~ Bayern will bei Gesundheitsreform Verbesserungen für Ärzte erreichen), und die, planmäßig ebenfalls am 12. Juni, vom Bundesratsplenum überhaupt erst förmlich beschlossen werden müsste, wird u. a. gefordert, die vorgesehenen Einschnitte in die Vergütungsstruktur der Vertragsärzte zurückzustellen und stattdessen im Kontext des Primärversorgungssystems eine Gesamtschau durchzuführen. Ein Aufschub, den viele Ärzt:innen sicher begrüßen würden. Dass er allerdings kommt, ist eher fraglich.
Formal kann der Bundesrat mit seinem Beschluss zwar die Anrufung des Vermittlungsausschusses und damit eine weitere Runde Beratungen erzwingen. Allerdings kann der Bundestag sämtliche Einwände per Mehrheitsbeschluss einfach ignorieren. So gesehen, hängt die Frage, ob es noch substanzielle Änderungen an den Sparvorgaben geben wird, faktisch an der Freiwilligkeit des BMG, Zugeständnisse zu machen, und somit vor allem an der Entwicklung der (machtpolitischen) Verhältnisse zwischen CDU/CSU und SPD-Landes- und Bundespolitik.
Die KV Bremen probiert es vor diesem Hintergrund mit einem ungewöhnlichen Schachzug. Sie hat den Ethikrat angerufen, ein unabhängiges Gremium, dessen Auftrag es u.a. ist, gesellschaftliche Diskussionen zu fördern. Die Nord-KV möchte damit eine grundsätzliche Debatte dazu anstoßen, welche Folgen die vorgesehene einnahmeorientierte Ausgabenpolitik für die ambulante Versorgung haben kann – die Eingabe dreht sich somit eigentlich nicht um die Streichung von TSVG-Zuschlägen & Co. Im Fokus steht vielmehr die Frage, ob die Bindung künftiger Honorarsteigerungen an die Grundlohnsumme ethisch vertretbar sei und welche Maßstäbe gälten. Letztlich geht es aber auch hier ‚um alles‘: „Werden Mittel in der ambulanten Versorgung gekürzt, führt dies nicht abstrakt zu „Einsparungen“, sondern konkret zu … weniger Angebot. Ethisch problematisch ist dabei insbesondere, dass die Folgen einer solchen Politik nicht alle Versicherten gleichermaßen treffen. (…) Eine einnahmeorientierte Ausgabenpolitik kann damit soziale Ungleichheit in der Versorgung verschärfen.“ (~ KVHB v. 27. Mai) Parallel dazu bietet die KV Sachsen bereits den Verzicht auf Honorarsteigerungen in 2027 an, wenn die Sparforderungen ausgesetzt würden: VV schlägt Nullrunde vor – unter einer Bedingung. Während die Kassenseite – wenig überraschend – vor dem Einknicken beim Sparkurs warnt.
Die KBV setzt derweil ihre auf die allgemeine Öffentlichkeit zielende Protestkampagne unter dem Claim: Patienten stärken – Praxen stärken mit Sprüchen wie „Ich verdiene eine gute Behandlung. Mein Facharzt auch.“ – oder hier in Variation – fort. Gleichzeitig versucht sie, die so unterschiedlich betroffenen Fachgruppen zu Einigkeit zu bringen. In einer aktuellen Botschaft beschwört KBV-Vize Stefan Hofmeister daher die gemeinsame Betroffenheit, insbesondere auch gegenüber den Grundversorgern (~ „Das Spargesetz trifft alle“ – Entbudgetierung wird durch die Hintertür abgeräumt): „… wir sind – wenngleich etwas unterschiedlich – alle davon betroffen.“ Denn, und dieser Botschaft ist uneingeschränkt zuzustimmen: „Das Hauptproblem beim Spargesetz, ist tatsächlich … das schwindende Vertrauen … in die Verlässlichkeit der Gesetzgebung. Den Praxen sei es kaum mehr möglich, längerfristig zu planen. Das sei aber notwendig, weil sie wirtschaftlich arbeiten müssten, um ihre Leistungen anbieten zu können. … dieser Vertrauensbruch, diese Erschütterung des Vertrauens, die ist problematisch, sogar problematisch für unsere Demokratie.“
Ob diese dramatische Wortwahl allerdings die Parlamentarier erreicht? Nina Warken betont, weiter gesprächsbereit zu sein, allerdings verlangt sie alternative Einsparungsoptionen. Der ÄrzteZeitung sagte sie in dem unten verlinkten Interview auf die Frage, ob bei den TSVG–Honoraren alle Messen bereits gesungen seien: „Für mich gibt es an der Stelle wenig Spielraum. Das sehen die Finanzkommission Gesundheit und der Bundesrechnungshof genauso.“ Wie die Debatte an der Stelle weitergeht, ist somit mindestens unklar (bis negativ). Relativ klar ist dagegen:
Der Überweisung in den Gesundheitsausschuss, die für 12. Juni geplant ist, soll – nach aktuellem Stand – am 22. Juni eine Sachverständigenanhörung folgen, so dass theoretisch – mit der Kraft der Regierungsmehrheit beschleunigt – bereits in der nächsten Sitzungswoche, also Ende Juni, die abschließende Lesung im Bundestag erfolgen könnte. Nach diesem Szenario, das so tatsächlich auch von Nina Warken angestrebt wird, könnte das Gesetz im Juli, noch vor der parlamentarischen Sommerpause, in Kraft treten … es sei denn, die dargestellten Proteste entfalten eine Wucht, die alles doch noch mal zum Kippen bringt.
