Meldungen & Analysen

Neue Pauschalen für die Hausärzte gemäß GVSG-Entwurf

Eine faktenbasierte Kommentierung und viele offene Fragen

Am 12. April 2024 hat das BMG förmlich das Verfahren für ein „Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune“ – kurz GVSG – eingeleitet. Darin enthalten u.a. die von Minister Lauterbach angekündigte Entbudgetierung der Allgemeinmedizin, verbunden mit dem konkreten Vorhaben, zusätzlich jahres- statt quartalsbezogene Pauschalen zur Honorierung der Chronikerbetreuung in den Hausarztpraxen einzuführen. Ein entsprechender Auftrag soll an den Bewertungsausschuss erteilt werden. Über dieses Vorhaben, das wortgleich auch schon Teil des Ende März veröffentlichten, jüngsten Arbeitsentwurfes des Gesetzes war, ist inzwischen ein Deutungsstreit ausgebrochen. Mehr Chance oder mehr Gefahr – das ist folglich die Frage.

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Das MVZ als Politikum | Update März 2024

Plädoyer für die Stärkung der Vertragsärzteschaft als MVZ-Inhaber

Die MVZ-Debatte tritt weiter auf der Stelle. Oder doch nicht? Am Mittwoch, dem 13. März hatte der Gesundheitsauschuss des Bundestages sechs Sachverständige, darunter die Geschäftsführerin des BMVZ, zu einem Fachgespräch rund um die Debatte um Investoren als MVZ-Träger geladen. Dabei hat sich auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung zum 'Streitobjekt MVZ' positioniert. In diesem Beitrag finden Sie dazu einen aktuellen Bericht sowie die Möglichkeit ein Kompendium aus Analysen und Kommentaren zu allen relevanten Äußerungen, Gutachten und Stellungnahmen des Jahres 2023 rund um die virulente Dauerdebatte herunterzuladen.

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BSG aktuell | Die Abrechnungssammelerklärung und die Unterschriftserfordernis in MVZ

Im Dezember 2023 stand mal wieder eine grundsätzliche MVZ-Causa vor dem Bundessozialgericht zur Entscheidung an. Kern war die Frage, ob die KV die Unterschrift der Ärztlichen Leitung unter der Abrechnungssammelerklärung zur unbedingten Honorarauszahlungsvoraussetzung machen könne. Eine Entscheidung also, die für die allgemeine Frage der Abgrenzung der Aufgabenbereiche zwischen MVZ-Geschäftsführung und Ärztlicher Leitung durchaus relevant ist. Lesen Sie hierzu – verfasst von RAin Taisija Taksijan (Legal Point, Hamburg) – die Fallbeschreibung sowie eine kommentierende Einordnung samt Einschätzung zu den Handlungsnotwendigkeiten, die sich aus dem Richterspruch für andere MVZ ergeben.

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PRAXIS.KOMPAKT

KW 14 (Stand: 5. April 2024)

PRAXIS.KOMPAKT | Was aktuell neu und wichtig ist

Da es rund um den Betrieb von MVZ und BAG immer viel zu beachten gibt und gleichzeitig meist kaum Zeit vorhanden ist, sich ausführlich zu informieren, bündeln und kommentieren wir für Sie – regelmäßig im 14-Tage-Rhythmus neu – relevante Informationen für den Praxisbetrieb. Dafür sammeln wir aus den verschiedensten, zuverlässigen Quellen Informationen und Beschlüsse für den ambulanten Praxisbetrieb und fassen sie samt weiterführender Links kompakt zusammen.

Themen der aktuellen Ausgabe:

Rechtsprechung: Doch Vergütung für eArztbriefe? – Eine Bekanntmachung mit Zwischentönen | Mind UP Organspende: Beratungsanlässe in der Hausarztpraxis & Extrabudgetäre Vergütung | Erlaubniserfordernis für die Terminerinnerung: Klarstellung der Datenschützer zur Einwilligung | Neuer Arbeitsentwurf des GVSG: Kontext und Reaktionen: „Nicht von dieser Welt“ | Praxiswissen: eArztbrief vs. eNachricht – Auf die Form kommt es an | Fakten und Transparenz statt gefühlter Wahrheiten: Neue MVZ-Studie unterstreicht die Forderungen des BMVZ | Versorgungsgesetz I, die Dritte: Inhaltliche Schlaglichter des neuen Arbeitsentwurfs des BMG |

