Teilnahme-Aufruf! | Neue Erhebungsrunde des Zi-MVZ-Panels gestartet. Achten Sie auf den Brief mit den Teilnahmedaten!
Das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (Zi) lädt seit mehreren Jahren einmal jährlich alle in Deutschland zugelassenen Medizinischen Versorgungszentren zur Teilnahme am Zi-MVZ-Panel ein. Die nunmehr fünfte Erhebungswelle ist am 1. März 2023 gestartet. Das Panel wird – parallel zum ZiPP, dem Zi-Praxis-Panel – als Forschungsvorhaben im Auftrag aller KVen und der KBV durchgeführt und vom Bundesverband der MVZ (BMVZ e.V.) beratend unterstützt. Ziel ist die Verbessserung der Datenlage vor allem zu Finanz- und Versorgungsstrukturdaten. Aktueller Schwerpunkt ist in diesem Jahr zudem die Fortbildung des Personals. Die Teilnahme wird vergütet.
Nach wie vor sind MVZ und ihre Wirkungen für das Gesundheitssystem Gegenstand von intensiven und kontroversen Diskussionen. Organisations- und Kooperationsstrukturen, die Wahl von Trägerform sowie Inhaberschaft, insbesondere bei der Beteiligung von Investoren, gestalten sich für die Öffentlichkeit und Politik nicht hinreichend transparent. Vor diesem Hintergrund führt das Zi mit dem Zi-MVZ-Panel Befragungen unter Inhabern und Geschäftsführern von MVZ durch, um objektive Versorgungsdaten in den Zusammenhang mit subjektiven Bewertungen und Erwartungen sowie Angaben, die in Statistiken bisher nicht auftauchen, setzen zu können und somit zu mehr Transparenz beizutragen. Dies gelingt am besten mit einer hohen Zahl an MVZ, die sich an der Erhebung beteiligen.
Wir wissen, kein MVZ-Verantwortlicher hat Zeit zu verschenken. Bitte nehmen Sie sich trotzdem die Zeit für die Erhebung. Sie erhalten dafür im Nachgang für jeden finalisierten Bogen (also je MVZ-Hauptbetriebsstätte, die an der Umfrage teilnimmt) eine Aufwandspauschale von 350 € (extrabudgetär). Die Auszahlung wird über die Zi-Treuhandstelle geregelt, die über mehrere Daten-Trennstufen gleichzeitig aber auch die Anonymität ihrer Eingaben gewährleistet. Die Online-Umfrage wurde im Vergleich zu den Vorjahren nochmals überarbeitet und vereinfacht – im Detail hängt die Ausfüllzeit jedoch von der Größe und Komplexität des jeweiligen MVZ ab. Über das zu Beginn der Abfrage zu vergebende Passwort können Sie das Ausfüllen jederzeit unkompliziert unterbrechen und später an derselben Stelle fortsetzen. Notwendige Voraussetzung sind die MVZ-individuellen Zugangsdaten, die derzeit alle MVZ postalisch vom Zi erhalten. Achten Sie auf diesen Brief!
Zentralinstitut f. die Kassenärztliche Versorgung (Zi)
Homepage des MVZ-Panels | Informationsschreiben (kurz)
Hintergrundinformationen des Bundesverband MVZ v. 03.03.2023
Zi-MVZ-Onlinebefragung 2023: Auf Sie kommt es an!
Neue Organisationsverpflichtung für MVZ | Das Hinweisgeberschutzgesetz kommt! – Irgendwie.
