Zwangstausch von TI-Komponenten | Verwirrung um die eHBA-Fristverlängerung bei Telekomkunden
Wir hatten in der vergangenen Ausgabe darüber berichtet, dass die gematik im Einvernehmen mit dem BSI die Fristverlängerung für den Zwangstausch der alten eHBAs auf den 30. Juni 2026 verschoben hat (~ PRAXIS.KOMPAKT KW 48). Hier bedarf es allerdings einer wichtigen Ergänzung. Die Telekom als eines der die Karten ausgebenden Unternehmen weist auf ihrer Webseite darauf hin, dass alle von Telekom/T-Systems ausgegebenen eHBAs bereits ECC-fähig sind, woraus wiederum – losgelöst von der Fristverlängerung – ab 1. Januar 2026 neue Anforderungen erwachsen. Der Haken: Das PVS muss in dieser Konstellation ebenfalls zwingend dem ECC-Standard entsprechen. In seiner Checkliste (~ PDF öffnen) zur Umstellung der Verschlüsselungstechnik schreibt das Unternehmen in aller Kürze dazu: „Telekom eHBAs unterstützen ab 1.1.2026 ausschließlich ECC-Zertifikate. Das Primärsystem muss deshalb zum 31.12.2025 auf ECC-vorbereitet sein,“ und ergänzend auf seiner Webseite: „Wenn Sie ab Januar eine Meldung zu einem ungültigen ECC-Zertifikat … erhalten, so liegt dies voraussichtlich daran, dass Ihr Primärsystem noch nicht ECC-fähig ist. Dies kann nur durch ein Software-Update … vor dem 31. Dezember 2025 [behoben werden].“ (~telekom-healthcare.com v. 28.11.2025)
An dieser Stelle haben die Redakteure des Ärzteblatts leider etwas Verwirrung gestiftet, da diese Information dort unter der Überschrift eHBA: Fristverschiebung der Gematik greift nicht für Telekom-Kunden veröffentlicht wurde. Korrekter wäre aber gewesen, schlichtweg darauf hinzuweisen, dass die Fristverlängerung für Telekomkunden irrelevant ist, weil alle eHBAs des Unternehmens bereits dem neuesten Standard entsprechen. Das Fachportal eHealth.com kommentiert nach einer präzisen Darstellung der Problemlage: „Dass dies eine extrem ärgerliche Konstellation ist, liegt auf der Hand. Im ungünstigsten Fall werden Praxen bestraft, die einen eHBA nutzen, der fristgerecht aktualisiert wurde. Nach Angaben der gematik vom 26. November 2025 wurden bisher [aber immerhin bereits] 87 % der Primärsysteme auf ECC umgestellt bzw. ein entsprechendes Update vorgenommen.“ (~ Quelle)
Insgesamt gilt es die gematik zu rügen, dass solche für die Anwender in Praxis und MVZ relevanten Details nicht glasklar kommuniziert werden. Als kurze Randnotiz dazu: Das Lagebild der unzureichenden Kommunikation in Sachen Sicherheitszertifikate rührt vermutlich aus der unbefriedigenden Gesamtsituation mit der TI. Ein längerer, aber empfehlenswerter Artikel, ebenfalls im Ärzteblatt, schildert die Eindrücke vom Nationalen Digital Health Symposium, bei dem die gematik einräumte, man würde alles ‚im Rahmen der Möglichkeiten‘ unternehmen, um die Stabilität der TI und im Speziellen der ePA zu erhöhen. Vermutlich fallen diesem hehren Ziel andere Themenschwerpunkte zum Opfer. (~ Ärzteblatt v. 3.12.2025)
Ansonsten bleibt alles so, wie wir es beschrieben hatten: Für D-Trust und Medisign-Kunden gilt weiter: Die Frist für den Tauschprozess der eHBA wurde auf den 1. Juli 2026 verschoben. Alle alten eHBAs, die nur mit einer RSA-Sicherheitsverschlüsselung funktionieren, können also bis zum 30. Juni 2026 weiter verwendet werden. Momentan sind noch rund 30.000 solcher ‚alter‘ Heilberufe-Ausweise im Umlauf. Die gematik weist mit Nachdruck darauf hin, dass auch diese eHBAs – trotz der Fristverlängerung – so schnell wie möglich getauscht werden sollten.
