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Navigationshilfe

  • Allgemeine Erläuterungen & Hinweise
  • Hinweise zu den Meldeprozessen der Länder (Stand 16.3.2022 | 8 Uhr)
    – Länder mit einheitlichem Portal
    – Länder, wo sich dezentrale Portale finden ließen
    – Länder, die einheitliche Portale angekündigt haben
    – Länder ohne Angaben oder mit anderen Lösungen
  • FAQs zur Meldepflicht
    – Müssen Einrichtungen ohne Nachweisproblem Meldung machen
    – Datenschutzaspekte bei der Meldung
    – Welche personenbezogenen Daten sind zu übermitteln
    – Bis wann sind die Meldungen vorzunehmen
    – Wie ist das mit den Strafen geregelt

Egal, wie man dazu inhaltlich stehen mag:
Arbeitgeber in Praxis und MVZ trifft seit dem 16. März 2022 die Pflicht, Mitarbeiter, die bis dato keinen Nachweis über einen den Anforderungen von § 20a ISfG entsprechenden Status nachweisen konnten oder wollten oder deren Nachweis zweifelhaft erscheint, an das Gesundheitsamt zu melden.

Überblicksinformation zum aktuellen Sachstand bzgl. der Teil-Impfpflicht:
Sonderausgabe der BMVZ.INFO v. 15. März 2022 öffnen

Damit wurde für beide Seiten – Arbeitgeber einerseits und Ämter andererseits – eine enorme Meldebürokratie in Gang gesetzt. Da sich die Länder nicht auf eine bundeseinheitliche Regelung verständigen konnten, fällt diese ‘Bürokratie’ regional auch sehr verschieden aus. Immerhin neun Bundesländer haben es aber zumindest geschaft, bis zum 15. März landesweite Online-Meldeportale an den Start zu bringen. Zwei weitere Länder haben dies angekündigt.

Damit bleiben aber fünf Länder – Saarland, Berlin, Sachsen, Thüringen, NRW – für die es – nach dem Stand unserer Recherche vom 15. März – keine flächendeckende, digitale Lösung gibt. Berlin allerdings hat für alle Einrichtungen einheitlich eine analoge Lösung vorgesehen.

Aber auch für die Online-Meldeportale gilt größtenteils, dass man die Angaben oft mal nicht so nebenbei ausfüllen kann. Fast immer ist eine Registrierung nötig, teils erfolgt diese über die Elster-Zertifikatsdatei des Unternehmens (Bayern, Ba-Wü) – was den Kreis derer, die im Unternehmen die Angaben machen können. massiv einschränkt. Allerdings sind ohnehin im Kontext der Meldung einige Datenschutzhürden zu beachten, die Arbeitgeber auch nciht auf die leichte Schulter nehmen sollten.

Zwar stellt Vorschrift des § 20a ISfG eine klar umrissene gesetzliche Ausnahme dar, aufgrund derer sich aus der Pflicht zur Datenübermittlung gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer auch das Recht zur Weitergabe personenbezogener Daten ergibt. Allerdings sind in diesem Kontext die Fragen danach, wer konkret diese Daten übermittelt, bzw. in die Portale einspeist  sowie auf welchen Wege die Meldung praktisch erfolgt, gesondert zu bewerten, da jeder Arbeitgeber dafür einsteht, dass diese Information tatsächlich nur das zuständige Amt erreicht. Somit scheiden prinzipiell Faxmeldungen aufgrund der dabei bestehenden allgemeinen Datenschutzbedenken schon mal aus. Aber auch die Meldung per einfacher E-Mail muss hinterfragt werden.

Hinweise zu den Meldeprozessen der Länder 

Bundesländer mit landesweit einheitlichen Meldeportalen – jeweils mit Verlinkung zum Portal

Bundesländer, in denen sich nur lokale Meldeportale finden ließen

Bundesländer, die angekündigt haben ein einheitliches Meldeportal
zu öffnen – dies aber Stand 16. März | 8 Uhr noch nicht getan haben

  • Brandenburg
    Das Land will ein „Meldeportal § 20a IfSG“ errichten. Eine Meldung per E-Mail oder auf dem Postweg wurde ausgeschlossen. Derzeit sind Meldungen aber noch nicht durchführbar, da die Meldeportale bei den Gesundheitsämtern gegenwärtig nicht zur Verfügung stehen. Das Gesundheitsministerium (MSGIV) will informieren, sobald das Meldeportal online gestellt ist.
  • Hessen
    In einem aktuellen Ministererlass zur Erlass zum Vollzug der „einrichtungsbezogenen Impfpflicht“ nach § 20a IfSG (Quelle) heißt es: Für die Abgabe der Meldungen wird derzeit die Etablierung eines elektronischen Meldesystems forciert, das bis zum Inkrafttreten der Vorschriften am 15. März 2022 in Betrieb gehen soll. Es wird dringend gebeten, bis zur Betriebsaufnahme dieses Meldesystems von individuellen Meldungen abzusehen.
  • Saarland
    Mitteilung v. 16.3.2022 (Quelle): Dafür soll im Saarland nach Angaben des Ministeriums eine digitale Meldeplattform eingeführt werden. … Die Plattform werde soll voraussichtlich im Laufe der Woche zur Verfügung stehen. Bis dahin sollen betroffene Einrichtungen noch mit dem Melden warten. 