änd v. 29.05.2026
Kritik am Spargesetz aus der Länderkammer: Änderungsempfehlungen sorgen für Freude – und Frust
Ärzteblatt v. 27.05.2026
GKV-Spargesetz: Medi startet Protestaktion und ruft zu Praxisschließungen auf
ÄrzteZeitung v. 08.05.2026
Warken: „Es geht darum, gute Lösungen zu finden und das gesamte System finanzierbar zu gestalten.“
Über den Tellerrand: Das E-Rezept und der Spielraum der Apotheken
Wer als Ärztin oder Arzt zwei Kruken einer Rezeptur verordnen möchte, sollte das auf zwei separate Rezepte aufteilen – andernfalls wird die Apotheke die Verschreibung aus wirtschaftlichen Gründen zusammenfassen. Solche Feinheiten der Verschreibungspraxis betreffen Praxen und MVZ unmittelbarer, als es auf den ersten Blick scheint: Wo die Verordnung nicht zur Erwartung des Patienten an der Apothekentheke passt, landet die Rückfrage meist wieder in der Praxis. Ein Punkt, den Apothekenfachzeitschriften in diesem Zusammenhang regelmäßig hervorheben, ist die unterschiedliche Anwendung des Wirtschaftlichkeitsgebotes je nach Verordnungsgegenstand. Beim E-Rezept kann pro Code nur ein Arzneimittel verordnet werden, aber mit mehreren Packungen. Dabei verpflichtet der Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung die Apotheke ausdrücklich, Verordnungen „mit der jeweils verordneten Anzahl von Packungen zu beliefern“ (~§ 8 Abs. 1 S. 2 Rahmenvertrag). Verschreibt die Ärztin oder der Arzt also explizit eine bestimmte Packungsanzahl, hat die Apotheke dem zu folgen – ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot liegt dabei nicht vor, weil die ärztliche Verordnung insoweit Vorrang genießt. Diese Regelung gilt allerdings ausschließlich für Arzneimittel.
Bei allen anderen Verordnungsgegenständen findet das Wirtschaftlichkeitsgebot uneingeschränkt Anwendung. Bei Hilfsmitteln müssen zwei verordnete 50er-Packungen von der Apotheke zu einer günstigeren 100er-Packung zusammengefasst werden, sofern diese preisgünstiger ist. Beim Sprechstundenbedarf gelten die kassenindividuellen Vereinbarungen, das Wirtschaftlichkeitsgebot ist jedoch auch hier zu beachten. Und bei Rezepturen – um den Eingangspunkt zu schließen – muss die Apotheke 2 × 100 mg auf 1 × 200 mg zusammenfassen, weil der Herstellerzuschlag pro Gefäß, nicht der Kostenunterschied pro Kruke, den Ausschlag gibt. Gerade für Berufseinsteiger:innen, aber auch als kurze Auffrischung für das Tresenpersonal, kann ein Mind-Up zu diesen Verschreibungsfeinheiten erheblich dazu beitragen, Patientinnen und Patienten unnötige Wege zu ersparen.
KBV 28.05.2026
Spezifische Vorgaben für die Wirtschaftlichkeitsprüfung verordneter Arzneimittel
Apotheke Adhoc 09.05.2026
Medizinprodukt: Wirtschaftlichkeitsgebot beachten
Apotheke Adhoc 11.02.2026
Wirtschaftlichkeit: Was gilt beim E-Rezept?