Wir erinnern an dieser Stelle auch noch einmal daran, dass der Zwang zum Konnektorentausch vom Fristaufschub bei den eHBA unberührt bleibt. Im Konnektor steckt die gSMC-K, welche fest verbaut ist. Die Sicherheitszertifikate dieser Karten müssen alle zum 1. Januar 2026 die ECC-Verschlüsselungstechnik beherrschen. Konnektoren inklusive Karten, welche die alte RSA-Sicherheitsarchitektur verwenden, müssen daher bis zum Jahreswechsel getauscht sein, sonst können Praxen und MVZ – ganu unabhängig von der eHBA-Frage – nicht auf die TI zugreifen.
E-Health.com v. 10.12.2025
Health-IT: Verschlüsselungs-Update ante portas
zm online v. 01.12.2025
Übergangslösung für eHBA bis 30. Juni 2026
Telekom-Healthcare Solutions v. 28.11.2025
Reibungsloser Zugang zur TI nur noch mit ECC-Verschlüsselung
NIS 2 ist da! Keine Zeit mehr für MVZ ab 50 Mitarbeitern, das Thema aufzuschieben
Wir hatten bereits des Öfteren nachdrücklich auf den Fakt verwiesen, dass das Umsetzungsgesetz zur europäischen NIS2-Richtlinie mit dem Tag seiner Verkündung sofort gilt. Dieser Stichtag war nun der 05.12.2025, an dem die Änderungen des angepassten BSI-Gesetzes veröffentlicht wurden. (~ Bundesgesetzblatt v. 5.12.2025) Es gibt keine signifikanten Übergangsfristen für viele der relevanten Aspekte, die betroffene MVZ und Praxen beachten müssen. Bis Ende 2025(!), so empfiehlt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ausdrücklich, sollten Unternehmen einen Account bei „Mein Unternehmenskonto“ angelegt haben. Solch ein ‚MUK‘ Konto dürften bzw. sollten die meisten Unternehmen aber ohnehin bereits haben. Die von NIS2 betroffenen Unternehmen müssen sich mit dem Aufschalten der Registrierungsplattform am 6. Januar 2026 aber zwingend innerhalb von 3 Monaten, also bis zum 6. April, beim BSI registrieren. Für die Registrierung benötigen juristische Personen das erwähnte MUK (~ Pressemeldung BSI v. 05.12.2025). Bevor wir auf den Registrierungslink verweisen, werden wir noch einmal einen ‚sträflich groben‘ Überblick zur NIS2-Betroffenheit geben. Ausdrücklich sei aber erwähnt, dass ein kurzer Artikel – wie dieser – keinesfalls ausreicht, um die Tragweite der Konsequenzen gebührend zu erfassen. Für jene, für die NIS2 noch Neuland ist, empfehlen wir auch unsere vorherigen Beiträge und die BMVZ-Arbeitshilfe im Mitgliederbereich (~ Relevanz und Folgen derNIS2-Gesetzgebung für MVZ und Großpraxen). An den Grundlagen, die in der Arbeitshilfe beschrieben sind, hat sich bis zum Umsetzungsbeschluss wenig Relevantes geändert. Da aber nicht zwangsläufig jede Praxis und jedes MVZ die NIS2 Richtlinie befolgen muss, stellt sich zunächst die alles entscheidende Frage…
Bin ich betroffen? Die wohl wichtigste Frage, denn die Folgen sind zeitlich, finanziell, personell und haftungsrechtlich relevant. Grundsätzlich gelten alle Praxen und MVZ (wie auch alle anderen Dienstleistungserbringer im Gesundheitswesen) als kritische Einrichtungen. Damit fallen alle MVZ und Praxen per se schon mal in den Geltungsbereich des Gesetzes. Inwieweit Unternehmen jedoch die Anforderungen der Richtlinie befolgen müssen, hängt von der Mitarbeiteranzahl und dem Umsatz sowie der Bilanzsumme ab. Wie in vielen Teilen des Gesetzes hat der Bundesdeutsche Gesetzgeber hier die europäische Richtlinie übernommen und die Maßstäbe der EU-weiten KMU-Definition angelegt. Das bedeutet: Ab 50 Mitarbeitenden (gemeint sind hier die Vollzeitäquivalente; Azubis und Angestellte im Mutterschutz zählen gar nicht) oder ab einem Jahresumsatz von 10 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von 10 Millionen Euro zählt ein Unternehmen zu den Kleinunternehmen – und nicht mehr zu den Kleinstunternehmen. Die „oder“ Regel zwischen Bilanzsumme und Jahresbilanz ist dabei nicht zwangsläufig intuitiv, zudem gelten zwei-Jahres-Sonderregeln, falls ein Unternehmen Grenzwerte nur einmalig überschreitet. Mehr dazu in der ~ EU-Empfehlung 2003/361/EG oder der empfehlenswerten ‚Aufarbeitung Benutzerleitfaden zur Definition von KMU‘ (~ Link dazu). MVZ und Praxen, welche eine der erwähnten Untergrenzen treffen oder überschreiten, müssen die erste Stufe der Anforderungen erfüllen. Mittelgroße Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden dann entsprechend verschärfte Bedingungen. Sollte sich das eigene Unternehmen gerade unterhalb der Betroffenheitsgrenze befinden, empfehlen wir zu evaluieren, ob eine Registrierung beim BSI womöglich doch Sinn ergibt, auch wenn man knapp unter der Grenze liegt.
