Update zur eEB | Die Option des digitalen Patienten-CheckIn & rechtliche Unklarheiten
Nachdem die elektronische Ersatzbescheinigung (eEB) im letzten Jahr einen holprigen Start hingelegt hat, scheinen die Prozesse inzwischen etabliert. Grundsätzlich dient die eEB dazu, Patienten auch ohne Stecken der eGK über die TI, genauer gesagt via KIM zu identifizieren und den für die Abrechnung nötigen Versichertennachweis im PVS zu hinterlegen. Diese Funktionalität, die sprachlich als Ersatzverfahren definiert ist, wurde jedoch von manchem als standardisierte Entlastungsmaßnahme umdefiniert – wie seit Sommer 2025 zuerst in der Ärztezeitung (~ 15. Juli), dann im Ärzteblatt (~ 25. Juli) und jüngst im änd (~ 16.01.2026) berichtet wurde. Die Idee dahinter scheint bestechend. Allerdings hat der Gesetzgeber mit dem BEEP-Gesetz den entsprechenden Paragrafen noch mal angefasst und zum 1.1.2026 im SGB V explizit das Wort ‚Ausnahmefall‘ eingefügt. Jedoch schafft auch diese Maßnahme nur vermeintlich Klarheit.
In den Artikeln berichten die Ärzte, dass sie die eEB gezielt nutzen, um zum Quartalsbeginn die Patientenströme zu entzerren. Dabei geht es um Patienten, die vornehmlich ein Folgerezept benötigen. „Die eEB könnte helfen, den „Traffic“ in der Praxis erheblich zu reduzieren. 200 bis 300 Rezepte stelle die Praxis pro Tag aus. „Die meisten davon, sicher 80 bis 90 Prozent, sind Folgerezepte,“ erklärt einer der Ärzte. Das ist nicht nur wegen der Entspannung des Patientenansturms am Quartalsanfang interessant, sondern auch weil die Hinterlegung der eEB bezogen auf die Abrechnung dem Stecken der eGK entspricht. Allerdings steht dieser Anwendung als Regelfall die Definition der eEB als Ersatzverfahren im Weg. Das erkennt auch Dr. Hempel an, der in der ÄrzteZeitung fragt: „Wie werden die KVen reagieren, wenn Praxen eine ungewöhnlich hohe Anzahl an eEB verwenden? Wird dies vielleicht auf irgendeine Weise Folgen haben? Da habe ich bisher noch keine Antworten bekommen.“
Ein kurzer Reminder: Mit dem 1. Juli 2025 wurde für Arztpraxen und MVZ das Angebot der eEB zur Pflicht. Konkret geht es um den Prozess, wenn Patienten ihre eGK nicht vorzeigen können und daraufhin entweder selbstständig in ihrer Krankenkassen-App die KIM-Adresse der Praxis eingeben, woraufhin die Kassen den FHIR-Datensatz an die Praxis senden. Oder das Praxispersonal fordert nach Einholung und (wichtig!) Dokumentation der Zustimmung des Patienten die Daten direkt aus dem PVS heraus an, was der Weg ist, den die Ärzte der oben vorgestellten Praxen nutzen. Ein Weg, im Übrigen, der den Berichten nach, technisch nicht bei allen PVS gleichermaßen komfortabel funktioniert.
Für all jene, bei denen der Prozess gut funktioniert, bietet sich jedoch ein erwägenswerter Workflow. Laut des änd-Artikels konnten „im dritten Quartal des vergangenen Jahres für die Patienten der Hausarztpraxis 300 eEBs ausgestellt [werden] – das entspricht etwa fünf Prozent aller Patienten.“ Dabei kam der eEB-Nachweis für unterschiedliche Zwecke zum Einsatz: „wenn elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU), Folgerezepte oder Überweisungen ausgestellt werden oder eine Videosprechstunde stattfindet.“ (~ Quelle) Strittig bleibt allerdings, ob dieses Vorgehen durch den Normenrahmen gedeckt ist.
Liest man die ursprünglichen Formulierungen zu den Anwendungsfällen der eEB, entsteht schnell der Eindruck, dass eine standardisierte Anwendung der eEB zur Entzerrung des Patientenstroms gerade nicht vorgesehen ist. Andererseits gibt es z. B. auch den BDI, der unter der Überschrift „Kein persönliches Erscheinen in der Praxis nötig“ genau auf diesen Anwendungsfall hinweist. (~ Quelle). Allerdings geschah dies vor Inkrafttreten des BEEP-Gesetzes (~ mehr Infos), mit dem der maßgebliche Absatz 9 § 291 SGB V ungefähr auf die dreifache Länge aufgeblasen wurde. Inklusive des neuen Satzes 7, der lautet: „Das Verfahren nach den Sätzen 2 bis 6 soll nur in Ausnahmefällen genutzt werden.“ Satz 1 beschreibt dabei im Übrigen das Verfahren, wonach die Versicherten selbst den Versand der eEB an eine konkrete Praxis auslösen, die Sätze 2–6 dagegen den alternativen Fall, bei dem die Praxis die eEB von sich aus anfordert.
