Prozessorganisation rund um das eRezept | Hilfestellung für Beginner + Allgemeines Update
Dass das eRezept als Pflichtanwendung am 1. Januar 2024 startet, gilt im Grunde als sicher. Gleichwohl muss der Beschluss dazu erst noch verbindlich gefasst werden. Denn diese Frist und die mit ihrer Verletzung verbundenen Sanktionen sind Teil des Lauterbach’schen Digitalgesetzes, bei dem ansonsten die ePA inhaltlich im Fokus steht. Dessen abschließende Befassung ist im Bundestag für Mitte Dezember angekündigt. D.h. wer noch darauf hoffen sollte, dass es anders kommt, muss sich auf die Sitzungswoche vom 11. – 15. Dezember konzentrieren. Ob es aus Praxissicht allerdings schlau wäre, solange zu warten, steht auf einem anderen Blatt. Zumal bzgl. der eRezept-Einführung dem Grunde nach Einvernehmen zwischen den großen Parteien und insoweit Unverständnis gegenüber dem Zögern der Ärzteschaft besteht. Vor diesem Hintergrund sollen im Folgenden ganz konkrete, prozessorganisatorische Aspekte und besondere Fallkonstellationen näher beleuchtet werden.
Denn eines sollte sich jede:r Praxisverantwortliche klar machen: Mit der Umstellung von Muster 16 auf das eRezept müssen zwangsläufig die zugehörigen Praxisprozesse neugedacht werden. Gleich bleibt, dass die MFA die Rezepte im Wesentlichen autark vorbereiten können. Aber, wie im Anschluss die Arztsignatur erfolgt und wie gerade dieser Prozess im Praxen-Workflow organisiert werden kann, muss praxisindividuell erörtert und ausprobiert werden. Jakob Scholz, in der KVWL für die eRezept-Einführung zuständig, verweist im sehr informativen, unten verlinkten Interview darauf, dass die Bequemlichkeit für die Praxis „schon sehr stark vom PVS ab[hängt].“ Die Unterschiede beziehen sich sowohl auf die Zeitdauer, die für die Ausstellung benötigt wird, auf die Frage, ob die Funktion der Komfortsignatur überhaupt schon eingebaut ist, sowie auf den Unterstützungsgrad, den die Anbieter ihren Praxen beim Einführungsprozess bieten.
Die wichtigste Message des IT-Spezialisten: „Ich muss mir Gedanken dazu machen, dass ich als Ärztin oder Arzt das Signieren an meinem PC selbst übernehme. Das heißt, ich muss meinen Prozess mit meinen MFA gemeinsam vorher einmal durchsprechen und überlegen: Wie kann ich das am besten in der Praxis organisieren? Eine notwendige Hinterfragung, die noch einmal deutlich komplexer wird, wenn mehrere Ärzte gemeinsam praktizieren und/oder z.B. Arztzimmer Patient für Patient gewechselt werden. Für diese Aspekte bieten sowohl die Verlinkungen zur ÄrzteZeitung unten, als auch zum Hausarztmagazin gute Ansatzpunkte (~ Teils zugangsgeschützt. Sprechen Sie uns an.) Auch der Leitfaden für Zahnarztpraxen ist eine (für alle Praxen) empfehlenswerte Lektüre: eRezept-Leitfaden der KZBV (PDF)
Hinzukommt: Was für die Praxis sinnvoll ist, muss es noch lange nicht für den Patienten sein. Stichwort zeitverzögerte ‚Stapelsignatur.‘ Und: Nicht alle Apotheken sind auch praktisch eRezept-ready, d.h. -willig. Es ist folglich davon auszugehen, dass alle Beteiligten miteinander hier ab 1. Januar im maximalen Echtbetrieb eine Radikal-Lernkurve durchmachen werden (müssen): „Beim ersten Mal sind die Patienten nervös, wenn sie zum Einlösen mit der eGK in die Apotheke gehen, aber dann sind sie begeistert,“ zieht eine Ärztin, die das eRezept schon länger ausgibt, in der ÄrzteZeitung als Fazit. Ihre größte Angst ist, dass Anfang Januar ‚der gematik-Server zusammenbricht. Denn bei der eAU hatte es auch erst dann Probleme gegeben, als viele sie auf einen Schlag genutzt hatten.‘
Diese Sorge ist sicher berechtigt. Als Rückfalllösung bleibt dann wieder das Muster 16, das ohnehin in den Praxen weiter präsent bleiben wird. Insofern kann es nur sinnvoll sein, dass jeder Praxisbetrieb für sich, die Routinen schon mal durchspielt und parallel einen Plan B für den Jahresanfang vorbereitet. Es können ja nicht alle einfach die erste Woche zumachen … Eine Hilfestellung zur organisatorischen Vorbereitung und Prozessumstellung gerade in komplexen Kooperationsstrukturen bietet deshalb auch der BMVZ im Rahmen seines LiVE.MEETINGs am 4. Dezember (Infos | Programmflyer).