Für alle, die betroffen sind, ergeben sich nun vorrangig Registrierungs-, Melde- und Weiterbildungspflichten. Es ist zu beachten, dass mit dem Verstreichen der Registrierungspflicht am 6. April 2026 betroffene Unternehmen auch in der Lage sein müssen, den Meldeweg korrekt einzuhalten, wenn es zum Ernstfall, wie einem Cyberangriff, kommt. Dafür bedarf es Vorbereitung. Um sich in der Materie besser zurecht zu finden, hat das BSI eine themenbezogene Webseite eingerichtet, auf der auch ein Betroffenheitstest verlinkt ist. Hier können zudem wichtige Informationen zu den Pflichten und Fristen abgeholt werden (~ NIS2 Themenseite des BSI). CAVE! Die Webseite ist gut, allerdings empfehlen wir Obacht bei der Navigation, da man sich auch zügig in der KRITIS-Gesetzgebung wiederfinden kann. KRITIS und NIS2 gehören zur gleichen Marke, sind aber zwei Paar Schuhe! Neben den Meldepflichten werden auch die erwähnten Weiterbildungen, beispielsweise für die Geschäftsführung, relevant. Bisher gab es diesbezüglich noch keine klaren Curricula, die zertifizierungswürdig waren. Das Internet wird sich ab jetzt aber zügig mit Angeboten füllen. Hier ergibt es durchaus Sinn, zu netzwerken, um gute Anbieter herauszufiltern. Gerne auch mit einer Rückmeldung an die BMVZ-Geschäftsstelle.
Obwohl NIS-2 mit reichlich Ankündigung in Kraft trat, bleibt der Eindruck, dass nun Vieles ‚im Flug‘ entschieden werden muss. Aller Voraussicht nach, muss das Gesetz ohnehin noch einmal nachjustiert werden, da bestimmte Regelungen sich mit geltendem Recht beißen, oder die Intention der EU-NIS2-RL nicht vollends im deutschen Recht erfasst ist. Zum jetzigen Stand gehen wir davon aus, dass ein erheblicher Teil der rund 1110 Praxen und MVZ mit mehr als 9 Arztsitzen von NIS2 betroffen sind, plus diejenigen, die sich über die Bilanz- oder Umsatzsumme ‚qualifizieren‘. Da in der Definition des Unternehmens im Falle einer verflochtenen Unternehmung der Gesamtkonzern als Maßstab zählt, müssen sich auch Ketten mit vielen kleinen Einrichtungen rechtssicher aufstellen. Kliniken sind – wenn auch partiell und befristet von NIS2 verschont – durch das ‚IT-Sicherheitsgesetz 2.0‘ ohnehin schon grob mit der Materie vertraut. Klinik-MVZ müssen nur gesondert darauf achten, dass sie eher unter bestimmte NIS2-Pflichten fallen, als die Klinik-Muttergesellschaft. Doch allen größeren Praxen und MVZ, die keine eigene Rechtsabteilung o.Ä. haben, empfehlen wir, zeitnah aktiv zu werden. Der Aufwand ist nicht zu unterschätzen, wie selbst der Bundesrat feststellte und darum den Praxen und MVZ ebenfalls eine Schonfrist – wie den Kliniken – einräumen wollte, allerdings ohne Erfolg! Mehr dazu in unserem angehängten Artikel vom 6. Oktober.