Im Ergebnis bleiben Unklarheiten bei der Frage, ob das regelhafte Einchecken bekannter Patienten über die eEB-Funktion des PVS regelkonform eingesetzt werden kann. Die Gesetzesbegründung zur Änderung der eEB-Vorgaben verweist auf die Missbrauchsgefahr und führt aus: „In jedem Fall muss eine wirksame informierte Einwilligung des Versicherten vorliegen, die von dem jeweiligen Leistungserbringer zu protokollieren ist. Das Verfahren soll nur im Ausnahmefall genutzt werden.“ (~ Gesetzesbegründung | im PDF Seite 209 oben) Andererseits spricht sie von „Entlastung und Bürokratieabbau in den Praxen,“ und gibt vor, dass Näheres der GKV‑Spitzenverband im Benehmen mit den Leistungserbringern regeln soll.
Das allerdings ist in diesem Punkt noch nicht geschehen. Die bisher maßgebliche Anlage 4a BMV-Ärzte wurde zuletzt im Oktober 2025 mit Wirkung zum 1.1.2026 geändert. (~ Aktuelle Fassung & ÄnderungsVereinbarung). Der hier relevate Anhang 1 Abschnitt 2 Unterpunkt 2.9 der Anlage enthält daher weder eine Erlaubnis noch eine Verneinung der Anwendbarkeit des regelhaften Abrufs von Patienten-eEBs. Praxen, die daher den Weg standardisierter Abrufe aus dem PVS heraus gehen, bewegen sich entsprechend in einer Art Grauzone. Wobei die relevanteste Sanktionsgefahr vermutlich in der oben bereits zitierten Sorge vor Honorarstreichungen liegen dürfte. Diesbezüglich enthält der änd-Artikel vom 16. Januar (~ direkt zu) ein Update zu den Berichten vom letzten Sommer: „Befürchtungen mancher Kollegen, dass Krankenkassen oder Kassenärztliche Vereinigungen auf die Ersatzfunktion pochen und somit nur ein sehr restriktiver Einsatz erlaubt sei, seien grundlos, sagen Matthias Hempel und Martin Deile. Die Abrechnungen für Fälle, in denen das Verfahren zum Einsatz kam, seien unproblematisch verlaufen.“ (~ Quelle)
Medi-karriere Magazin v. 27.10.2025
Elektronische Ersatzbescheinigung (eEB): Definition und Funktion
Ärzteblatt v. 25.06.2025
Blickwinkel: Digitales Einchecken möglich
Techniker Krankenkasse
Übersicht für Leistungserbringer: Die elektronische Ersatzbescheinigung (eEB)
Cave! Kartentausch bei neuen eHBA 2.1 notwendig | D-Trust und SHC-Karten betroffen
Spoiler! Um den folgenden Sachverhalt zu verstehen, schadet es nicht, einen resilienten Stressball in der Nähe zu haben. Bekanntermaßen sollten bis Ende 2025 die eHBA der Generation 2.0 getauscht werden, weil die TI seit dem 1. Januar 2026 ein neues Sicherheitszertifikat (ECC statt RSA) verwendet. Diese Frist wurde im November 2025 bis zum 30. Juni 2026 verlängert, weil wegen der schieren Menge zu wechselnder Alt-Karten der Umtausch nicht rechtzeitig vollzogen werden konnte. Was dabei aber unbeachtet blieb: Aufgrund eines Chipproblems bei eHBAs der neuen Generation (2.1) müssen von diesen ebenfalls sehr viele umgetauscht werden. Betroffen sind offensichtlich SHC-Karten, die vor November 2025 ausgegeben wurden, sowie D-Trust-eHBA mit Ausgabedatum vor Februar 2025. Sie sind erkennbar an dem Schriftzug ‚Idemia‘.
Hintergrund: Im September 2024 war bei den Chipsätzen der Firma Infinion, die sowohl in den eHBAs von D-Trust (Bundesdruckerei) als auch von SHC+Care verbaut wurden, eine Sicherheitslücke bekannt geworden. Die Gematik entzog daraufhin diesen Karten im Januar 2025 die Zulassung. SHC+Care klagte gegen die Entscheidung und durfte daher noch bis November Karten mit dem fehlerhaften Chip ausgeben. Während D-Trust die Karten-Produktion bereits ab Februar umstellte und seitdem Karten mit dem Schriftzug „G&D“ vom Hersteller Giesecke+Devrient ausgibt.
Die Konsequenz ist: Verantwortliche in Praxis und MVZ, von denen vermutlich viele gerade erst das Update der 2.0-eHBAs abschließen konnten oder zumindest gegenüber ihren angestellten Ärzt:innen angestoßen haben, müssen erneut investigativ in die nächste Teambesprechung der Ärzt:innen gehen und den Handlungsbedarf bezüglich der (neuen) Chip-Problematik prüfen – soweit er sich nicht an den zeitlichen Vertragskonstellationen bereits ausschließen lässt. Wie zuvor besteht hierbei die Haupthürde darin, dass zwar die beiden Hersteller alle betroffenen Ärzt:innen von sich aus kontaktieren, dass aber durch den Arbeitgeber sichergestellt werden muss, dass diese Warnmails auch wirklich und rechtzeitig Beachtung finden. Der Presse ist zu entnehmen, dass D-Trust seit Ende Januar 2026 seine Kunden informiert. SHC gibt an, bereits 2025 mit dem Austausch angefangen zu haben.