Bundesländer, die andere Regeln zu Übermittlung haben

FAQs rund um die Meldepflichten bzgl. der einrichtungsbezogenen Impfpflicht

Müssen Einrichtungen ohne Nachweisproblem Meldung machen, d.h. dem Gesundheitsamt auch melden, wenn alle Mitarbeiter geimpft/genesen/befreit sind?

Nein. Die Meldepflicht setzt genau an dem Fakt an, dass für einen oder mehrere Mitarbeiter kein gültiger Nachweis vorliegt. Konkret spricht das Gesetz von “fehlenden Nachweisen oder Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit eines vorgelegten Nachweises.

In den hessischen Handreichungen zur Umsetzung ist zwar davon die Rede, dass “auch eine „Negativmeldung“ abgegeben werden [könne], in der die Einrichtung bzw. das Unternehmen an das Gesundheitsamt meldet, dass keine individuellen Meldungen abgegeben werden müssen. … wenn von allen Tätigen geeignete Nachweise vorliegen.” Dies scheint aber recht sinnfrei, zumal die Gesundheitsämter auch recht wenig erfreut sein dürften, solche Negativmeldungen zusätzlich zu erhalten.

Wesentlich ist aber, dass praxisintern die Erfassung der Nachweise, die bis 15. März zu erfolgen hatte, auch tatsächlich erfolgt ist und dass die Ergebnisse nachweissicher und für den Fall einer amtlichen Kontrolle jederzeit verfügbar aufbewahrt werden.

Gibt es besondere Datenschutzaspekte bei der Übermittlung von Personendaten an die Gesundheitsämter durch die Arbeitgeber?

Übermittelt werden bei einer korrekten Meldung nicht nur Personendaten, sondern auch noch sensiblere, gesundheitsbezogene Daten (etwa den Fakt der Nicht-Impfung).

Die Vorschriften des Datenschutzrechts zum Umgang mit personenbezogenen Daten des BDSG und der DSGVO sind daher unbedingt zu beachten. Insbesondere sind Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit umzusetzen, etwa die Verschlüsselung der zu übertragenden Daten. Dies gilt insbesondere, wenn Sie vorhaben, die Meldung per Mail oder Fax zu erledigen – grundsätzlich sind beide Wege allerdings nicht geeignet, sensible Daten zu übertragen.

Nutzen Sie eines der vom Land oder vom Amt aufgelegten Meldeportale, sollte Sie sich dennoch einmal grundsätzlich mit dem Datenschutzaspekt befassen, auch hinsichtlich der Frage, wer im Unternehmen

Welche personenbezogenen Daten sind mit der Benachrichtigung nach § 20a Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz IfSG zu übermitteln?

Personenbezogene Angaben in dem Sinne sind nach § 2 Nr. 16 IfSG: Name und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls abweichend, Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes der betroffenen Person sowie, soweit vorliegend, Telefonnummer und E-Mail-Adresse.

Nimmt man das analoge Formular der Berliner als Maßstab (PDF öffnen), lässt sich gut abschätzen, welche Angaben Sie machen müssen. Neben den schon genannten wären dass auch noch der Haken, ob ein Nachweis gänzlich fehlt oder ‘nur’ Zweifel an der Echtheit bestehen und Angaben, ob der betreffende Mitarbeiter direkt am Patienten tätig ist sowie dazu, ob ein Impftermin evtl. für die nächste zeit bereits vereinbart wurde.

Bis wann sind die Meldungen vorzunehmen?

Das ISfG nennt als Stichtag den 16. März 2022, ab dem eine Meldung unverzüglich zu erfolgen hat. Allerdings fällt auch diese Frage in die Länderkompetenz. Hier wurde ganz überwiegend entschieden, dass eine Meldung, die bis 31. März erfolgt, das Kriterium ‘unverzüglich‘ erfüllt.

Im Falle von Hessen, Saarland und Brandenburg mit den angekündigten, aber eben noch nicht geöffneten Meldeportalen, stellt sich die Frage ohnehin anders, da beide Ländern parallel erbitten, dass keine individuellen Meldungen erfolgen sollen. Juristisch schließt der Begriff ‘unverzüglich’ konsequenterweise immer auch mit ein, dass die ‘Verzögerung nicht im eigenen Verschulden‘ begründet ist, was hier zutreffen würde.

Wie ist das mit den Strafen geregelt? Treffen diese den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer?

Einige Berichte suggerieren, dass es auch in dieser Frage generelle föderale Unterschiede gibt. Aber dieses Thema wurde über die Einfügung der Nr. 7 e – h in § 73 Absatz 2 ISfG direkt durch den Bundesgesetzgeber geregelt. Die Bußgeldandrohung für die Ordnungswidrigkeit, die ein Nachweisvergehen darstellen würde, verweist dabei aber auf das Ermessen des Amtes. Festgelegt sind Bußgelder von bis zu 2.500 €.

Diese können sowohl den Arbeitnehmer treffen, wenn er den geforderten Nachweis verweigert, als auch den Arbeitgeber, wenn dieser ihm bekannte Nachweisversäumnisse nicht ‘unverzüglich’ meldet.

Die Verhängung von Bußgeldern als Strafe, erfolgt zudem unabhängig von, bzw. ggf. parallel zu etwaigen Betretungs- oder Beschäftigungsverboten, die das Amt anordnen kann.