PRAXIS.KOMPAKT v. 06.10.2025
NIS2 nähert sich mit großen Schritten | Aufwandseinschätzung des Bundesrates lässt aufhorchen
PWC abgerufen am 10.12.2025
Anforderungen der NIS-2 an die Gesundheitseinrichtungen
änd v. 11.11.2025
BSI-Lagebericht: Gesundheitssektor ist bei Cyberangriffen am stärksten gefährdet
Ein Jahr Blankoüberweisung: Update & Mind-Up zu den Rahmenbedingungen
Während die Blankoverordnung für Ergotherapeuten gut angenommen wird, hapert es anscheinend mit der Blankoverordnung für die Physiotherapie. In Anlehnung an einen Artikel des Bundesverbands selbstständiger Physiotherapeuten (IFK), der in seinem Inhalt einer kritischen Bestandsaufnahme gleichkommt, wollen wir das Thema auch für die ärztliche Seite noch einmal beleuchten. Momentan scheint es so, als wären die Blankoverordnungen gekommen, um zu bleiben. Obwohl die Kassen eine ‚Kostenexplosion bei den Therapien‘ monieren, gibt es momentan keine Forderungen der Kassen, die Option der Blankoverordnung zurückzuziehen. Ganz im Gegensatz zur Haltung der Kassen gegenüber der Entbudgetierung von Haus- und Kinderärzten. Die Blankoverordnung ist demnach gewollt und kann – sofern sich Arzt- und Physiotherapiepraxis abstimmen – ein win-win ergeben. Für alle, an denen das Thema vorbeigegangen ist, verweisen wir auf den Artikel: ~ Blankoverordnung für die Physiotherapie kommt in Praxis + MVZ an | Wissenswertes für ausstellende Ärzt:innen.
Mit Bezug auf die Blankoverordnung der Physiotherapeuten ist die Integration in den Versorgungsalltag scheinbar aber noch weit entfernt. Der IFK Artikel beschreibt die drei Hauptkriterien, an denen eine erfolgreiche Behandlung mit einer Blanko-VO regelmäßig scheitert. Die Hemmnisse scheinen beim ersten Hinsehen nur die Physiopraxen zu betreffen, doch eine hinreichende Aufklärung der Patient:innen in der Arztpraxis könnte zumindest einem häufigen Missverständnis vorbeugen. 1.) Punkt Eins der Missverständnisse ist, die Frist zwischen der Verordnung und dem Handlungsbeginn. In der Regel informieren Praxen ihre Patienten, dass die Behandlung innerhalb von 28 Tagen bzw. 14 Tagen bei einer Behandlung mit dringlichem Bedarf nach dem Ausstellen der Blanko-VO angetreten werden muss. Diese Information an Patienten berücksichtigt aber nicht die ‚Physiotherapeutische Diagnostik‘ (PD), die nicht als Heilmittel zählt, aber vor der Behandlung erfolgt. Als Folge gehen Patienten also zu knapp vor dem Ablauf der Blanko-VO zur Physiopraxis – und es bleibt keine Zeit mehr für die PD.
Als Service sollten Praxen ihren Patienten raten, zügig mit der Physiotherapiepraxis Kontakt aufzunehmen, damit ausreichend Zeit bleibt für einen PD-Termin. Die Punkte 2. und 3. betreffen tatsächlich eher den Verantwortungsbereich der Physiopraxen. Es geht um die Überschreitung der 16-Wochen Gültigkeitsdauer und Hemmnisse durch eine unzureichende Dokumentation. Wer sich dahingehend weiter belesen möchte, kann dies hier tun. (~ Link zum Artikel | IFK v. 28.11.2025)
Für den Bereich der Ergotherapie gibt es schon eine informative Umfrage zur Blankoverordnung, die auch einen Blick auf die Arztpraxen wirft. So hatte die Stiftung Gesundheit im Herbst vergangenen Jahres 184 Ergotherapeut:innen befragt. Von denen gaben im Fragenblock „Negative Erfahrungen mit der Blanko-Verordnung“ 45,5 Prozent an: „Die Ärzte sind nur schlecht über die Blanko-Verordnung informiert.“. Leider führt die Erhebung keine Punkte an, wie sich Ärzte besser informieren könnten. Die Frage nach falsch ausgestellten Blanko-VOs ist – überraschender Weise – weniger prekär, als man annehmen könnte. Lediglich 11,9 Prozent der Befragten gaben an, dass die falsche Ausstellung ein Hemmfaktor ist. Als positiv, stellen die Ergotherapeut:innen die auf den Patienten angepasste Behandlung heraus. (~ Artikel zur Umfrage | Stiftung Gesundheit) Schließlich bedarf es in Praxen und MVZ vermutlich nur einer geringen Nachjustierung, damit der arztseitige Beitrag zur sinnvollen Weiterentwicklung der Blankoverordnung gedeckt ist.