Grundsätzlich muss man festhalten, dass D-Trust sehr transparent mit dem Kartentausch umgeht. Das Unternehmen stellt ein umfangreiches FAQ zur Verfügung. (~ Link dazu) Das Unternehmen SHC hält sich dahingehend bedeckter. Auf Anfrage von heise.de ließ es verlautbaren: „Der Austausch betreffe nur einen begrenzten Teil der von uns ausgegebenen eHBA … Ein signifikanter Teil der betroffenen Karten wurde bereits ausgetauscht, die verbleibenden erfolgen sukzessive.“ (~ Quelle) Beide Unternehmen versichern, alle betroffenen Karten bis Ende Juni 2026 austauschen zu können. Und, dass Kosten dabei nicht entstünden, solange im Zuge des Austauschs keine Änderungen an den Zertifikatsdaten vorgenommen werden.
Die Maßnahmen erfolgen in Abstimmung zwischen BSI, Bundesnetzagentur und gematik. Entsprechend gilt: Aus regulatorischen und technischen Gründen werden alle betroffenen eHBAs sukzessive bis zu Ende des zweiten Quartals gesperrt. Im Ergebnis ist die Frist am 30. Juni 2026 für den Umtausch der eHBAs 2.1 mit den fehlerhaften Chips identisch mit der Frist für den längst laufenden Umtausch der alten eHBAs 2.0. Weiterführende Informationen zu Letzterem finden Sie in unseren früheren Artikeln zum Thema: KW50/2025 | KW48/2025 | KW36/2025.
Trotzdem bis zum Sommer noch etwas Zeit vergeht, bleibt die eindringliche Mahnung, insbesondere bei großen Strukturen, mit allen Ärztinnen und Ärzten rechtzeitig ein strukturiertes Vorgehen zu finden, damit alle betroffenen Leistungserbringer rechtzeitig ihren neuen eHBA beantragen. Denn mit der heranrückenden Frist werden die Produktionszeiten aller voraussichtlich wieder deutlich zunehmen und können dann – erfahrungsgemäß – auch sechs Wochen überschreiten. Und, ohne Frage wäre es vermutlich das Worst-Case-Szenario zu Beginn des 3. Quartals für jede Praxis, sollten Teile der ärztlichen Belegschaft keinen Zugang zur TI bekommen, weil die eHBAs nicht rechtzeitig getauscht wurden.
An dieser Stelle weisen wir noch einmal auf die eingangs erwähnte Sinnhaftigkeit eines Anti-Stressballs, sowie auf den u.E. bedenkenswerten Umstand hin, dass es zu diesen, die Ärzt:innen und Praxen erneut und unverschuldet strapazierenden Entwicklungen seitens der gematik oder aus dem KV-System bisher weder Informationen gibt, noch etwas, das einer Entschuldigung für diese neue Zumutung auch nur nahekommt.
Eletronic.net . 04.02.2026
Chip-Schwachstelle: Heilberufsausweise vor erneutem Tausch
Apotheke Adhoc v. 02.02.2026
Nächster Massenaustausch: eHBA von D-Trust betroffen
Heise.de v. 30.01.2026
Sicherheitslücke: Tausch weiterer elektronischer Heilberufsausweise in Arbeit
Alle festhalten: Jetzt wird’s digital | Heilberufe-Anerkennungsgesetz im Landeanflug
Mit dem neuen Gesetz zur „Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen“ sollen die Weichen für schnellere und unkompliziertere Anerkennungsverfahren gestellt werden. Die Norm wird für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker sowie Hebammen gelten. Nach der Verbändeanhörung im Gesundheitsausschuss am 28. Januar und in Anbetracht der Stellungnahmen der Berufsverbände, ist davon auszugehen, dass das Gesetz tatsächlich eine Erleichterung für die Anerkennung, im Speziellen von Fachkräften aus dem europäischen Ausland, bringen wird. Wesentliche Elemente könnten, sofern kein politisches Malheur geschieht, zum 1. Oktober 2026 in Kraft treten. (~ Kabinetts-Entwurf v. 10.12.2025) Nach der Verbändeanhörung erfolgen noch Anpassungen, weshalb die im Folgenden aufgeführten Punkte bislang nicht final sind. Dennoch ist es sinnvoll, dass sich Personalverantwortliche eine kurze Übersicht verschaffen. Wir haben die Anteile des Gesetzes, die Hebammen und anästhesietechnische Assistenz und operationstechnische Assistenz betreffen, allerdings ausgespart.
1.) Die Kenntnisprüfung wird gesetzlich als Regelfall verankert, während die dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung nur noch auf ausdrücklichen Antrag der antragstellenden Person durchgeführt wird. Die Verbände begrüßen dies grundsätzlich, fordern aber bundesweit vergleichbare Qualitätsstandards und stärker gebündelte Strukturen zur Sicherung der Patientensicherheit. Die BZÄK ergänzt hierzu die Forderung, dass die Darlegung ausreichender Sprachkenntnisse vor der Kenntnisprüfung abgelegt werden sollte. Bis jetzt ist das Verfahren andersherum. Die BZÄK argumentiert dagegen, dass nicht vorhandene Sprachkenntnisse die Berufsausübung per se nicht erlauben. „Liegen Sprachprobleme auf Behandlerseite vor, kann folglich keine ausreichende Aufklärung erfolgen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die zahnärztliche Behandlung ganz überwiegend in den Praxen und eben nicht in den Kliniken stattfinden. Eine Aufklärung kann nicht durch dritte, sprachkundige Personen erfolgen.“ (~ Stellungsnahme BZÄK v. 27.01.2026) Ein legitimes Argument. Allerdings ist nicht ganz klar, was eine Verdrehung der Prozedur in der ‚realen Welt‘ für Konsequenzen hätte. Es wird sich zeigen, inwiefern der Normengeber dieser Forderung nachgibt.