Losgelöst von dieser Managementaufgabe, sich als Praxisteam auf die neuen Routinen und den erwartbaren Zusatz-Trouble am Jahresanfang einzustellen, bietet das eRezept auch inhaltlich neue Funktionalitäten/Mehrwerte. Darauf sei an dieser Stelle nachfolgend nur via weiterführender Verlinkung kurz verwiesen.
- PKV-Patienten. | Info des PKV-Verbandes
- Rezept ohne Patienten-Kontakt. | Info der KBV (Teil 4 der eRezept-Serie)
- Mehrfachverordnung. Apotheke Adhoc v. 21.09.2023
Apotheke Adhoc v. 21.11.2023
eGK-Problem: „Bitte gehen Sie erst morgen zur Apotheke“
Hausarzt.digital v. 06.11.2023
Patienten-Info (PDF) | Checkliste f. den Implementierungsprozess (PDF)| Text: In 4 Schritten zum eRezept
KV Westfalen-Lippe
Workflow zwischen Arzt, MFA + Patient bei den Top-4-Anwendungsfällen des E-Rezeptes (PDF)
ÄrzteZeitung v. 14.09.2023
Interview m. Jakob Scholz (Bereich IT d. KVWL): E-Rezept via eGK – kommt jetzt der Durchbruch?
Praxisbericht: Entlastung durch das E-Rezept? Das funktioniert!
Reminder IT-Sicherheitsrichtlinie | Regelmäßige Überprüfung gehört zu den Pflichtaufgaben des Praxismanagements
Die IT Sicherheitsrichtlinie, die vor knapp zwei Jahren als zwingend zu beachtende Sicherheitsanforderung in das Leben der Arzt- und Zahnarztpraxen trat (~ BMVZ v. Februar 2021: IT-Sicherheitsrichtlinie – Unüberwindbarer Mehraufwand?), sollte und hat wohl inzwischen in jeder Einrichtung umfänglich Beachtung gefunden. Zumal es im Grunde ja um allgemein logisch-nachvollziehbare und sinnvolle Maßnahmen zum Schutz vor digitalen Angriffen handelt. Dass es sich hierbei aber nicht um einen einmaligen Akt handeln dürfe, darauf weist die KV Bayerns völlig zu Recht in ihrer aktuellen Ausgabe des Mitgliederjournals noch einmal explizit hin: „Wir möchten Sie an dieser Stelle an die Wichtigkeit einer regelmäßigen Überprüfung und fortwährenden Einhaltung der Anforderungen der IT-Sicherheitsrichtlinie erinnern.“ (~ Quelle | im PDF Seite 5).
Hintergrund ist nicht nur die allgemeine Sorgfaltspflicht, nach der regelmäßige Updates und Wiedervorlagen Teil des präventiven Risikomanagements sind, sondern auch der Umstand, dass sich die Vorgaben im Einverständnis mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) verändern können. Die Bayern-KV hat dafür eigens eine sehr übersichtliche Seite zur Verfügung gestellt (~ direkt zu), die – an den passenden Stellen – dann zur von der KBV verantworteten tabellarischen Aufbereitung weiterleitet (~ IT-Sicherheit in der Praxis). Was teilweise nicht erklärt wird, sind die Begrifflichkeiten wie „ständig mit der Datenverarbeitung betraute Person“. Nach deren Anzahl unterteilen sich Praxisgrößen und damit die Anforderung an die IT-Sicherheit.
Für die Ausführung solcher Definitionen und der Hintergründe möchten wir auf unsere eigene Darstellung verweisen. In diesem Jahr sind zwar keine Änderungen oder zusätzlichen Anforderungen veröffentlicht worden. Aber die eigentliche Frage ist ja auch vielmehr, ob in Ihrer Praxis nicht seit dem letzten IT-Risiko-Check neue Routinen oder Anwendungen hinzugekommen sind, deren Sicherheitsaspekte es verdient hätten, einmal aktiv hinterfragt zu werden. Und auch für Bestandsprozesse kann natürlich die Antwort heute anders ausfallen als vor zwei Jahren.
So oder so gehört es zu den Grundpflichten, das IT-Sicherheitskonzept regelmäßig zu überprüfen, ebenso wie es an der Zeit wäre, auch die Vorgaben der DSGVO, wie zum Beispiel das geforderte TOM (= technisch-organisatorische Maßnahmenverzeichnis) auf seine Aktualität hin zu prüfen. Im Worst-Case Szenario drohen neben den anstrengenden Unannehmlichkeiten, die Datenverlust oder -diebstahl immer mit sich bringt, zusätzlich Bußgelder und/oder der Versicherungsschutz steht auf dem Spiel. Denn die Beachtung der IT-Sicherheitsrichtlinie zählt zu den vertragsärztlichen Grundpflichten.