Hat Ihr MVZ im Durchschnitt 50 Beschäftigte? Dann gehört das Unternehmen zu denjenigen, die nach dem Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetz eine interne Meldestelle einrichten müssen. Gerechnet wird dabei, so lässt sich aus dem Kontext vermuten, nach gesellschaftsrechtlichen Zusammenhängen. Maßgeblich wird also nicht die Personalgröße des sozialrechtlichen Gebildes MVZ sein, sondern die Frage, ob die MVZ-Trägergesellschaft insgesamt das 50-Mitarbeiter-Kriterium erreicht. Kern des Gesetzes ist es, möglichst niederschwellige Angebote zu schaffen, um Rechtsverstöße zu melden und meldende Mitarbeitende vor Repressalien zu schützen. Wie und zu welchen Anteilen die Beschäftigten genau gezählt werden, hätten wir gerne aus der juristischen Fachpresse aufbereitet. Mit der Ablehnung des Gesetzesvorschlages im Bundesrat am 10. Februar sind die Fachexperten jedoch vorerst in eine stumme Habachtstellung verfallen. Grund der Ablehnung waren die Bedenken, die Wirtschaft übermäßig zu belasten, so beispielsweise durch die Verpflichtung von anonymen Meldestellen. Eine Habachtstellung bedeutet jedoch keineswegs Entspannung, denn das Vorhaben muss umgesetzt werden, da es sich um eine bereits überfällige EU-Richtlinie handelt. Gegen die Bundesrepublik läuft diesbezüglich bereits ein Vertragsverletzungsverfahren und mit der erneuten Verzögerung hat die Europäische Kommission am 15.02.23 nun den Europäischen Gerichtshof eingeschaltet.
Die Zeit drängt demnach und auch inhaltlich sind die Spielräume für eine Justierung des Gesetzesentwurfes begrenzt auf die Anteile des Gesetzes, welche über die EU-Anforderungen hinausgehen. Ursprünglich hieß es, der Gesetzesvorschlag würde jetzt in den Vermittlungsausschuss gehen, laut der FAZ kann es jedoch auch zu einer Neuauflage des Gesetzgebungsverfahrens kommen. (~ Quelle) Inwieweit sich damit auch die Umsetzungsfristen ändern, ist jedoch fraglich. Für MVZ, die in den Bereich von 50 Beschäftigten und darüber kommen, wäre nach dem jetzigen Stand die rechtskonforme Etablierung der internen Meldestellen bis Dezember dieses Jahres verpflichtend. Unter Umständen verdichtet sich also die Zeit zwischen der Ratifizierung und der Umsetzungsfrist.
Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten müssen noch umsichtiger sein, da hier lediglich drei Monate nach dem Inkrafttreten bleiben. Nachvollziehbar lädt die Ungewissheit zu einer innerbetrieblichen Vertagung ein, dennoch ist die Tragweite – aufgrund notwendiger neuer Prozesse und den damit verbundenen Kosten – derart groß, dass eine zeitnahe Evaluation sinnvoll erscheint. Dafür haben wir bereits Mitte Februar eine entsprechende pointierte Orientierungshilfe zur Verfügung gestellt, die die Zielsetzung und bekannten sowie umstrittenen Details des Gesetzes erörtert und einen Ausblick auf mögliche Fallstricke gibt.
Bundesverband MVZ v. 15.02.2023
Orientierungshilfe Hinweisgeberschutzgesetz:
Aktuelle Managementaufgabe auch für MVZ – trotz Schonfrist
Haufe.de v. 20.02.2023
Hinweisgeberschutzgesetz: Bundesrat verweigert Zustimmung – Wie geht es nun weiter?
Termin-Boni | Zwischen grenzwertiger Abrechnungsoptimierung & legitimer Gatekeeper-Funktion | Klarstellung, dass bei Zielpraxis MVZ oder BAG nur die BSNR entscheidend ist | Online-Vermittlungstool für die Hausarzt-zu-Facharzt-Vermittlung
Dieser Beitrag stammt bereits aus der Ausgabe der KW7. Wegen fortgesetzer Relevanz veröffentlichen wir ihn als Teil dieser Ausgabe erneut.