2.) Digitalisierung der Prozesse: Den nachfolgenden Satz muss man in Anbetracht der Entwicklung von KI etc. mindestens zweimal lesen: „Der Gesetzentwurf regelt, dass als Alternative zur schriftlichen Übermittlung auch eine elektronische Übermittlung (z. B. Datenaustausch zwischen Behörden) sowie als Alternative zur Schriftform auch die elektronische Form (z. B. Verzicht auf die Approbation) zulässig ist.“ (~ BMG v. 1. Oktober 2025) Das Approbationsrecht entdeckt das Internet – endlich. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass die s.g. Verordnungsermächtigungen am Tag der Verkündung des Gesetzes Inkrafttreten. Damit werden die Berufsverordnungen, wie die BOÄ, angepasst, damit die Behörden ‚das Internet verwenden dürfen‘ – Ironie Ende. Dies könnte zu Verwechslungen bezüglich des Inkrafttretens der restlichen Norm führen – bis auf Ausnahmen und bislang nicht fixe Übergangsfristen, bleibt es für das Gros beim 1. Oktober 2026.
3.) Der Gesetzentwurf ergänzt die Bundesärzteordnung um eine Regelung, nach der in besonderen Härtefällen eine unbefristete Berufserlaubnis erteilt werden kann, etwa wenn eine Approbation wegen dauerhafter gesundheitlicher Einschränkungen oder einer endgültig nicht bestandenen Kenntnisprüfung nicht mehr erreichbar ist, die betroffene Person aber in einem abgegrenzten Tätigkeitsfeld sicher tätig sein kann. Diese Möglichkeit soll Rechtssicherheit für langjährig beschäftigte Ärztinnen und Ärzte schaffen und die bisherige Praxis wiederholter kurzbefristeter Erlaubnisse in solchen Einzelfällen ablösen. Während die BÄK diese vorgesehene Anpassung ablehnt (~ Stellungnahme BÄK v. 10.12.2025 | S.11), begrüßt der Marburger Bund die Regelung weitestgehend (~ Stellungnahme MarbugerBund v. 12.12.2025 | S.7).
4.) Mit dem Gesetz werden die Voraussetzungen für einen partiellen Berufszugang nach Artikel 4f der Richtlinie 2005/36/EG für Ärztinnen/Ärzte, Zahnärztinnen/Zahnärzte und Apothekerinnen/Apotheker geschaffen. Der partielle Zugang ist auf Qualifikationen aus EU‑, EWR‑ und gleichgestellten Staaten begrenzt und setzt voraus, dass das Tätigkeitsprofil klar abgrenzbar ist und sich von der vollen Berufsausübung unterscheidet. Um Verwechslungen zu vermeiden, müssen Umfang und Grenzen der Tätigkeit gegenüber Patientinnen und Patienten transparent gemacht werden, was auch von den Berufsvertretungen eingefordert wird.
Wer sich weitergehend informieren möchte, kann auf das FAQ des BMG zugreifen (~ Link dazu). Wie erwähnt beschreibt das Gesetz auch Anpassungen für die Hebammen und andere Berufsgruppen, die also auch ihre Interessen in den Gesetzgebungsprozess eingebracht haben. Es wird sich zeigen, was davon der Normgeber tatsächlich noch mit aufnimmt. Mit der Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses geht das Gesetz nun zurück in den Bundestag und muss anschließend noch durch den Bundesrat. Obwohl das Gesetz nicht zustimmungspflichtig ist, könnte der Bundesrat Einspruch einlegen, was zwar unwahrscheinlich, aber im momentanen politischen Klima nicht gänzlich auszuschließen ist. Bedeuten würde dies allerdings nur eine kurze Schleife durch den Bundestag und nicht etwa einen vorübergehenden Stillstand wie beim BEEP-Gesetz. Kurzum: Mit der gebührenden Vorsicht kann man sich für den Herbst 2026 schon auf die neuen Anerkennungsverfahren einstellen.
ÄrzteZeitung v. 27.01.2026
Ausländische Ärzte: Reicht die Kenntnisprüfung als Qualifikationsnachweis aus?