Arzt + Wirtschaft v. 17.11.2023
So schützen sich Arztpraxen vor einer Cyber-Attacke
Virchowbund v. 19.12.2022
9 Tipps, wie Sie die Cybersicherheit in Ihrer Praxis stärken
Rechtsprechung | Bestätigung der Spruchpraxis zur Nachbesetzungsfrist & Reminder zu den Grundkenntnissen, die jeder hierzu haben sollten
Wenn die KVen nicht die KVen wären, wäre der folgende Text eine Nachricht beinah ohne Neuigkeitswert: Das SG München hat im Oktober 2023 entschieden, dass bei Praxen, aber auch im MVZ-Kontext, freigewordene Arztstellen regelhaft innerhalb eines halben Jahres nachzubesetzen sind, dass aber bei Vorliegen besonderer Umstände der Zulassungsausschuss auch eine Fristverlängerung um weitere sechs Monate gewähren kann. Verhandelt worden war der Fall eines bayrischen MVZ, das im Corona-Jahr 2020 mit Blick auf die Pandemieumstände beantragt hatte, eine zweite Fristverlängerung zu bekommen. Diese war vom ZA sowie vom Berufungsausschuss abgelehnt worden – und nun auch von der nächsthöheren Instanz (~ SG München S 38 KA 261/21).
Neu ist dabei lediglich die Absolutheit der Feststellung, dass länger als insgesamt ein Jahr keine Stelle unbesetzt bleiben darf – auch nicht vor einem Pandemiehintergrund, der die Personalsuche nochmals erschwert hatte. Denn den Rest der Sachlage hat das Bundessozialgericht (BSG) als höchste Instanz bereits 2016 (B 6 KA 28/15 R | Bericht dazu) und 2011 (B 6 KA 23/11 R | Bericht dazu) herausgearbeitet. Im Ergebnis war und ist es allgemeine Spruchpraxis, dass eine 6-Monats-Regel gilt, die in begründeten Ausnahmen auf 1 Jahr verlängert werden könne. Kann der Sitz in diesem Zeitraum nicht nachbesetzt werden, fällt er entschädigungslos zurück an die KV, um neu ausgeschrieben zu werden. MVZ unterliegen in dieser Frage genau den gleichen Vorgaben wie Arztstellen, die Teil einer BAG oder Einzelpraxis sind. Und es gibt auch keine Ausnahmen für Viertelsitze (das galt nur bis 2016).
Allerdings hat uns ein Mitglied gerade aktuell erst wieder berichtet, dass diese eigentlich sehr klare Spruchpraxis immer noch nicht allen Zulassungsausschüssen bekannt ist. Jedenfalls konnte in diesem Fall die einmalige Verlängerung der Nachbesetzungsfrist erst beim Berufungsausschuss erreicht werden – ein Gang der unnötig gewesen wäre, hätte bereits der Zulassungsausschuss die sehr klare Rechtslage anerkannt.
Insofern lenkt das Urteil des SG München vielleicht noch einmal die nötige Aufmerksamkeit auf die 6+6-Grundregel. Antragsteller in allen KVen können und sollten sich jedenfalls darauf berufen, wenn Sitze nicht unverzüglich nachbesetzt werden können. Eine gute Zusammenfassung zur Rechtslage rund um die ‚Verwertung von Arztstellen‘ bietet der unten verlinkte Vortrag aus der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht, der den Rechtsstand bis 2019/20 dokumentiert. Aber wie gesagt, die aktuelle Entscheidung hat dem Thema ja kaum etwas Neues hinzugefügt.
Verständnishinweis
‚Arztstelle‘ meint im juristischen Kontext immer den mit einem angestellten Arzt besetzten Sitz. Zu jeder Arztstelle wird der zugehörige Versorgungsauftrag definiert (1/4, ½, etc.). Bei niedergelassenen Kollegen wird dagegen von Sitz und Versorgungsumfang gesprochen. Umgangssprachlich wie bedarfsplanerisch meint beides aber dasselbe.
ÄrzteZeitung v. 10.11.2023
Sozialgericht: MVZ hat nicht unbegrenzt Zeit für Nachbesetzung einer Arztstelle
Christmann Law v. 06.11.2023
Verlängerung der Anstellung eines Arztes: MVZ muss spätestens binnen eines Jahres einen anzustellenden Arzt finden
ArGe Medizinrecht | Vortragsdokumentation RA Christian Gerdts
Die Verwertung von Arztstellen (PDF)
BMG veröffentlicht Katalog zur Entbürokratisierung | Vage Ankündigung sollen Ärzte entlasten
Zum 30. September hatte das BMG ein Eckpunktepapier zur geplanten Entbürokratisierung fertiggestellt und jüngst veröffentlicht. Wenig überraschend ist hier aber kein konsequentes Abschneiden alter Zöpfe zu erwarten. Mitunter zutreffend, verweist das Ministerium auf die Bürokratielast, welche durch die Selbstverwaltung entstünde, und appelliert an dieser Stelle für ein gemeinsames Handeln. Wir hatten zu dem Thema schon einmal darauf verwiesen, dass das BMG einen Extra-Weg geht und dieses jetzt vorgestellte Gesetzesvorhaben nicht mit dem aus dem Justizministerium kommenden Entbürokratisierungsgesetz verwechselt werden sollte (~ PRAXIS.KOMPAKT KW 37). Ebenso hatten wir beschrieben, dass es sich bei der Veröffentlichung des Eckpunktepapiers quasi um ein sich aus dem Koalitionsvertrag ergebendes ‚Muss‘ handelte. Politisch ist dennoch ein konkretes Gesetz bislang nicht in Sicht. Soweit zur Einordnung für das Erwartungsmanagement.