Die Frage der richtigen Interpretation scheint noch unentschieden: Handelt es sich bei den neuen HAV-Fällen um die Einführung eines “alternativen Hausarztmodells” durch die Hintertür mit Win-Win für alle, wie der versierte Honorar-Erklärer Gerd W. Zimmermann es darstellt (~ Quelle) oder doch ‘bloß’ um einen Honorar-Placebo, wie es viele KVen sehen? Casus knacksus ist dabei, wie man den Umstand bewertet, dass Patienten zunehmend von Fachärzten an ihre Hausärzte zurückverwiesen werden, damit diese eine neue HAV-Überweisungen ausstellen und die Termivereinbarung direkt übernehmen. Zimmermann argumentiert, dass sich aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot ergebe, dass Patienten regelhaft eine Überweisung brauchen, weswegen er “die Neuregelung zur Hausarztüberweisung” in die Nähe hausarztzentrierter Versorgung rückt und dem Gesetzgeber auch entsprechende Absichten unterstellt. Den KVen und dem Hausärzteverband bescheinigt er, ‘die neue, sehr wirtschaftliche Regelung regelrecht zu bombardieren’ (~ Quelle).
Hinter dem Vorwurf stecken die aktuellen Aufklärungsmaßnahmen zahlreicher KVen, die sich darauf beziehen, dass es keinen Überweisungsvorbehalt in Deutschland gäbe und insoweit auch Hausärzte nicht verpflichtet werden könnten, HAV-Fälle auszulösen (Vgl. PRAXIS.KOMPAKT-Archiv KW3). Ähnliche Erklärungen als die dabei bereits zitierten von Schleswig-Holstein und Nordrhein haben später auch Bremen, W-Lippe, Thüringen, Hamburg, Saarland abgegeben. Die KV Berlin weist in einem umfänglichen und nützlichen FAQ zum Thema darauf hin, dass Ärzte “die Pflicht haben, (Neu-)Patient:innen aufzunehmen … soweit die Kapazität nicht erschöpft ist.” Und sollte die Kapazitätsgrenze erreicht sein, gelte, dass dann auch “das Angebot auf Terminangebot nach Vermittlungsart 1,2,3 und 6 (HA-Vermittlungsfall, TSS-Terminfälle)” ausgeschlossen sei. Die Berliner erklären weiter, dass sie ‘große Aufklärungsarbeit leisten‘ und davon ausgehen, dass Patienten auch weiterhin mit einer regulären Überweisung behandelt werden (~ Quelle). Für beide Positionen lassen sich Argumente finden.
Eine dritte Haltung gibt dagegen die KV Niedersachsen vor. In der aktuellen Ausgabe des Niedersächsischen Ärzteblatt (~ im PDF Seiten 37ff.) wird den KV-Mitgliedern klar empfohlen, von der schnellen Terminvermittlung innerhalb von vier Tagen möglichst regen Gebrauch zu machen. Während “alle Überweisungsmöglichkeiten, die der Gesetzgeber für spätere Zeitabschnitte vorgesehen habe, in der Anwendung problematisch [seien].” Zur Unterstützung der Ärzte wurde das KV-eigene Terminportal um entsprechende Funktionalitäten erweitert. Bezüglich der “weniger dringliche(n] Fälle sollte konsequent über die Terminservicestelle vermittelt werden,” schreiben die Niedersachsen, denn“die Überweisung nach dem vierten Tag aufgrund einer medizinischen Besonderheit des Patienten ist zwar vorgesehen, bleibt aber unbestimmt und ist im Einzelfall schwer handhabbar.”
Klarheit in der Handhabung werden wohl erst die Abrechnungen für das erste Quartal in der zweiten Jahreshälfte bringen. Bis dahin gilt es, praxisindividuelle Wege im Umgang mit den Vermittlungsboni zu finden. Insoweit dürften mindestens zwei Klarstellungen, die sich dem bereits erwähnten FAQ der KV Berlin entnehmen lassen, für MVZ hilfreich sein: 1) Wenn in einem MVZ mehrere Fachärzt:innen des gleichen Fachs tätig sind, gilt beim HA-Vermittlungsfall die Überweisung für die Praxis und nicht für einen konkreten Arzt (~ Frage 3808). 2) Sowohl die Hausärzte als auch die Fachärzte behalten ihren Zuschlag, bzw. die extrabudgetären Abrechnungsvorteile auch dann, wenn die jeweilige Gegenseite die korrekte Dokumentation unterlässt. Es findet insoweit kein Gegencheck der Abrechnungsunterlagen statt. (Fragen 3802 + 3801). Es wird zudem noch einmal darauf verwiesen, dass die Terminvereinbarung nicht zwingend telefonisch erfolgen muss. In diese Lücke stößt – geschäftstüchtig wie eh und je – das Doctolib-Portal, das am 8. Februar in einem Artikel “Das Doctolib Überweisernetzwerk für den Hausarztvermittlungsfall” vorstellt.