AOK v. 28.01.2026
Koalition will Fachkräftemangel in Heilberufen bekämpfen
Deutsches Ärzteblatt v. 19.12.2025
Gesetz für schnellere Anerkennung von Approbationen nimmt erste Hürde im Bundestag
Die Debatte zum Primärversorgungssystem:
Ein strategischer Überblick zwischen ‚Dialogprozess‘ & ‚Oppositions-Gepose‘
Am 25. Februar berät der Bundestag erstmalig über die Primärversorgung. Dies allerdings nicht, weil das BMG spontan Umsetzungsentwürfe zur entsprechenden Ankündigung im Koalitionsvertrag vorgelegt hätte, sondern weil die Partei Die Grünen bereits im November 2025 den Antrag „Primärversorgung gesetzlich verankern“ eingebracht hatten. (~ Pressemitteilung v. 17. November) Die Opposition treibt Ministerin Warken damit absichtsvoll vor sich her und fordert, kurzfristig „einen Gesetzesentwurf vorzulegen, … um sicherzustellen, dass allen Versicherten innerhalb von 20 PKW-Minuten vom Wohnort eine hausärztliche Praxis … zur Verfügung steht [… und mit dem] ein Primärversorgungssystem eingeführt wird.“ Da aber Ministerin Warken überhaupt erst am 27. Januar den Startschuss für den ‚Dialogprozess zur Erarbeitung eines Primärversorgungssystems‘ gegeben hat, (~ Pressemitteilung des BMG) dürfte dem Grünenantrag nach der Überweisung in den Fachausschuss die Ablehnung durch die Regierungsbank sicher sein. Inhaltlich stellt sich daher ingsgesamt die Frage: Wo steht die Debatte eigentlich?
Unabhängig davon, dass der Grünenantrag auf dreieinhalb eng bedruckten Seiten (BTDrs. 21/2823 | im PDF ab Seite 3 unten) vieles aufführt, was auch die CDU und Frau Warken unterschreiben könnten, steht die Debatte über die Ausgestaltungsdetails des geplanten Primärversorgungssystems noch ganz am Anfang. Die Konfliktfelder sind riesig. Das auch deshalb, weil innerärztlich zwischen KBV und Hausärzteverband keine Einigkeit über den richtigen Weg besteht und daher in dieser Debatte auch Machtgerangel zwischen beiden Verbänden eine Rolle spielen werden. Außerdem muss der Regierung der Spagat gelingen, den Bürgern die Beschränkung des bisher ungesteuerten, freien Facharztzugangs als Mehrwert zu verkaufen. Etwas, was zumindest Simone Borchardt, Sprecherin für Gesundheit der CDU/CSU-Bundestagsfraktion nicht besonders gut gelungen ist, als sie im Kontext der „völlig irrsinnigen“ Debatte über Zahnarztbesuche als Kassenleistung recht unverblümt (und mit etwas gewagter Grammatik) sagte: Die Steuerung von Arztbesuchen „führen wir ein mit dem Primärversorgungssystem, damit eben nicht mehr jeder macht, was er will.“ (RBB v. 03.02.2026)
Bei Ministerin Warken klang das wenige Tage zuvor bei der gemeinsamen Pressekonferenz mit GKV-Spitzenverband und KBV noch etwas plüschiger: „Vom geplanten Primärversorgungssystem werden alle Seiten profitieren: mehr Navigation durch den ambulanten Bereich, eine schnellere Versorgung entsprechend der medizinischen Notwendigkeit sowie ein zielgerichteter und effizienter Einsatz von personellen und finanziellen Ressourcen.“ Wobei Andreas Gassen von der KBV und Frau Stoff-Ahnis vom GKV-Spitzenverband in ihren Statements zu dem Treffen primär herausheben, wie schön es sei, dass man miteinander sprechen würde, während zugleich inhaltlich von beiden vorsichtig Kontrapunkte gesetzt wurden. Klar ist im Ergebnis daher vor allem, wie vermint das Gelände ist.
Das fängt bei der Zielsetzung an. Während es den Kassen mindestens auch um echte Einsparungen geht, stellt die KBV immer wieder prominent heraus, dass Patientensteuerung zwar sinnvoll sei, aber eben kein Geld spare. Parallel pochen die Hausärzte auf ihr ‚erprobtes‘ HZV-Modell und damit auf eine selektivvertragliche Regelung. Vor diesem Hintergrund sind die wiederholten Forderungen des Bundesrechnungshofs, dass die 2019 eingeführten und unter Karl Lauterbach noch mal erhöhten Extra-Honore für die schnelle Terminvermittlung (TSS-Fälle) schnellstmöglich abgeschafft gehören, natürlich zusätzlicher Sprengstoff: Wartezeiten beim Arzt trotz Milliarden nicht verkürzt.
Insgesamt dürfte jedem Debattenbeobachter klar sein, dass es auf die Schnelle keine Einführung eines Primärversorgungssystems geben wird. Das Thema ist vielmehr ein Zankapfel beachtlichen Ausmaßes, bei dem alle Beteiligten versuchen, ein Exempel zu statuieren. Dabei geht es um Macht, Einflusssphären und sehr viel Geld – und erst nachrangig darum, dass eigentlich klar ist, dass Deutschland eine echte Strukturreform braucht. Ministerin Warken ist an dieser Stelle um ihren Job nicht zu beneiden. Sie muss die nicht immer konstruktiv agierenden Arztverbände und Kassen bändigen, den Bürgern Einschnitte in gewohnte Freiheiten als Mehrwert verkaufen und dennoch ein – im Idealfall – gut durchdachtes Konzept vorlegen.