Konkret schildert das BMG auf dem nun publizierten 47 Seiten recht grob die bereits gelaufenen, die laufenden und die geplanten Verfahren (~ Volltext des Eckpunktepapiers (PDF)). Für Praxen tatsächlich im Sinne von Aufwand sparend relevant könnten folgende Punkte werden: die Vereinfachung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen durch Einziehung von Bagatellgrenzen im Arznei- und Heilmittelbereich (Seite 9) | die „Reduzierung der Belastung durch Formulare und Vordrucke“ durch die Prüfung der Notwendigkeit der nicht vereinbarten Vordrucke gemäß BMV-Ä (Seite 11). Und für die Psychotherapie wird eine Vereinfachung der Konsiliarberichte angestrebt. Ebenso soll das Antragsverfahren bei psychotherapeutischen Kurzzeittherapien auf den Prüfstand und ggf. wegfallen (Seite 12).
Das sind im Großen und Ganzen auch erst einmal die ‚Greatest Hits‘, welche die Medien und die KBV als berichtenswert ausgewählt hatten. Letztere sprach von einem „zarte[n] Pflänzchen der Hoffnung“ (~ KBV v. 09.11.2023). Leider wird das ‚zarte Pflänzchen‘ vom mannigfach wiederholten Satz eingesponnen, dass das reale „Entbürokratisierungspotenzial zu diesem Zeitpunkt noch nicht bezifferbar“ sei. Spannend könnte aber werden, dass in diesen Maßnahmenkatalog auch Projekte angeführt werden, die das BMG als Teil der Modernisierung der Zulassungsverordnung bereits im November 2022 angekündigt hatte. Vielleicht bedeutet dies, dass in dieses längst überfällige Normsetzungsverfahren (~ mehr Informationen in der Ausgabe der KW47/2022) endlich Bewegung kommt.
ZM Online v. 14.11.2023
So will das BMG Bürokratie reduzieren
KBV Praxisnachrichten v. 09.11.2023
BMG legt Eckpunkte zum Bürokratieabbau vor
Das MVZ als Politikum | FDP-Papier zur MVZ-Regulierung geht auf Distanz zu Lauterbach
Letzten Donnerstag (16. November) hat es in der ‚Causa MVZ‘ einen interessanten, weil unerwarteten Aufschlag gegeben, als die FDP-Bundestagsfraktion sich vergleichsweise klar dazu positioniert hat, die „Trägervielfalt in der ambulanten Versorgung erhalten“ zu wollen (~ Volltext öffnen | PDF 2 Seiten). Dahinter steckt seitens des Koalitionspartners eine diplomatisch, aber dennoch deutlich formulierte Entgegnung zu Lauterbachs Ankündigung, nicht-ärztliche MVZ-Träger streng regulieren zu wollen. „Statt einem pauschalen Ausschluss von Investoren als Träger ist sicherzustellen, dass MVZ jeder Trägerart transparent und qualitätsorientiert einen Beitrag zur ambulanten Versorgung leisten können.“
Eine Aussage die durchaus Assoziationen zu Äußerungen des BMVZ weckt: „Wir brauchen einen Qualitätswettbewerb“ (ÄrzteZeitung | Interview v. 19. Februar 2023). Vielleicht hat aber die FDP auch nur genau zugehört, warum zum Beispiel Investoren-MVZ von den ‚Jungen Allgemeinmediziner‘ (~ JADE) als künftig Betroffene nicht absolut kritisch gesehen werden: „Weil MVZ einen Beitrag leisten können, wenn es eine Mangelversorgung gibt. Dabei darf es aber keine Monopolstellung der Investoren geben, sodass Sitze aufgekauft werden und die Versorgung für die Patienten schlechter wird. Daher müssen iMVZ von Ärzten geleitet werden, Patienten dürfen nicht selektiert oder ausgeschlossen werden und Gremien müssen dies auch kontrollieren. Und: Ärzte müssen immer die Leitung von MVZ innehaben, auch bei iMVZ. Außerdem sollten immer eigenständige Ärzte und Ärztinnen den Vorrang haben, wenn es um die Vergabe der Sitze eines MVZ geht.“ (~ Quelle)
Als flankierende Maßnahmen sieht das FDP-Papier zu dieser Ansage passend die „Stärkung und Befähigung der (zahn-)ärztlichen Selbstverwaltung bei der Wahrung des Berufsrechtes“ vor. Die Überwachungsfunktion der Kammern solle daher weiterentwickelt werden, um wirksam sowohl elektiven Versorgungsangeboten (‚Rosinenpickerei‘) als auch Übergriffen von Trägern auf den ärztlichen Verantwortungsbereich (‚Wahrung der Freiberuflichkeit‘) begegnen zu können. „Wir fordern daher die regelmäßige Überprüfung der Leistungserbringung auf die Wahrung der Berufsordnung … mindestens alle drei Jahre.“ Offen bleibt zunächst, wie sich die Liberalen diese Prüfung konkret vorstellen. Aber ohne Frage ist dieses Positionspapier eine interessante Bereicherung der aktuellen Debatte …