KBV Arbeitshilfe v. April 2025
Hinweise für Ärzte und Physiotherapeuten
ÄrzteZeitung v. 01.04.2025
Ergotherapie-Verordnung: Mehr Blanko, weniger Bürokratie
Deutsches Ärzteblatt v. 09.09.2024
Blankoverordnungen in der Physiotherapie ab November möglich
Wo ist mein Arzt? | Vorankündigung & Einladung zum 4. BMVZ STRATEGIEKONGRESS |
Am 24. Februar lädt der BMVZ ganztägig nach Berlin zur Fortsetzung seiner Veranstaltungsreihe ‚Wo ist mein Arzt? | Politik trifft Praxis‚. Mit diesem Fachkongress zu strategischen Fragen der ambulanten Versorgung richten wir uns in der bewährten Mischung aus persönlichem Erfahrungsaustausch, praxisrelevanten Informationen und politischer Einschätzung insbesondere an kooperativ tätige Versorger, bzw. jene, die es werden wollen, sowie Entscheider und Gestalter aus allen Ebenen von Politik und Selbstverwaltung. Ziel ist es, vor dem Hintergrund der aktuellen Debatten um Ärztemangel, Budgetierung, Primärarztsystem & Co. ein realistisches Bild der Lage aus Praxis-, bzw. MVZ-Sicht zu zeichnen, und dabei gelebte Lösungsansätze aufzuzeigen, sowie Stolperfallen und Hürden, die naheliegende Lösungen für die vielfältig bestehenden Versorgungsprobleme verhindern, zu markieren.
Denn, ‚Wo ist mein Arzt?‘ ist eine Frage, die schon heute Brisanz hat, und ohne Zweifel noch weiter an Relevanz gewinnt. Und klar ist: Die Beschwörung des klassischen Landarztes und kleinteiliger Niederlassungspraxen hilft als alleinige Antwort auf die komplexen Herausforderungen der ambulanten Versorgung nicht weiter. Der Problemmix aus Überalterung der Bevölkerung, Fachkräftemangel, der Zunahme chronischer Erkrankungen und allgemeiner Ressourcenknappheit verlangt vielmehr, vertragsärztliche Versorgung neu zu denken. Dabei unterstützen uns am 24. Februar – neben zahlreichen Praktiker:innen aus BAG und MVZ – u.a. Dr. Tim Gerhäusser vom Baden-Württembergischen Landkreistag, Dr. Anke Schliwen – Leiterin Abteilung Sicherstellung bei der KBV, Armin Steuernagel von der Stiftung Verantwortungseigentum, Martin Degenhardt, Geschäftsführer der FALK-KVen … und weitere. An der Finalisierung des Programm arbeiten wir derzeit mit Hochdruck.
Da das übergeordnete Motto lautet ‚Wege gehen, Lösungen finden‘, gehört als Rahmenprogramm die Schaffung von konkreten Möglichkeiten der persönlichen Begegnung zwischen Akteuren der ambulanten Versorgung und Entscheidern aus Politik und Selbstverwaltung zentral zum Tagungskonzept. Dafür dienen die Formate ‚Pitch&Break‘ und ‚TurboTable‘, die strukturiert Gelegenheit für den 1:1 Austausch zwischen ‚Politik und Praxis‘ bieten. Bleiben Sie neugierig – Dabei sein macht schlau!
BMVZ-Veranstaltungshinweis | 24. Februar 2026 – Berlin
Inhalte & organisatorische Details zum 4. BMVZ STRATEGIEKONGRESS
Direktlinks zur BMVZ-Homepage
Vorankündigung – PDF-Flyer | Online-Anmeldung | Referentenübersicht
Bericht zur KBV-Vertreterversammlung | KBV-Chef Gassen stellt den Duktus um
Es ergibt wenig Sinn, jede einzelne KBV-Vertreterversammlung im Detail zu beleuchten, allerdings lohnt es sich gelegentlich, die Themenschwerpunkte der unterjährigen Sitzungen miteinander zu vergleichen. Hält man die aktuelle Rede von KBV-Vorstand Gassen vom 5. Dezember neben seine Rede aus September 2025, lässt sich deutlich ein Wechsel im Duktus erkennen. Innerhalb eines Quartals scheint die Hoffnung gewichen zu sein, dass die neue BMG-Besetzung tatsächlich einen aufrichtigen Dialog mit der KBV anstrebt. Im Kern sind die Reden der drei Vorsitzenden der KBV aus der jüngst vergangenen Sitzung ein guter, wenn auch eingefärbter, Rundumschlag der laufenden Reformideen und politischen Ambitionen.