In der Medical Tribune sagte die Ministerin Mitte Januar über ihre diesbezüglichen Pläne (~ Quelle): „Die Vorarbeiten in meinem Ministerium sind schon weit fortgeschritten. Doch wir müssen uns für solch eine grundlegende Strukturreform die notwendige Zeit nehmen, damit gesetzliche Rahmenbedingungen beschlossen werden, deren Umsetzung auch funktioniert.“ Allerdings wird von vielen Beobachtern der erste Satz explizit in Frage gestellt. Nina Warken habe weder Konzept, noch Durchblick, hieß es 2025 oft. Die Debatte über das Primärversorgungssystem wird damit in 2026 für sie zu einem wichtigen Prüfstein. Ist sie durchsetzungsfähig oder haben die vielen Zweifler recht? (~ Zeit.Online: Nina Warken – Kann sie das schaffen?)
Wobei auch klar ist: Selbst wenn sich die uneinigen Arzt- und Kassenverbände sowie die ebenso streitwilligen Koalitionspartner CDU/CSU und SPD auf ein Konzept einigen können, wird es keine Umsetzung vor 2028 geben. Wer also als Praktiker strategisch auf die anschwellende Lärmigkeit der Debatte um die ambulante Strukturreform schaut, kann die Meldungen der nächsten Monate getrost an sich vorüberziehen lassen. Konkret wird es in 2026 nicht. Wer allerdings neugierig ist, wie Nina Warken sie schlägt und wo in den Fraktionen die Schmerzpunkte verteilt sind, der sollte in den Bundestagsstream am 25. Februar vielleicht einmal reinschauen.
Auf der Tagesordnung des 25. Februar steht im Übrigen auch der frühere Grünenantrag zur ambulanten Versorgung mit dem Titel „MVZ zu reformieren“ (~ mehr Informationen). Zu diesem liegt mittlerweile eine ablehnende Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschuss vor; er wird daher vom Bundestagsplenum entsprechend abschlägig und damit abschließend behandelt werden. Wir hatten dazu bereits in der Ausgabe der KW2 eine Einordnung gegeben: Das MVZ als Politikum | Antrag der Grünen zur MVZ-Regulierung abgelehnt.
Bundestag | Parlaments-TV am 25.02.2025
zum Livestream | ab 14 Uhr: Befragung v. Nina Warken | ab 18 Uhr: Debatte zur medizinischen Versorgung
Hausärztliche Praxis v. 28.01.2026
Auftakt des Fachdialogs: Erste Eckpfeiler fürs Primärarztsystem
ZDF Heute v. 27.01.2026
Warum Patienten künftig zuerst zum Hausarzt sollen
Entgelttransparenzgesetz | Proaktiv sein, trotz Verzögerung
Auch wenn bislang nicht direkt vor der Tür, so deutet sich das ‚neue‘ Entgelttransparenzgesetz hinter dem Horizont aber bereits an. Bis zum 30. Juni 2026 müsste die Bundesrepublik die EU-Richtlinie für die Entgelttransparenz umgesetzt haben. Durch die Umsetzung wird die existierende deutsche Richtlinie zu Entgelttransparenz erweitert, mit weitreichenden Konsequenzen für die einzelnen Unternehmen in Hinblick auf die Organisation und Dokumentation, aber auch gesamtwirtschaftlich. Durch die Transparenzinitiative wird sich der Arbeitnehmermarkt aller Voraussicht nach deutlich wandeln. Ein Punkt, der im ambulanten Sektor kritisch werden wird, da Gehälter meist Verhandlungssache sind. Im Februar soll eigentlich der Referentenentwurf zum Gesetz erscheinen, was schon einmal eine Marschrichtung vorgeben würde, inwiefern der deutsche Normgeber die Freiheitsgrade der EU-Richtlinie ausschöpft.
Aktuelle Meldungen deuten darauf hin, dass die Regierung mit der Umsetzung hinterherhinkt, was aber keineswegs zum Aufatmen führen sollte. Denn die prognostizierte Konsequenz ist, dass Unternehmen weniger Zeit bleibt, sich auf die angepasste deutsche Norm adäquat vorzubereiten. Gemäß einer nicht repräsentativen Umfrage vom Juni 2025 durch die Stepstonegruppe, rechnen 46 % der 141 befragten Entscheidungsträger: „mit mehr als sechs Monaten für die [innerbetriebliche] Umsetzung der EU-Richtlinie“. Außerdem befürchten die Unternehmen „vor allem Mehraufwand, interne Konflikte und steigende Personalkosten“ (~ Unternehmen erwarten aufwendige Umsetzung) Insbesondere Unternehmen, die mehrere Angestellte haben, die ähnliche Tätigkeiten ausüben, müssen hinreichend Zeit für die Planung einräumen – das gilt also für kleine Praxen mit 3 MFA (die den gleichen Aufgabenbereich haben) und für größere Strukturen sowieso.
