PRAXISFRAGE
Ärzte, die ringversuchpflichtige Laborleistungen abrechnen, unterliegen ja der Verpflichtung zur externen Qualitätskontrolle. Gilt diese Pflicht bei Labor-MVZ für die Einrichtung als Ganzes oder für jeden Arzt einzeln?
Übrigens: Fragen aller Art sind uns willkommen!
Viele der Anfragen, die den BMVZ erreichen, sind auch für andere Mitglieder relevant. Aus diesem Grund finden Sie hier solche ausgewählten “Praxisfragen” und ihre Antworten in anonymisierter Form wiedergegeben – oftmals mit weiteren Verlinkungen und Dokumenten zum jeweiligen Thema.
HINWEIS: Die Geschäftsstelle des BMVZ bietet keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes an; der hier übernommene Dialog beinhaltet daher lediglich auf Erfahrungen und Recherchen beruhende Auskünfte und Meinungen ohne Anspruch auf Fehlerfreiheit oder Vollständigkeit.
ANTWORT
Die Vorgaben zur Teilnahme an den Ringversuchen ergeben sich aus der ‚Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen‘ – zuletzt aktualisiert im Mai 2023.
Darin ist auf Seite 10 geregelt (‚B – Spezielle Teile’, dort in Punkt 2.2. – Externe Qualitätssicherung) dass die Teilnahme an einem Ringversuch ‚pro Quartal für jede … Messgröße an jedem Standort Pflicht ist, sofern das medizinische Laboratorium diese Untersuchung dort bereithält.’
HINTERGRUNDWISSEN
Ringversuche sind ein Instrument der Qualitätssicherung im Laborbereich. Von der BÄK beauftragte Referenz-Institutionen versenden dazu – nach dem Prinzip eines anonymen Testkunden – regelmäßig normierte Proben an die Praxen und Laboratorien.
Die vom Labor gemessenen Ergebnisse werden extern objektiv bewertet und bei bestehen erhält das Labor ein befristetes Zertifikat über den bestandenen Ringversuch.
Die Zertifikate berechtigen den Arzt/das MVZ, diese Leistungen als Kassenleistung zu erbringen und abzurechnen und müssen halbjährlich erneuert werden.
Bezugsgröße ist damit der Standort. Der Standort wiederum wird auf Seite 4 wie folgt definiert:
„Standort ist der geographische Ort (postalische Adresse) eines Betriebes oder einer Einrichtung, an dem laboratoriumsmedizinische Untersuchungen durchgeführt werden.“
Aus diesem Grund wird die Vorgabe zur Teilnahme an den Ringversuchen erfüllt, wenn das MVZ als zulassungsrechtliche Betriebsstätte in der durch die Richtlinie jeweils vorgegebenen Häufigkeit teilnimmt. Ähnlich hat sich zuletzt auch das Kompetenzzentrum Labor der KBV geäußert.
FAZIT
Die Teilnahmeverpflichtung gilt für das MVZ als Einrichtung, und nicht für jeden einzelnen darin tätigen Arzt. Entsprechend werden auch das Zertifikat und damit die Abrechnungsgenehmigung jeweils für die Einrichtung erteilt. Zu erwähnen, dass diese Maßnahme der externen Qualitätssicherung natürlich ihre Entsprechung innerhalb des MVZ/der Einrichtung finden muss, ist an dieser Stelle müßig.