… und es hat ein bemerkenswertes Timing. Parallel hatte die gerade erst frisch berufene bayrische Gesundheitsministerin Judith Gerlach (~ mehr zu) förmlich bekräftigt, den offensiven Kurs ihres Amtsvorgängers Holetschek in der MVZ-Frage fortsetzen zu wollen: „Wir haben auch … für diese Legislaturperiode festgeschrieben, dass Bayern eine massive Beschränkung investorengetragener MVZ erreichen will. Die Staatsregierung wird daher weiter auf der Umsetzung der beschlossenen Bundesrats-Initiative … zur Regulierung von MVZ bestehen.“ (~ Quelle) Es bleibt also spannend … gleichwohl ist im Moment weiter offen, was (und wann) diesbezüglich als Entwurf aus dem Hause Lauterbach zu erwarten ist. Aber das gilt ja in der aktuellen Situation, in der sich die Regierungskoalition befindet, gerade mehr oder weniger für jedes Gesetzesvorhaben.
ÄrzteZeitung v. 24.11.2023
Bericht zum BMVZ-Impulsvortrag auf dem Kongress „Healthcare Tax§Law“
Ärzteblatt v. 23.11.2023
Bundesärztekammer und Gerlach dringen auf MVZ-Regelungen
ZM Online v. 20.11.2023
Neues Positionspapier der Liberalen: FDP will MVZ nicht rigoros beschränken
Heuballen wehen auch durch den Geldspeicher des BMG | BVerfG kassiert Sondervermögen – Folgen auch für Ärzte
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil über die Verwendung eines Sondervermögens, ein großes (monetäres) Loch aufgetan, in dem in nächster Zeit alle Rufe gen Berlin nach mehr Geld – egal aus welchem Ressort, oder durch welchen Interessenverband – einfach verhallen werden. Rund 60 Milliarden Euro aus dem sogenannten Sondervermögen Klima- und Transformationsfond sind durch das Urteil hinfällig (~ Pressemitteilung des BVerfG v. 15.11.2023). Wobei das Wort ‚Sondervermögen‘ für nichts anderes steht, als für eine bedingte Kreditaufnahme (~ Definition Sondervermögen (PDF)). Von diesen Bewilligungen gibt es allerdings 29 Stück an der Zahl, mit einem bisherigen Volumen von 230 Milliarden EUR (~ ÄrzteZeitung v. 23.11.2023). Das wäre im Übrigen der Etat des Gesundheitsministeriums für ca. 14 Jahre. Inwieweit alle Sondervermögen zur Disposition stehen, wird noch final geklärt.
Diese Nachricht aus Karlsruhe hat nicht nur die Koalition erschüttert, sondern wirft die Frage auf, wie die Finanzierung der Ministerien, Ressorts aber auch der Bundesländer in Zukunft geregelt werden soll. Neue „Sondervermögen“ müssten gerechtfertigt und mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Wir hatten in der PRAXIS.KOMPAKT der 37. KW bereits darauf verwiesen, dass durch die Geldtresore im BMG auch für die kommenden Jahre nur einsame Heuballen wehen werden. Im kommenden Jahr wird der Etat des BMG auf 16 Milliarden EUR eingeschrumpft, wobei 14,5 Milliarden EUR bereits an den Gesundheitsfond gehen (~ Abschluss der Finanzierungsrunde 2023 | Eine unaufgeregte Einordnung). Der Wirtschaftsökonom Wolfang Grainer von der Uni Bielefeld weist auf ein weiteres potenzielles Problem hin. So werden die Kosten für den Rehabilitationsbereich vom Arbeitsministerium getragen. Sollte es von dieser Seite unter diesen Umständen Finanzierungsschwierigkeiten geben, setzt auch das dem Gesundheitsfonds zu. Zudem ist nach wie vor keine Regelung in Aussicht, dass die SV-Beiträge für Bürgergeldempfänger in ausreichender, oder zumindest dynamisierter Form, vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales übernommen werden, so wie es im Koalitionsvertrag eigentlich angekündigt worden war (~ ÄZ v. 22.08.2023).