Neben Niedersachsen wissen wir aber von mindesten drei KVen (Bremen, Sachsen-Anhalt + Thüringen), dass für die Terminvereinbarung im HAV-Fall-Kontext bereits jetzt auch der eTerminservice der KV genutzt werden kann. Augenscheinlich hat die KBV ein Onlinevermittlungstool erarbeitet und den 17 KVen zur Verfügung gestellt. Die KV Hamburg hat dazu auf ihrer Webseite ein Erklärvideo sowie eine Schritt-für Schritt-Anleitung (PDF) eingestellt. Es scheint aber, dass noch nicht alle KVen, dieses Tool in ihre TSS-Dienste integriert haben.
KV Berlin v. Januar 2023
FAQ TSVG: Was ist zu tun, wenn Patient:Innen von der Facharzt-Praxis mit normaler Überweisung abgewiesen werden?
Medical Tribune v. 30.01.2023
Gerd W. Zimmermann: Wie Fachärzt:innen vom neuen „alternativen Hausarztmodell“ profitieren
Der Hausarzt.Digital v. 27.01.2023
Terminvermittlung: So sollten Praxen Überweisungen abrechnen
Energiekostenzuschläge | Konzept für Arztpraxen in Arbeit, allerdings nur für „relevante Größenordnungen“
Der Bewertungsausschuss, d.h. KBV und GKV-Spitzenverband, beraten momentan ein Konzept zur Entlastung für die gestiegenen Strompreise. Allerdings gilt das Konzept nicht allgemein, sondern beschränkt sich auf einzelne Praxen. Dies geht aus einer kleinen Anfrage der CDU/CSU hervor. Darin wurde die Bundesregierung nach Insolvenzen und Leistungsbeschränkungen bei den Fachrichtungen Radiologie, Dialyse und Strahlentherapie gefragt. Gemäß der Antwort (~ Quelle | Frage 3) liegen weder der Regierung, noch der KBV Informationen über die Auswirkungen von steigenden Energiekosten und Inflation auf die ambulante Versorgung vor, wobei die KBV die Insolvenzen ohnehin nicht regelmäßig erfasse. Dennoch würden die finanziellen Herausforderungen bekannt sein und darum eine Prüfung stattfinden, inwiefern eine Entlastung über Energiekostenzuschläge im EBM abgedeckt werden kann.
Konkret heißt es: „Derzeit werde ein Konzept beraten, nach der einzelne in relevanter Größenordnung betroffene Arztpraxen der genannten Arztgruppen Energiekostenzuschläge für den Zeitraum ab 1. Januar 2023 abrechnen können.“ Ob damit am Ende tatsächlich nur die drei Arztgruppen gemeint sind, wird sich zeigen. Im Vorwort weist die Antwort auf den erweiterten Bewertungsausschuss, der mit der Anhebung des Orientierungswertes für 2023 um 2 Prozent, bereits der gestiegenen Nebenkosten Rechnung getragen habe. „Zusammen mit weiteren Vergütungselementen führt dies in diesem Jahr voraussichtlich zu einem Honoraranstieg in der vertragsärztlichen Vergütung in Höhe von über 1 Mrd. Euro.“ Was im Detail mit „weiteren“ gemeint ist, wird nicht beschrieben. Wie die Grenzen für einen Bezugsanspruch ausgestaltet werden und ob eine Inanspruchnahme in Wechselwirkung zu den Hilfen für KMU aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfond stehen wird (~ Praxis Kompakt KW45-2022), wird dann wohl zeitnahe bekannt gegeben.