Neben den Einzelpunkten, die wir im Folgenden noch anreißen, sticht aber besonders folgender Satz heraus: „Reformen sind dringend nötig, das bestreitet niemand, und wenn man inhaltlich sinnvoll reformieren will, macht es auch Sinn, mit denjenigen zu sprechen, die diese Reformen umsetzen müssen. Doch das passiert leider nicht – zumindest in diesem Punkt gibt es Kontinuität zu Karl Lauterbach.“ (~ Rede A. Gassen | KBV.de v. 05.12.2025) Neben dem leicht zynischen Zungenschlag, der dem Redner allerdings oft innewohnt, weist Gassens Bemerkung auf die ernüchternde Erkenntnis hin, dass die Gesundheitsministerin nur so lange der von ihr propagierten Kultur des Zuhörens folgen kann, bis sie in ihrem Amt von den Sachzwängen eingeholt wird. Das hörte sich im Herbst noch etwas anders an, als Gassen – zumindest nach außen – ein Quäntchen Hoffnung vertrat, dass die Interessen der ambulanten Ärzteschaft mehr Gewicht finden würden, als unter Lauterbach. „… Ich sehe dies als Zeichen der Wertschätzung und als Bekräftigung ihres Versprechens zu Beginn ihrer Amtszeit, auf die Expertise und einen engen Dialog mit der Selbstverwaltung setzen zu wollen.“ (~ Rede A. Gassen | KBV.de v. 12.09.2025)
Die Verschärfung des Tons der KBV ist allerdings nicht ganz unbegründet, denn mit der Aufnahme der Arbeit der GKV-Finanzkommission strömen zahlreiche Vorschläge an die Öffentlichkeit. Insbesondere die 50 Sparvorschläge des GKV-Spitzenverbandes sind dahingehend erwähnenswert. (~ Krankenkassen listen Sparpotenzial von 50 Milliarden Euro auf | Ärzteblatt v. 3.12.2025) Da das BMG bis vor Kurzem versäumte, diesen – in den Freigang entlassenen Spardialog – zu moderieren, nahm sich die KBV der Vorschläge selbst an. 1.) Der Idee der Kassen, alle Arztgruppen wieder zu budgetieren, erteilte Gassen eine klare Absage und stellte in Aussicht, dass sich dann zahlreiche Haus- und Kinderärzte in den Ruhestand verabschieden würden und „das Wort Wartezeit auf einen Termin eine ganz neue Bedeutung erfährt.“ Eine politische Kampfansage, denn gleich der erste Satz des Koalitionsvertrages im Kapitel ambulante Versorgung zielt eben auf die Verringerung der Wartezeiten ab. (~ Koalitionsvertrag 2025 | Rn. 3374)
In ähnlicher Form führten die KBV-Vorstände auch die anderen kritischen Punkte auf, die keineswegs neu sind, aber zunehmend an Dringlichkeit gewinnen. 2.) Eine Ablehnung des momentanen Entwurfes der Notfallreform. Die darin enthaltenen Vorschläge zu den 24/7 Bereitschaftsdiensten seien weltfremd und nicht umsetzbar. 3.) Ablehnung der geplanten Apothekenreform und der damit einhergehenden Übertragung von Kompetenzen an die Apotheker, Medikamente – innerhalb strenger Grenzen – ohne Rezept ausgeben zu dürfen. 5.) Kritik an der Ausbreitung von Angeboten von Gesundheits-Check-Ups durch Nichtmediziner, beispielsweise in Discounter-Märkten. 6.) Die strikte Ablehnung des Vorschlags des GKV-Spitzenverbandes, die Vermittlungspauschale aus dem TVSG zu streichen.
Grundsätzlich sieht sich die KBV wieder am kürzeren Hebel. So hat sie kein direktes Mitspracherecht bei der GKV-Finanzkommission (~ PRAXIS.KOMPAKT v. 19.09.2025) und auch keine Länderkammer, die sich gegen Sparmaßnahmen stemmt, wie kürzlich beim Klinik-Sparpaket im Beep-Gesetz. Gemäß der KBV-Vorstände lägen genügend konkrete Vorschläge der KBV an das BMG auf dem Tisch. Allerdings bleibt für den außenstehenden Dritten der Eindruck, dass diese Vorschläge innerhalb der Ärzteschaft nicht unbedingt konsensfähig sind – Stichwort Primärarztsystem – noch, dass die Vorschläge dem BMG-Spardiktat folgen würden. Die Evidenz liegt hier im Beobachtbaren, nämlich der Abkehr Nina Warkens von ihrem Dialogversprechen. Ob diese Abkehr nur vorübergehend ist, wird sich zum Beginn des 2. Quartals 2026 zeigen, wenn die Kommission die ersten Ergebnisse präsentiert.