Fakt ist, dass alle zukünftigen Forderungen aus dem ambulanten Bereich, die höhere Kosten verursachen würden, sich am Füllstand des Gesundheitsfonds messen lassen müssen (~ GKV Kennzahlen). Darum wird die Entscheidung aus Karlsruhe womöglich nachhaltige Konsequenzen für die ärztliche Versorgung mit sich bringen, und bei den relevanten politischen Akteuren einen Blick über den Tellerrand hinaus erfordern.
Ärzteblatt 21.11.2023
Gesundheitsetat: Finanzministerium sperrt Finanzzusagen
Tagesschau v. 20.11.2023
Jetzt wackelt auch der “Doppel-Wumms”
„Sie ist stets bemüht.“| Nützliches Personalwissen rund um das Arbeitszeugnis
‚Als Frist der Bindungswirkung von Zwischenzeugnissen werden zwei Jahre angesetzt.‘ (~ Quelle) Was diese Bindungswirkung ist und warum das eine:n Führungsverantwortliche:n im MVZ kümmern sollte, erklären wir im Nachfolgenden. Grundsätzlich scheint es sinnvoll, das Thema Personalrecht ab und zu gezielt zu beleuchten, weil es sich dabei um Richterrecht handelt, weil also die Präzisierung der Gesetze mit der Rechtsprechung erfolgt. Eben dadurch kann sich Sichergeglaubtes immer wieder auch ändern. Das Anrecht von Arbeitnehmern auf ein Zwischenzeugnis ist in der Regel eine Nebenpflicht des Arbeitsgebers (ArbG) aus dem Arbeitsverhältnis. In größeren Abständen (alle drei Jahre), oder wenn es einen Grund gibt (Neubewerbung, anzutretender Mutterschutz, etc.) können Arbeitnehmer (ArbN) ein Zwischenzeugnis erbitten. In der Form unterscheiden sich diese Zeugnisse etwas, beispielsweise im Tempus. Beachtenswert ist, dass der ArbG während der eingangs genannten Frist an die Bewertung im Zwischenzeugnis gebunden ist (~ BAG | Urteil 9 AZR 248/07). Das bedeutet, dass einem ‚guten‘ Zwischenzeugnis im Rahmen der Bindungswirkung kein Endzeugnis mit ‚ausreichender‘ Beurteilung folgen sollte. Dies ginge nur mit einer Begründung, wonach die Leistung des ArbN tatsächlich im relevanten Zeitraum abgenommen habe.
Zu überschwänglich sollte die Beurteilung allerdings auch nicht ausfallen, denn der alte ArbG haftet unter Umständen gegenüber seinem Nachfolger! So in einem recht aktuellen Fall eines klauenden Angestellten, der später ebenfalls den neuen Arbeitgeber beklaute. Dem alten ArbG kann die Unbedenklichkeitsbekundung im Arbeitszeugnis als Täuschung bzw. sittenwidriges Verhalten ausgelegt werden. Eine Kurzfassung des Falles ist am Ende dieser frei zugänglichen Berichterstattung zu finden: Haufe.de v. 15.03.2022.
Selbstredend können gute Zwischenzeugnisse Arbeitnehmer aber motivieren und in ihrer Entwicklung fördern. Es scheint zudem zielführend, den Aufwand, der in einem bewusst verfassten Zwischenzeugnis steckt, mit dem Anlass der Übergabe des Zeugnisses zu würdigen. So, dass aus der Würdigung eine Win-win-Situation für den Schreibenden und den Beschriebenen wird.
arbeitsrechte.de v. 12.09.2023
Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
med2day | Überblick
Wie schreibe ich ein ärztliches Zeugnis?
VirchowBund
Arbeitszeugnis für MFA schreiben leicht gemacht (mit Muster)
Zum 3. Advent droht die Knute | Mind-Up zum Hinweisgeberschutzgesetz für alle, die jetzt erst dazu kommen
Am 17. Dezember, also pünktlich zum dritten Advent, endet die Schonfrist für die Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes. In Anbetracht der Strafen von bis zu 50.000 € haben wir noch einmal die Kernaussagen ausgeführt, für all jene, die bisher andere Dinge auf der Agenda hatten. Für einen detaillierten Überblick hatten wir im Februar 2023 eine Orientierungshilfe bereitgestellt (~ Link dazu). Damals verwiesen wir zudem auf die Tatsache, dass einige Details noch im Vermittlungsausschuss geändert werden könnten. Diese Änderungen hatten wir dann im August 2023 ergänzt (~ PRAXIS.KOMPAKT KW 35). Die Knute in Höhe 20.000 € könnte denen drohen, die bis zum 17. Dezember keinen internen Meldekanal eingerichtet haben, sofern diese Unzulänglichkeit auch einen Kläger findet. Bis zu 50.000 € können fällig werden, wenn Meldende aktiv an der Meldung gehindert werden.