Worum geht es konkret? Da bis zur Veröffentlichung des Referentenentwurfes der Kenntnisstand auf der EU-Richtlinie beruht, haben wir unsere bisherigen Ausführungen zu dem Thema noch einmal zusammengefasst: Grundsätzlich muss zwischen verschiedenen Verpflichtungen unterschieden werden, die auf die Arbeitgeber zukommen. Der sogenannte Auskunftsanspruch berechtigt Arbeitnehmer, die Gehaltsinformationen für gleiche oder gleichwertige Arbeit einzufordern. Dieser Anspruch wird nach der neuen Regelung gemäß einiger Expertenvoraussagen „voraussichtlich“ unabhängig von der Unternehmensgröße gelten. Das bedeutet, für diese Auskunftspflicht würde dann die jetzt geltende Untergrenze von 200 Beschäftigten ersatzlos entfallen. Ferner müssen bei Stellenausschreibungen zukünftige Gehaltsspannen angegeben werden. Unternehmen werden verpflichtet, objektive Kriterien zur Gehaltsentwicklung transparent darzulegen. Eine Untergrenze gibt es für die vorgesehene ausführliche Berichtspflicht. Arbeitgeber mit mehr als 250 Beschäftigten sollen jedes Jahr einen Bericht zum geschlechterspezifischen Lohngefälle vorlegen müssen, Unternehmen von 150 bis 249 müssten dieser Berichtspflicht vorerst nur alle drei Jahre nachkommen. Die EU-Richtlinie sieht eine Verschärfung der Grenzwerte zu einem späteren Zeitpunkt vor, wonach dann auch Unternehmen ab 100 Mitarbeitenden diese Berichtspflicht auferlegt wird.
Die Konsequenzen: Gehen bei größeren Unternehmen aus den oben genannten Berichten zum Lohngefälle Abweichungen von mehr als 5 Prozent hervor, so müsste der Arbeitgeber gegensteuern. Die EU-Richtlinie sieht vor, dass Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entschädigung haben, und zwar – CAVE! – auch rückwirkend. Im Falle eines Rechtsstreites liegt die Beweislast beim Arbeitgeber. Die Hürden für Arbeitnehmer, hier gegen den Arbeitgeber vorzugehen, werden gesenkt, und auch Arbeitnehmervertreter, sollen berechtigt werden, im Namen der Arbeitnehmer Sammelklagen zu initiieren. Dies träfe eher auf den Klinikbetrieb zu, könnte aber auch im größeren Kontext zu Verwerfungen führen, beispielsweise wenn auf diesem Wege höhere Gehälter in Bereichen durchgesetzt werden, die mit den MVZ um Arbeitnehmer konkurrieren. Für das Nichtbefolgen drohen Unternehmen zudem Strafen, die voraussichtlich wieder an der Höhe des Jahresumsatzes bemessen werden. All dies ist noch nicht in Stein gemeißelt. Die deutschen Arbeitgeberverbände mahnen zur Umsicht, und auch die CDU/CSU-Fraktion hatte, solange sie noch in der Opposition war, eingefordert, dass durch das Gesetz ‚keine überzogenen nationalen Sonderlasten entstehen‘ dürften. (~ Quelle)
Was sollten Unternehmen jetzt tun? Insbesondere bei MVZ in Regionen mit Arbeitnehmermangel ist das Gehalt oft ein unerlässliches Steuerungskriterium. Hier gilt es nun, vorausschauend zu agieren. Laut der Zeitschrift Arzt +Wirtschaft könnte ein erster Schritt in das Projekt ‚Gehaltstransparenz‘ derart aussehen, dass sich medizinische Einrichtungen zunächst Listen anlegen, in denen die Durchschnittsgehälter nach Tätigkeitsgruppe und Geschlecht aufgeführt sind. Ferner kann ein Kriterienkatalog erstellt werden, aus dem die individuellen Vergütungen nachvollziehbar und transparent abgeleitet werden können. Dieser Katalog ist im Bearbeitungsprozess explizit auf die Geschlechterneutralität zu prüfen. Zur weiteren Vertiefung, haben wir im Folgenden ausnahmsweise direkt auf Unternehmensberatungen verlinkt, da diese – im Gegensatz zur Fachpresse – das Thema bereits erfasst und gut aufbereitet haben. Neben den aktuellen Links ist besonders der von „Compenz“ empfehlenswert, da er eine schlüssige Übersicht bietet.
Dr. Voigt Consoulting 01.02.2026
EU-Entgelttransparenzrichtlinie 2023/970 und gesetzlich geplante Umsetzung in Deutschland mittels Entgelttransparenzgesetz
humanresourcesmanager.de v. 12.01.2026
Entgelttransparenz: Was kommt auf Arbeitgeber 2026 zu?
Compenz Personalberatung v. 12.08.2025
EU-Entgelttransparenzrichtlinie: Ihre Umsetzungshilfe für faire Vergütung
Krankenkassen verklagen Bundesrepublik | Eine Einschätzung der Perspektive
Seit Jahren monieren die gesetzlichen Kassen die Unterfinanzierung der GKV‑Beiträge für Bürgergeldempfänger. Am 28. November 2025 reichte der GKV-Spitzenverband im Namen von 74 seiner 93 Mitglieder Klage gegen die Bundesrepublik ein, die hier durch das Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) vertreten wird. Bedeutet dies nun, dass sich zeitnah die GKV-Finanzen stabilisieren und die nächste Honorarrunde üppig ausfällt? Nö! Im Gegenteil – so könnte es sein, dass im gut Gemeinten ein destruktiver Stillstand lauert und die Politik das Urteil abwartet, ohne aktiv zu werden. Das Gerichtsverfahren hat selbstredend auch eine politische Dimension, die sich letztlich auch auf die GKV-Finanzen auswirken wird, welche dem ambulanten Sektor zur Verfügung stehen. Darum lohnt sich ein kurzer Blick auf das Verfahren und den Zeithorizont.