Pharmazeutische Zeitung v. 08.12.2025
Ärzte wollen selbst Medikamente abgeben
ÄrzteZeitung v. 06.12.2025
KBV-Chef Gassen sieht Vertragsärzte im Visier der Sparpolitik der Koalition
Deutsches Ärzteblatt v. 05.12.2025
Notfallreform: KBV-Mitglieder sehen „Doktor-on-Demand“ vor der Tür
Was bringt die Hausarzt-Entbudgetierung konkret? Der Versuch einer Annäherung
Derzeit läuft für Hausärzte das erste Quartal unter den Bedingungen der Entbudgetierung, während parallel die Vorbereitungen für die Umstellung der Vorhaltepauschale, die ab Januar 2026 greift, auf Hochtouren laufen. Beide Reformbausteine erfordern neue Controllingroutinen. Denn, dass sie uneingeschränkt positive Wirkungen entfalten, ist nicht in jedem Fall ausgemacht, und vor allem kein Selbstläufer. Daher kommt auf das verantwortliche Praxismanagement neuer Aufwand zu, obwohl die Aussichten auf echte Honorarsteigerungen generell begrenzt sind und in vielen Regionen, bzw. Konstellationen eher marginal ausfallen. Vor diesem Hintergrund werfen wir im Folgenden einen Blick auf den aktuellen Kenntnisstand bezüglich der Stolperstellen und Auswirkungen der Entbudgetierung.
Bereits in der Ausgabe der KW 38 hatten wir auf die nicht allgemein vorhersagbaren Wechselwirkungen zwischen der Entbudgetierung, aufgrund derer Hausärzte kein RLV mehr zugewiesen bekommen, und dem Kooperationszuschlag hingewiesen (~ Hausarzt-Entbudgetierung + der Kooperationszuschlag: Umsetzungsherausforderungen aus der Praxisperspektive). Die konkreten Honorarkonsequenzen sind bis heute in vielen Fällen unklar. Noch hinzu kommt, dass es für fachübergreifend aufgestellte MVZ und BAG auch beachtenswerte Folgen bezüglich der Verrechnung nicht ausgeschöpfter RLV gibt. Denn, da im hausärztlichen Versorgungsbereich kein RLV und damit auch keine Obergrenze mehr zugewiesen wird, entfällt die Möglichkeit der Verrechnung zwischen Haus- und Fachärzten. Die KV Bayerns erklärt zusammenfassend (aber im Ergebnis nicht wirklich erhellend): „Wie sich die geänderte Ermittlung der Obergrenze im Detail auswirkt, … hängt vom konkreten Einzelfall ab. Zwar kann es je nach Praxiskonstellation bspw. zu einem Rückgang im [Kooperations-)Zuschlag kommen. Dem stünde aber nun eine auf die Fachärzte beschränkte RLV-Fallzählung gegenüber, die in der Regel günstiger ist als in der Vergangenheit.“ (Quelle | im PDF Seite 7) Viele betroffene MVZ und BAG arbeiten daher – nicht nur in Bayern – bis der Honorarbescheid in einigen Monaten eintrudelt, wegen der kooperationsspezifischen Aspekte der Entbudgetierung ein Stück weit im Honorar-Blindflug.
Auch generell bleibt für viele Praxen unsicher, was ihnen die Entbudgetierung bringt. Das hat vor allem damit zu tun, dass die Leistungsbereiche, die weiter in der MGV verbleiben, durch Quotierung teils relevant abgewertet werden. Dies auch deshalb, weil aufgrund der gesetzlichen Vorgaben aus dem nunmehr stark reduzierten Topf für die weiterhin budgetierten ‚Restleistungen‘ alle Pflichtausgaben der KVen für den Strukturfond u.ä. entnommen werden. Hier gilt das Prinzip: Gleiche Abzüge treffen einen verkleinerten Topf – die Quote sinkt. Allerdings hat jede KV für den Umgang mit der ‚Restleistungen‘ eigene Regelungen gefunden. Eine Übersicht bietet AAA-Abrechnung Aktuell vom 5. November (hinter einer Bezahlschranke): So werden die (restlichen) budgetierten hausärztlichen Leistungen in den KVen vergütet. Dort heißt es: Neun KVen „vergüten alle weiterhin budgetierten Leistungen aus einem gesonderten Honorartopf. Reicht dieser … nicht aus … erfolgt eine Quotierung. Einige KVen garantieren für diese Leistungen eine … Mindestquote. Dieses schwankt zwischen 38 … und 85 %.“ Außerdem: „Sechs KVen haben für bestimmte Leistungen … besondere Honorarvolumen gebildet, zum Teil auch hier mit Mindestquoten.“