Die Antwort der Regierung schließt zwar mit der Aussicht, dass die Beratungen bis Ende Februar 2023 abgeschlossen sein sollen, zum Redaktionsschluss dieser Ausgabe wurde jedoch von einer „möglichen Einigung“ in der 2. Märzwoche berichtet. Die ÄrzteZeitung hatte in einem Update, unter Bezug auf Günter Scherer von der KV-Berlin, geschrieben, dass vermutlich „zusätzliche Stromkosten von mindestens 500 Euro“ pro Quartal förderfähig seien. Förderfähig bedeutete jedoch, dass hier auch ein Eigenanteil geleistet werden muss. Zugang zu der Förderung sollen, laut ÄrzteZeitung, die Fachrichtungen Dialyse, Radiologie, CT und MRT durch eine Selbsterklärung gegenüber den KVen erhalten. Wie sich die Unterstützung dann konkret gestaltet, wird sich hoffentlich zeitnahe zeigen.
ÄrzteZeitung v. 20.02.2023
Kassen und KBV beraten Energiekostenzuschläge
ÄrzteZeitung v. 02.03.2023
Stromintensive Arztpraxen: Ab 500 Euro Zusatzkosten sind Finanzhilfen geplant
Gesetzgebung | Zähes Ringen um die Entbudgetierung für Pädiater
Eigentlich sollte im Gesundheitsausschuss am 01. März der neue Änderungsantrag der Ampelkoalition zur Entbudgetierung der Kinderärzte besprochen werden. Doch dazu kam es nicht. Nachdem die Koalition ihren eigenen Änderungsvorschlag (~ Kabinettsvorlage v. 4. Februar) zurückgezogen hatte, wurde bisher kein neuer vorgelegt. Stattdessen hat die Union einen eigenen Antrag eingebracht, der eine umfassendere Entbudgetierung vorsieht. Beschlossen ist allerdings damit immer noch Nichts. Ursprünglich war vorgesehen, die Entbudgetierung der Pädiater an das Gesetzesvorhaben zur Änderung der Aufstellung der ‚Unabhängigen Patientenberatung Deutschland‘ (UPD) anzuhängen. Der Vorschlag von Seiten des Kabinetts sah dabei vor, dass die KVen jedes Quartal neu über die Vergütungen verhandeln, die über das Budget der MGV hinausgehen. Dies stieß jedoch auf umfangreiche Kritik, vor allem wegen des daraus folgenden bürokratischen Aufwandes. Der änd zitierte die KBV mit: „Das ist ein Super-GAU in Paragraphenform“. (~ Quelle) In einem Schreiben an den Bundesminister hatte die KBV appelliert „den bestehenden Regelungsvorschlag zugunsten einer einfachen Bereinigungslösung und einer ‚echten‘ Entbudgetierung anzupassen.“ (~ Quelle)
Das schien Gehör zu finden, zumal die Kritik keineswegs nur von Seiten der KBV kam. Auch von Seiten der GKV wurden Bedenken geäußert, durch die Entbudgetierung könnte „ohne Mengenbegrenzung …, eine unangemessene Leistungsausweitung“ drohen . Prompt widersprach der Berufsverband der Kinder und Jugendärzte (~ Quelle). Der Änderungsantrag der Union hat nun das Ziel „unbürokratische und effiziente Bereinigung zu ermöglichen“. Darüber hinaus sollen auch die speziellen Leistung nach Kapitel 4 des EBM in der Entbudgetierung, sowie über die Pädiater hinaus, mitbedacht werden. Wie es konkret weiter geht, ist noch unklar. Trotzdem die Entbudgetierung von Leistungen nicht grundsätzlich neu ist, sehen die Kassen in diesem Vorhaben einen schwerwiegenden Präzedenzfall. Eine Lösung wird daher auch weiterhin schwierig zu finden sein.