Wer sich bis dato noch gar nicht mit dem Thema beschäftigt hat, also bis hierhin vor allem Fragezeichen vor Augen hat, dem sei im Anschluss an die folgende Übersicht, die Lektüre der oben genannten Hilfestellungen nahegelegt. Die Punkte können als Checkliste verstanden werden, wer wie womit und wann betroffen ist.
- Unternehmen und Organisationen mit mehr als 50 Beschäftigten sind verpflichtet, sichere interne Hinweisgebersysteme zu installieren und zu betreiben (Meldestelle).
- Kleinere Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten haben eine Umsetzungsfrist bis zum 17. Dezember 2023.
- Whistleblower müssen die Flexibilität haben, ihre Hinweise mündlich, schriftlich oder persönlich abzugeben.
- Nach Einreichung eines Hinweises muss die interne Meldestelle dem Whistleblower innerhalb von sieben Tagen eine Bestätigung zukommen lassen.
- Die Meldestelle hat innerhalb von drei Monaten dem Whistleblower über ergriffene Maßnahmen zu informieren, darunter interne Compliance-Untersuchungen oder Weiterleitungen an zuständige Behörden.
- Zusätzlich zur internen Meldestelle wird beim Bundesamt für Justiz eine externe Meldestelle als für die Hinweisgeber gleichwertige Option eingerichtet.
- Bundesländer haben die Möglichkeit, eigene Meldestellen einzurichten.
- Whistleblower haben die freie Wahl, ob sie ihren Hinweis an die interne Meldestelle des Unternehmens oder die externe Meldestelle richten möchten. Die internen Meldestellen sollen allerdings bevorzugt genutzt werden.
- Anonymen Hinweisen soll ebenfalls nachgegangen werden.
- Zur Sicherung der Whistleblower vor „Repressalien“ sieht das Gesetz eine Beweislastumkehr vor: Bei Benachteiligung im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie darstellt, der Mitarbeiter muss diese Benachteiligung allerdings selbst anzeigen.
- Schadensersatzansprüche des Whistleblowers aufgrund von Repressalien sind ebenfalls möglich.
Viele dieser Details werden in den kommenden Monaten und Jahren durch die Rechtsprechung sicher weiter konkretisiert werden. Also wie etwa eine Behinderung in diesem Fall konkret aussehen könnte. Allerdings – und das sei an dieser Stelle ausdrücklich erwähnt – das Thema wird wohl nicht ganz so heiß gegessen, wie es gekocht wurde. Während ihrer Vorträge zum Thema auf dem 17. BMVZ PRAKTIKERKONGRESS hatte das Anwaltsduo aus Herrn Kalläne und Herrn Ebermann im September 2023 betont, dass sich die Konsequenzen aus dem Gesetz nicht in einen luftleeren Raum hinein entwickeln, sondern dass es in der Rechtsprechung durchaus Erfahrungen mit der Thematik gibt. Wer sich also solide aufstellen möchte, wird auch unkompliziert passende Ansprechpartner finden. Im Nachfolgenden haben wir noch einmal fünf Beispiele, wie andere Einrichtungen es machen, rausgesucht. Sie ergänzen die fünf Beispiellinks aus dem Artikel der KW 37 (~ Ausgabe öffnen) zum Thema.
Praxisbeispiele | Wie es andere MVZ machen (Die Auswahl erfolgte willkürlich.)
Beispiel 1 | Beispiel 2 | Beispiel 3 | Beispiel 4 | Beispiel 5 |
Ecovis v. 02.11.2023
Hinweisgeberschutzgesetz: Auch große Arztpraxen, MVZ oder Pflegedienste müssen Meldestelle einrichten
Versorgungsumfangsprüfung (17 x KV) | Hintergründe zum Auffälligkeitsscreening und drohenden Sanktionen
Seit dem TSVG, sprich seit 2019, gehört es zum Pflichtenkreis der KVen, für jeden Arzt „die Einhaltung der …. Versorgungsaufträge … insbesondere anhand der abgerechneten Fälle und anhand der GOP mit den Angaben für den … erforderlichen Zeitaufwand … zu prüfen.“ (~ § 95 Absatz 3 SGB V) Faktisch handelt es sich um einen zur Wirtschaftlichkeits- und Zeitplausibilitätsprüfung reziproken Ansatz, denn anders als bei diesen soll hier kontrolliert werden, ob einzelne Ärzt:innen gegebenenfalls zu wenig arbeiten. Allerdings kommen nach unserer Kenntnis die KVen diesem Auftrag in höchst unterschiedlicher Stringenz nach. Von Beginn an aktiv war z.B. die KV Berlin, die bereits im Mai 2021 Ergebnisse für das Jahr 2020 publizierte und die kürzlich auch bereits den Ergebnisbericht über die Prüfung für 2022 veröffentlicht hat (~ KV-Blatt | Heft 5/2023 | im PDF: Seiten 16/17). Zahlreiche andere KVen haben dagegen überhaupt erst in 2022 angefangen, diese Prüfungen systematisch vorzunehmen.