KW 14 (Stand: 5. April 2024)

Praxiswissen eArztbrief vs. eNachricht | Auf die Form kommt es an

KBV-Praxisnachrichten v. 04.04.2024
eArztbrief-Serie startet: So funktioniert die Technik

ÄrzteZeitung v. 08.03.2024, bzw. 27.02.2024
eArztbrief – Ein Standard auf Irrwegen
E-Arztbrief-Modul: Keine Kürzung der TI-Pauschale bei verspäteter Lieferung


Erlaubniserfordernis für die Terminerinnerung | Klarstellung der Datenschützer zur Einwilligung

Ärztenachrichtendienst v. 02.04.2024
Datenschutzbeauftragte: Viele Beschwerden wegen Termin­erinnerungen

BMVZ-Beitrag v. 09.06.2022
Unter Beobachtung: Praxisfragen beim Betrieb von Online-Terminkalendern


Mind UP Organspende | Beratungsanlässe in der Hausarztpraxis & Extrabudgetäre Vergütung

Medical Tribune v. 06.03.2024
Organspendeberatung abrechnen: In Kombination mit Präventionsleistungen geht mehr

Umfängliches Informationsportal der BZgA
www.organspende-info.de | Für Ärzte | Pro & Contra | in leichter Sprache

Beschlusstext | EBA v. 15.12.2021 mit Wirkung zum 01.03.2022
GOP 01480: Beratung Organ- & Gewebespende (PDF)

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Positionen

Neu denken in der MVZ-Debatte

Wer Ärzte als MVZ-Gründer will, sollte Ärzte auch in den Fokus stelle

Derzeit gibt es einen Überbietungswettbewerb, welche regulativen Bremsen gegen Investoren als MVZ-Träger eingezogen werden sollten. Was dagegen gar nicht vorkommt, sind Konzepte, Ärzte als Trägergruppe zu unterstützen. Dabei wäre die Stärkung der Vertrags(zahn-)Ärzte als MVZ-Betreiber das wirksamste Mittel, die weitere Ausbreitung von MVZ mit Investorenbindung zu verhindern.

Übersehen wird meist, dass die Trägergruppe der Nicht-Ärzte schon allein deshalb immer größer wird, weil die Rechtslage ärztlichen MVZ-Träger an vielen Stellen explizit behindert. Bekanntermaßen darf in Deutschland nur ein kleiner Personenkreis MVZ gründen. Aus Medizinersicht reicht es dafür nicht, Arzt zu sein. Entscheidend für die MVZ-Gründereigenschaft ist vielmehr die eigene, aktive vertragsärztliche Tätigkeit. Da parallel gilt, dass alle Gründungsvoraussetzungen während des MVZ-Betriebs permanent vorliegen müssen, ist die Lebensspanne eines ärztlichen MVZ genau an den Zeitraum gekoppelt, in dem der Inhaber als Vertragsarzt GKV-Patienten behandelt.

Nach Meinung des BMVZ handelt es sich hierbei um einen relevanten Geburtsfehler der MVZ, der dringend in den Fokus der gesetzgeberischen Aufmerksamkeit gehört. Welchen Sinn kann es haben, dass ein Arzt, der sich entscheidet, ein MVZ zu gründen, woraus – wie häufig zu sehen - sukzessive komplexe MVZ-Unternehmen entstehen, dieses nur genauso lange führen darf, wie er/sie regelmäßig Patienten behandelt? Die Folge ist, dass den aktuellen ärztlichen MVZ-Betreibern, oft nichts Anderes übrigbleibt, als an einen Investor zu verkaufen oder sich mit einem solchen zu verbünden. Denn nur die Beteiligung an einer Klinik sichert den stabilen Bestand des MVZ. Es bestehen folglich objektive Hemmnisse, die im Sinne eines Perpetuum Mobile dafür sorgen, dass die Zahl nicht-ärztlicher MVZ-Betreiber stetig zunimmt.

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Kongress Rückblick

Das war der 17. BMVZ PRAKTIKERKONGRESS.

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