Update vom 7. März | Das Bundesgesundheitsministerium hat – passend zur Klausurtagung der Regierung am 4.+5. März in Meeseberg – einen neuen Gesetzesvorschlag vorgelegt. Allerdings weist dieser nach ersten Einschätzungen im Vergleich zum bisherigen Entwurf nur ‘überschaubare Änderungen’ auf. Daher ist nicht davon auszugehen, dass sich dadurch der geschilderte Debattenknoten entscheidend lockern wird.———————————-
KBV-Mitteilung v. 02.03.2023
Gassen: „Entbudgetierung ist keine Raketenwissenschaft“ – Neuer Gesetzesvorschlag steht noch aus
änd – Ärztenachrichtendienst v. 01.03.2023
BKK Dachverband: Entbudgetierung eigentlich unnötig
ÄrzteZeitung v. 16.02.2023
SpiFa: „Entbudgetierung – das macht etwas mit der Versorgung“
Das MVZ als Politikum | Meinungsallianzen gegen Lebensentwürfe: Der BMVZ im Interview
In einem ausführlichen Interview, das am 17. Februar in der gedruckten ÄrzteZeitung veröffentlicht wurde, nehmen der Vorstandsvorsitzende des Bundesverbandes MVZ Dr. Velling und die Geschäftsführerin Susanne Müller Stellung zur fehlgeleiteten und aktuell aufgeheizten MVZ-Debatte sowie zu grundsätzlichen Fragen kooperativer Strukturen in einem sich unweigerlich wandelnden Gesundheitswesen. Das Interview geht selbstredend auf die aktuelle Debatte zur erneuten Reglementierung der MVZ ein, wobei Frau Müller feststellt, dass diese von „einer Art sich gegenseitig bestärkender Meinungsallianz“ vorangetrieben werde. Einige Forderungen, die daraus hervorgehen, wie die Beschilderung von MVZ als „MVZ“ seien unproblematisch, bzw. sogar stützenswert, andere wiederum redundant, oder gar vollends fehlgeleitet.
Dr. Peter Velling bricht die Ursache des teils wahllos anmutenden Sperrfeuers an Forderungen zur MVZ-Beschränkung auf einen konkreten Fakt herunter: „Tatsächlich geht es um Ärzte- und Konkurrenzschutz“. Ungeachtet der problematischen Folgen, würden beispielsweise, bei der Einführung regionaler Trägerbeschränkungen, die Ursachen der aktuellen Entwicklungen seitens der MVZ-Kritiker ausgeblendet werden, führt Dr. Velling weiter aus. Junge Ärztinnen und Ärzte haben andere Lebensentwürfe, zu denen eine Anstellung besser passt. “Die Vielfalt der Träger betrachte ich dabei als Plus vor allem zum Nutzen der Ärzte: mehr Arbeitsplatzauswahl, mehr Gestaltungsoptionen bei der Berufszufriedenheit. Natürlich können auch niedergelassene Praxisinhaber Arbeitgeber für weitere Kollegen sein. Nur gibt es eben nicht genug Vertragsärztinnen und -ärzte, die sich diese unternehmerische Verantwortung noch aufbürden wollen.” Wer alleinig die Nachfrageseite für den Preisanstieg beim Sitzerwerb verantwortlich macht, verkennt klar die Beteiligung der Angebotsseite, sprich der abgebenden Ärzte. Ebendarum sehen Dr. Velling und Frau Müller eine gewisse Notwendigkeit, die schwindende Nachfrage bei privaten Praxisübernahmen auch durch nichtärztliche MVZ-Träger aufzufangen. Grundtenor des Interviews ist zudem die grundlegende Forderung, bitte schön mit gleichem Maße zu messen und anzuerkennen, dass MVZ – im Gegensatz zu Einzelpraxen – sich bereits jetzt einem kontinuierlich gewachsenem Reglementierungswahn aussetzen müssen.