Sanktionen für den Fall der Nichterfüllung der Mindestsprechstundenzeiten sind in § 19a Absatz 4 ZV-Ärzte geregelt. Sie reichen im Ernstfall von (nicht näher definierten) Honorarkürzungen bis zum Zulassungsentzug. Die KV Schleswig-Holstein gibt im unten verlinkten Bericht bspw. an, das Honorar in diesem Kontext um 5 % zu kürzen. Die KV Sachsen lässt dagegen in ihrer Darstellung aus dem Herbst 2022 unmissverständlich durchblicken, dass sie diesen gesetzlichen Prüfauftrag für Kokolores hält und beschreibt ihn offen als „nur teilweise sinnvoll.“ Deshalb werde man „pragmatisch vorgehen.“ Offen muss an dieser Stelle bleiben, was die Sachsen damit konkret meinen und auch, wie andere KVen mit dieser Thematik umgehen.
Ohne Frage ist es aber sinnvoll, dass jeder Praxisinhaber und MVZ-Verantwortliche Grundkenntnisse über Ablauf und Konsequenzen dieser Prüfung haben sollte. Aufgrund der SGB V-Vorschrift zu bundeseinheitlichen Prüfregeln hat die KBV bereits im Herbst 2019 „Methodische Hinweise für ein datengestütztes Auffälligkeitsscreening“ gegeben, das wiederum in den 17 KVen sowohl zeitlich als auch inhaltlich unterschiedlich intensiv zur Anwendung kommt. Beispielhaft sind hier – zusätzlich zu den Verlinkungen unter dem Text – weitere Ausführungen zur KV-individuellen Prüfmethodik verlinkt: KV Thüringen | KV Berlin | KV Hamburg. Grundsätzlich folgt das Screening einem 3-Stufenplan, der in der Medical Tribune ausführlich beschrieben wird. Da für die Berechnung u.a. auf die im EBM hinterlegten Prüf- und Kalkulationszeiten zurückgegriffen wird, übertragen sich allerdings automatisch auch sämtlich Unzulänglichkeiten dieser Bewertungsmethodik auch auf die Versorgungsumfangsprüfung – analog zur Zeitplausi-Prüfung, nur eben unter umgekehrten Vorzeichen. D.h. Fachgruppen mit vielen GOP mit zu niedrig hinterlegten Prüfzeiten (oder ganz ohne) werden schnell auffällig. Und natürlich kann es in Kooperationen zu Auffälligkeiten kommen, wenn fachgleiche Ärzte arbeitsteilig Leistungen derselben GOP an einem Patienten gemeinsam erbringen und dadurch die Zuordnung der GOPs zu den LANR kein adäquates Bild der arztbezogenen Tätigkeit ergibt.
Die Medical Tribune gibt ergänzend den Tipp, präventiv für die später vielleicht notwendige Erklärbarkeit von Unterschreitungen zu sorgen: „Erforderlich ist eine ‚Buchführung‘, die erfasst, wenn man länger als zehn Tage im Quartal in Urlaub und/oder auf Fortbildungen oder länger als vier Tage erkrankt war. Hausärzte sollten die Anzahl der Patienten in der Hausarztzentrierten Versorgung dokumentieren und ggf. die KV fragen, in welchem zeitlichen Rahmen HzV-Fälle bei der Prüfung berücksichtigt werden.“ So oder so ist es für Praxisverantwortliche unabdingbar, ihr Augenmerk neben den etablierten Überschreitungsprüfungen auch auf diese ‚neue‘ Unterschreitungsprüfung zu richten und die Ärzte entsprechend dafür zu sensibilisieren. Allein nachweisen zu können, dass die 25 Mindestsprechstunden formal auch angeboten wurden, reicht längst nicht mehr aus.
Abschließend ein Bonmot mit politischem Einschlag am Rande: Die KV Schleswig-Holstein gibt explizit zu Protokoll, dass „davon auszugehen ist, dass die Versorgungaufträge in diesen investorengetragenen MVZ, erfüllt werden. Sie sind jedenfalls bei der Überprüfung der Versorgungsaufträge bisher in Schleswig-Holstein nicht aufgefallen.“
Medical Tribune v. 17.08.2023
Prüfregeln der KV – KV prüft auch die Mindestsprechstunden
Nordlicht – Mitgliederzeitschrift der KV SH | Heft 5/2023 (im PDF: Seiten 14 – 17)
Prüfung der Einhaltung von Versorgungsaufträgen – Ziel erreicht?
KV-Mitteilungen – Mitgliederzeitschrift der KV Sachsen | Heft 9/2022
Prüfung von Versorgungsaufträgen