PRAXISFRAGE

In unserem MVZ hat kürzlich der Geschäftsführer gewechselt. Müssen wir deswegen die vorhandenen Briefbögen austauschen oder können wir sie aufbrauchen und dann beim Neudruck die Änderung berücksichtigen? Oder auf die bestehenden Bögen die Änderung einfach aufstempeln, bzw. -drucken?

Viele der Anfragen, die den BMVZ erreichen, sind auch für andere Mitglieder relevant. Aus diesem Grund finden Sie hier solche ausgewählten “Praxisfragen” und ihre Antworten in anonymisierter Form wiedergegeben – oftmals mit weiteren Verlinkungen und Dokumenten zum jeweiligen Thema.

HINWEIS: Die Geschäftsstelle des BMVZ bietet keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes an; der hier übernommene Dialog beinhaltet daher lediglich auf Erfahrungen und Recherchen beruhende Auskünfte und Meinungen ohne Anspruch auf Fehlerfreiheit oder Vollständigkeit.

ANTWORT

Nach Recherche und Kenntnis meinerseits ist die Verwendung des ‚alten Briefes‘ nicht erlaubt – nur bis maximal zum Datum der Änderung des Handelsregistereintrags. Sollte also der neue Geschäftsführer schon ‚voll in Amt und Würden‘ sein, dann hat er auch alle Verantwortung und muss deshalb auch nach außen als solcher kenntlich gemacht werden.

Die Variante des Eindrucks auf vorhandenem Briefbogen-Vordruck ist in diesem Fall nicht korrekt und führt gegebenenfalls zu Verwirrungen beim Adressaten, die Sie durch einen Neudruck proaktiv vermeiden könnten.

Natürlich stellt sich die Frage, was eigentlich die Folge einer solchen Verwirrung wäre, bzw. was passiert, wenn man die vorhandenen Bögen einfach so aufbrauchen würde. Im Hintergrund steht hier, dass die Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen den Geschäftspartnern wesentliche Informationen vermitteln sollten. So gesehen dient die Vorschrift der Marktverhaltensregelung im Interesse der Marktteilnehmer. Verantwortlich für die Umsetzung, und deshalb im Zweifelsfalle für Fehler auch haftbar, ist der Geschäftsführer.

Deshalb kann es im ungünstigsten Fall dazu führen, dass im Einzelfall der Tatbestand der Irreführung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG, § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG) erfüllt ist und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche ausgelöst werden. Darüber hinaus kann das Registergericht bei Verstößen gegen die Einhaltung der Vorschriften über Angaben auf Geschäftsbriefen ein Zwangsgeld von bis zu 5.000 € verhängen.

Beides setzt natürlich voraus, dass irgend jemand eine entsprechende Beschwerde einreicht. Aber sicher kann man ja nie sein. Die IHK empfiehlt hier daher, „die Einhaltung der Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen, um einer Abmahnung durch Mitbewerber keine Angriffsfläche zu bieten und sich vor einem drohenden Zwangsgeld zu schützen.“

Dass einem die Vernichtung von (so viel) Papier, bloß weil ein Name falsch ist, widerstrebt, ist nachvollziehbar. In ähnlichen ‚Fällen‘ wird berichtet, dass das Restpapier in einer Druckerei um das untere oder seitliche Feld beschnitten wird und dann als Schmierpapier Kindergärten oder ähnlichem zur Verfügung gestellt wurde.