Ab 1. Juli Realität!? | Assistierte Telemedizin als neue Verbindung zwischen Praxen und Apotheken
Erstveröffentlichung KW 25 | 20.06.2026 | Während die Apothekenreform von Nina Warken zwar beschlossen, aber noch nicht in der Umsetzung ist, wird es aufgrund des DigiG vom Winter 2023/24 (~ mehr zu) bereits ab dem 1. Juli 2026, zu weiteren Verschiebungen im Apotheker-Arzt-Verhältnis kommen. Dabei ist die Assistierte Telemedizin (aTM) Chance und Herausforderung gleichermaßen – und zwar sowohl für die beteiligten Apotheken, als auch für die teilnehmenden Ärzt:innen. Die aTM war unter Minister Lauterbach beschlossen worden, um Menschen ohne entsprechende technische Ausstattung oder Kompetenzen den Zugang zur Videosprechstunde zu ermöglichen. Apotheken, die dafür Räumlichkeiten bereitstellen und assistieren, erhalten für diese Leistung ab Q3/2026 bis zu 30 € je Patient:in. Für Praxen, die die Videosprechstunde bereits im Angebot haben, ist es daher sinnvoll, aktiv die Kooperation zu suchen.
Ein aktueller Bericht vom 16. Juni zeigt jedoch sowohl auf Arzt- als auch auf Apothekenseite vorrangig Ratlosigkeit auf: Trotz langer Vorbereitungszeit | Videosprechstunden in Apotheken: Verbände tappen im Dunkeln. Demnach mauert offenbar nicht nur die KV-Welt, indem sie den Praxen keinerlei Informationen zur Verfügung stellt, sondern auch die Apothekenverbände scheinen unvorbereitet. So wird die Dachorganisation DAV dort u. a. mit der Aussage zitiert: „Zu den von Ihnen angesprochenen Kooperationen können wir derzeit keine belastbare Einschätzung abgeben. Hinsichtlich der Anbindung der Ärzte dürfte es verbandsseitig bereits Gespräche geben. Bestätigen können wir dies aktuell jedoch nicht.“
Das Konzept ist dabei denkbar einfach: Jede gesetzlich oder privat versicherte Person, kann eine aTM-Leistung in der Apotheke in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung anbietet. Je nach Ausgangslage vermittelt die Apotheke einfach die Videosprechstunde oder schaltet eine strukturierte Ersteinschätzung bspw. über das Tool der 116117.de vor. Die ABDA empfiehlt Apotheken, primär „Videosprechstunden mit Arztpraxen in räumlicher Nähe zur Apotheke [zu vermitteln]“, und weist sinnvollerweise auch darauf hin, dass „im Idealfall Apotheken vorab mit den Ärztinnen und Ärzten [klären], wie Angebot und Zusammenarbeit bei der aTM aussehen.“ (~ Übersichtsseite aTM) Was natürlich auch eine Aufforderung für interessierte Haus- und Facharztzpraxen sein kann, sich aktiv bei den örtlichen Apotheken zu melden. Wobei die freie Arztwahl sowie das Zuweisungs- und Beeinflussungsverbot auch hier gelten, aber natürliche Grenzen haben, wenn Patient:innen die Videosprechstunde über die Apotheke deshalb nutzen, weil sie einfach auf ‚normalem Weg‘ keinen Termin bekommen.
Mitmachen kann im Grunde jede Apotheke, die die von Kassen und Apothekerverband definierten Anforderungen bei Technik (~ Leitfaden | PDF -3 Seiten) und räumlicher Ausstattung erfüllt. Für Ersteres ist u. a. zwischen dem Apothekenrechner-Netzwerk und dem PC, mit dem die telemedizinische Versorgung organisiert wird, eine strikte Trennung vorgeschrieben. Für Letzteres gilt: Der Telemedizinraum muss separat, aber in den Betriebsräumen der Apotheke liegen. Er muss zudem in jeder Hinsicht die Datenschutzbelange der Patient:innen berücksichtigen. Zudem muss mit jedem Patienten, der die Leistung in Anspruch nehmen will, eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden (~ Muster der ABDA).