Und zu diesen können wiederum die KVen keine klare Vorhersage treffen. So schrieb die KV Brandenburg am 21. Oktober: „Für die anderen Leistungen ergibt sich eine rechnerische Quote, welche hoffentlich nahe an den bisherigen Auszahlungsquoten liegt. Dies kann unter Budgetbedingungen im Vorfeld jedoch nicht genau vorhergesagt werden.“ (~ Quelle) Deutlich zuversichtlicher klingt da die KV Baden-Württemberg: „Unsere aktuellen Prognosen gehen … von sehr stabilen Auszahlungsquoten aus, sodass Sie auch in diesem Bereich mit einer verlässlichen Vergütung rechnen können.“ (~ Quelle) Die KV Berlin wiederum rechnet offenbar mit dem Schlimmsten und hat direkt vorgesorgt: „Für Praxen, die durch diese Vergütungsänderung erhebliche Honorarverluste in der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (größer 15 %) erleiden sollten, wird … von Amtswegen eine Härtefallprüfung [durchgeführt].“ (~ Quelle) Dagegen wagte die KV Nordrhein Ende September die Vorhersage: „Klar ist: Praxen mit einem breiten hausärztlichem Leistungsspektrum gehören zu den Gewinnern der Reform. Sie können durch die Entbudgetierung spürbare Vorteile erzielen. Praxen, die sich dagegen auf ein Minimum beschränken, werden weniger profitieren.“ (~ KVNO Praxisinformation Extra), während der Vorsitzende der KV Sachsen Windau sekundierte: „Es gibt keine Verlierer unter den Hausärzten.“ (Interview im änd v. 21.10.2025) Inwieweit diese Ansagen allerdings auch für Allgemeinmediziner und hausärztliche Internisten als Teil von fachübergreifenden MVZ und BAG zutrifft, ist aufgrund der dargestellten Zusammenhänge leider offen.
Cave! Im Ergebnis muss sich jede Praxis anhand der für sie geltenden HVM-Regelungen selbständig orientieren und auch darauf achten, dass vielerorts zum Januar 2026 der HVM nochmals deutlich angepasst wird. Für eine erste regionale Abschätzung lohnt immerhin möglicherweise der Blick auf die bereits seit anderthalb Jahren entbudgetierten Kinderärzte. Die Redaktion von Abrechnung Aktuell fasst diesbezüglich zusammen: „Der Blick in die Honorarentwicklung bei den Kinder- und Jugendärzten in den KV-Bezirken seit Einführung der Entbudgetierung lässt ahnen, wie unterschiedlich die Auswirkungen der Entbudgetierung ab Quartal IV/2025 auch bei den Hausärzten ausfallen können. Bei den Kinderärzten reichen die Veränderungen der Fallwerte in Abhängigkeit vom Standort von 1,6 bis über 18 %.“ Dabei verzeichneten Hamburg, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein, Saarland und Sachsen-Anhalt überdurchschnittliche Steigerungen. (~ AAA v. 10.06.2025 | Welche KVen profitieren von der Entbudgetierung? Kinderarzt-Honoraranalyse weist die Richtung)
Davon völlig losgelöst weist die KV Rheinland-Pfalz aus offensichtlich gegebenen Anlass darauf hin, dass ‚Entbudgetierung zwar volle Vergütung bedeute, nicht aber unbegrenzte Abrechnung.‘ (~ Rundschreiben v. 24.10.2025) Sie nimmt damit Bezug auf Anfragen, wonach einzelne Ärzt:innen davon ausgegangen seien, „dass entbudgetierte Leistungen nun beliebig häufig angesetzt werden könnten.“ Die KV stellt klar: „Dies[e Annahme] ist jedoch nicht zutreffend. Die Plausibilitäts- und Zeitprofilprüfungen nach § 106d SGB V in Verbindung mit den Prüfzeiten des Anhang 3 des EBM gelten weiter.“ Was genau das in Bezug auf die entbudgetierten Hausarztleistung meint, erläutert die Medical Tribune in einer ausführlichen Darstellung: Plausi-Prüfung voraus: Drohen trotz Entbudgetierung noch Honorarregresse? und lässt auch nciht unerwähnt, dass natürlich auch Begrenzungsregelungen des EBM, wie etwa das Gesprächsbudget, weiterhin gelten. Allerdings verweist sie auch auf den entlastenden Umstand, dass „eine andere Regressgefahr hingegen mit der gesetzlichen Neuregelung [tatsächlich verschwindet]. (…) Das bedeutet: Zumindest die Wirtschaftlichkeitsprüfung des Honorars im (hausärztlichen) Fachgruppenvergleich gibt es mit der Budgetbefreiung nicht mehr.“
Medical Tribune v. 19.11.2025
Plausi-Prüfung voraus: Drohen trotz Entbudgetierung noch Honorarregresse?
Abrechnung Aktuell (AAA) v. 05.11.2025
So werden die (restlichen) budgetierten hausärztlichen Leistungen in den KVen vergütet