ÄrzteZeitung v. 19.02.2023
Interview mit Dr. Velling und Frau Müller
MVZ-Verband: „Wir brauchen einen Qualitätswettbewerb“
Ärztenachrichtendienst (änd) v. 21.01.2023
Interview mit Dr. Velling zur MVZ-Regulierung
„Warum wird ausschließlich MVZ Rosinenpickerei unterstellt?“
GOÄ-Reform | Kein Lichtstreif am Horizont, Hautärzte suchen Ausweg über Steigerungsfaktoren
„Wer an eine neue GOÄ in dieser Legislatur glaubt, glaubt auch an den Weihnachtsmann.“ So hatte der Vorsitzende der Freien Ärzteschaft Wieland Dietrich in einem Interview mit dem änd den Stand um die neue GOÄ-Neu beschrieben. Sowohl die Regierung, die Beihilfeträger und die privaten Krankenkassen würden sich einer Neuregelung verschließen, hieß es weiter. Von Seiten des Gesundheitsministers hat sich scheinbar seit seiner bereits ein Jahr alten Aussage zur Anpassung nichts geändert: „Gegenüber der KBV erklärte [Lauterbach], dass man erst prüfen müsse, ob die vorliegenden GOÄ-Reformvorschläge Auswirkungen auf das Verhältnis von PKV zu GKV hätten. Da dieses Verhältnis laut Ampel-Koalitionsvertrag in dieser Legislaturperiode nicht angefasst werden solle, müssen also die GOÄ-Pläne in dieser Hinsicht neutral sein, um eine Chance auf Realisierung zu haben.“ (~ Quelle) Auch von Seiten des Verbandes der Privaten Krankenversicherungen (PKV) ist kein offenkundiger Nachdruck vernehmbar. Zwar hatte die Bundesärztekammer einen detaillierten Vorschlag unterbreitet (~ PraxisKompakt | KW.5 2023) – allerdings berichtete der änd, dass bei einer Blitzumfrage von 900 Ärzten immerhin 39 Prozent eine Verschlechterung durch den BÄK-Vorschlag befürchten. (~ Quelle)
Demnach bleibt es vorerst weiter bei den diversen Notlösungen und Analogabrechnungen, um eine angemessene Vergütung trotz Reformstau sicherzustellen. In dem Kontext hat der Berufsverband der Dermatologen (BVDD) seine Mitglieder aufgefordert, den Faktorrahmen der GOÄ auszureizen. In einer Stellungnahme schreibt der Verband dazu: „Viele Kolleginnen und Kollegen nutzen bislang weder die Steigerungsmöglichkeiten der GOÄ vollumfänglich noch das Instrument der Abbedingung oder tun dies nur zögerlich […].“ Grund seien zum Teil Unkenntnis, aber auch die Vermeidung der Auseinandersetzung mit den Kassen und letztendlich den Patienten. Als Anlass wurde der fortwährende Aufschub der GOÄneu betont (~ Quelle). Für die Mitglieder des Berufsverbandes stehe eine eigens erarbeitete Handreichung für die Abrechnung zur Verfügung.
ÄrzteZeitung v. 01.03.2023
Appell: Dermatologen sollen Honorarmöglichkeiten der alten GOÄ voll ausreizen
Ärztenachrichtendienst (änd) v. 28.02.2023
Henke warnt vor Wartelistenmedizin
Videosprechstunde & Online-Terminbuchung: Verbraucherschützer mahnen Datenschutzverletzungen an
Dieser Beitrag stammt bereits aus der Ausgabe der KW7. Wegen fortgesetzer Relevanz veröffentlichen wir ihn als Teil dieser Ausgabe erneut.