Mithin sind die Anforderungen an die Ausstattung nicht unüberwindbar. Schwieriger dürfte für viele diesbezüglich ohnehin gebeutelte Apotheken daher die Personalproblematik sein, dass also die Betreuung des aTM-Angebots, die durch Apothekenmitarbeiter erfolgen muss, Arbeitskraft der PTA und Apotheker vom Tresen abzieht. Insgesamt ist gänzlich unklar, wie viele Apotheken dieses Angebot umsetzen werden. Bei den pDL sind es bisher nur 20 % der Apotheken, die sich engagieren. Vermutlich wird es hier auch relevante Unterschiede zwischen Stadt und Land, zwischen Kleinstadt und Großstadt geben. Der Landesapothekerverband BaWü meint dazu: „Wir erleben vielerorts, dass es schwieriger wird, zeitnah einen Arzttermin zu erhalten. Gleichzeitig steigen die Erwartungen an digitale Angebote im Gesundheitswesen. Die assistierte Telemedizin verbindet beides: die persönliche Begleitung durch die Apotheke und die medizinische Expertise der Ärztinnen und Ärzte. Davon profitieren vor allem die Patientinnen und Patienten.“ (~ Apotheken schaffen neuen Zugang zur ärztlichen Versorgung)
Wenn Praxen und MVZ sich informieren wollen, wie aktiv (oder nicht aktiv) die Apotheken der Umgebung bisherige Leistungsausweitungen annehmen, sei der ApoGuide der Landesapothekerverbände empfohlen. Anders als bei der ABDA-Apothekensuche, kann bei diesem Angebot danach gefiltert werden, ob Apotheken-Zusatzleistungen, wie bspw. die Grippeimpfung oder ein bestimmtes pDL anbieten. Vermutlich kommt zeitnah zum Quartalsbeginn auch die aTM-Filterfunktion hinzu. Aber bereits jetzt lassen sich so ‚aktive‘ Apotheken identifizieren, die die seit Jahren wachsenden Zusatzleistungen für sich adaptieren, und jene, die (bisher) beim klassischen Offizingeschäft verblieben sind und sich daher vermutlich auch nicht für das Angebot der aTM interessieren.
Apotheke Adhoc v. 10.06.2026
Kooperation statt Konkurrenz: Assistierte Telemedizin: „Das wird funktionieren“
Pharmazeutische Zeitung v. 10.06.2026
So können Apotheken assistierte Telemedizin abrechnen
Deutsches Ärzteblatt v. 11.05.2026
Apotheken erhalten 30 Euro für assistierte Telemedizin
ApoVWG final beschlossen | Geteilte Kompetenzen verlangen mehr Kooperation zwischen Ärzteschaft und Apotheken
Erstveröffentlichung KW 25 | 20.06.2026 | Apotheken erhalten seit Jahren und über mehrere Regierungskoalitionen hinweg immer mehr Schnittstellen zur ambulanten Versorgung. Unter Minister Spahn wurden die Pharmazeutischen Dienstleistung (pDL) eingeführt, Karl Lauterbach hat die assistierte Telemedizin an den Start gebracht (~ siehe Beitrag unter „Wichtig im Praxisalltag“), und mit dem ApoVWG von Nina Warken, das am 12. Juni auch den Bundesrat passiert hat, kommen zahlreiche weitere Kompetenzen hinzu. Erklärtes Ziel ist es, das Offizin zur niederschwelligen Einstiegsstelle in das Versorgungssystem zu machen. „Um die Gesundheitsversorgung in Zukunft sicherstellen zu können, müssen die Aufgaben auf mehr Schultern verteilt werden“, (~ Quelle) heißt es als Begründung aus dem BMG. Allerdings zeigt sich die Ärzteschaft alles andere als glücklich über diese Form der ‚Entlastung‘ und rechnet mit gesteigertem Koordinationsaufwand in den Arztpraxen.
Konkret erwartet die KBV eine „teure, ungesteuerte Leistungsausweitung, die letztlich zu einem Mehraufwand für die Praxen führen wird“. Denn: „Personen, bei denen nach ärztlicher Anamnese vielleicht gar keine Testung erforderlich gewesen wäre, werden anschließend in die Praxis geschickt, um einen unklaren Befund ärztlich bewerten oder abklären zu lassen. Und dort wird dann erneut getestet werden. Andere Patienten wiederum kämen zu spät in die Praxis, weil sie ja schon beim Apotheker waren.“ (~ Quelle) Der Ton hat sich entsprechend zwischen Apothekerverbänden und Ärzteschaft zuletzt deutlich verschärft: KV Hessen: „Wer braucht noch Apotheken?“ und Konfrontationskurs: BÄK und KBV greifen ABDA an.
Dabei geht es – natürlich – auch ums Geld. Obwohl nicht im Reformgesetz selbst verankert, soll das Apothekenfixum zum 1. Juli um 65 Cent auf 9 € und ab 2027 auf die Höhe von 9,50 € je Packung steigen (~ mehr Infos). Das bedeutet allein rund 875 Millionen € Mehrausgaben für die GKV je Jahr. Und die Honoraraufwendungen für die zusätzlichen pDL kommen noch hinzu, während bei den Ärzten bekanntermaßen Honorare in Milliardenhöhe gestrichen werden sollen. Das testosteronschwangere Gerangel zwischen Arzt- und Apothekerverbänden hat damit neben berufsständischen Kompetenzstreitigkeiten auch einen ganz handfesten Grund. Wir hatten darüber bereits im Januar berichtet: KW4 | Impfen, Arzneimittel, pDL: Apotheken sollen ärztliche Kompetenzen übernehmen.