Aus Sicht der Kassen stellt sich die Unterfinanzierung der Gesundheitsausgaben für Bürgergeldbeziehende wie folgt dar: Der Bund zahlt derzeit eine Pauschale von rund 133 € monatlich pro Person in den Gesundheitsfonds, während die durchschnittlichen Ausgaben der Krankenkassen für diese Versicherten deutlich über 300 € pro Monat liegen. (~AOK v. 30.01.2026) Daraus ergibt sich eine jährliche Deckungslücke von etwa 10 Milliarden Euro, die faktisch über Zusatzbeiträge und steigende Lohnnebenkosten von regulär Versicherten und Arbeitgebern mitfinanziert werden muss. Die Kassen werten dies als versicherungsfremde Belastung der GKV und damit als verfassungswidrigen Zugriff auf Beitragsmittel zur Finanzierung gesamtgesellschaftlicher Aufgaben. Sie berufen sich auf die vom Bundesverfassungsgericht betonte strenge Zweckbindung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie auf das Recht der Sozialversicherungsträger auf organisatorische und finanzielle Eigenständigkeit. Zum Anlass der Klage wurden die Zuweisungsbescheide des BAS aus dem Gesundheitsfonds für das Jahr 2026.
Nun zu den Aussichten und zeitlichen Dimensionen: Erstinstanzlich zuständig für das Verfahren ist das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. Das Gericht wird aber an die nächste Instanz verweisen, was theoretisch das Bundessozialgericht wäre. Allen Beteiligten ist aber klar – und so wird es auch kommuniziert –, dass sich das Bundesverfassungsgericht dem Sachverhalt widmen muss. Auch wenn sich Krankenkassen nicht zu Schätzungen hinreißen lassen, zeigt die Vergangenheit, dass eine Entscheidung innerhalb von fünf Jahren gewissermaßen der behördlichen Lichtgeschwindigkeit gleichkäme.
Und darin liegt, wie eingangs erwähnt, auch das Problem. Im Grunde kommt die Klage der Kassen viel zu spät. Denn es ist unwahrscheinlich, dass sich das BMG (CDU) und das BMAS (SPD) – insbesondere in der aktuellen Parteienkonstellation – von selbst darauf einigen, die Last der 10 Milliarden Euro für die Versorgung der Bürgergeldempfänger, von einem, in das andere Ministerium zu wuchten. Somit würde zwar der Beitragszahler entlastet, aber der gleichzeitig Steuerzahler belastet werden. In dem Fall trifft der Ausdruck: ‚von der linken in die rechte Tasche‘, zwar nicht 100 Prozent zu, aber im Kern bliebe es für jegliche Regierung politisch und fiskalisch unattraktiv. Deshalb wird man das Urteil am Ende der Dekade (oder später) abwarten und dahingehend nichts unternehmen.
Es sei an dieser Stelle noch erwähnt, dass die 10 Milliarden Euro im Übrigen fast exakt die gleiche Summe entspricht, die der CDU nahe Wirtschaftsrat der CDU e. V. durch die Streichung der Zahnbehandlung als Kassenleistung einsparen will. Die Kritik folgte prompt und verwies auch auf die nicht bedachten Konsequenzen für die Volksgesundheit und die damit verbundenen Kosten. (~ CDU-Wirtschaftsrat sorgt für Empörung | Ärzteblatt v. 2.Februar 2026). Ein politischer, versorgungstechnischer und sozialökonomischer Rohrkrepierer. Die versicherungsfremden Leistungen, welche die GKVen seit Jahren stemmen müssen, betrugen laut einer Erhebung des IGES 2025 rund 64 Milliarden Euro. Davon sind 36 Milliarden teilweise begründbar versicherungsfremd und 6 Milliarden kaum begründbar versicherungsfremd. Unter den letzten Punkt fallen unter anderem Freibeträge bei Leistungen der betrieblichen Altersversorgung mit 1,2 Milliarden Euro. (~Quelle)
Dieses Beispiel soll hier nur aufzeigen, dass es im GKV-Topf zahlreiche Posten gibt, die dem Rotstift zum Opfer fallen könnten. Voraussichtlich werden die Kürzungen am Ende jene Gruppen treffen, die am wenigsten politisches Kapital haben, und das noch bevor das oben beschriebene Verfahren abgeschlossen ist. In diesem Sinne möchten wir gerne noch einmal auf den 4. BMVZ-STRATEGIEKONGRESS am 24 Februar 2026 in Berlin verweisen. #PolitikMeetsPraxis
MDR v. 16.01.2026
Darum zahlen alle gesetzlich Krankenversicherten auch für Bürgergeldempfänger mit
Haufe v. 03.12.2025
GKV klagt gegen Unterfinanzierung der Bürgergeld-Gesundheitsversorgung
ÄrzteZeitung v. 01.12.2025
Kosten für Bürgergeldbezieher: GKV-Spitzenverband startet mit Klagen gegen den Bund