Dass die Videosprechstunde sich seit Corona zunehmender Beliebtheit erfreut, ist bekannt. Aus diesem Grund hat sich der Bundesverband der Verbraucherzentrale (vzbv) einige der bekanntesten Portale vorgenommen und protokollierte “kritische Punkte, zum Beispiel hinsichtlich der ausdrücklichen Einwilligung in die Verarbeitung von Gesundheitsdaten, dem Einsatz von Tracking-Anbietern.” Zwar richtet sich der Großteil der Kritik an die Dienstanbieter, die mehrheitlich von der KBV zertifiziert sind. Allerdings ist der Arzt für die Einhaltung der DSGVO mitverantwortlich und beeinflusst natürlich auch über die Wahl des Anbieters die diesbezüglichen Standards. Ein kurzes Briefing über die Erkenntnisse ist also auch für Praxen und MVZ relevant, zumal versteckte Cookies, Tracking und Werbung nachhaltig den Eindruck beim Patienten über den Onlinetermin stören können.
Konkret geht es darum, dass für Online-Anbietern zwar die Datenverarbeitung in der Videosprechstunde an sich gemäß Anlage 31b des Bundesmantelvertrag-Ärzte (~ als PDF öffnen) reguliert ist, doch dies nicht für die peripheren Services der Dienstanbieter vor und nach der Sprechstunde gilt. Der vzbv hatte dazu sowohl Arztportal- (wie Doctolib) als auch Telemedizinplattformen (wie Doctor.de) untersucht. Erstere bieten eine Verbindung zur Videosprechstunde per Arztsuche an, Zweitere teilen Termine an Hand der Symptomatik zu. Von den neun untersuchten Portalen haben acht „Tracking-Anbieter in der DSE [= Datenschutzerklärung], die das Verhalten von Nutzer:innen online, z. B. für Marketingzwecke und Profiling, verfolgen, sammeln und verwerten können.“ Die Nutzer würden bei der Verwendung der Webseite zwar darauf hingewiesen, jedoch befand der vzbv, dass dies bei sieben der neun Anbieter mangelhaft geschehe.
Wer zu den 40 Prozent der Praxen/MVZ gehört, die Videosprechstunden künftig anbieten wollen, oder dies bereits tut, sollte sich daher die Frage stellen, inwieweit hier eine Mitverantwortung bei der Auswahl des Anbieters besteht. Und sei es nur deshalb, um eine klare Kommunikationsstrategie zu haben, mit der dem Patienten die Grenzen des Verantwortungsbereiches der Arztpraxis dargelegt werden kann – sollte es hier Fragen geben. Allerdings dient diese Überlegung derzeit eher der betrieblichen Optimierung und ist momentan nicht durch rechtliche Belange getrieben. Die Verbraucherschützer selbst nehmen entsprechend die Plattformbetreiber und den Gesetzgeber in die Pflicht und verweisen zudem auf den 2024 in Kraft tretenden Digital Service Act, der den Anbietermarkt vermutlich eh durchrütteln wird.
Nichtsdestotrotz gibt es selbstredend zahlreiche, durch den Arzt beeinflussbare Stolpersteine bei der Nutzung von Onlineservices. Die Faktoren, auf die etwa aus Praxissicht bei der Nutzung von Online-Terminkalendern zu achten ist, hatten wir bereits ausführlich beschrieben: Online Termin Kalender unter Beobachtung | BMVZ v. 09.06.22. Wer sich noch einmal einen zusammengefassten Überblick zur Videosprechstunde verschaffen möchte, den verweisen wir auf den Vortrag von Dr. Nils Gaebel, Jurist aus dem Team des Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, vom Winterarbeitstreffen des BMVZ 2022 (~ zu den Vortragsfolien).
ÄrzteZeitung v. 06.02.2023
Verbraucherschützer fordern mehr Datensicherheit bei Videosprechstunden
Ärzteblatt v. 06.02.2023
Verbraucherzentrale beklagt Datenschutzlücken bei Telemedizin- und Arzttermin-Portalen
Verbraucherschutzzentrale Bundesverband v. 02.02.2023
Datenschutz bei Videosprechstunden | Eine Analyse der Datenschutzerklärungen von Telemedizin-Plattformen und Arzttermin-Portalen (PDF – 20 Seiten)