Nichtsdestotrotz ist die einzelne Praxis, bzw. das einzelne MVZ gut beraten, sich im Detail mit den Regierungsplänen zur niederschwelligen Grundversorgung durch Apotheken zu befassen (~ BMG: Faktenblatt zum ApoVWG | PDF – 2 Seiten). Denn da, wo beide Professionen koordiniert zusammenarbeiten, besteht die Aussicht sowohl auf Entlastung als auch auf eine optimierte Patientenversorgung. Testungen (als Selbstzahlerleistung: Influenza, Grippe) und Impfungen in Apotheken (künftig sämtliche Totimpfstoffe zu Lasten der GKV) adressieren dabei vor allem den Teil der Bevölkerung, der mangels Anlass nicht regelmäßig zum Arzt geht und deshalb zumeist gar keinen Hausarzt hat. Präventionsscreenings, wie die neu geplanten pDL (Diabetes, Rauchen, Herz-Kreislauf), könnten da ein Patientenklientel erschließen, das sonst nicht oder erst deutlich später einen Arzt aufsuchen würde.
Auf der anderen Seite steht natürlich das von der KBV beschriebene Risiko, dass Apotheken nicht-induziert screenen oder anlasslos testen und damit verunsicherte Patienten erzeugen. Sowie die Gefahr, dass die Impfungen in der Apotheke die gerade für die Hausärzt:innen honorarrelevante Praxis-Impfquote weiter drücken. Die Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente im Notfall oder bei ‚einfachen‘ Erkrankungen, könnte zudem die Zahl unerwünschter Ereignisse (aka kritischer Nebenwirkungen) befördern … All diese Bedenken entbehren nicht einer gewissen Grundlage. Nur: Die Apothekenreform ist final von Bundestag und Bundesrat beschlossen. Einzig die rituelle Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten steht noch aus, bevor die neuen Regelungen in Kraft treten.
D.h. die KBV und auch jede:r einzelne Ärzt:in kann sich die Welt anders wünschen: Es ist aber erklärter und bereits umgesetzter Wille des Gesetzgebers, Apotheken weiter in die Grundversorgung einzubinden. Insbesondere Hausärzte, aber auch fachärztliche Internisten sollten daher – in Abhängigkeit von Praxislage und Apothekenbindung – schauen, bei welcher der neuen Leistungen ein mit den Apotheken koordiniertes Vorgehen sinnvoll sein kann. Ansatzpunkt dafür sind insbesondere die fünf bestehenden sowie die künftigen Screening-pDL: KW 40/2025 | Mehr-Wissen für Ärzt:innen: pDL der Apotheken – Gekommen, um zu bleiben.
Alles andere ist vordergründig eine standespolitische Debatte, die die Verbände ausfechten (müssen). Hier gilt in der Tat: Die Apothekenreform ist mehr als eine organisatorische Anpassung. Vielmehr geht es um grundlegende Verschiebungen von Zuständigkeiten im Gesundheitswesen, die sich zudem mit dem geplanten Primärversorgungssystem noch weiter verschärfen könnten: Apotheken wollen mit Leistungsausbau ein künftiges Primärversorgungssystem unterstützen. KBV-Chef Gassen kürzlich dazu: „Die Vorstellungen der ABDA sind abwegig. […] Für die Versicherten bedeutet das höhere Kosten und einen gleichzeitigen Qualitätsabschlag – bei Nebenwirkungen und Komplikationen dieser Primärversorgung light gilt dann aber auch: Wenden Sie sich bei Fragen an Ihre Apotheke.“ (~ Quelle)
Abschließen möchten wir allerdings mit einer praktischen Info: Die Apothekenreform tritt wahrscheinlich noch im Juni 2026 in Kraft; die meisten Inhalte gelten dann auch unmittelbar. Allerdings müssen für die neuen Impfungen, für die Screenings sowie für die neuen pDL erst noch Inhalte und Curricula von der Selbstverwaltung formuliert werden. Das bedeutet, bis diese Leistungen wirklich in der Apothekenversorgung ankommen, werden mindestens noch einige Monate vergehen.
KBV-Praxisinfo v. 18.06.2026
Venöse Blutabnahmen und Gesundheitstests in Apotheken – Was auf die Praxen infolge der Apothekenreform zukommt
MedScape v. 16.06.2026
Apothekenreform sorgt für Konfliktpotenzial: Hausärzte warnen vor Mehrarbeit und neuer Konkurrenz
Apotheken-Umschau v. 12.06.2026
Impfen, Leistungen, Medikamente: Was die Apothekenreform für Patienten und Apotheken bedeutet
ABDA | Neuer Medikationsbrief soll Zusammenarbeit zwischen Praxis und Offizin vereinfachen
Erstveröffentlichung KW 20 | 19.05.2026 | Um die interprofessionelle Kommunikation zwischen den Arztpraxen und Apotheken zu verbessern, hat die ABDA in Zusammenarbeit mit ärztlichen Partnern ein neues Format des Medikationsbriefes entwickelt. Somit soll das Problem der nicht standardisierten und teils schwerfälligen Kommunikation bezüglich der ‚arzneimittelbezogenen Probleme‘ (kurz ABP) adressiert werden. Ein Thema, das mit der Zunahme der pharmazeutischen Dienstleistungen (pDL) zukünftig immer mehr an Bedeutungen gewinnen wird. Aus Sicht der ABDA können somit „Interaktionen, Nebenwirkungen, Dosierungen oder Darreichungsformen“ im Speziellen bei der PdL ‚Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation’ (~ mehr über) mit den Arztpraxen rückgekoppelt werden.
Das neue Format basiert auf den Erkenntnissen eines Projekts in Sachsen und Thüringen und ist, laut ABDA, explizit darauf ausgelegt, attraktiv für die Nutzung in Arztpraxen zu sein (~ Infos: KBV-ABDA Modellprojekt ARMIN). So ist die Anwendung darauf ausgelegt, dass Apotheker auch Vorschläge für die behandelnden Ärzte unterbreiten können, die laufende Medikation der Patient:innen anzupassen. Eine Pflicht des Arztes, das zu übernehmen, besteht selbstredend nicht. Ferner ist das Format ausdrücklich nicht für die Patient:innen-Einsicht gedacht, sondern nur zum Austausch der Leistungserbringer. (~ ABDA v. 15.04.2026)
Der digitale Medikationsbrief ist KIM‑kompatibel. Wer sich einen ersten Eindruck verschaffen möchte, kann ihn hier einsehen: Muster Medikationsbrief). Im realen Praxisbetrieb kann es also vorkommen, dass künftig im KIM-Postfach eine Nachricht der Apotheke XY landet, in welcher darauf hingewiesen wird, dass „aufgrund von Schluckstörungen … die Patientin/der Patient bei Wirkstoff X von einem Wechsel auf eine flüssige Darreichungsform, z. B. (…) profitieren könnte.“ Dieses und weitere Beispiele finden sich in der 10-seitigen Arbeitshilfe der Bundesapothekerkammer (BAK). Auch wenn sich diese eigentlich an Apotheker:innen richtet, ist sie auch für MVZ- und Praxiskollegen durchaus lesenswert: Empfehlungen für die Erstellung eines Ergebnisberichts an Ärztinnen und Ärzte in Form eines Medikationsbriefs)
Apropos KIM: Wir hatten – zuletzt im Zusammenhang mit der Einführung der ePA für Bundespolizisten – darauf verwiesen, dass es sinnvoll ist, regelmäßig den eigenen Eintrag des MVZ bzw. der Praxis im TI-Verzeichnisdienst (VZD) zu überprüfen. Die PKV mahnte damals leicht lakonisch: „Wenn der Eintrag für Ihre Einrichtung im Verzeichnisdienst der gematik nicht mehr aktuell ist oder stark vom Praxisnamen abweicht, ist Ihre Praxis eventuell nur schwer zu finden. Wenden Sie sich in diesem Fall an Ihren Kartenherausgeber um den Eintrag anpassen zu lassen.“ Mehr dazu: PRAXIS.KOMPAKT KW14/2025. Und, dass die Warnung nicht von der Hand zu weisen ist, beweist allein der Eintrag eines der Redaktion bekannten Hausarzt-MVZ, das im VZD mit dem Vertipper MVT(!) hinterlegt ist, und deshalb kaum gefunden werden kann.
Ob der ABDA-Medikationsbrief sich wirklich und endlich im Versorgungsalltag etabliert, bleibt abzuwarten. Allerdings ist es zumindest ein Projekt mit Eigeninitiative der Leistungserbringer selbst, ohne große Störgeräusche seitens gematik & Co.. Allein darum würden wir nahelegen, dem Thema etwas Zeit zu schenken. Außerdem gilt: Die Ausweitung der pDL, und der damit eventuell verbundene Frust mancher Ärzte, lassen sich durch Missachtung des Angebots ohnehin nicht rückgängig machen.
ÄrzteZeitung v. 15.04.2026
Digitales Formular soll Rücksprachen zwischen Apotheken und Praxen erleichtern
Deutsches Ärzteblatt v. 15.04.2026
Neuer digitaler Medikationsbrief soll Arzneimitteltherapien verbessern
ABDA v. April 2026
Hintergrundinformationen: Projekt Medikationsbrief